S. 344 / Nr. 58 Familienrecht (d)

BGE 79 II 344

58. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 13. November 1953 i. S.
H. gegen B.

Regeste:
Ehescheidung. Kinderzutellung, Eltern rechte, Art. 156 ZGB.
Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner Befugnis, über
die religiöse Erziehung des Kindes frei zu verfügen, nicht beschränken (Art.
277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
, 378 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
, 405
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
1    Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
2    Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
3    Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
4    Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
ZGB).
Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC'.
Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du détenteur de la
puissance paternelle de disposer librement de l'éducation religieuse de
l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CC).
Divorzio. Attribuzione dei figli. Diritti dei genitori, art. 156 CC'.
La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto del detentore
della patria potestà di disporre liberamente de l'educazione religiosa del
figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CC).

Aus dem Tatbestand:
Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Prozessdauer getroffenen
Regelung, das Mädchen dem in Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der
Knabe der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession ihres Mannes
übergetreten war, nun aber wieder bei ihren reformierten Angehörigen in Zürich
lebt. Diese Kinderzuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren beider
Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der Vermeidung der
Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt, jedoch unter Streichung gewisser von
der Vorinstanz im Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen
Erziehung, mit folgenden
Erwägungen:
Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 aufgenommenen Behaftungen,
nämlich der Klägerin: «den

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Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen und die religiöse
Erziehung durch das zuständige römisch-katholische Pfarramt überwachen zu
lassen», und des Beklagten: «für die Betreuung des Mädchens eine Sarner
Schwester oder eine andere geeignete Person zu engagieren», rechtlich nicht
haltbar. Über die religiöse Erziehung des Kindes hat der Inhaber der
elterlichen Gewalt allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
1    Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.346
2    Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.347
ZGB). So wenig
ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag (Abs. 2), so wenig
kann dies ein Gerichtsurteil tun. Derjenige Elternteil, der durch das
Scheidungsurteil die elterliche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen
religiöser Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen solchen Einfluss
weder durch vertragliche noch durch urteilsmässige Bindung des Gewaltinhabers
sichern. Nur bezüglich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die
religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschaftsbehörde zu (Art. 405
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
1    Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf.
2    Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Beistand oder die Beiständin in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf.
3    Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Erwachsenenschutzbehörde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars anordnen. Dieses hat für die Gläubiger die gleiche Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts.
4    Dritte sind verpflichtet, alle für die Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
, 378
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB).
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Document : 79 II 344
Date : 01. Januar 1953
Published : 13. November 1953
Source : Bundesgericht
Status : 79 II 344
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Ehescheidung. Kinderzutellung, Eltern rechte, Art. 156 ZGB.Das Urteil kann den Inhaber der...


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