BGE-79-II-344
S. 344 / Nr. 58 Familienrecht (d)
BGE 79 II 344
58. Auszug aus dem Urteil der Il. Zivilabteilung vom 13. November 1953 i. S.
H. gegen B.
Regeste:
Ehescheidung. Kinderzutellung, Eltern rechte, Art. 156

Das Urteil kann den Inhaber der elterlichen Gewalt in seiner Befugnis, über
die religiöse Erziehung des Kindes frei zu verfügen, nicht beschränken (Art.
277

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. |
Divorce. Attribution des enfants. Droits des parents, art. 156 CC'.
Le jugement de divorce ne doit restreindre en rien le droit du détenteur de la
puissance paternelle de disposer librement de l'éducation religieuse de
l'enfant (art. 277, 378 al. 3, 405 CC).
Divorzio. Attribuzione dei figli. Diritti dei genitori, art. 156 CC'.
La sentenza di divorzio non deve limitare per nulla il diritto del detentore
della patria potestà di disporre liberamente de l'educazione religiosa del
figlio (art. 277, 378 cp. 3, 405 CC).
Aus dem Tatbestand:
Bei der Scheidung wurde, entsprechend der für die Prozessdauer getroffenen
Regelung, das Mädchen dem in Einsiedeln wohnenden, katholischen Vater, der
Knabe der Mutter zugesprochen, die in der Ehe zur Konfession ihres Mannes
übergetreten war, nun aber wieder bei ihren reformierten Angehörigen in Zürich
lebt. Diese Kinderzuteilung wird, in Abweisung der Berufungsbegehren beider
Parteien auf Zuteilung beider Kinder, im Interesse der Vermeidung der
Nachteile eines Milieuwechsels bestätigt, jedoch unter Streichung gewisser von
der Vorinstanz im Urteil angebrachter Bindungen bezüglich der religiösen
Erziehung, mit folgenden
Erwägungen:
Dagegen sind die von der Vorinstanz in Dispositiv 2 aufgenommenen Behaftungen,
nämlich der Klägerin: «den
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Knaben in der römisch-katholischen Religion zu erziehen und die religiöse
Erziehung durch das zuständige römisch-katholische Pfarramt überwachen zu
lassen», und des Beklagten: «für die Betreuung des Mädchens eine Sarner
Schwester oder eine andere geeignete Person zu engagieren», rechtlich nicht
haltbar. Über die religiöse Erziehung des Kindes hat der Inhaber der
elterlichen Gewalt allein und frei zu verfügen (Art. 277 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
ein Vertrag ihn in dieser Befugnis zu beschränken vermag (Abs. 2), so wenig
kann dies ein Gerichtsurteil tun. Derjenige Elternteil, der durch das
Scheidungsurteil die elterliche Gewalt über das Kind verliert, hat zu dessen
religiöser Erziehung nichts mehr zu sagen und kann sich einen solchen Einfluss
weder durch vertragliche noch durch urteilsmässige Bindung des Gewaltinhabers
sichern. Nur bezüglich bevormundeter Kinder kommt die Verfügung über die
religiöse Erziehung der (heimatlichen) Vormundschaftsbehörde zu (Art. 405

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. |
Abs. 3

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ZGB 156
ZGB 277
ZGB 378
ZGB 405
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 405 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verschafft sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse und nimmt persönlich mit der betroffenen Person Kontakt auf. |
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