S. 278 / Nr. 51 Wasserrecht (d)

BGE 79 I 278

51. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1953 i. S. Gisler gegen Korporation
Uri, Gemeinde Seedorf und Obergericht des Kantons Uri.

Regeste:
Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus
dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten (Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71 - 1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131

WRG).
1. Hat das Bundesgericht auch die Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch
die erste Instanz zu überprüfen? (Erw. 1).
2. Ist der Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Frage, ob ein
gültiges Verleihungsverhältnis bestehe, für das Verwaltungsgericht
verbindlich? (Erw. 3).
3. Ein Wasserrecht, welches von einer öffentlich-rechtlichen Korporation vor
dem 25. Oktober 1908 eingeräumt und nach dem Inkrafttreten des WRG zunächst
lediglich dessen Formen angepasst wurde, ist ohne Genehmigung der kantonalen
Behörde gültig, nicht aber eine Erweiterung des Rechts, welche später
vorgenommen wurde (Art. 4
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 4 - 1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
1    Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2    Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
, 74
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 74 - 1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
1    Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
2    Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3    ...135
3bis    Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.136
4    Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
5    ...137
WRG) (Erw. 4, 5).
Contestation entre le concessionnaire et l'autorité concédante au sujet des
droits et obligations découlant de la concession (art. 71 al. 1 LUFH).
1. Le Tribunal fédéral a-t-il également à revoir l'application que la
juridiction de première instance a faite du droit de procédure cantonal?
(consid. 1).
2. La décision rendue par l'autorité administrative compétente sur la question
de l'existence d'une concession valable lie-t-elle le tribunal administratif?
(consid. 3).
3. Un droit d'eau qui a été constitué par une corporation de droit public
antérieurement au 25 octobre 1908 et qui après l'entrée en vigueur de la LUFH
a été simplement adapté aux formes prévues par cette loi est valable même sans
l'approbation de

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l'autorité cantonale, mais il n'en est pas de même d'une extension du droit
intervenue ultérieurement (art. 4, 74 LUFH) (consid. 4, 5).
Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorità concedente sui diritti
e obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 LUFI).
1. Il Tribunale federale deve sindacare anche l'applicazione del diritto
processuale cantonale da parte della prima istanza? (consid. 1).
2. La decisione presa dalla competente autorità amministrativa sulla questione
relativa alla validità d'una concessione vincola il tribunale amministrativo?
(consid. 3).
3. Un diritto d'acqua accordato ad una corporazione di diritto pubblico prima
del 25 ottobre 1908 e semplicemente adattato, dopo l'entrata in vigore della
LUFI, alle forme previste da questa legge è valido anche senza l'approvazione
dell'autorità cantonale, noti invece un estensione del diritto posteriore a
tale data (art. 4 e 74 LUFI) (consid. 4, 5).

A. - J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei auf eigener
Liegenschaft, welche er im Jahre 1919 samt dem Betrieb von J. Infanger
übernommen hat. Dieser meldete anlässlich der Bereinigung der Dienstbarkeiten
ein Wasserrecht am Gygenbach für den Sägereibetrieb zu Lasten des Gebietes der
Korporation Uri an. Gemäss einem vor Kreisgericht Uri am 29. Juli 1916
abgeschlossenen Vergleich wurde «die Benützung des Gygenbaches zum Betriebe
der Säge in bisheriger Weise von der Korporation als dauernde Bewilligung
anerkannt». Auf Begehren Gislers ersetzte der Engere Korporationsrat mit
Beschluss vom 3. Mai 1921 die Bewilligung durch eine Wasserrechtsverleihung.
Dabei stellte er fest, dass es sich nicht um eine neue Verleihung, sondern um
die Umwandlung einer alten Bewilligung für die Ausnützung des aus dem Kuchi-
und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches handle und dass der einen Bestandteil der
Verleihung bildende Beschrieb des Wasserwerkes der bisherigen Auffassung und
Ableitung des Wassers entspreche. Nach dem Beschrieb wurde das Wasser ca. 50 m
oberhalb des Isenthalerweges dem Bolzbach entnommen und betrug die Wasserkraft
je nach Wassermenge 1-3 1/2 PS, durchschnittlich 1,8 PS. Am 19. September 1931
wurde die Verleihung im Grundbuch

Seite: 280
eingetragen. Am 23. Juni 1934 wurde sie durch die Beteiligten in einem
Nachtrag abgeändert und ergänzt; es wurde festgelegt, dass das Wasser nun ca.
320 m oberhalb des Isenthalerweges gefasst werde, wodurch die «Wassermenge»
auf ca. 20 PS erhöht werde. Am 19. Dezember 1944 wurde die Berechtigung als
«selbständiges, dauerndes Wasserrecht am Gygenbach, Korporationsgebiet, im
Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach» im Grundbuch
eingetragen.
Die Einwohnergemeinde Seedorf wollte das Wasser aus dem Quellgebiet des Kuchi-
und des Gygenbaches für ihre Trinkwasserversorgung verwenden. Auf ihr Gesuch
hin erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai 1946 die
Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom 3. Mai 1951 und 23. Juni 1934 an
Gisler für ungültig, weil dafür seine Genehmigung nicht eingeholt worden sei.
Einen Rekurs Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar 1947 im Sinne
der Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die Verleihung von 1921 als blosse
Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung der Genehmigung des
Regierungsrates nicht bedurft habe, wohl aber die Erweiterung von 1934; die
Beurteilung materieller Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der
Verleihung von 1921 und der nicht genehmigten Vereinbarung von 1934 ergäben,
sei nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des Richters. In der Folge
gestattete die Korporation Uri der Gemeinde Seedorf, dein Kuchibach Wasser für
ihre Trinkwasserversorgung zu entnehmen, und am 4. Dezember 1948 bewilligte
der Regierungsrat vorsorglich das Enteignungsrecht für deren Erstellung.
B. - Am 20. Januar 1950 reichte Gisler beim Obergericht Uri gegen die
Korporation Uri Klage ein mit den Rechtsbegehren:
«1) Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss Grundbuch ein
selbständiges und dauerndes Wasserrecht am Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach
hat und demgemäss berchtigt ist, das Wasser dieser Bäche vollständig zur
Betreiung der Sägerei Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen.

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Demgemäss sei der Eintrag eines selbständigen und dauernden Wasserrechtes im
Grundbuch zu Recht erfolgt.
2) Ebenfalls sei gerichtlich fest zustellen, dass die Abänderung und Ergänzung
(technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der Beklagten gegenüber
rechtswirksam ist, dass diese durch gutgläubigen Besitz während 10 Jahren von
Seiten des Klägers ersessen wurde.
3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss
Wasserrechtsverleihung vom 3. Mai 1921 berechtigt ist, das Wasser des
Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenhach gespiesen wird, zu fassen und
abzuleiten zum Betriebe der Sägerei Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der
Wasserrechtsverleihung vom 19. September 1931 im Grundbuch zu Recht erfolgt.
4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger gemäss
Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen Josef Infanger, Säge Bolzbach Seedorf
und der Korporation Uri die Benutzung des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und
Gygenbach gespiesen wird, als dauern de Bewilligung zusteht.
Die Korporation und die Einwohnergemeinde Seedorf (als Nebenintervenientin)
beantragten Abweisung der Klage.
C. - Mit Urteil vom 26./27. Juni 1952 wies das Obergericht die Klagebegehren
1-3 ab und hiess das Klagebegehren 4 im Sinne der Erwägungen gut. Den
Erwägungen ist zu entnehmen:
Da der Nachtrag von 1934 die Verleihung von 1921 wesentlich erweitert habe,
hätte er durch den Regierungsrat genehmigt werden müssen (Art. 4
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 4 - 1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
1    Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2    Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
WRG, § 3
kant. VV). Mangels Genehmigung sei er ungültig, und daher bestehe das
Wasserrecht nicht in dem Umfang des heutigen Grundbucheintrags, der die
Erweiterung einschliesse. Weil diese vor weniger als 10 Jahren im Grundbuch
eingetragen worden sei, könne der Kläger sich auch nicht auf Ersitzung
berufen.
Im Jahre 1931 sei nicht eine neue Verleihung, sondern diejenige von 1921 im
Grundbuch eingetragen worden; übrigens sei dieser Eintrag gelöscht und falle
daher ausser Betracht. Auch die Verleihung von 1921 hätte schon deshalb einer
Genehmigung bedurft, weil durch sie ebenfalls eine Erweiterung eines schon
bestehenden Wasserwerkes gestattet worden sei, nämlich die Ersetzung des
bisher betriebenen Wasserrades durch eine Turbine und

Seite: 282
die Ausnützung des aus Kuchi- und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches, nicht nur
des Gygenbaches, von welchem im Vermittlungsakt von 1916 allein die Rede sei.
Selbst wenn eine Erweiterung nicht anzunehmen wäre, So wäre diese Verleihung
noch ungültig. weil das im WRG vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten,
insbesondere weder die erforderliche Genehmigung erteilt noch das
Mitspracheverfahren nach Art. 60
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 60 - 1 Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
1    Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
2    Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann.
3    Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
3bis    Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.93
3ter    Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.94
4    Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.
WRG durchgeführt worden sei. Damit sei auch
dem Eintrag eines selbständigen und dauernden Rechts im Grundbuch die
Grundlage entzogen.
Dagegen stehe dem Kläger unbestritten eine Befugnis aus dem Rechtsakt von 1916
zu. Die dauernde Bewilligung, welche er danach besitze, erlaube ihm etwas, das
sonst nicht gestattet wäre: er habe etwas mehr als die anderen, aber kein
wohlerworbenes Recht.
D. - Mit verwaltungsrechtlicher Beschwerde beantragt Gisler, dieses Urteil
aufzuheben und die Klage zu schützen.
Er wirft dem Obergericht Verletzung des kantonalen Prozessrechts vor.
Sodann macht er geltend, durch den Entscheid des Landesrates vom 26. Februar
1947 sei für den Richter verbindlich festgestellt, dass die Verleihung von 1
921 keiner Genehmigung des Regierungsrates bedurft habe der Richter könne nur
noch entscheiden, welche rechtliche Wirkung dieser Verleihung zukomme.
Entsprechendes gelte für den Nachtrag von 1934, welcher vom Landrat nur für
den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde unverbindlich erklärt worden sei. Dass
der Grundbucheintrag von 1931 bei der Umwandlung von 1944 gelöscht worden sei,
nehme ihm seine Bedeutung nicht, da gestützt auf ihn die Konzession von 1921
schon 1941 ersessen gewesen sei. 1921 sei das Wasserrecht des Klägers nicht
erweitert worden; dieser habe nach wie vor das gleiche Gefälle und gleich viel
Wasser ausnützen können. Dass bald vom Gygen- und bald vom Bolzbach gesprochen
werde, sei unerheblich; denn das Wasser sei stets unterhalb des
Zusammenflusses des Gygen- und Kuchibaches zum Bolzbach gefasst worden.

Seite: 283
Auch durch den Nachtrag vom 23. Juni 1934 sei das Wasserrecht des Klägers
nicht auf eine neue Basis gestellt worden er habe seither lediglich das
gleiche Wasser und das gleiche Gefälle besser ausnützen können. Nach Art. 74
Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 74 - 1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
1    Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
2    Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3    ...135
3bis    Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.136
4    Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
5    ...137
WRG gelte bei der Erweiterung alter Wasserrechte das neue Gesetz nur
bezüglich der dafür zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen; also habe
kein Genehmigungsverfahren statt zu finden. Wäre die Genehmigung des Nachtrags
erforderlich gewesen, so wäre es Sache der Korporation, nicht des gutgläubigen
Klägers gewesen, sie einzuholen oder nachholen zu lassen; es sei daher ein
Rechtsmissbrauch, wenn die Beklagte sich auf das Fehlen der Genehmigung
berufe. Au ch bezüglich des Nachtrags werde Ersitzung geltend gemacht.
Mit Recht sei das Wasserrecht des Beschwerdeführers im Jahre 1944 auf Grund
der Verleihung von 1921 und des Nachtrags von 1934 als selbständiges und
dauerndes Recht im Grundbuch eingetragen worden. Auf jeden Fall habe es als
solches im Umfange der Konzession von 1921 Bestand.
Der Beschwerdeführer besitze auch auf Grund der dauernden Bewilligung ein
wohlerworbenes Recht, für dessen Entziehung er voll zu entschädigen sei.
E. - Das Obergericht, die Korporation Uri und die Einwohnergemeinde Seedorf
tragen auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht ist gemäss Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71 - 1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG zuständig, die Klage des
Beschwerdeführers in zweiter Instanz zu beurteilen (BGE 77 I 170 ff.). Seine
Überprüfungsbefugnis ist in dieser Sache nach dem Gesetz nicht auf die
Beobachtung des Bundesrechts beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die
Anwendung des kantonalen Rechts, jedenfalls soweit dieses für die materielle
Beurteilung massgebend ist (BGE 48 I 207; 49 I 173, 49 I 574). Ob im Verfahren
nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71 - 1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG der Entscheid der ersten Instanz auch wegen Verstosses gegen
Vorschriften des

Seite: 284
kantonalen Prozessrechts angefochten werden könne eventuell wenigstens dann,
wenn es sich um Mängel handelt, welche auf das Urteil Einfluss haben könnten,
mag hier dahingestellt bleiben denn die vom Beschwerdeführer erhobenen
prozessualen Rügen erweisen sich als unbegründet....
2. -
3.- Der Beschwerdeführer stützt seine Ansprüche in erster Linie auf die
Verleihung von 1921 und deren Ergänzung von 1934. Das Obergericht betrachtet
diese Rechtstitel als ungültig, weil seit dem 1. Januar 1918 Wasserrechte nur
noch nach dem WRG hätten verliehen oder erweitert werden können, das dort
vorgeschriebene Verfahren aber nicht eingehalten und insbesondere die
erforderliche Genehmigung durch den Regierungsrat nicht erteilt worden sei.
Der Landrat von Uri hat am 26. Februar 1947 entschieden, dass die im Jahre
1934 vorgenommene Erweiterung des Wasserrechts der Genehmigung des
Regierungsrats bedurft hätte, die Verleihung von 1921 als blosse Umwandlung
der bisherigen dauernden Bewilligung dagegen nicht. Es fragt sich, ob dieser
Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Gerichte verbindlich sei.
Nach der in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung herrschenden
Auffassung, welche auch in Art. 96 Abs. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71 - 1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
OG zum Ausdruck kommt, sind die
Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidungen auch solche Rechtsfragen
zu lösen, die dem Erkenntnisgebiet einer anderen Behörde angehören, über die
sie selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden
Spruch fällen können. Dieser Grundsatz ist allgemein nur für den Fall
anerkannt, dass die präjudizielle Rechtsfrage durch die an sich zuständige
Behörde noch nicht entschieden ist. Ob der Zivil- und der Strafrichter an eine
bereits ergangene Entscheidung eines öffentlichrechtlichen Präjudizialpunktes
durch die zuständige Verwaltungsbehörde gebunden sei, ist streitig. Das
Bundesgericht hat die Frage

Seite: 285
früher verschieden beurteilt und zuletzt offen gelassen (BGE 74 I 164 Erw. 9).
Anderseits hat es entschieden (S. 166 daselbst, Erw. 10), dass jedenfalls
einem Verwaltungsgericht, zu dessen Hauptaufgaben die Überprüfung von
Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbehörden gehört, das Recht, diese
Überprüfung auch vorfrageweise Vorzunehmen, nicht abgesprochen werden kann, es
wäre denn, der in Frage stehende Verwaltungsakt habe rechtsgestaltende Wirkung
oder sei nach gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als Tatbestand
hinzunehmen. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die Verbindlichkeit der
Verwaltungsentscheide für den Zivil- und Strafrichter lässt sich mit der
Überlegung begründen, dass die Beurteilung der öffentlichrechtlichen Vorfrage
durch ihn in Wahrheit einen Eingriff in das Erkenntnisgebiet der
Verwaltungsbehörde bedeute, der nur aus Zweckmässigkeitsgründen geschehe und
sich nicht rechtfertigen lasse, wo diese Zweckmässigkeitsgründe infolge der
bereits getroffenen Regelung durch die zuständige Behörde nicht bestehen und
die neue Prüfung der Frage praktisch auf eine Kontrollierung der Entscheidung
der Verwaltungsbehörde hinausliefe (LEUCH, Komm. der bern. ZPO, 2. Aufl., Art.
1, N. 1a Abs. 1; vgl. BGE 74 I 165). Dieser Gesichtspunkt kann einem
Verwaltungsgericht, dem ohnehin die Kontrolle über Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden zusteht, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.
Das WRG überhaupt und die in dessen Art. 71 erwähnten Streitigkeiten über die
aus einem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten
insbesondere gehören dem öffentlichen Rechte an. Die zur Beurteilung dieser
Streitigkeiten zuständigen Gerichtsbehörden handeln als Verwaltungsgerichte
und sind daher an bereits ergangene Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
jedenfalls dann nicht gebunden, wenn nicht einer der in BGE 74 I 165 f.
vorbehaltenen Fälle vorliegt. Im vorliegenden Verfahren sind daher auch die
Fragen frei zu prüfen, die

Seite: 286
schon vom Landrat im Entscheid vom 26. Februar 1947 - welcher nicht unter
jenen Vorbehalt fällt - behandelt wurden, sowie sie für den nun zu treffenden
Entscheid als Vorfragen beantwortet werden müssen. Das trifft zu für die Frage
nach Bestand und Grundlage des Verleihungsverhältnisses, da sie untrennbar
zusammenhängt mit derjenigen nach seinem Inhalt und Umfang, nach den daraus
entspringenden Rechten und Pflichten (vgl. BGE 77 I 172 f.).
4.- Nach Art. 74
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 74 - 1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
1    Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
2    Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3    ...135
3bis    Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.136
4    Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
5    ...137
WRG finden auf die schon vor dem 25. Oktober 1908 begründeten
Wasserrechte alle Vorschriften des zweiten Abschnittes (Benutzung der
Gewässer), aber nur einige wenige, im öffentlichen Interesse erlassene Artikel
des ersten und dritten Abschnittes (Verfügung über die Gewässer, Verleihung
von Wasserrechten) Anwendung. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass der Bestand
der schon früher begründeten Wasserrechte durch das Inkrafttreten des WRG
nicht berührt wurde, dass aber neue Rechte seither nur noch nach Massgabe des
neuen Gesetzes begründet werden konnten.
Wie in Erw. 2 ausgeftihrt - wurde durch die Verleihung von 1921 kein neues
Wasserrecht begründet, sondern lediglich das bestehende Recht des
Beschwerdeführers den Formen des neuen Gesetzes angepasst. Dass die Verordnung
des Korporationsrates über Allmendbewilligungen vom 1. Februar 1919 die
Uniwandlung der bestehenden Bewilligungen für die Nutzbarmachung von
Wasserkraft in gesetzliche Verleihungen vorbehält, ändert am rein formellen
Charakter solcher Anpassung nichts. Die Umwandlung wäre nicht notwendig
gewesen, wie das eidg. Amt für Wasserwirtschaft zutreffend bemerkt hatte das
Recht hätte auch ohne sie auf Grund der dauernden Bewilligung mit dem gleichen
Inhalt fortbestanden. Auf die bloss formelle Anpassung eines bestellenden
Rechts sind die Vorschriften über neue Verleihungen nicht anwendbar.
Anders wäre es, wenn gleichzeitig das Wasserrecht des Beschwerdeführers
erweitert, diesem die Ausnützung

Seite: 287
zusätzlicher Wasserkraft gestattet worden wäre. Eine solche Erweiterung wäre
einer neuen Verleihung gleichzustellen (vgl. WRG Art. 74 Abs. 2, Schlusssatz
ferner das Kreisschreiben des Bundesrates vom 28. März 1918 betreffend die
Einsendung der Pläne der anzulegenden Wasserwerke BBl 1918 I S. 494). Sie
fiele daher ohne Einschränkung unter die Vorschriften der neuen
Wasserrechtsgesetzgebung: insbesondere wäre die Genehmigung des
Regierungsrates erforderlich gewesen (Art. 4
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 4 - 1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
1    Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2    Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
WRG, § 3 der zugehörigen kant.
VV).
Das Obergericht hat im Gegensatz zum Landrat -die Genehmigungspflicht für die
Verleihung von 1921 bejaht in der Annahme, dadurch sei das Wasserrecht des
Klägers erweitert, auf eine neue Basis gestellt worden. Richtig ist, dass im
Vermittlungsakt von 1916 nur vom Gygenbach, in der Verleihungsurkunde von 1921
dagegen vom «Bolzbach, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird», die
Rede ist. Indessen ergibt sich trotz dieser Abweichung aus der zweiten Urkunde
klar, dass im Jahre 1921 das bestehende Recht in keiner Weise erweitert wurde:
dass der darin als Bestandteil der Verleihung erklärte Beschrieb mit Plan das
Wasserwerk so darstellt, wie es bis dahin auf Grund der dauernden Bewilligung
betreiben worden war. Laut Ziff. 1 der Urkunde wurde «die Bewilligung für die
Nutzbarmachung des Bolzbaches mit der bisherigen Auffassung und Ableitung laut
obigem Beschrieb» in eine Verleihung umgewandelt. Das beweist, dass schon die
Bewilligung sich auf das Wasser des vereinigten Bolzbaches bezog. Dies wird
zudem bestätigt durch die Zeugenaussagen, nach denen von jeher das Wasser des
Bolzbaches genutzt wurde. Auch die in der Urkunde von 1921 festgehaltenen
Angaben über Stauweiher, Kanäle, Gefälle, «Minimalwasser» und Wasserkraft
beziehen sich auf das schon vorher vorhandene, der Bewilligung entsprechende
Wasserwerk. Durch die ebenda erteilte Erlaubnis, das Wasserrad durch eine
Turbine zu ersetzen, wurde an jenen Faktoren, die den Inhalt und Umfang des
Wasserrechts

Seite: 288
bestimmen, nichts geändert, dieses weder erweitert noch auf eine neue Basis
gestellt. Ebenso unverändert blieb die Regelung seiner Dauer, worauf in Ziff.
4 der Urkunde noch ausdrücklich hingewiesen wurde.
Bei der Verleihung von 1921 brauchten somit die im WRG für neue Verleihungen
vorgesehenen Formen nicht beachtet zu werden. Für die blosse zudem
überflüssige Anpassung der Form musste keine Genehmigung des Regierungsrates
eingeholt und auch kein Einspracheverfahren durchgeführt werden sie berührte
weder öffentliche Interessen noch private Interessen Dritter.
Ist die Verleihung von 1921 mithin rechtsgültig zustande gekommen, so ist auch
der darauf gestützte Grundbucheintrag vom 19. September 1931 zu Recht erfolgt.
Damit entfällt die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer das darin
umschriebene Recht durch Ersitzungg erworben habe; sie würde sich nur stellen,
wenn der Grundbucheintrag ungerechtfertigt wäre.
Das Obergericht beruft sich darauf, dass der Grundbucheintrag von 1931
gelöscht worden sei. Er wurde jedoch nicht schlechthin gelöscht, sondern
ersetzt durch den Eintrag vom 19. Dezember 1944, durch welchen das vorher wie
eine Dienstbarkeit behandelte, auf den Blättern des berechtigten und des
verpflichteten Grundstücks eingetragene Wasserrecht ein anderes Blatt erhielt
als selbständiges, dauerndes Recht. Darin wird es bezeichnet als «entstanden
aus dem Wasserrechtseintrag vom Jahre 1921», und als Rechtsgrund wird
angegeben «das Wasserverleihungsrecht der Korporation Uri vom 3. Mai 1921».
Dieser Grundbucheintrag ist an die Stelle desjenigen von 1931 getreten und
besteht im gleichen Umfange zu Recht wie dieser, d.h. soweit sich das
Wasserrecht aus der Verleihung von 1921 ergibt.
5.- Dagegen wurde das Wasserrecht des Beschwerdeführers durch den Nachtrag von
1934 materiell abgeändert und ergänzt, indem sowohl das ausgenützte Gefälle
als auch die Wassermenge erhöht und damit die Wasserkraft

Seite: 289
vergrössert wurde. Die beiden Komponenten sind darin zwar nicht zahlenmässig,
aber doch dem Grundsatz nach festgehalten: Indem das Wasser dem Bolzbach,
statt wie bisher 50 m, nunmehr 320 m oberhalb des Isenthalerweges entnommen
wurde, erhöhte sich das ausgenützte Gefälle um die Höhendifferenz, die der
Distanz von 270 m zwischen der alten und der neuen Fassungsstelle entspricht.
Dass dadurch die Wassermenge, namentlich im Winter, bedeutend erhöht wurde,
ist in dem Nachtrag ausdrücklich festgestellt, auch wenn die beigefügte Angabe
der Anzahl PS nicht die Wassermenge, sondern die Wasserkraft betrifft.
Entscheidend ist aber gerade die starke Erhöhung der letztern, die nach dem
Betrieb von 1921 «je nach Wassermenge 1-3 1/2 PS, durchschnittlich 1,8 PS
«betrug, nach dem Nachtrag von 1934 jedoch «ca. 20 PS». Selbst wenn
berücksichtigt wird, dass das Wasserwerk des Beschwerdeführers in der eidg.
Wasserrechtsstatistik im Jahre 1928 mit 3 PS im Winter und 10 PS im Sommer
aufgeführt ist - also damals offenbar eine über die Verleihung von 1921
hinausgehende Nutzung stattfand, wurde die Wasserkraft durch den Nachtrag
sogar gegenüber dieser tatsächlichen Nutzung mindestens verdoppelt. Gegenüber
der massgebenden Umschreibung in der Verleihungsurkunde von 1921 wurde sie
vervielfacht. Damit wurde das bisher bestehende Wasserrecht bedeutend
erweitert, auf eine neue Basis gestellt. Das konnte, wie in Erw. 4 ausgeführt,
nur noch auf Grund des WRG geschehen. Weil die dort vorgeschriebene
Genehmigung der kantonalen Behörde nicht erteilt wurde, ist der Nachtrag von
1934 ungültig und kann der Beschwerdeführer daraus kein Recht herleiten.
Dass die Korporation heute, nachdem das Wasser des Kuchibaches für die
Trinkwasserversorgung der Gemeinde Seedorf beansprucht wird und das Recht des
Beschwerdeführers streitig geworden ist, die Ungültigkeit des Nachtrages von
1934 geltend macht, obwohl sie selbst dabei mitgewirkt und den Mangel nicht
bemerkt hatte, verstösst

Seite: 290
nicht gegen Treu und Glauben und begründet keinen Rechtsmissbrauch. Sie hatte
weder an dem Nachtrag, durch den der jährliche Wasserzins von Fr. 10. auf Fr.
20. erhöht wurde, ein erhebliches Interesse, noch hat sie ein solches an
dessen Aufhebung. Hieran interessiert ist freilich die Gemeinde Seedorf,
welche das Wasserrecht des Beschwerdeführers für ihre Trinkwasserversorgung
enteignet und diesen dafür zu entschädigen hat. Ihr gegenüber kann aber erst
recht von einem Rechtsmissbrauch nicht die Rede sein, wenn sie sich darauf
beruft, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers mangels gültiger Begründung
und Erweiterung überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang zu Recht
bestehe.
6.- (Ersitzung hinsichtlich der im Jahre 1934 vorgenommenen Erweiterung des
Wasserrechts verneint.)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Beschwerde wird teilweise geschützt und das angefochtene Urteil
aufgehoben.
2.- In teilweiser Gutheissung des Klagebegehrens 1 wird festgestellt, dass der
Kläger und Beschwerdeführer gemäss Grundbuch ein selbständiges, dauerndes
Wasserrecht am Bolzbach im Umfange der Verleihung vom 3. Mai 1921 hat und
berechtigt ist, das Wasser des Baches gemäss dem jener Verleihung beigelegt en
Beschrieb abzuleiten und für den Betrieb der Sägerei Bolzbach zu benützen.
3.- Das Klagebegehren 2 wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 278
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 11. Juni 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 278
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem...


Gesetzesregister
OG: 96
WRG: 4 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 4 - 1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
1    Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde.
2    Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die in Aussicht genommene Art der Benutzung dem öffentlichen Wohle oder der zweckmässigen Ausnutzung des Gewässers zuwiderläuft.
60 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 60 - 1 Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
1    Das Verfahren für die Verleihung durch die Kantonalbehörde wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen durch die Kantone geregelt.
2    Die Gesuche um Verleihung sollen veröffentlicht werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist, während welcher wegen Verletzung öffentlicher oder privater Interessen Einsprache gegen die Verleihung erhoben werden kann.
3    Mit der Veröffentlichung darf die Androhung, dass nicht rechtzeitig angemeldete Rechte verwirkt seien, nicht verbunden werden.
3bis    Die Konzession kann ohne Ausschreibung verliehen werden. Die Verleihung hat in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren zu erfolgen.93
3ter    Für örtlich begrenzte Vorhaben mit wenigen eindeutig bestimmbaren Betroffenen und insgesamt nur geringen Auswirkungen ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Verzichten die Kantone auf eine Veröffentlichung nach Absatz 2, so stellen sie sicher, dass die Betroffenen ihre Rechte trotzdem wahren können.94
4    Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über das Verfahren aufstellen.
71 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71 - 1 Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
74
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 74 - 1 Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
1    Die Artikel 7a, 8, 9 und 12-16 sowie der zweite Abschnitt gelten für alle bestehenden Wasserrechte.134
2    Vom dritten Abschnitte gelten für die vor dem 25. Oktober 1908 begründeten Wasserrechte nur die Bestimmungen über die Störung eines Wasserwerkes durch öffentliche Bauten (Art. 44), über das Enteignungsrecht (Art. 46 und 47), über die Abgabe von Wasser zu öffentlichen Zwecken (Art. 53) und über die Entscheidung von Streitigkeiten (Art. 70 und 71). Wenn jedoch dem Inhaber eines älteren Wasserwerkes nach diesem Zeitpunkt neue Wasserkräfte verliehen worden sind oder noch verliehen werden, so gilt bezüglich der für diese neuen Wasserkräfte zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen ebenfalls das gegenwärtige Gesetz.
3    ...135
3bis    Artikel 49 Absatz 1 gilt, soweit keine wohlerworbenen Rechte verletzt werden.136
4    Artikel 50 findet nicht Anwendung auf Wasserrechte, die vom 25. Oktober 1908 an bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben worden sind.
5    ...137
BGE Register
48-I-197 • 49-I-160 • 49-I-555 • 74-I-157 • 77-I-164 • 79-I-278
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • abweisung • ausgabe • begründung des entscheids • beklagter • benutzung • bestandteil • besteller • betrug • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesrat • charakter • dauer • dienstbarkeit • distanz • eintragung • enteigneter • entscheid • erhöhung • ersetzung • ersitzung • erste instanz • form und inhalt • frage • gemeinde • genehmigungsverfahren • grundbuch • grundrechtseingriff • inkrafttreten • jahreszeit • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kommunikation • mais • nichtigkeit • privates interesse • rechtsbegehren • rechtsgrund • rechtskraft • rechtsmissbrauch • regierungsrat • revision • richterliche behörde • richtigkeit • schutzmassnahme • selbständiges und dauerndes recht • stelle • teilweise gutheissung • treu und glauben • uri • verfügung • vermittler • vorfrage • wahrheit • wasser • wasserkraft • wassermenge • wasserwerk • weiler • wiese • wirkung • wohlerworbenes recht • zahl • änderung
BBl
1918/I/494