S. 164 / Nr. 29 Wasserrecht (d)

BGE 77 I 164

29. Urteil vom 15. Juni 1951 i. S. Gisler gegen Korporation Uri und
Obergericht des Kantons Uri.


Seite: 164
Regeste:
Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus
dem Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten (Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
Abs. a
WRG). Vorfrage, ob ein Verleihungsverhältnis zu Recht bestehe. Zuständigkeit
des urnerischen Obergerichtes Kollision der bei ihm erhobenen Klage mit einer
vorher beim Landgericht eingereichten Grundbuchberichtigungsklage.
Litige entre le concessionnaire et l'autorité qui accorde la concession
touchant les droits et les obligations issus de la concession (art. 71 al. 1
LUFH). Question préjudicielle de l'existence et de la validité d'une
concession. Compétence du Tribunal cantonal du canton d'Uri collision de
l'action introduite devant lui avec une action en rectification du registre
foncier précédemment déjà pendante devant le tribunal du première instance
(Landgericht).
Contestazione sorta tra il concessionario e l'autorità concedente sui diritti
e gli obblighi derivanti dalla concessione (art. 71 cp. 1 LUFI). Questione
pregiudiziale concernente la competenza del tribunale di secondo grado
(Obergericht) del Cantone di Uri collisione dell'azione promossa davanti a
questo tribunale con quella di rettificazione del registro fondiario promossa
in precedenza davanti al tribunale di primo grado (Landgericht).

A. - J. Gisler betreibt in der Gemeinde Seedorf eine Sägerei, für welche
früher eine dauernde Bewilligung der Korporation Uri zur Ausnützung des aus
dem Kuchi- und Gygenbach gespiesenen Bolzbaches bestanden hatte. Am 3. Mai
1921 wurde die Bewilligung durch eine vom Korporationsrat erteilte Konzession
ersetzt, die am 19. September 1931 als Wasserrechtsverleihung zugunsten der
Liegenschaft Gislers und zu Lasten der Korporation Uri im Grundbuch
eingetragen wurde. Am 23. Juni 1934 wurde die Verleihung durch die Beteiligten
abgeändert und ergänzt. Am 19. Dezember 1944 wurde die Berechtigung als
«selbständiges, dauerndes Wasserrecht am Gygenbach,

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Korporationsgebiet, im Bolzbach, Seedorf, umfassend Bolzbach, Kuchibach und
Gygenbach» im Grundbuch eingetragen.
Die Gemeinde Seedorf wollte das Wasser aus dem Quellgebiet des Kuchi- und
Gygenbaches für ihre Trinkwasserversorgung verwenden, was die Korporation Uri
zuerst im Hinblick auf die Rechte Gislers ablehnte. Auf Gesuch der Gemeinde
erklärte der Regierungsrat von Uri am 16. Mai 1946 die
Wasserrechtsverleihungen der Korporation vom 3. Mai 1921 und 23. Juni 1934 als
ungültig, weil dafür seine Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Einen
Rekurs Gislers hiegegen wies der Landrat am 26. Februar 1947 im Sinne der
Erwägungen ab. Er stellte fest, dass die Verleihung vom 3. Mai 1921 als blosse
Umwandlung der bisherigen dauernden Bewilligung keiner Genehmigung des
Regierungsrates bedurft habe, wohl aber ihre Erweiterung vom 23. Juni 1934,
dass also diese «dem Regierungsrat als kantonaler Aufsichtsbehörde gegenüber
weder rechtswirksam noch verbindlich sei; die Beurteilung materieller
Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit der Verleihung vom 3. Mai 1921 und
der vom Regierungsrat nicht genehmigten Vereinbarung vom 23. Juni 1934
ergäben, sei nicht Sache der Verwaltungsbehörden, sondern des Richters. Diesen
Entscheid focht Gisler beim Bundesgericht an, jedoch ohne Erfolg. Hierauf
gestattete die Korporation Uri der Gemeinde Seedorf, dem Kuchibach Wasser für
ihre Trinkwasserversorgung zu entnehmen, und am 4. Dezember 1948 bewilligte
ihr der Regierungsrat vorsorglich das Enteignungsrecht für deren Erstellung.
Ein Rekurs Gislers hiegegen wurde vom Landrat am 2. März 1949 abgewiesen,
ebenso vom Bundesgericht am 9. November 1949 eine staatsrechtliche Beschwerde,
soweit auf sie eingetreten wurde. Dieses führte u. a. aus, der angefochtene
Entscheid des Landrates räume der Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer das
Enteignungsrecht ein, gehe also offenbar davon aus, dass diesem im Grundbuch
eingetragene Rechte zuständen, nämlich aus der Verleihung von

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1921, die gemäss Entscheid vom 26. Februar 1947 keiner Genehmigung des
Regierungsrates bedurft habe. Der im angefochtenen Entscheid enthaltene
Hinweis auf die frühere Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer behauptete
Konzession nicht zu Recht bestehe, beziehe sich offensichtlich nur auf die
Erweiterung von 1934. Zu solcher Feststellung sei die Verwaltung befugt, da
der Anstand über die Existenz einer Konzession gleich wie der Streit über den
Inhalt einer erst noch zu erteilenden Bewilligung öffentlichrechtlicher Natur
sei. Es liege also insoweit keine Verletzung der Eigentumsgarantie vor.
«Sollte im nachfolgenden Expropriationsverfahren streitig werden, ob die vor
1934 begründeten Rechte bestünden und zu entschädigen seien, so ist dem
Beschwerdeführer unbenommen, vom Richter die Feststellung dieser Rechte zu
verlangen, sei es im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der
Expropriationsentschädigung (§ 253 ZPO), sei es in einem besonderen
Feststellungsverfahren, bis zu dessen Beendigung das Expropriationsverfahren
einzustellen wäre.
Seit dem Entscheid des Landrates vom 2. März 1949 sind zwischen den Parteien
verschiedene kantonale Verfahren durchgeführt oder eingeleitet worden:
a) Eine Besitzesschutzklage Gislers gegen die Gemeinde Seedorf und die
Korporation Uri auf Untersagung aller Handlungen, welche seine Rechte am
Gygen-, Kuchi- und Bolzbach beeinträchtigten, insbesondere jeglicher
Wasserableitung, wurde abgewiesen.
b) Am 3. Mai 1949 erhob die Korporation Uri beim Landgericht Klage gegen
Gisler mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die
Eintragung eines selbständigen und dauernden Wasserrechts am Bolzbach,
Kuchibach und Gygenbach «mangels rechtskräftiger Verleihung nicht zu Recht
besteht und in Berichtigung des Grundbuches zu löschen ist». Der daherige
Prozess ist noch beim Landgericht hängig.

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c) Am 20. Januar 1950 reichte Gisler beim Obergericht gegen die Korporation
Uri Klage ein mit den Rechtsbegehren:
«1) Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss Grundbuch ein
selbständiges und dauerndes Wasserrecht am Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach
hat und demgemäss berechtigt ist, das Wasser dieser Bäche vollständig zur
Betreibung der Sägerei Bolzbach etc. abzuleiten und zu benützen. Demgemäss sei
der Eintrag eines selbständigen und dauernden Wasserrechts im Grundbuch zu
Recht erfolgt.
2) Ebenfalls sei gerichtlich festzustellen, dass die Abänderung und Ergänzung
(technisch) der Verleihung vom 23. Juni 1934 der Beklagten gegenüber
rechtswirksam ist, dass diese durch gutgläubigen Besitz während zehn Jahren
von Seiten des Klägers ersessen wurde.
3) Eventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kläger gemäss
Wasserrechtsverleihung vom 3. Mai 1921 berechtigt ist, das Wasser des
Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und Gygenbach gespiesen wird, zu fassen und
abzuleiten zum Betriebe der Sägerei Bolzbach. Demgemäss sei der Eintrag der
Wasserrechtsverleihung vom 19. September 1931 im Grundbuch zu Recht erfolgt.
4) Subeventuell es sei gerichtlich festzustellen, dass dem Kläger gemäss
Vermittlung vom 29. Juli 1916 zwischen Josef Infanger, Säge, Bolzbach, Seedorf
und der Korporation Uri die Benützung des Bolzbaches, der aus dem Kuchi- und
Gygenbach gespiesen wird, als dauernde Bewilligung zusteht.»
Das Obergericht Uri hat mit Urteil vom 16. November 1950 in Gutheissung einer
Einrede der Korporation seine Zuständigkeit verneint und die Klage Gislers in
das ordentliche Verfahren verwiesen. Zur Begründung führt es aus, der Kläger
berufe sich auf Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG und § 9 der kantonalen VV hiezu, wonach
Streitigkeiten zwischen den Beliehenen und der Verleihungsbehörde über Rechte
und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis in die Zuständigkeit des
Obergerichts fallen. Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschriften sei aber,
dass eine rechtsgültige Verleihung unbestritten bestehe oder nachgewiesen sei.
Die Konzession von 1934 sei indessen durch rechtskräftigen Entscheid der
Verwaltungsbehörde als ungültig befunden worden. Im vorliegenden Prozesse gehe
es nicht um die Feststellung der Rechte und Pflichten aus dem
Verleihungsverhältnis, nicht um den Inhalt der Konzession,

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sondern um die Fragen, ob überhaupt die Wasserrechtsverleihung von 1934 und
der Grundbucheintrag zu Recht bestehe oder nicht und gegebenenfalls welcher
Rechtsnatur der Anspruch des Klägers sei. Daher seien Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG und § 9 VV
nicht anwendbar. Die Grundbuchberichtigungsklage sei nach § 21 Z. 34 ZPO vom
Landgericht zu beurteilen. Die vorliegende Klage gehe in erster Linie auf die
Feststellung des Bestandes der behaupteten Rechte und Konzessionen, wofür als
erste Instanz das Landgericht im ordentlichen Feststellungsverfahren zuständig
sei. Wäre eine Kollision der Gerichtsbarkeiten des Land- und des Obergerichts
anzunehmen, so hätte jenes den Vorzug, weil bei ihm zuerst geklagt worden sei
(Art. 31 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
ZPO). Es liege Identität sowohl der Parteien als auch der
Streitsache vor, indem sich die materiellen Einwendungen Gislers gegen die
Grundbuchberichtigungsklage mit seinen Argumenten zur Begründung seiner
Feststellungsklage deckten.
B. - Mit als staatsrechtlicher Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 5. Februar
1951 beantragt Gisler, der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 1950
sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Abweisung der
Unzuständigkeitseinrede an jenes zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Begründung des Obergerichts sei unhaltbar, ja
willkürlich, sein Entscheid verletze Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG sowie Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV und
Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.Best. z. BV. Mit der am 20. Januar 1950 eingereichten Klage verlange
der Beschwerdeführer nicht nur die Feststellung des Bestandes der Konzession
von 1934, sondern auch und in erster Linie Feststellung des Bestandes und
Inhaltes der Konzession von 1921, die verschiedentlich als nicht existent bzw.
rechtsungültig hingestellt worden sei, entgegen dem Entscheid des Landrates
vom 26. Februar 1947. Er wolle vor allem den Inhalt der Konzessionen abgeklärt
wissen, insbesondere die Frage, ob er sämtliches Wasser der drei Bäche, auch
die Kuchibachquellen, ableiten dürfe. Der Umfang der verliehenen
Nutzungsrechte gehöre gemäss Art. 54 lit. b
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen:
a  die Person des Konzessionärs;
b  den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
c  bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
d  weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
e  die Dauer der Konzession;
f  die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
g  die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
h  die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
i  die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
k  das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
l  das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
WRG zum Inhalt der Konzession. Die

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Behauptung des Obergerichts, das bei ihm eingeleitete Verfahren betreffe
lediglich den Bestand der Wasserrechtsverleihung von 1934, sei willkürlich.
Ebenso seine Darstellung, Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG und § 9 VV könnten nur angerufen werden,
wenn eine rechtsgültige Verleihung vorliege. Selbst wenn die Existenz einer
solchen bestritten sei, könne es um die Auslegung des Inhalts gehen; der
Streit über Bestand und Inhalt sei im gleichen Verfahren nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG zu
erledigen. Zudem sei die Gültigkeit der Verleihung von 1921 von der Beklagten
vor Schranken ausdrücklich anerkannt worden. Nachdem wiederholt verbindlich
festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer Rechte zuständen, sei
Gegenstand des Verfahrens vor Obergericht weniger deren Feststellung als deren
Auslegung. Nur die Verleihung von 1934 sei vom Landrat als hinkender Rechtsakt
und als «dem RR gegenüber weder rechtswirksam noch verbindlich» bezeichnet
worden, womit ihre Verbindlichkeit gegenüber der Korporation Uri bejaht worden
sei. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, zuerst beim Landgericht eine
Feststellungsklage einzureichen, die dann doch durch eine Klage beim
Obergericht betreffend den Inhalt der zugesprochenen Rechte gemäss Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG
ergänzt werden müsste.
Willkür liege auch in der Feststellung des Obergerichtes, die Klage vom 20.
Januar 1950 und die Grundbuchberichtigungsklage seien inhaltlich identisch.
Diese sei lediglich formeller Natur und bezwecke die Löschung des
Grundbucheintrages; sie gehe davon aus, dass die Verleihungen von 1921 und
1934 ungültig seien. Soweit darin eine negative Feststellungsklage enthalten
sei, habe der Beschwerdeführer unter Verweisung auf Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG die
Unzuständigkeitseinrede erhoben; zudem habe er dem Landgericht beantragt, den
dort hängigen Prozess bis nach Erledigung des beim Obergericht eingeleiteten
Verfahrens zu sistieren. Dieses betreffe die Feststellung des Inhalts der
Verleihungen von 1921 und 1934, also einen anderen Gegenstand. Sollte indessen
eine Kollision zwischen den beiden Klagen

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bejaht werden, so würde trotzdem die Zuständigkeit des Obergerichts vorgehen,
weil sie auf Bundesrecht beruhe. Indem sich das Obergericht auf § 31 Abs. 3
ZPO stütze, verstosse es gegen Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.Best. z. BV. Auch verletze es damit
Art. 55
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
BV, da es gemäss Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG für den Streit über Rechte und Pflichten
aus dem Verleihungsverhältnis als einzige kantonale Instanz der
verfassungsmässige Richter sei.
C. - Die Korporation Uri schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt
aus, der besondere Gerichtsstand gemäss Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG und § 9 VV dazu gelte nur
für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis.
Hier gehe es jedoch nicht darum, sondern um Bestand oder Nichtbestand eines
Wasserrechts kraft Verleihung. Zudem sei die Ungültigkeit der früheren
Wasserrechtsverleihung bereits durch die hiefür zuständigen Behörden
rechtskräftig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer werde durch den
angefochtenen Entscheid nicht benachteiligt, da über seine formellen und
materiellen Anbringen zur Frage des Bestandes seiner behaupteten und von der
Korporation bestrittenen Wasserrechte in dem vor Landgericht hängigen Prozesse
entschieden werde. Es liege weder Willkür vor, noch sei die Garantie des
verfassungsmässigen Richters oder eine bundesrechtliche Gerichtsstandsnorm
verletzt worden.
D. - Das Obergericht Uri beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG werden Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und
der Verleihungsbehörde über die Rechte und Pflichten aus dem
Verleihungsverhältnis in erster Instanz von der zuständigen kantonalen
Gerichtsbehörde, in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Vorbehalten
sind abweichende Bestimmungen des Gesetzes oder der Verleihung; doch stehen
solche hier nicht in Frage. Das Bundesgericht kann auf Grund jener Vorschrift

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auch angerufen werden, wenn die betreffende kantonale Gerichtsbehörde sich für
unzuständig erklärt. Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG nennt als zweite Instanz das Bundesgericht «als
Staatsgerichtshof». Indes gehören die Streitigkeiten im Sinne dieser
Bestimmung seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde in das
verwaltungsrechtliche Verfahren. Schon unter der Herrschaft des VDG, welches
noch Zweifeln darüber Raum liess (vgl. KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege
beim Bundesgericht, S. 89), stellte sich das Bundesgericht in ständiger Praxis
auf diesen Standpunkt (Urteil vom 4. Oktober 1934 i. S. Eisenbahngesellschaft
Leuk-Leukerbad, Erw. 1, nicht veröffentlicht; BGE 65 I 313). Heute ist die
gesetzliche Ordnung klar: Art. 100
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
OG bestimmt ausdrücklich, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner - abgesehen von den in Art. 97
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
-99
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131

aufgeführten Fällen - zulässig ist, wo das Bundesrecht sie sonst vorsieht. Die
Anordnung in Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG, dass Anstände über die Rechte und Pflichten
aus der Wasserrechtsverleihung in zweiter Instanz vom Bundesgericht beurteilt
werden, ist seit der Einführung der eidg. Verwaltungsgerichtsbarkeit als
Verweisung auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzufassen. In
der Tat hat man es mit Streitigkeiten im Bereiche des Verwaltungsrechts des
Bundes zu tun; denn die eidg. Wasserrechtsgesetzgebung enthält die im Gemein-
Interesse aufgestellte Ordnung über die Benützung der Gewässer und über die
Verwaltung dieses Interesses durch die Behörden. Die vorliegende als
staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe ist daher als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. Als Verwaltungsgericht kann das
Bundesgericht die Sache frei prüfen; es ist an die Begründung der
Rechtsbegehren der Parteien nicht gebunden (Art. 100 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
OG).
2.- Das Obergericht Uri hat seine Zuständigkeit auf Grund von Art. 71 Abs. 1
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WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131

WRG verneint mit der Begründung, der vorliegende Streit gehe gar nicht um die
Rechte

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und Pflichten aus dem Verleihungsverhältnis, um den Inhalt der Konzession,
sondern um die Frage, ob überhaupt die Wasserrechtsverleihung von 1934 und der
Grundbucheintrag zu Recht bestehe oder nicht und gegebenen falls welcher
Rechtsnatur der Anspruch des Klägers sei.
Man kann sich fragen, ob die Bestimmung in Art. 71 Abs. 1
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WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG über ihren
Wortlaut hinaus auch auf Streitigkeiten über den Bestand des
Verleihungsverhältnisses selbst anzuwenden sei, weil ihr Zweck, einerseits die
Beurteilung durch den Richter und in zweiter Instanz durch das Bundesgericht
zu garantieren und anderseits das kantonale Verfahren auf eine einzige Instanz
zu beschränken, darauf ebenso zutrifft wie auf Streitigkeiten über den Inhalt
der Konzession. Die Frage braucht jedoch in dieser allgemeinen Form nicht
entschieden zu werden. Auf jeden Fall erstreckt sich die durch Art. 71 Abs. 1
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WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131

WRG begründete Sonderkompetenz dann auf den Streit über das Bestehen eines
Verleihungsverhältnisses, wenn diese Frage mit derjenigen nach dem Inhalt und
Umfang der Konzession untrennbar zusammenhängt, als Vorfrage dazu entschieden
werden muss; das ergibt sich aus Art. 96 Abs. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
in Verbindung mit Art. 107
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
OG.
Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt in Fällen, wo es auf Grund
des Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG angerufen war, seine Beurteilung auf derartige Vorfragen
erstreckt (BGE 49 I 174 ff., 573 ff.).
Was Gegenstand des vom Beschwerdeführer beim Obergericht eingeleiteten
Prozesses ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Klagebegehren, aber auch
nach der Stellungnahme der Beklagten dazu. Die Klage lautet auf gerichtliche
Feststellung, dass der Kläger gemäss Grundbucheintrag und Verleihung vom 23.
Juni 1934, event. gemäss Verleihung vom 3. Mai 1921, subeventuell gemäss der
früheren dauernden Bewilligung berechtigt sei, das -Wasser des Bolzbaches mit
Einschluss des Kuchi- und des Gygenbaches für den Betrieb seiner Sägerei
abzuleiten und zu benützen. Die Beklagte hat dazu noch nicht materiell
Stellung genommen, sondern nur in einer «nicht einlässlichen

Seite: 173
Antwort» gemäss § 132 ZPO Nichteintreten wegen Unzuständigkeit beantragt. Zur
Begründung dieses Antrags hat sie den Rechtsbestand der Konzession von 1934
bestritten dagegen hat sie die Verleihung von 1921 in der schriftlichen
Antwort überhaupt nicht erwähnt und ihre Gültigkeit in der mündlichen
Verhandlung - laut der unbestritten gebliebenen Darstellung in der
Beschwerdeschrift - ausdrücklich anerkannt. Das entspricht übrigens dem
Entscheid des Landrats vom 26. Februar 1947, durch welchen festgestellt wurde,
dass die Verleihung vom 3. Mai 1921 keiner Genehmigung des Regierungsrates
bedurfte, also zu Recht besteht. Somit ist nicht mehr streitig, dass dem
Kläger gewisse Wasserrechte zustehen, sondern nur noch, auf welcher Grundlage
sie beruhen und welchen Inhalt und Umfang sie danach haben. Insbesondere
ergibt sich aus den Akten, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers auf das
sämtliche Wasser der drei Bäche und namentlich auf die Kuchibachquellen
bestreitet. Bei dieser Sachlage hängt die Frage nach Bestand und Grundlage des
Verleihungsverhältnisses, soweit sie sieh überhaupt noch stellt, untrennbar
zusammen mit derjenigen nach seinem Inhalt und Umfang, nach den daraus
entspringenden Rechten und Pflichten; sie ist als Vorfrage von dem gleichen
Gericht zu beurteilen, das über die Hauptfrage zu entscheiden hat, also gemäss
Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG in erster Instanz von der zuständigen kantonalen
Gerichtsbehörde - dem Obergericht Uri (§ 9 der urnerischen VV zum WRG) - und
in zweiter Instanz vom Bundesgericht.
3.- Indessen hat das Obergericht auch für den Fall, dass seine Zuständigkeit
gemäss Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG zu bejahen sei, das Eintreten auf die
Feststellungsklage Gislers abgelehnt im Hinblick auf die schon vorher von der
Korporation Uri beim Landgericht eingeleitete Grundbuchberichtigungsklage,
welche ebenfalls den Bestand der von Gisler behaupteten Wasserrechte betreffe;
angesichts der Identität der Parteien und der Streitsache entscheide gemäss §
31 Abs. 3 ZPO die Priorität der Klagehängigkeit.
In der Tat ist auch in jenem am 3. Mai 1949 beim

Seite: 174
Landgericht angehobenen Prozesse die Frage nach Bestand und Grundlage der
Wasserrechte Gislers zu beurteilen. Das Klagebegehren lautet auf gerichtliche
Feststellung, dass die Eintragung eines selbständigen und dauernden
Wasserrechts am Bolzbach, Kuchibach und Gygenbach mangels rechtskräftiger
Verleihung nicht zu Recht bestehe und in Berichtigung des Grundbuches zu
löschen sei. Gisler widersetzt sich diesem Begehren, indem er den Bestand
seines Rechtes behauptet und in gleicher Weise begründet wie in dem beim
Obergericht eingeleiteten Prozesse. Der Streit geht nicht nur um eine formelle
Berichtigung des Grundbuches, sondern um den materiellen Entscheid über das
behauptete und bestrittene Recht; die Klage ist - zutreffend auf Feststellung
des wirklichen Rechtszustands und Beseitigung der aus der unrichtigen Buchung
folgenden Störung desselben gerichtet (OSTERTAG, N. 6, HOMBERGER, N. 4 zu Art.
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB). Entscheidend ist auch dort, ob eine gültige Verleihung vorliegt und
zwar stellt sich diese Frage nicht nur für die Erweiterung der Konzession von
1934, sondern auch für die frühere Verleihung von 1921, auf welcher der erste
Grundbucheintrag vom 19. September 1931 ausschliesslich beruhte und derjenige
vom 19. Dezember 1944 noch teilweise beruht. Auch wenn die Erweiterung von
1934 ungültig ist, stellt sich die Frage, ob und wieweit das ursprüngliche
Wasserrecht bestehen bleibt, ob also der Grundbucheintrag nicht gänzlich zu
löschen, sondern nur im Sinne der Beschränkung auf den Restbestand abzuändern
ist. Auch in jenem Prozesse geht es mithin nicht nur um den Bestand des
Wasserrechtes an sich, sondern auch um seine Grundlage und seinen daraus sich
ergebenden Inhalt und Umfang. Es besteht also Identität sowohl der Parteien
als auch der Streitsache.
Für Klagen auf Löschung oder Abänderung eines ungerechtfertigten
Grundbucheintrags gemäss Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB ist im Kanton Uri laut § 21 Z. 34 ZPO
das Landgericht zuständig - ob als einzige Instanz oder unter Vorbehalt der
Berufung an das Obergericht, falls der Streitwert mehr als

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Fr. 500.- beträgt, geht aus dem Gesetze nicht eindeutig hervor. Betrifft der
Streit Rechte und Pflichten ans einem Verleihungsverhältnis gemäss Art. 71
Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG -allenfalls in Verbindung damit dessen Bestand -,so kollidiert jene
Kompetenzbestimmung mit § 9 der urnerischen VV zum WRG, der solche Anstände
dem Obergericht zuweist. Falls § 21 Z. 34 ZPO den Sinn hat, dass gegen das
Urteil des Landsgerichts je nach dem Streitwert die Berufung an das
Obergericht zulässig sei, so liegt darin ein Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131

WRG, der nur eine einzige kantonale Instanz vorsieht. Ist dagegen die
ausschliessliche Zuständigkeit des Landgerichts gemeint, so verstösst die
Bestimmung nicht gegen Bundesrecht; denn dieses überlässt die Bezeichnung der
einzigen kantonalen Instanz den Kantonen. Auch dann aber bleibt die Kollision
mit § 9 VV bestehen, und es fragt sich, ob die beiden Zuständigkeiten
nebeneinander möglich sind. Die beiden Kompetenznormen sind einander nicht
gleichgeordnet; vielmehr stellt sich die Vorschrift des § 9 VV als Sondernorm
gegenüber der allgemeinen Regel in § 21 Z. 34 ZPO dar. Nach dem Grundsatz «lex
specialis derogat legi generali» geht sie dieser vor und schliesst deren
Anwendung aus. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die allgemeine Regel in
einem Gesetz, die Sondernorm nur in einer Verordnung steht; denn diese beruht
auf einer durch Bundesgesetz, nämlich Art. 75 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
und 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
WRG, vorgesehenen
Kompetenzdelegation. Zudem bestimmt die urnerische Zivilprozessordnung in § 26
Z. 1, dass das Obergericht über die durch Gesetz oder Verordnung ihm allein
zur Beurteilung überwiesenen Rechtsfälle ohne Instanzenzug entscheidet,
bestätigt also ausdrücklich den Vorrang solcher Sonderkompetenznormen, auch
wenn sie nur in einer Verordnung enthalten sind. Es bleibt deshalb kein Raum
für die Anwendung der Prioritätsregel von § 31 Abs. 3 ZPO, die nur Konflikte
zwischen gleichgeordneten Zuständigkeiten entscheidet. Für die Beurteilung der
Streitigkeit über Bestand und Inhalt der von Gisler geltend gemachten
Wasserrechte

Seite: 176
ist in unterer Instanz ausschliesslich das Obergericht zuständig, und das
Landgericht wird lediglich die Folgerungen zu ziehen haben, welche sich
hinsichtlich der Löschung oder Abänderung des Grundbucheintrages aus dem
Sachurteil dieser Behörde - oder gegebenenfalls des Bundesgerichtes ergeben
werden.
4.- Ebensowenig vermag das im Gange befindliche Enteignungsverfahren die
Zuständigkeit des Obergerichts auf Grund Von Art. 71 Abs. 1
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG und § 9 VV zu
beeinflussen. Das Enteignungsrecht ist vom Regierungsrat vorsorglich bewilligt
worden, und gestützt darauf ist die Ableitung der Kuchibachquellen für die
Wasserversorgung der Gemeinde Seedorf bereits ausgeführt worden in jenem
Verfahren kann es sich nur noch um die Frage der dafür an Gisler zu leistenden
Entschädigung handeln. Diese hängt wiederum von Bestand und Umfang seiner
Wasserrechte ab, insbesondere davon, ob sich die Berechtigung auf die
Kuchibachquellen erstreckte und durch deren Ableitung beeinträchtigt wurde die
Entschädigung kann erst bestimmt werden, wenn feststeht, ob die Verleihungen
von 1921 und 1934 rechtsgültig sind und welchen Inhalt und Umfang die darauf
beruhenden Rechte Gislers haben. Hiefür ist, wie oben dargetan wurde, in
erster Instanz das Obergericht Uri und in zweiter Instanz das Bundesgericht
zuständig. Ähnlich wie das Landgericht im Grundbuchberichtigungsprozesse, so
wird die im Enteignungsverfahren für die Festsetzung der Entschädigung
kompetente Behörde ihrem Entscheid das im vorliegenden Prozess ergehende
Urteil zugrunde zu legen haben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zu materieller Beurteilung an das Obergericht des Kantons Uri
zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 I 164
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 15. Juni 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 I 164
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Streitigkeit zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
55 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 55 Mitwirkung der Kantone an aussenpolitischen Entscheiden - 1 Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
1    Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten oder ihre wesentlichen Interessen betreffen.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend und holt ihre Stellungnahmen ein.
3    Den Stellungnahmen der Kantone kommt besonderes Gewicht zu, wenn sie in ihren Zuständigkeiten betroffen sind. In diesen Fällen wirken die Kantone in geeigneter Weise an internationalen Verhandlungen mit.
58
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
OG: 96  100  107
WRG: 54 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 54 - Alle Konzessionen sollen bestimmen:
a  die Person des Konzessionärs;
b  den Umfang des verliehenen Nutzungsrechtes mit Angabe der nutzbaren Wassermenge und der Dotierwassermenge pro Sekunde sowie die Art der Nutzung;
c  bei Ableitungen und Speicherungen die einzuhaltende Restwassermenge pro Sekunde sowie Ort und Art der Registrierung;
d  weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden;
e  die Dauer der Konzession;
f  die dem Konzessionär auferlegten wirtschaftlichen Leistungen wie Wasserzins, Pumpwerkabgabe, Abgabe von Wasser oder elektrischer Energie und andere Leistungen, die sich nach Massgabe besonderer Vorschriften aus der Nutzung der Wasserkraft ergeben;
g  die Beteiligung des Konzessionärs am Unterhalt und an der Korrektion des Gewässers;
h  die Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes;
i  die allfälligen Rechte auf Beanspruchung des Heimfalls und auf Rückkauf des Werkes;
k  das Schicksal der Anlagen beim Ende der Konzession;
l  das Schicksal allfälliger Ersatzleistungen an andere Konzessionäre beim Ende von deren Konzessionen.
71 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
75 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 75
1    Innert einer vom Bundesrat festzusetzenden Frist haben die Kantone die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und das Wasserrechtsverzeichnis für ihr Gebiet anzulegen.
2    Sie können es auf dem Verordnungswege tun.
3    Die schon bestehenden Rechte sind durch ein Aufgebotsverfahren zu ermitteln, mit dem die Wirkung verbunden werden kann, dass nicht angemeldete Rechte untergehen oder als nicht bestehend vermutet werden.
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ZGB: 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZPO: 31
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 31 Grundsatz - Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
BGE Register
49-I-160 • 65-I-305 • 77-I-164
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
uri • bundesgericht • frage • grundbuch • wasser • regierungsrat • gemeinde • grundbuchberichtigungsklage • beklagter • rechtsbegehren • erste instanz • vorfrage • weiler • feststellungsklage • staatsrechtliche beschwerde • einzige instanz • rechtsnatur • sondernorm • streitwert • kantonales verfahren
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