S. 252 / Nr. 46 Registersachen (d)

BGE 79 I 252

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1953 i. S. Tantau gegen Eidg.
Amt für geistiges Eigentum.


Seite: 252
Regeste:
Markenrecht. Schutzunfähigkeit einer internationalen Marke in der Schweiz
wegen Täuschungsgefahr in Bezug auf das Ursprungsland der Wre. Pariser
Verbandsübereinkunft Art. 6 lit. B Ziff. 3; Madrider Abkommen Art. 5; MSchG
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.
Marques de fabrique. Refus de protection en Suisse d'une marque internationale
en raison d'un risque de confusion quant au pays d'origine. Convention d'Union
de Paris, art. 6 lettre B ch. 3; Arrangement de Madrid, art. 5; LMF, art. 14,
al. 1, ch. 2.
Marche di fabbrica. Rifiuto di protezione in Isvizzera d'una marca
internazionale a motivo d'un rischio di confusione relativamente al paese
d'Unione di Parigi, art. 6, lett. B, cifra 3; Accordo di Madrid, art. 5; LMF,
art. 14, cp. 1, cifra 2.

A. - Der in Uetersen (Holstein, Deutschland) ansässige Gärtner und
Rosenzüchter Tantau liess gestützt auf das Madrider Abkommen von 1891,'1934
betr. die internationale Eintragung von Fabrik- oder Handelsmarken am 5. Mai
1952 im internationalen Markenregister die für Rosen bestimmte Wortmarke
«Schweizer Gruss syn. Red Favorit» eintragen.
Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum wies am 29. April 1953 unter
Hinweis auf Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Sehnt z
des gewerblichen Eigentums (PVU) von 1883, 1934, sowie Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.

MSchG die Marke für die Schweiz zurück, weil sie geeignet sei, das Publikum in
den Glauben zu versetzen, die damit bezeichneten Rosen stammen aus der
Schweiz, während sie in Wirklichkeit aus Deutschland kämen.
B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde verlangt der
Beschwerdeführer es sei der

Seite: 253
angefochtene Entscheid aufzuheben und der Marke in der Schweiz der Schutz zu
gewähren.
Das Amt beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 6 lit. B PVU, auf den Art. 5 des Madrider Abkommens Bezug nimmt,
darf ein Verbandsland u.a. zurückweisen «3) Marken, welche gegen die guten
Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche,
welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen.»Die von der PVU vorgesehene
Regelung deckt sich also mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
MSchG, die eine täuschende Marke von jeher als gegen
die guten Sitten verstossend betrachtet hat (BGE 77 I 79 und dort erwähnte
Entscheide). Es ist somit zu prüfen, ob die streitige Marke geeignet ist, beim
Durchschnittskäufer in der Schweiz nach irgendwelcher Richtung hin irrtümliche
Vorstellungen hervorzurufen.
2.- Die in der Marke enthaltenen Worte «Schweizer Gruss», die soviel besagen
wie «Gruss aus der Schweiz», weisen nach durchschnittlichem Sprachempfinden
auf etwas hin, das aus der Schweiz, aus einem Geschäft in der Schweiz kommt.
Es dürfte sich mit ihnen also nach der Lebenserfahrung die Vorstellung
verknüpfen, man habe es bei den damit bezeichneten Rosen mit solchen oder
einer Art von solchen zu tun, die aus der Schweiz stammen, sei es, dass sie
erstmals dort gezüchtet wurden, sei es, dass sie nach erfolgter Verbreitung
vom Ausland her in der Schweiz in beträchtlichem Mass gepflanzt werden. Nun
ist die so bezeichnete Rosenart aber tatsächlich im Ausland, in
Norddeutschland gezüchtet worden, und dass sie in der Schweiz irgendwie
verbreitet sei, insbesondere bei schweizerischen Rosenzüchtern tatsächlich und
allgemein bezogen werden könne, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.
Das Amt hat deshalb die streitige Marke mit Recht als irreführend erachtet.
3.- Die Beschwerde macht allerdings geltend, auf dem

Seite: 254
Gebiet der Rosenzüchtung beständen besondere Verhältnisse. Es sei in allen
Ländern allgemein üblich, zur Benennung von Rosensorten Bezeichnungen zu
wählen, welche auf Länder, Gegenden, Staaten oder auf bekannte
Persönlichkeiten hinweisen, wie sich aus einer der Beschwerde beigelegten
Liste ergebe. Solche Rosen könnten nicht nur in den Ländern bezogen werden,
auf welche die Namen hindeuten, sondern auch in andern Ländern. Diese
Verhältnisse brächten es mit sich, dass das Publikum niemals der Auffassung
sei, Rosen mit den Namen «La France», «Ville de Brest», «Ville de Saverne»
kämen aus Frankreich und könnten nur von dort bezogen werden, oder dass
«Quebec», «Alaska», «Sterti von Prag», «Weisser Gruss aus Aachen», «Gloria di
Roma» von den betreffenden Orten stammten; am deutlichsten zeige dies die
Bezeichnung «Pôle Nord «. Die Verwendung solcher Bezeichnung sei derart üblich
geworden, dass das Publikum sie als Sortenbezeichnungen und nicht als Hinweis
auf die Herkunft betrachte es seien Phantasienamen, die vom Publikum auch als
solche gewertet würden. Die vom Amt behauptete Täuschungsgefahr bestehe daher
nicht.
Soweit es sich um die Bezeichnung von Rosenarten mit Personennamen handelt
(«Queen Mary», «General Guisan») oder gar um entsprechende Marken («Hélène de
Roumanie») braucht der Frage hier nicht nachgegangen zu werden. Für diese
anerkennt auch das Amt in seier Vernehmlassung, dass das Publikum nicht auf
den Gedanken komme, die so bezeichneten Erzeugnisse stammten aus dem Land, in
welchem diese Personen gelebt haben oder leben. Eine Irreführung ist hier also
ausgeschlossen.
Von den in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen Bezeichnungen
geographischer Art oder mit geographischem Anklang sind nur drei als
internationale Marken eingetragen worden, nämlich die Marken «Super Congo»
«Cannes-Festival» und «Monte Carlo». Von diesen wurde die Marke «Super Congo»
vom Amt wohl mit Recht als nicht irreführende Phantasiebezeichnung zugelassen,

Seite: 255
«Monte Carlo» dagegen mangels Unterscheidungskraft abgelehnt;
«Cannes-Festival» endlich wurde zugelassen, weil das Zeichen für einen
französischen Rosenzüchter eingetragen und daher nicht als täuschend
betrachtet wurde. Aus dieser Praxis des Amtes kann somit der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Hinsichtlich der übrigen geographischen Bezeichnungen für Rosennamen gibt das
Amt zu, dass die Rosenzüchter wie auch eine Umfrage bei den Fachverbänden
ergeben hat - die Gepflogenheit haben, derartige Bezeichnungen für Rosenarten
zu verwenden, ohne sie jedoch als Marken für ein bestimmtes Unternehmen zu
beanspruchen. Sofern aber diese Namen in der Regel eine Art, eine Sorte von
Rosen bezeichnen, und sofern es gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers
die Meinung hat, dass diese Gattungen auch in andern Ländern gepflanzt werden
sollen, so müsste man sich mit dem Amt fragen, ob es sich dann nicht um
Gattungsbezeichnungen ohne kennzeichnenden Charakter (Gemeingut) handle, denen
aus diesem Grunde in der Schweiz der Rechtsschutz versagt werden müsse (PVU
Art. 6 lit. B Ziff. 2, MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2).
Nun haben aber die vom Amt befragten Fachverbände weiter erklärt, dass die
Rosenzüchter in der Regel und mit Vorliebe für eine neue Rosenart
Bezeichnungen wählen, die auf das Land hinweisen sollen, in welchem diese
Rosenart geschaffen und gezüchtet wurde, und dass nur ganz selten ein Name
gewählt wird, der auf das Land hinweisen soll, in welchem man den Absatz
dieser Sorte besonders anstrebt. Verhält sich das aber so, dann ist die Marke
«Schweizer Gruss» eben doch täuschend; denn die fragliche Rosenart ist in
Norddeutschland «erfunden», d.h. gezüchtet worden, und von dort aus wird sie
einstweilen als Pflanze und als Blume vertrieben werden.
Möglich ist, dass bei einzelnen älteren Bezeichnungen, wie «Etoile de
Hollande» und «Gloria di Roma» nicht mehr die Vorstellung besteht, es handle
sich dabei um ursprünglich holländische oder italienische Rosen. Im

Seite: 256
vorliegenden Falle, wo eine neue, dem Publikum noch nicht bekannte Sorte von
Rosen in Frage steht, ist jedoch die von einem norddeutschen Rosenzüchter
gewählte Bezeichnung «Schweizer Gruss» und eine Marke dieses Wortlauts
irreführend. Daran ändert entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nichts,
dass die Marke neben dem zu beanstandenden Teil auch noch den Zusatz «syn. Red
Favorit» aufweist. Es genügt, dass ein wesentlicher Bestandteil der Marke
geeignet ist, zu Täuschungen Anlass zu geben, um sie als unzulässig erscheinen
zu lassen. Diese Lösung drängt sich um so mehr auf, als das Bundesgericht in
seiner Rechtsprechung gegenüber irreführenden Angaben insbesondere über die
geographische Herkunft der markengeschützten Produkte stets eine strengen
Massstab angelegt hat (vgl. die Zusammenstellung in BGE 76 I 171).
4.- Dass die streitige Marke in Deutschland und Österreich zugelassen wurde,
ist ohne Belang. Wie in BGE 76 I 169 ausgeführt wurde, befindet jedes der PVU
beigetretene Land über die Zulässigkeit einer Marke unter dem hier
entscheidenden Gesichtspunkt selbständig.
Demnach erkennt das Bundesgericht -. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 I 252
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 13. Oktober 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 I 252
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Markenrecht. Schutzunfähigkeit einer internationalen Marke in der Schweiz wegen Täuschungsgefahr in...


Gesetzesregister
MSchG: 14
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 14 Einschränkung zugunsten vorbenützter Zeichen - 1 Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
1    Der Markeninhaber kann einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen.
2    Dieses Weiterbenützungsrecht kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden.
BGE Register
76-I-168 • 77-I-77 • 79-I-252
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • sorte • bezogener • deutschland • frage • markenschutz • weiler • internationale marke • pariser verbandsübereinkunft • unternehmung • phantasiebezeichnung • entscheid • herkunftsbezeichnung • gerichts- und verwaltungspraxis • mass • markenregister • fabrik • eigentum • wiese • quebec • wortmarke • frankreich • blume • bestandteil • leben • charakter • pflanze • polen
... Nicht alle anzeigen