S. 83 / Nr. 22 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 83

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952 i. S. Fyg gegen
Born.


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Regeste:
Art. 57 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
OR, Art. 32
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
, 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss einer
Katze. War der Täter zur Tat berechtigt?
Art. 57 al. 1 Co, 32 et 145 CP. En tuant un chat, l'auteur a-t-il causé un
dommage à la propriété d'autrui? Etait-il en droit d'agir?
Art. 57 cp. 1 CO, 32 e 145 CP. Danneggiamento commesso con l'uccisione di un
gatto. L'autore aveva il diritto di agire?

Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November 1951 wie schon öfters eine
fremde Katze am Fischweiher seiner Liegenschaft in Hünibach. Angeblich tappte
sie nach den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als er mit einem
Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein Gebüsch. Dort traf er sie aus
4-6 m Entfernung mit einem hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die
Katze flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie gehörte
Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung verurteilten Fyg wurde
vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
OR, wonach der Besitzer eines
Grundstückes berechtigt ist, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstück
Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in
seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu
töten.
Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil weder feststeht
noch behauptet ist, dass die Katze des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers
jemals Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen anderen Schaden
verursacht habe. Dass in Hünibach eine «Katzenplage» herrschte, genügte nicht
sollten andere Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so berechtigte

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das ihn nicht, wahllos jede beliebige Katze, insbesondere jene des Klägers,
abzuschiessen.
Zudem setzt Art. 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
OR voraus, dass die Umstände die Tötung rechtfertigen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer durch die Katze des Klägers geschädigt worden
wäre und er bevorstehenden weiteren Schaden hätte abwenden wollen, hätte er
daher das Tier unter den vorliegenden Verhältnissen nicht töten dürfen. Dem
Beschwerdeführer konnte zugemutet werden, die Katze, die er schon öfters in
seinem Garten gesehen hatte, zu verscheuchen und, wenn das nichts genützt
hätte, nach dem Besitzer zu forschen und bei ihm vorstellig zu werden. So
dringlich und so erheblich war die Gefahr nicht, dass er diese Massnahme in
guten Treuen hätte unterlassen dürfen. Die Berufung auf BGE 77 IV 196 hilft
nicht. Der Beschwerdeführer hat sich nicht wie der Besitzer der Liegenschaft
im dort beurteilten Falle in bedrängter Lage befunden, die ihm Verunmöglicht
hätte, ruhig zu überlegen, welche Massnahme objektiv gerechtfertigt sei und
welche nicht. Der Beschwerdeführer durfte auch nicht voraussetzen, eine
Ermahnung des Born wäre nutzlos, weil schon der Abschuss der Katze des Fritz
Caflisch im Mai 1951 durch den Beschwerdeführer ihm eine Warnung hätte sein
sollen. Der Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, dass Born ihn als
Katzenjäger kenne, und selbst wenn er diese Kenntnis hätte voraussetzen
dürfen, hätte ihn das nicht berechtigt, jede Vorstellung bei Born zu
unterlassen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 IV 83
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 03. Juni 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 IV 83
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 57 Abs. 1 OR, Art. 32, 145 StGB. Sachbeschädigung durch Abschuss einer Katze. War der Täter...


Gesetzesregister
OR: 57
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 57 - 1 Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
1    Der Besitzer eines Grundstückes ist berechtigt, Dritten angehörige Tiere, die auf dem Grundstücke Schaden anrichten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände es rechtfertigen, sogar zu töten.
2    Er ist jedoch verpflichtet, ohne Verzug dem Eigentümer davon Kenntnis zu geben und, sofern ihm dieser nicht bekannt ist, zu dessen Ermittlung das Nötige vorzukehren.
StGB: 32 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 32 - Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 145 - Der Schuldner, der in der Absicht, seinen Gläubiger zu schädigen, diesem eine als Pfand oder Retentionsgegenstand dienende Sache entzieht, eigenmächtig darüber verfügt, sie beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
77-IV-194 • 78-IV-83
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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