S. 223 / Nr. 50 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 223

50. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Oktober 1952 i. S. Vogt
gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau.


Seite: 223
Regeste:
Art. 95 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB. Wenn der Vollzug der Einschliessung bedingt aufgeschoben
ist, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Tage zu laufen, an
dem gemäss Art. 96 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 96 - Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.
StGB die Vollstreckung verfügt wird.
Art. 95 al. 4 CP. Lors qu'il a été sursis à l'exécution de la détention, la
prescription de trois ans ne court que du jour où l'exécution est ordonnée
conformément à l'art. 96 al. 3.
Art. 95 cp. 4 CP. Quando l'esecuzione della pena (carcerazione) è sospesa
condizionalmente, il termine di prescrizione di tre anni comincia soltanto dal
giorno in cui l'esecuzione della pena è ordinata a norma dell'art. 96 cp. 3.

A. - Das Jugendgericht Kulm verurteilte Eugen Vogt, geb. 12. September 1931,
am 25. Februar 1948 zu fünf Tagen Einschliessung und Fr. 100.- Busse, weil er
wiederholt ohne Führerausweis Motorfahrzeuge geführt und einmal ein solches
wegen übersetzter Geschwindigkeit nicht beherrscht hatte. Das Gericht schob
den Vollzug der Einschliessung unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren
bedingt auf.
Da Vogt am 11. Oktober 1949, 11. Juli 1950, 9. September 1950, 26. Oktober
1950 und 18. Januar 1951 als Motorfahrzeugführer weitere strafbare Handlungen
beging (fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschädigung,
Linksfahren, Nichtbelassen des Vortrittes) und deswegen in der Zeit vom 11.
Juli 1950 bis 6. Februar 1951 fünfmal gebüsst wurde, beantragte die
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 15. Februar 1952 dem Jugendgericht
Kulm den Vollzug der am 25. Februar 1948 verhängten Einschliessung. Das
Jugendgericht hielt das Begehren für zulässig, obwohl seit der Verurteilung
mehr als drei Jahre verstrichen waren, wies es aber ab, da es in seinem
Vertrauen nicht getäuscht sei und der Vollzug der Einschliessung deren Zweck
verfehlte, weil Vogt nur verbittert würde.
Auf Beschwerde der Jugendanwaltschaft erklärte

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dagegen das Obergericht des Kantons Aargau am 6. Juni 1952 die Einschliessung
gestützt auf Art. 96 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 96 - Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.
StGB vollziehbar.
B. - Vogt führt gegen den Entscheid des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den Vollzug
der Einschliessung nicht anzuordnen. Er bestreitet nicht mehr, dass sein
Verhalten während der Probezeit die in Art. 96 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 96 - Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.
StGB umschriebenen
Voraussetzungen des Vollzugs erfülle, macht jedoch geltend, dieser sei
unzulässig, weil die in Art. 95 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB vorgesehene dreijährige Frist
abgelaufen sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Art. 95 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB bestimmt, dass die Einschliessung dahinfällt, wenn sie
nicht binnen drei Jahren vollzogen wird.
Diese Norm darf nicht für sich allein betrachtet werden. Sie steht am Schlusse
eines Artikels mit dem Randtitel «Bestrafung», der sich mit den
Voraussetzungen und dem Vollzug des Verweises, der Busse und der
Einschliessung gegen Jugendliche befasst, während erst der nachfolgende Art.
96 die Voraussetzungen, unter denen der Vollzug der Einschliessung und der
Busse bedingt aufgeschoben werden kann, ferner die Durchführung dieser
Massnahme und die Folgen der Bewährung des Verurteilten umschreibt (Randtitel
«bedingter Strafvollzug»). Art. 95 ist allgemeine Vorschrift über den Vollzug
einer Strafe, welche die zuständige Behörde als vollziehbar verhängt oder
vollziehbar erklärt hat, Art. 96 dagegen enthält besondere Bestimmungen über
die Einschliessung und Busse, deren Vollzug bedingt aufgeschoben ist. Art. 96
geht daher dem Art. 95 vor. Wenn der Jugendliche, dessen Einschliessung unter
Auferlegung einer Probezeit von sechs Monaten bis drei Jahren bedingt
aufgeschoben ist, trotz förmlicher Mahnung den ihm erteilten Weisungen
zuwiderhandelt oder wenn er in anderer Weise das auf ihn gesetzte Vertrauen
täuscht,

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verfügt deshalb die Behörde gemäss Art. 96 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 96 - Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.
StGB den Vollzug der Strafe
ohne Rücksicht auf Art. 95 Abs. 4, d.h. selbst dann, wenn seit der
Verurteilung mehr als drei Jahre verflossen sind.
Art. 95 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
setzt für die Einschliessung eine besondere, gegenüber der
allgemeinen fünfjährigen Frist des Art. 73 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB verkürzte
Vollstreckungsverjährung fest. Die Vollstreckung kann aber vernünftigerweise
nicht verjähren, solange die Strafe nicht vollstreckbar ist. Art. 74 bestimmt
denn auch ausdrücklich, dass die Verjährung einer bedingt aufgeschobenen
Strafe erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem die Vollstreckung
angeordnet wird. Dieser Artikel steht unter den allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches und gilt daher nicht nur für Erwachsene, sondern auch für
die Bestrafung Jugendlicher; denn die Art. 89 ff. normieren das
Jugendstrafrecht nicht abschliessend, sondern nur insoweit, als sich
Abweichungen von den allgemeinen Normen rechtfertigen, wie z.B. Art. 98 zeigt,
der eine sinngemässe Ergänzung durch die allgemeinen Bestimmungen über die
Verfolgungsverjährung (Art. 70, 71) geradezu voraussetzt. Hätte der
Gesetzgeber gewollt, dass die dreijährige Frist des Art. 95 Abs. 4 auch im
Falle bedingten Aufschubes der Einschliessung schon mit dem Urteil zu laufen
beginne, so hätte er das angesichts der gegenteiligen allgemeinen Regelung des
Art. 74 ausdrücklich gesagt und sagen müssen.
Dann hätte er auch die Behörde nicht ermächtigt, die dem Verurteilten zu
setzende Probezeit bis auf drei Jahre zu bemessen (Art. 96 Abs. 1). Es wäre
eine sinnwidrige Ordnung, einerseits den Verurteilten für drei Jahre unter
Bewährungsprobe stellen zu lassen, dann aber, wenn sich mit Ablauf dieser
Frist zeigt, dass er die Probe nicht bestanden hat, die Vollstreckung der
Strafe zu verbieten, weil seit der Verurteilung schon drei Jahre verflossen
seien. Dass eine solche Ordnung bedenklich wäre, hat der Kassationshof schon
in BGE 78 IV 9 für den analogen Fall des bedingten Aufschubs einer
Gefängnisstrafe ausgeführt.

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Dem Gesetzgeber kann nicht entgangen sein, dass die die Vollstreckung
rechtfertigende Tatsache sich unter Umständen erst gegen Ende der Probezeit
oder an deren letzten Tag ereignet und dass die Ermittlung und Beurteilung des
Verhaltens, das sich der Verurteilte während der Probefrist hat zuschulden
kommen lassen, Zeit erfordert, weshalb die Anwendung des Art. 96 Abs. 3 häufig
verunmöglicht wäre, wenn die dreijährige Frist des Art. 95 Abs. 4 schon mit
der Verurteilung zu laufen begänne. Damit wäre der erzieherische Wert des
bedingten Strafaufschubes weitgehend vermindert und die Bemessung der
Probezeit auf drei Jahre überhaupt wertlos. Gegenüber jugendlichen
Rechtsbrechern rechtfertigt sich aber eine Ordnung, welche die erzieherischen
Möglichkeiten voll ausschöpft, ganz besonders.
Es wäre auch eigenartig, wenn eine bedingt aufgeschobene Einschliessung nach
Ablauf von drei Jahren seit der Urteilsfällung trotz Nichtbewährung des
Verurteilten nicht vollstreckt werden dürfte, wogegen das Gesetz die
Vollstreckung einer bedingt aufgeschobenen Busse (Art. 96 Abs. 1), ja sogar
deren Umwandlung in Haft (oder Einschliessung) gemäss Art. 95 Abs. 2, der auf
die allgemeinen Bestimmungen über die Busse verweist, auch nach Ablauf dieser
Zeit noch zulässt. Inwiefern die Vollstreckung der auf Jugendliche
zugeschnittenen Einschliessung drei Jahre nach der Urteilsfällung deren Zweck
nicht mehr sollte erfüllen können, weil der Verurteilte dann meistens
volljährig sei, ist nicht einzusehen; denn die Einschliessung wird gemäss Art.
95 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.137 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB wie Haft, eine für Erwachsene geschaffene Strafart, vollzogen,
mit der einzigen Besonderheit, dass dies nicht in einer Strafanstalt oder
Arbeitsanstalt für Erwachsene geschehen darf und der Jugendliche angemessen zu
beschäftigen ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 IV 223
Date : 01. Januar 1952
Published : 11. Oktober 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 223
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 95 Abs. 4 StGB. Wenn der Vollzug der Einschliessung bedingt aufgeschoben ist, beginnt die...


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StGB: 73  95  96
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78-IV-223 • 78-IV-8
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aargau • adult • appointment • beginning • behavior • conditional execution of a sentence • convicted person • court of cassation • criminal act • criminal law relating to young offenders • day • decision • directive • execution of a sentence • execution • forfeit • hamlet • juvenile court • meadow • month • number • obstruction of traffic • penal code • penal institution • position • reprieve • right of way • sentencing • standard • time limit • trial period • value