S. 19 / Nr. 7 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 19

7. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Zingre gegen
Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste:
Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrentätigkeit ist zulässig.
Art. 270 Abs. 1 BStP. Der Vormund des Angeklagten kann ohne dessen Zustimmung
Nichtigkeitsbeschwerde führen.
Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB. Von wann an kann ein bedingt Entlassener um Wiedereinsetzung in
die bürgerliche Ehrenfähigkeit nachsuchen?
Art. 268 PPF. Recevabilité du pourvoi en nullité contre une décision relative
la réintégration dans l'exercice des droite civiques.
Art. 270 al. 1 PPF. Le tuteur du condamné peut se pourvoir en nullité sans
l'assentiment de ce dernier.

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Art. 76 CP. A partir de quand un condamné libéré conditionnellement peut-il
demander à être réintégré dans l'exercice de ses droits civiques?
Art. 268 PPF. Ricevibilità del ricorso per cassazione interposto contro una
decisione concernente la re integrazione nei diritti civici.
Art. 270 cp. 1 PPF. Il tutore del condannato può, senza il suo consenso,
interporre ricorso per cassazione.
Art. 76 CP. A contare da quando un condannato, liberato condizionalmente, può
chiedere di essere reintegrato nei diritti civici?

A. - Das Geschwornengericht des zweiten Bezirks des Kantons Bern verurteilte
Alfred Zingre am 12. Juni 1942 wegen Totschlags zu zwölf Jahren Zuchthaus und
stellte ihn für zehn Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Am 30.
November 1949 wurde Zingre gemäss Art. 38
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB bedingt aus der Strafanstalt
entlassen, unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit. Der bedingt erlassene
Rest der Strafe beträgt drei Jahre und acht Monate.
B. - Mit Gesuch vom 10. Januar 1952 beantragte Zingre dem Kassationshof des
Kantons Bern, er sei auf 1. März 1952 wieder in die bürgerliche Ehrenfähigkeit
einzusetzen.
Der Kassationshof wies das Gesuch am 8. Februar 1952 ab. Der Entscheid ist
damit begründet, dass die zweijährige Frist, die Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB festsetze,
grundsätzlich erst vom Schluss der Probezeit an laufe, da die bedingte
Entlassung nur eine Stufe des Vollzuges sei, die bei Bewährung mit dem Ablauf
der Probezeit zu Ende gehe. Von dieser Regel, die für Zingre die
Rehabilitation nicht vor dem 30. November 1956 gestatten würde, habe jedoch
der bernische Kassationshof in einem in ZBJV 85 91 ff. veröffentlichten
Entscheid eine Ausnahme vorgesehen für den auch hier zutreffenden Fall, dass
die Probezeit länger bemessen wurde als der bedingt erlassene Strafrest. Damit
der bedingt Entlassene nicht schlechter gestellt sei als jener, der seine
Strafe voll verbüssen musste und darum keine Probezeit abzuwarten habe, werde
die gesetzliche zweijährige Frist in einem solchen Falle schon von dem

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Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Verurteilte bei voller Verbüssung der
Strafe entlassen worden wäre. Zingre werde also mit einem Gesuch um
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit von Ende Juli 1955 an
zugelassen werden können.
C. - Der Vormund des Zingre ficht diesen Entscheid mit der
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff . BStP an. Er stellt sich auf den
Standpunkt, dass die zweijährige Frist des Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB mit dem Austritt aus
der Strafanstalt zu laufen beginne, und beruft sich dafür auf Urteile des
Kantonsgerichtes St. Gallen und des Obergerichtes Luzern (SJZ 41 343, 42 329).
Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit behindere Zingre an seinem
Fortkommen und den Aufstiegsmöglichkeiten in der Firma seines Arbeitgebers. Er
biete mit seiner Ehefrau volle Gewähr, dass er nicht mehr rückfällig werde.
D. - Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Erwägungen des kantonalen
Kassationshofes.
Der Kossationshof zieht in Erwägung:
1.- Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wird gemäss Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

StGB vom Richter verfügt. Der Entscheid hierüber ist deshalb Urteil im Sinne
des Art. 268 BStP und kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden
(vgl. BGE 68 IV 105).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP in Verbindung mit
Art. 406 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
. ZGB auch der Vormund des Angeklagten befugt, ohne dass es dessen
Zustimmung bedürfte (BGE 75 IV 143).
2.- Die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit setzt unter anderem
voraus, dass das Urteil seit mindestens zwei Jahren vollzogen sei (Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

StGB). Vollzogen ist es dann, wenn die als Hauptstrafe verhängte
Freiheitsstrafe verbüsst ist. Diese Voraussetzung ist im Falle der bedingten
Entlassung (Art. 38
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB)

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nicht erfüllt, solange die Probezeit läuft und folglich noch dahinsteht, ob
der Rest der Strafe endgültig werde erlassen werden können oder noch zu
verbüssen sei. Die bedingte Entlassung ist lediglich eine Stufe des Vollzugs,
was z. B. darin zum Ausdruck kommt, dass der Entlassene unter Schutzaufsicht
gestellt werden kann und allfällige Weisungen der zuständigen Behörde zu
befolgen hat (Art. 38 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
StGB). Es wäre denn auch sachlich
unhaltbar, wenn ein bedingt Entlassener vor Ablauf der Probezeit in die
bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt würde auf die Gefahr hin, dass er
sich nicht bewähre und nachher im Besitze der bürgerlichen Ehren und Rechte in
das Gefängnis oder in das Zuchthaus zurückversetzt werde.
Die vom Beschwerdeführer angerufenen kantonalen Entscheide (JZ 41 343, 42 329)
enthalten keine Erwägungen, die eine andere Lösung zu rechtfertigen
vermöchten. Das an zweiter Stelle zitierte Urteil setzt sich übrigens nur mit
der Frage auseinander, von wann an die Frist zur Stellung des
Rehabilitationsgesuches laufe, wenn der bedingt Entlassene sich bewährt, und
bezüglich des anderen Urteils ist zum mindesten zweifelhaft ob es einen Fall
betrifft, wo das Rehabilitationsgesuch schon während des Laufes der Probezeit
gestellt worden ist. Auch das in BGE 71 IV 32 veröffentlichte Urteil, auf das
in JZ 42 329 verwiesen wird, gibt nicht Anlass, die Wiedereinsetzung in die
bürgerliche Ehrenfähigkeit bei bedingt er Entlassung vor Ablauf der Probezeit
zuzulassen. Zwar ist dort das Bundesgericht - ohne nähere Begründung und ohne
die Frage entscheiden zu müssen - davon ausgegangen, die zweijährige Frist zur
Stellung des Rehabilitationsgesuches könne bei Verurteilung mit bedingtem
Strafaufschub unter Umständen vor Ende der Probezeit ablaufen. Allein es hat
darauf hingewiesen, dass vernünftigerweise der Richter den Verurteilten nicht
rehabilitieren werde, solange nicht feststehe, dass er sich bewährt habe.
Einen Entscheid aber, der unvernünftig wäre, kann das Gesetz

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überhaupt nicht zulassen wollen. Wer zu einer bedingt vollziehbaren Strafe
verurteilt worden ist, ohne dass auch die Nebenstrafe bedingt vollziehbar
erklärt worden wäre (vgl. Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
rev. StGB), darf daher sowenig vor Ablauf
der Probezeit in die bürgerliche Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt werden wie
ein bedingt Entlassener.
Eine Ausnahme ist entgegen der Rechtsprechung des bernischen Kassationshofes
(ZBJV 85 91) bei bedingter Entlassung selbst dann nicht zu machen, wenn die
Probezeit länger ist als der unverbüsste Strafrest. Auch in einem solchen
Falle hat der bedingt Entlassene zum mindesten die Probezeit abzuwarten, ehe
er die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit beantragen kann.
Dass er das Gesuch schon früher hätte stellen können, wenn er nicht bedingt
entlassen worden wäre, stösst nicht. Durch die bedingte Entlassung stellt er
sich insgesamt immer noch günstiger, als wenn er die Strafe voll verbüssen
müsste. Übrigens steht dahin, ob er im Falle des Vollzugs der Strafe sofort
nach Ablauf der zweijährigen Mindestfrist des Art. 76 in die bürgerliche
Ehrenfähigkeit wieder eingesetzt worden wäre. Diese Bestimmung stellt die
Rehabilitation in das Ermessen des Richters, verpflichtet ihn nicht, sie schon
zwei Jahre nach Vollzug des Urteils auszusprechen. Führt sich ein Verurteilter
in der Strafanstalt schlecht auf, bietet er zu wenig Gewähr für künftiges
Wohlverhalten oder unterlässt er die zumutbaren Anstrengungen zur Deckung des
gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schadens, sodass die
zuständige Behörde von der bedingten Entlassung absieht (vgl. Art. 38 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).

StGB), so wird der Richter in der Gewährung der Rehabilitation Zurückhaltung
üben. Wer sich so gut aufführt, dass er bedingt entlassen werden kann, und
sich auch nachher während der Probezeit wohlverhält, hat normalerweise bessere
Aussichten auf eine rasche Rehabilitation als jener, der die Freiheitsstrafe
voll verbüsst und sich erst nachher eines vertrauenerweckenden Verhaltens
befleisst.

Seite: 24
3.- Da Zingre noch bis und mit 29. November 1954 unter Bewährungsprobe steht,
ist sein Rehabilitationsgesuch unzulässig.
Nicht entschieden zu werden braucht, ob er nach Ablauf der Probezeit noch zwei
Jahre, d. h. bis 30. November 1956 wird warten müssen, ehe er es wird erneuern
können, oder ob entsprechend der Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts
im Falle der Bewährung die Probezeit nicht nur auf die Dauer der Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit (Art. 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Satz:3 StGB), sondern in
analoger Anwendung dieser Bestimmung und des rev. Art. 81 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 81 - 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
1    Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2    Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
Satz 1 StGB
auch auf die zweijährige Frist zur Stellung des Rehabilitationsgesuchs
anzurechnen ist, sodass dieses im vorliegenden Falle ab 30. November 1954
erneuert werden könnte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 IV 19
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 03. Mai 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 IV 19
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 268 BStP. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid betreffend Wiedereinsetzung in die...


Gesetzesregister
BStP: 268  270
StGB: 38  41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
52 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
76 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
81
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 81 - 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
1    Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2    Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
ZGB: 406
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
BGE Register
68-IV-104 • 71-IV-18 • 75-IV-142 • 78-IV-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
probezeit • bedingte entlassung • kassationshof • frist • verurteilter • strafanstalt • vormund • frage • freiheitsstrafe • ehe • stelle • minderheit • bewilligung oder genehmigung • straf- und massnahmenvollzug • strafgesetzbuch • kantonsgericht • dauer • entscheid • richterliche behörde • begründung des entscheids
... Alle anzeigen
SJZ
41 S.343