S. 131 / Nr. 32 Verfahren (d)

BGE 78 IV 131

32. Auszug aus dem Urteil dem Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Bachofen
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
1. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde gewahrt, wenn die Eingabe bei einer kantonalen Behörde
eingereicht wird, die den angefochtenen Entscheid nicht erlassen hat?
2. Art. 35 Abs. 1 OG. Wiederherstellung ist nicht zulässig, wenn ein
Angestellter der Partei oder des Parteivertreters die Versäumung der Frist
verschuldet hat.
1. Art. 272 al. 2 PPF et 32 al. 3 OJ. Le délai pour motiver un pourvoi en
nullité est-il observé si le mémoire est adressé à une autorité tonale qui n'a
pas pris la décision attaquée?
2. Art.:15 al. 1 OJ .Il n'y a pas de restitution lorsque l'inobservation du
délai est due à une faute d'un employé de la partie ou de son mandataire.
1. Art. 272 cp. 2 PPF e 32 cp. 3 OG. Il termine per motivare il ricorso per
cassazione è osservato quando l'atto scritto è inoltrato un autorità cantonale
che non ha preso la decisione
2. Art. 35 cp. 1 OG. La restituzione non può essere accordata quando
l'inosservanza del termine è dovuta ad un errore di un impiegato del
ricorrente o del suo mandatario.

Aus den Erwägungen
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert zwanzig Tagen seit der Zustellung der
schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides bei der Behörde, die
ihn erlassen hat, schriftlich zu begründen (Art. 272 Abs. 2 BStP). Gemäss Art.
32 Abs. 3 OG bedeutet das, dass die Beschwerdeschrift spätestens am letzten
Tage der Frist, d. h. am 28. Mai 1952, an die I. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich zu gelangen hatte oder

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zu deren Handen der schweizerischen Post übergehen werden musste. Weder das
eine noch das andere ist rechtzeitig geschehen; die Eingabe ist am 28. Mai
1952 zuhanden des Bezirksgerichts Winterthur der Post übergeben worden und
erst am 29. Mai 1952 von dort aus an das Obergericht weitergeleitet worden.
Eine dem § 214 zürch. GVG entsprechende Vorschrift, wonach die Frist für eine
bei der Vorinstanz einzureichende Eingabe auch durch die Einreichung bei einer
andern, zu deren Entgegennahme nach der gesetzlichen Ordnung nicht befugten
kantonalen Amtsstelle gewahrt werden könnte, ist dem Bundesrecht nicht
bekannt. Art. 32 Abs.:3 Satz 3 OG bestimmt lediglich, dass die Frist auch dann
als eingehalten gilt, wenn die bei der kantonalen Instanz einzureichende
Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht eingereicht worden ist. wie
der Kassationshof am 9. Februar 1950 i. S. Wolfensberger entschieden hat,
verbietet der Zweck dieser Ausnahmebestimmung deren analoge Anwendung auf den
Fall, wo die beim Vorderrichter einzureichende Eingabe an eine andere
kantonale Amtsstelle gerichtet wird, gleich wie das Bundesgericht es schon
wiederholt abgelehnt hat, sie analog auf den Fall anzuwenden, wo das beim
Bundesgericht anzubringende Rechtsmittel beim kantonalen Richter erklärt wird
(BGE 74 II 46; Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1952 i. S. Moos).
2.- Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur
erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist. innert der Frist zu handeln
(Art.:35 Abs. 1 OG).
Diese Voraussetzung ist selbst dann nicht erfüllt, wenn man in Übereinstimmung
mit BGE 76 I 357 unter einem Hindernis nicht nur objektive Umstände versteht,
die es dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter unmöglich machten, innerhalb
der Frist zu handeln, sondern überhaupt jeden Sachverhalt, der die Säumnis
entschuldbar macht.

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Die Versendung der Beschwerdebegründung in einem für eine andere Eingabe
bestimmten Umschlag an die unrichtige Amtsstelle kann nicht entschuldigt
werden. Sie beruhte auf reiner Unachtsamkeit.
Freilich wurde diese nicht durch den Verteidiger selbst, sondern durch dessen
Angestellte begangen. Da jedoch gemäss Art. 35 Abs. 1 OG der Partei das
Verschulden ihres Vertreters anzurechnen ist, muss sie auch für das
Verschulden ihrer eigenen Angestellten und für jenes der Angestellten ihres
Vertreters einstehen (vgl. BGE 20 400). Das Gesetz widerspreche sich selbst
wenn es die Wiederherstellung bei Verschulden eines Angestellten gestattete,
während es sie bei Verschulden des Vertreters verbietet. Entgegen BIRCHMEIER,
Anm. 3 zu Art. 35 OG, kann sich der Vertreter auch nicht in Analogie zu Art.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR durch den Nachweis entlasten, dass er in der Auswahl und Belehrung
seines Angestellten alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe,
sonst müsste folgerichtig auch der Entlastungsbeweis zugelassen werden, dass
die Partei in der Auswahl des Vertreters sorgfältig gewesen sei, das indessen
dem Wortlaut des Art. 35 OG widerspräche. Wäre das Obligationenrecht im
Verhältnis zwischen Partei und Gericht analog anzuwenden, so könnte übrigens
wie im Verhältnis zwischen der Partei und ihrem Anwalt nur auf Art. 101 Abs. 1
abgestellt werden. Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung
eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugter Weise, durch eine
Hilfsperson vornehmen lässt, hat nach dieser Bestimmung dem andern gegenüber
für den Schaden einzustehen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer
Verrichtungen verursacht. Einen Entlastungsbeweis sieht Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
OR nicht vor
(BGE 46 II 130, 53 II 240, 70 II 221).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 IV 131
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 13. Juni 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 IV 131
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 272 Abs. 2 BStP, Art. 32 Abs. 3 OG. Wird die Frist zur Begründung der...


Gesetzesregister
BStP: 272
OG: 32  35
OR: 55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
BGE Register
46-II-128 • 53-II-233 • 70-II-221 • 74-II-45 • 76-I-355 • 78-IV-131
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frist • bundesgericht • kassationshof • tag • gesuchsteller • verhältnis zwischen • entlastungsbeweis • hilfsperson • termin • kantonale amtsstelle • kopie • entscheid • beschwerdeschrift • prozessvertretung • richterliche behörde • kommunikation • begründung des entscheids • vorinstanz • schaden • hindernis
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