S. 11 / Nr. 5 Strafgesetzbuch (d)

BGE 78 IV 11

5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der
Veröffentlichung des Urteils?

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Art. 61 al. 1 CP. Quand l'intérêt public exige-t-il la publication du
jugement?
Art. 61 cp. 1 CP. Quando l'Interesse pubblico richiede la pubblicazione della
sentenza?

A. - Emil Rentsch, geb. 1929, trank sich am Nachmittag des 4. Juni 1950 in
Ettenhausen-Wetzikon an. Gegen 18 Uhr setzte er sich an das Steuer des
Personenautomobils seines Vaters und fuhr damit, von zwei Freunden begleitet,
gegen Kempten-Wetzikon. Um seinen Begleitern in grosstuerischer Weise zu
zeigen, wie der Wagen abhaue», steigerte er die Geschwindigkeit auf 100 bis
120 km/h, durchfuhr so in Kempten innerorts die Kreuzung der oberen
Hinwilerstrasse mit der Spitalstrasse, überholte auf der nachfolgenden, eine
Rechtsbiegung aufweisenden Strecke bis zum Gasthof Ochsen in unverzögerter
Fahrt eine mit etwa 50 km/h fahrende Kolonne von vier bis fünf Automobilen,
überquerte die unübersichtliche Kreuzung beim e Ochsen» mit etwa 80 km/h und
beschleunigte die Fahrt auf der Pfäffikerstrasse wieder auf 100 km/h. Der
neben ihm sitzende Begleiter, der sich in Gefahr sah, ermahnte ihn erfolglos,
langsamer zu fahren. Als Rentsch sich der nach rechts abzweigenden Strasse
Kempten-Oberbalm-Hittnau näherte, in die er einzubiegen beabsichtigte, setzte
er die Geschwindigkeit auf etwa 75 bis 80 km/h herab. Unmittelbar vor dem
Abbiegen gab er sich Rechenschaft, dass diese Verzögerung nicht genügte, und
erwog daher, ob er geradeaus fahren wolle. Da er den Richtungsanzeiger schon
gestellt hatte, entschloss er sich indessen, vom Alkohol enthemmt, gleichwohl
abzubiegen. Infolge der grossen Geschwindigkeit geriet das Fahrzeug an den
linken Rand der Hittnauerstrasse und stiess dort an einen Mast der
elektrischen Freileitung und beschädigte ihn leicht. Rentsch lenkte hierauf zu
stark nach rechts und beschädigte einen zweiten Leitungsmast. Er setzte die
Fahrt etwa 45 m weit durch die Wiese und einen Gemüsegarten fort und schwenkte
dann wieder auf die Hittnauerstrasse ein. Da der im

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hinteren Teil des Wagens sitzende Fahrgast, um weiterer Gefährdung zu
entgehen, die Türe öffnete und sich auf die Strasse fallen liess, hielt
Rentsch an. Als hinzukommende Personen gegen ihn Stellung nahmen und
erklärten, sie wollten die Polizei benachrichtigen, fuhr er nach seinem
Wohnort Ringwil davon und stellte den Wagen in die Garage. Den Rest des Abends
verbrachte er bis gegen Mitternacht in Wirtschaften in Ettenhausen und Hinwil.
B. - Am 27. November 1951 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich
Rentsch wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

StGB), fahrlässiger Störung eines der Allgemeinheit dienenden Betriebes (Art.
239 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 239 - 1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,
1    Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn-, Post-, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.319
StGB) und Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande
(Art. 59 Abs. 2 MFG) zu vier Monaten Gefängnis und verfügte, dass der
Urteilsspruch auf Kosten des Verurteilten im kantonalen Amtsblatt zu
veröffentlichen sei. In den Erwägungen über die Ablehnung des bedingten
Strafvollzuges führte es unter anderem aus, Rentsch habe sich als uneinsichtig
und frech erwiesen. Das sei bereits einigen Zeugen am Unfallort aufgefallen
und habe sich auch darin gezeigt, dass er sich vor Eintreffen der Polizei aus
dem Staube machte. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils habe er sich
zu unflätigen Ausfällen gegenüber dem Gericht hinreissen lassen. Auch vor dem
Obergericht zeige er wenig Einsicht. Er habe seine Verfehlungen unter anderem
mit der Bemerkung zu bagatellisieren versucht, es hätte das jedermann
zustossen können. Das ungünstige Charakterbild decke sich mit dem übrigen
Leumund des Angeklagten. Rentsch sei wegen seines unverträglichen Charakters
bei Nebenarbeitern nicht beliebt. Er gelte ferner als unsolid und ergebe sich
stark dem Alkoholgenuss. Gegenüber der Polizei benehme er sich frech. Die
Veröffentlichung des Urteilsspruchs begründete das Obergericht damit, dass der
vorliegende Fall beispielhaft für alle jene verantwortungslosen Automobilisten
sei, die immer wieder eine Gefahr für die übrigen Strassenbenützer

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bildeten; die Veröffentlichung sei deshalb im öffentlichen Interesse geboten.
C. - Rentsch führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei
insoweit aufzuheben, als es die Veröffentlichung des Urteilsspruchs anordnet.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, das Obergericht habe die
Veröffentlichung zum Zwecke der Generalprävention verhängt. Das sei nur
zulässig, wenn die Massnahme sich nach der Eigenart des Vergehens oder aus
anderen Gründen rechtfertige. Im vorliegenden Falle sei sie nicht am Platze.
Es sei allgemein bekannt, dass die zürcherischen Gerichte sehr häufig
exemplarisch strenge Strafen gegen Automobilisten ausfällten. Auch die Praxis
des Bundesgerichts und weitgehend der zürcherischen Gerichte, angetrunkenen
Automobilisten den bedingten Strafaufschub grundsätzlich immer zu verweigern,
sei praktisch allen Automobilisten bekannt, und die wenigen, die sie nicht
kennen sollten, würden durch eine Veröffentlichung des Urteils im kantonalen
Amtsblatt am wenigsten erreicht. Die Veröffentlichung könne somit den Zweck
der Generalprävention gar nicht erfüllen. Zwecklose Massnahmen dürften aber
nicht angeordnet werden. Besondere und triftige Gründe, die im Einzelfall die
Veröffentlichung gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB rechtfertigen könnten, seien hier
nicht nachgewiesen. Es verstosse gegen Bundesrecht, aus reinen
Zweckmässigkeitserwägungen bei Verkehrsdelikten einen anderen Massstab
anzulegen als bei anderen strafbaren Handlungen.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB ordnet der Richter die Veröffentlichung eines
Strafurteils an, wenn sie im öffentlichen Interesse oder im Interesse des
Verletzten oder Antragsberechtigten geboten ist.
Im öffentlichen Interesse kann die Veröffentlichung

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unter anderem schon dann geboten sein, wenn ein Bedürfnis besteht, das Urteil
bekanntzumachen, um andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher
strafbarer Handlungen abzuhalten. Nicht jedes noch so geringfügige, sozusagen
in jedem Straffall empfundene Bedürfnis nach Abschreckung Dritter genügt
jedoch, da sonst das Gesetz die Veröffentlichung allgemein vorschriebe oder
zuliesse, sie nicht vom «öffentlichen Interesse» abhängig machte. Zur
allgemeinen Abschreckung muss und darf das Urteil nur veröffentlicht werden,
wenn sie wegen der Häufigkeit, mit der Vergehen oder Verbrechen der
betreffenden Art begangen werden, oder wegen der Eigenart (Umstände) des
einzelnen Falles in besonderem Masse nötig ist. So hat das Bundesgericht z. B.
die Veröffentlichung des Urteils in einem Falle von Milchfälschung zur
allgemeinen Abschreckung zugelassen, weil über dieses häufige und nur mit
grossen Schwierigkeiten vollständig zu erfassende Vergehen in Kreisen der
Milchproduzenten vielfach lässige Auffassungen bestehen (Urteil vom 14.
November 1947 i. S. Fries). Wie dringend das Bedürfnis nach allgemeiner
Abschreckung ist, entscheidet der Sachrichter nach freiem Ermessen. Der
Kassationshof hat auf Nichtigkeitsbeschwerde hin lediglich zu prüfen, ob
dessen Grenzen nicht überschritten sind und ob der Sachrichter vom richtigen
Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses ausgegangen ist, d. h. ob mit seinen
Überlegungen ein solches Interesse überhaupt begründet werden kann.
Auch die Notwendigkeit, den Verurteilten selber mit zusätzlichen Mitteln von
der Wiederholung einer schweren Verfehlung abzuhalten und damit die
Allgemeinheit in Zukunft vor ihm zu schützen, kann die Veröffentlichung des
Urteils gebieten.
2.- Die Vorinstanz hat die Veröffentlichung zur Warnung verantwortungsloser
Automobilisten angeordnet. Damit hat sie den Begriff des öffentlichen
Interesses nicht verkannt. Die Häufigkeit, mit der Menschenleben durch
angetrunkene oder sich sonstwie gewissenlos benehmende

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Motorfahrzeugführer leichtfertig gefährdet oder vernichtet werden,
rechtfertigt die Veröffentlichung als Mittel zur allgemeinen Abschreckung.
Dass angeblich «praktisch allen Automobilisten sehr wohl bekannt» ist, nach
welchen Richtlinien die Strafen für Führen in angetrunkenem Zustande,
Gefährdung des öffentlichen Verkehrs und dergleichen bemessen werden und wie
die Gerichte die Frage des bedingten Strafaufschubs zu beurteilen pflegen, ist
unerheblich. Die Vorinstanz konnte ohne Überschreitung des Ermessens annehmen,
dass trotzdem ein Bedürfnis bestehe, die Allgemeinheit auch auf dem Wege der
Veröffentlichung nach Art. 61 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB über das vorliegende Urteil zu
unterrichten, hat doch die Verbreitung der rechtsurteile auf andere Weise
nicht zu verhindern vermocht, dass immer und immer wieder angetrunkene Führer
den Verkehr gefährden. Zudem kann die Aussicht, der Öffentlichkeit mit Namen
als Verurteilt er bekannt gegeben zu werden, allgemein zusätzlich abschreckend
wirken. Auch darauf kommt nichts an, dass bloss Veröffentlichung im Amtsblatt
des Kantons Zürich angeordnet worden ist. Die Beschränkung auf dieses Blatt
benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. Sollte richtig sein, dass es von
Motorfahrzeugführern zu wenig gelesen wird, so ergäbe sich daraus nicht die
grundsätzliche Unzulässigkeit der angefochtenen Massnahme, sondern es müsste
zu der Veröffentlichung im Amtsblatt oder an deren Stelle in künftigen Fällen
die Veröffentlichung in anderen Zeitungen und Druckerzeugnissen treten,
insbesondere die Bekanntgabe in Blättern, die von Motorfahrzeugführern
beachtet werden (vgl. Art. 61 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 61 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
1    War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.
3    Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.
4    Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.
5    Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.
StGB).
Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich die Veröffentlichung auch zur
Abschreckung des Beschwerdeführers selbst. Der Fall zeugt von grober
Missachtung von Leib und Leben anderer, wozu noch der vom Obergericht
festgestellte Mangel an Einsicht und die wenig Vertrauen erweckende
Lebensweise des Verurteilten kommen. Wer sich so schwer vergeht und wegen
seines Charakters so

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wenig Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet, bedarf der zusätzlichen
Massnahme der Urteilsveröffentlichung, um dauernd gebessert zu werden. Damit
soll nicht gesagt sein, dass in anderen Fällen die objektiven und subjektiven
Umstände gleich sein müssten wie im vorliegenden, um die Veröffentlichung zur
Abschreckung des Verurteilten zu rechtfertigen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 IV 11
Date : 01. Januar 1952
Published : 03. Mai 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 IV 11
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des...


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78-IV-11
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