S. 147 / Nr. 32 Betreibung gegen Gemeinden (d)

BGE 78 III 147

32. Entscheid vom 28. Oktober 1952 i. S. Meier-Ott.

Regeste:
Betreibung gegen Gemeinden.
1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betriebenen Gemeinwesens
nicht gepfändet werden (Art. 9 Abs. 2 des BG vom 4. Dezember 1947).
2. In welcher Reihenfolge sind die pfändbaren Vermögenswerte zu pfänden? (Art.
95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG).
Poursuites contre les communes.
1. Les créances d'impôts ne peuvent être saisies même avec le consentement de
la commune poursuivie (art. 9 al. 2 de la loi du 4 décembre 1947).
2. Dans quel ordre les biens saisissables doivent-ils être saisis? (art. 95
LP).

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Esecuzione contro i comuni.
1. I crediti di imposte non possono essere pignorati neanche col consenso del
comune escusso (art. 9 cp. 2 della legge federale 4 dicembre 1947).
2. In quale ordine i beni pignorabili debbono essere pignorati? (art. 95 LEF).

Am 30. Oktober 1951 betrieb der Rekurrent die Gemeinde Malans für den Betrag
von Fr. 2122.58 nebst Zins, den er als Entschädigung für militärische
Einquartierung von ihr fordert. Auf Grund eines Erkenntnisses der
Rekurskommission der eidg. Militärverwaltung vom 5. März 1952 erteilte ihm der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden für Fr. 829.70 nebst Zins definitive
Rechtsöffnung. Hierauf stellte er am 26. Juli 1952 das Pfändungsbegehren.
Nachdem er dieses am 4. August bestätigt hatte, schritt das Betreibungsamt
Maienfeld am 9. August 1952 zum Pfändungsvollzug. Es pfändete «im Beisein und
schriftlichen Einverständnis der Schulduerin, vertreten durch Herrn
Gemeindepräsident B.» das «Guthaben der Schulduerin an den Rekurrenten im
Schätzungswerte von Fr. 940.-, das sich gemäss Beschluss des Gemeinderat es
Malans vom 7. August 1952 aus Steuern usw. im Betrage von Fr. 1948.30 und
einem weitem Posten von Fr. 546.55 zusammensetzt. Die Abschriften der
Pfändungsurkunde wurden am 15. August 1952 versandt.
Hierauf führte der Rekurrent am 19. August 1952 Beschwerde mit dem Antrag, die
Pfändung der angeblichen Forderung der Gemeinde an ihn sei als ungültig
aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, unverzüglich anstelle dieser
Forderung Bargeld oder andere geldwerte Aktiven der Schulduerin wie
Postcheckguthaben, Mobilien usw. gemäss Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG zu pfänden. Mit
Entscheid vom 6. Oktober 1952 hat die kantonale Aufsichtsbehörde erkannt, die
Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. In den Erwägungen wird
das Vorgehen des Amtes nur insofern beanstandet, als es die gesetzliche Frist
für den Pfändungsvollzug nicht eingehalten hatte.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden
und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts vom 4. Dezember
1947 bestimmt, dass Steuerforderungen weder gepfändet noch verwertet werden
dürfen. Diese Vorschrift folgt unmittelbar auf die Bestimmung, dass die zum
Verwaltungsvermögen gehörenden Vermögenswerte auch mit Zustimmung des
betriebenen Gemeinwesens weder gepfändet noch verwertet werden dürfen (Art. 9
Abs. 1). Sie wurde in Art. 9 des Gesetzes (Art. 6 des bundesrätlichen Entwurfs
vom 27. Dezember 1944), der gemäss Marginale vom unpfändbaren Vermögen
handelt, eingefügt, «um diesen wichtigsten Punkt besonders hervorzuheben» (BBl
1945 I S. 7
). Schon hieraus darf geschlossen werden, dass Steuerforderungen
wie die in Abs. 1 bezeichneten Vermögenswerte selbst mit Zustimmung des
Gemeinwesens weder gepfändet noch verwertet werden können. Dazu kommt, dass
das Gesetz in Art. 8 gewisse Vermögenswerte als bedingt pfändbar erklärt, d.h.
ihre Pfändung nur mit Zustimmung der Kantonsregierung (und allenfalls unter
den von dieser festgesetzten Bedingungen) zulässt. Wenn es im Anschluss hieran
vom unpfändbaren Vermögen spricht und die Steuerforderungen in diese Kategorie
einreiht, so kann das nur bedeuten, dass solche Forderungen nicht einmal mit
Zustimmung der Kantonsregierung gepfändet werden können. Vermögenswerte, deren
Pfändung nicht einmal die Kantonsregierung gestatten kann, können erst recht
nicht vom betriebenen Gemeinwesen selber freiwillig in Pfändung gegeben
werden. Dass dieses nicht gültig darauf verzichten kann, die Unpfändbarkeit
der Steuerforderungen geltend zu machen, ergibt sich ausserdem daraus, dass
gemäss Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes unpfändbare Vermögenswerte nicht gültig
verpfändet werden können, solange sie öffentlichen Zwecken dienen.
Vermögenswerte, die das

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Gemeinwesen nicht verpfänden darf, darf es auch nicht pfänden lassen, da sie
auf diese gleich wie auf jene Weise in Gefahr kämen, ihrer Zweckbestimmung
entfremdet zu werden. Steuerforderungen würden durch die Verwertung, zu der
die Pfändung führen könnte, überdies in ihrer Natur verändert. Aus allen
diesen Gründen ist Art. 9 Abs. 2 dahin auszulegen, dass Steuerforderungen
unter keinen Umständen, auch nicht mit Einwilligung des betriebenen
Gemeinwesens, gepfändet werden dürfen. Soweit die angefochtene Pfändung solche
Forderungen umfasst, ist sie also wegen Verletzung dieser Vorschrift
aufzuheben.
2.- Die Reihenfolge, in der die an sich pfändbaren Vermögenswerte einer
Gemeinde zu pfänden sind, bestimmt sich, da das Gesetz vom 4. Dezember 1947
hierüber keine Sondervorschrift aufstellt, grundsätzlich nach Art. 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG
(vgl. Art. 1 Abs. des erwähnten Gesetzes). in erster Linie ist also das
bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen zu pfänden, und zwar ist
dabei den Gegenständen des täglichen Verkehrs der Vorzug zu geben (Art. 95
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG). Der diese letzte Regel einschränkende Zusatz, dass
entbehrlichere Vermögensstücke vor den weniger entbehrlichen gepfändet werden
sollen (vgl. hiezu BGE 25 i 579 ff. Erw. 2 Sep. ausg. 2 S. 281 ff. und BGE 48
III 28
ff.), ist auf die Betreibung gegen natürliche Personen zugeschnitten;
denn unter den weniger entbehrlichen Gegenständen sind nur solche Gegenstände
zu verstehen, die dem persönlichen Gebrauche des Schuldners und seiner Familie
dienen (BGE 48 III 28). Auf die Betreibung gegen Gemeinden kann sie höchstens
in der Form analog angewendet werden, dass die nach dem Gesetz von 1947
unbedingt pfändbaren Vermögenswerte vor den nur bedingt pfändbaren zu pfänden
sind, sofern sie dem Gläubiger «bestimmte und ausreichende Deckung» (vgl. BGE
25 I 581 = Sep. ausg. 2 S. 283) zu bieten vermögen.
Aus der Vorschrift, dass die Pfändung in erster Linie das (unbedingt
pfändbare) bewegliche Vermögen mit Einschluss

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der Forderungen, und zwar vorzugsweise Gegenstände des täglichen Verkehrs
erfassen soll, folgt nicht etwa, dass Forderungen allgemein erst nach den
beweglichen Sachen zu pfänden seien. Neben Bargeld und marktgängigen
Wertschriften gehören vielmehr gewisse Arten von Forderungen (insbesondere
Postcheckguthaben und jederzeit verfügbare Bankguthaben) zu den Aktiven, deren
Pfändung nach dieser Vorschrift am nächsten liegt. Dagegen sind Forderungen,
deren Bestand oder Einbringlichkeit zweifelhaft ist, nur zu pfänden, wenn
besser verwertbare Aktiven nicht oder nicht in genügendem Umfange vorhanden
sind (vgl. BGE 73 III 106, wonach die Pfändung einer bestrittenen Forderung
die Pfändung eines - gemäss Art. 3
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 3 - Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt.
VVAG «in letzter Linie» zu pfändenden -
Gemeinschaftsanteils nicht zu verhindern vermag).
Diese Grundsätze hat das Betreibungsamt (neben Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes von
1947) verletzt, indem es ohne jede Prüfung der Vermögensverhältnisse der
(nicht etwa offensichtlich zahlungsunfähigen) Schuldnerin einfach die von
dieser zur Pfändung angebotene Forderung an den Rekurrenten pfändete, von der
es nicht annehmen konnte, dass sie anerkannt oder doch rechtskräftig
festgestellt sei, und an deren Einbringlichkeit es nach seiner Vernehmlassung
an die Vorinstanz selber zweifelte, da es die finanzielle Lage des Rekurrenten
als ungünstig beurteilte. Sein Vorgehen wird keineswegs durch den von ihm
angerufenen Art. 95 Abs. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG gerechtfertigt, wo bestimmt ist, dass der
Beamte «im übrigen», soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als
des Schuldners berücksichtigen soll. Diese Regel erlaubt dem Amte nicht, von
den aus Abs. 1 bis 4 sich ergebenden Grundsätzen abzuweichen, sondern gilt nur
in deren Rahmen.
Das Betreibungsamt hat daher unter Beachtung der erwähnten Grundsätze zu einem
neuen Pfändungsvollzug zu schreiten. Der Kassenbestand und die ohne weiteres
in Geld umsetzbaren Guthaben der Schuldnerin dürfen dabei nur insoweit zu dem
gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes von

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1947 unpfändbaren Verwaltungsvermögen gerechnet werden, als nachgewiesen oder
wenigstens glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Erfüllung unaufschiebbarer
Verwaltungsaufgaben benötigt werden. Ergibt die Pfändung von Vermögenswerten,
die besser als das Guthaben an den Rekurrenten verwertet werden können, eine
genügende Deckung, so hat das Betreibungsamt den Teil dieses Guthabens, der
nicht schon durch den gegenwärtigen Entscheid vom Pfändungsbeschlag befreit
wird, aus der Pfändung zu entlassen.
3.- (Beanstandung der Verzögerung des Pfändungsvollzugs).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die angefochtene
Pfändung aufgehoben, soweit sie Steuerforderungen umfasst, und das
Betreibungsamt Maienfeld angewiesen, zu einem neuen Pfändungsvollzug zu
schreiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 III 147
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 28. Oktober 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 III 147
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Betreibung gegen Gemeinden.1. Steuerforderungen dürfen selbst mit Zustimmung des betriebenen...


Gesetzesregister
SchKG: 95
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
VVAG: 3
SR 281.41 Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG)
VVAG Art. 3 - Anteilsrechte sollen vor Vermögensstücken, die von Dritten angesprochen werden, im übrigen aber immer erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden, wenn die blosse Pfändung des auf den betriebenen Schuldner allfällig entfallenden Ertrages seines Anteils zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht genügt.
BGE Register
25-I-576 • 48-III-27 • 73-III-103 • 78-III-147
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • betreibungsamt • bewilligung oder genehmigung • deckung • zins • schuldner • bewegliches vermögen • geld • unpfändbarkeit • zahl • nichtigkeit • betreibung auf pfändung • entscheid • öffentlichrechtliche körperschaft • antrag zu vertragsabschluss • bedingung • bestrittene forderung • natürliche person • bankguthaben • definitive rechtsöffnung
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BBl
1945/I/7