26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. _N° 7.

steht, wie das Konkursamt meint vermag eine Einmischung der
Konkursverwaltung in die Prezessführung nicht zu rechtfertigen. Sieht
das Gesetz selbst, aus dem der Kläger seine Legitimation
unmittelbar herzuleiten vermag, eine derartige Beschränkung seines
Prozessführungsrechtes im Interesse der Gesamtgläubigerschaft nicht
vor, so ist anzunehmen, es gehe davon aus, die Konkursverwaltung habe
dadurch, dass sie die Forderung im Kollokationsplan zuliess, das Recht
konsumiert, über deren Anteilnahme am Konkurs anderweitig zu entscheiden,
und könne es nicht indirekt durch Einmischung in den gegen ihre Zulassung
gerichteten Kollckaticnsprozess noch einmal ausüben. So steht ihr denn
auch kein Einfluss darauf zu, ob überhaupt ein Gläubiger, und allfällig
in welchem Umfange, die Klage auf Wegweisung eines andern anhebt. Es wäre
auch durchaus unbillig, wenn der klagende Gläubiger nicht selbst als Herr
des von ihm auf. eigene Kosten angestrengten Prozesses anerkannt würde,
die Konkursverwaltung ihn vielmehr im Laufe des Prozesses plötzlich vor
die Alternative stellen dürfte, entweder auf ein werigstens teilweises,
ihm selbst aber genügend erscheinendes Prozessergebnis, das

er auf dem Wege des Vergleiches erzielen kann, zu ver. '

zichten oder aber das Risiko der Fortführung des Prozesses, vielleicht
durch mehrere Instanzen, auf sich zu nehmen, auf die Gefahr hin, auch
jenes Teilergebnis aufs Spiel zu setzen. si

3. Ob im Falle der Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG das
Prozessführungsreeht derart beschränkt sei oder mindestens in der
Abtretungsurkunde beschränkt werden könne, sei es auf Grund des
VerzichtsbeSchlusses der Gläubigerschatt, sei es durch blosse Verfügung
der Konkursverwaltung, braucht im vorliegenden Falle

nicht geprüft zu werden. Die Entscheidung der weiteren _

Frage, ob der Gläubiger, welcher zum Schaden der Gesamtgläubigerschaft
den Prozess absichtlich oder fahrlässig schlecht führt, davon absteht
oder sich ver-Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 27

gleicht, dadurch schadenersatr_7l5ehtig werde, fällt nicht in die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehördeu.

Demnach erkennt die Schuldbetr.and Konkarskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.

8. Entscheid vom 1. März 1922 i. S. J. Eilpert & Ole.

SchKG Art. 95 Abs. 1 Satz 2: Verhältnis der beiden Teile dieser Vorschrift
zueinander. Begriff der Gegenstände des täglichen Verkehrs und der
weniger entbehrlichen Gegen-

stände . SchKG Art. 97 Abs. 2 : Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 95.

A. In der Betreibung der Firma J. Hilpert & Cle gegen J. de Podesta
für rund 21,000 Fr. pfändete das Betreibungsamt Wil am 6. Dezember 1921
(neben andern in der Folge ausder Pfändung gefallenen und daher hier nicht
mehr in Betracht kommenden Gegenständen) einen von der Firma Quidort,
Droguerie, in Winterthur akzeptierten, am 31. Dezember 1921 fälligen
und dann auch eingelösten Wechsel im Betrage von 3000 Fr., vier von
der Gläubigerin selbst ausgestellte Eigenwechsel von je 1000 Fr., von
denen einer ebenfalls am 31. Dezember 1921 fällig und auch eingelöst
wurde, sowie eine durch 6 Biirgen versicherte Forderung des Schuldners
im Betrage von 47,000 Fr. (bezw., wie sich in der Folge herausstellte,
49,500 Fr., wovon freilich nur 47,000 Fr. verbürgt sind), welche zu 4 3/2
% zu verzinsen und in halbjährlichen Raten von 3500 Fr. abzubezahlen
ist. Hiegegen führte der Schuldner, dem die Pfändungsurkunde am
13. Dezember zugestellt worden war, am 3. Januar Beschwerde mit dem
Antrage, die Wechsel seien aus der Pfändung zu entlassen, im wesentlichen
mit folgender Begründung:

. 28 Schuldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 8.

Es dürfe nicht mehr gepfändet werden als nötig sei, um den Gläubiger für
seine Forderung zu befriedigen, und die entbehrlicheren Vermögensstücke
seien vor den weniger entbehrliche-n zu pfänden (Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
, 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.

SchKG); wegen einer geschäftlichen Beteiligung, sowie zum Lebensunterhalt
benötige er die bezahlten Veehselsummen und auch die noch nicht
verfallenen Wechsel, die im Gegensatz zur Forderung von 49,500 Fr.
diskontiert werden.

B. Während die untere Aufsichtsbehörde das Begehren abwies, hat die obere
Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen durch Entscheid vom 4. Februar
die Beschwerde mit Bezug auf den von der Firma Quidort akzeptierten
Wechsel bezw. dessen Gegenwert gutgeheissen ......

C. Diesen Entscheid hat die Gläubigerin am 13. Februar an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Entscheides....

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

1. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Zusatz
des Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG, wonach enthehrlichere Vermögensstücke vor
den weniger entsibehrlichen gepfändet werden, auch dann anzuwenden ist,
wenn er zum Ergebnis führt, dass keine Gegenstände des täglichen Verkehrs
in die Pfändung fallen, obwohl der Schuldner solche besitzt, aber eben
nur weniger entbehrliche als diejenigen, welche nicht Gegenstände des
täglichen Verkehrs sind (AS 25 I S. 579 if. Erw. 2 = Sep.-Aug. 2 S. 281
ff. Erw. 2). Allein unter den weniger entbehrlichen will das Gesetz doch
offenbar nur sol-

che Gegenstände verstanden wissen, welche für den per_

sönlichen Gebrauch des Schuldners (oder seiner Familie) dienen,
wie das Bundesgericht schon in dem erwähnten Entscheid (S. 580
bezw. 282) angedeutet hat. In der Tat entspricht es der Billigkeit,
dass demSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 29

Schuldner, der ausser den ihm zum persönlichen Gebrauch dienenden
Gegenständen keine Gegenstände des täglichen Verkehrs besitzt, jene
nicht bis auf die Kompetenzsüicke sollen entzogen werden dürfen,
während seine übrigen Vermögensstücke dem Gläubiger genügend Deckung
zu bieten vermögen. Dagegen lassen sich nicht auch gleichgewichtige
Billigkeitsgründe · dafür anführen, dass dem Schuldner solche Gegenstände
belassen werden, denen nicht ein GebrauchsWert innewohnt, sondern die
er nur wegen ihres Geldeswertes zu behalten vorziehen mag, wie dies
bezüglich des von

der Vorinstanz aus der Pfändung entlassenen Wechsels

der Fall ist. Im Gegenteil widerspräche es in hohem Masse der Billigkeit,
dem Gläubiger das Pfändungspfandrecht an einem Gegenstand vorzuenthalten,
von dem schon bei der Pfändung vorauszusehen (und in der Folge denn
auch eingetroffen) ist, dass an seine Stelle Geld treten wird, noch
bevor das Verwertungsbegehren gestellt werden kann, und ihn dadurch
um die. Vorteile zu bringen, welche ihm die Pfändung eines; solchen
Gegenstandes zu verschaffen vermag. Sie hie-= si tet ihm nämlich die
Gewähr, dass er früher Zahlung erhält, indem die Verteilung baren
Geldes sofort nach'si Ablauf der Teilnahmefristen stattzufinden hat,
ohne-s dass es eines Verwertungs-begehrens dessen Zulässigkeit im Falle
der Teilnahme Dritter an der Pfändung bis auf 40 Tage, ja im Falle
der Ergànzungspfàndun'gnoch länger hinausgeschoben wird (Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
16
Abs. 2 SchKG und 25 Abs. 2 VZG) und des Verwertungsverfahrens bedürfte
(AS 32 I S. 356 ff. = Sep. Ausg. 9 S. 126 ff.), das besonders dann
längere Zeit in Anspruch nimmt, wenn sich eine zweite Steigerung
als notwendigerweist (vgl. Art. 125 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
, und 127 Abs. l SchKG).
Damit steht im Zusammenhang, dass eine Aufschuhsbewilligung nicht mehr
bezw. nur noch für den allfälligen Mehrbetrag der Forderung erteilt
werden kann, und dass der Zeitpunkt im allgemeinen früher eintritt,
von welchem an der Gläubiger den Verlust seines Pfändungs-

30 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

pfandrechts durch Eröffnung des Konkurs-. oder Nachlassverfahrens über den
Schuldner nicht mehr befürchten muss (vgl. Art. 199
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
und 312
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 312 - Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR556).
SchKG, sowie
den letzt-inerten Entscheid). Trifft sonach der einschränkende Zusatz des
Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG auf Gegenstände von der Art des fraglichen Wechsels
nicht zu, so war er als Gegenstand des täglichen Verkehrs in der Tat v o
r der offenen Forderung zu pfänden, die wegen der ihrer Geltendmachung
gegenwärtig und teilweise noch auf lange Zeit hinaus entgegenstehenden
Einrede der mangelnden Fälligkeit nicht als Gegenstand des täglichen
Verkehrs angesehen werden kann. Zu Unrecht ficht der Schuldner diese
Pfändung weiter als im Widerspruch zu Art. 97 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG stehend
an, wonach nicht mehr gepfändet wird als nötig ist, um den Gläubiger
für seine Forderung zu befriedigen. Die Bedeutung dieser Vorschrift
erschöpft sich in der Anweisung an das Betreibungsamt, die in der durch
Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG bestimmten Reihenfolge zu vollziehende Pfändung
nicht weiter zu führen, sobald genügend gepfändet ist, um den Gläubiger
zu decken. Dagegen lässt sich nach ihrer systematischen Stellung ein
Einbruch in die durch Art. 95 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
SchKG bestimmte Reihenfolge, in
welcher die Vermögensstiicke des. Schuldners der Pfändung zu unterwerfen
sind, nicht auf sie stützen. . Ob sie vielleicht die Entlassung eines
Teilbetrages der offenen Forderung aus der Pfändung zu rechtfertigen
vermöchte, braucht nicht geprüft zu werden, da der Schuldner einen
hierauf abzielenden eventuellen Antrag nicht gestellt hat.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskanvner :

Der Rekurs wird im Sinne der Wiederherstellung _

des Entscheides der unteren Aufsichtsbehörde vom 18. Januar 1922 teilweise
begründet erklärt.tra.

Schuldbetreibuugsund Konkursrecht. N° 9. 31

9. Entscheid vom 1. März 1922 i. S. Raster. '

OR Art. 272 ; SchKG Art. 51 Abs. 1, 151 Abs. 1, 283 : Zulässigkeit
der Betreibung auf Faustpfandverwertung für Mietzins auch nach (im
Pfändungsverfahren) bereits erfelgter Verwertung der Retentionsgegenstände
bis zur Verteilung des Erlöses, und zwar auch noch nach Ablauf eines
Jahres seit Verfall. Die Aufnahme der Retentionsurkunde kann unterbleiben.

SchKG Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. . Obliegenheiten des Vermieters bei der Pfändung
der Betentionsgegenstände.

A. In der Betreibung des R. Geisser in Altstätten gegen Gebrüder Zellweger
daselbst pfändete das Betreibungsamt am 13. März 1920 Bestuhlung und
Installation des Kinematographentheaters, welches die Schuldner in
einem von W. Kuster gemieteten Lokal betrieben, und stellte Kuster am
26. März eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. Darauf schrieb Kuster
am 27. März dem Betreibungsamt: wahre ich mir hiemit das gesetzliche
Retentionsrecht an den gepfändeten Sachen, und zwar für den Betrag von 600
Fr. an verfallenem und 200 Fr. an laufendem Mietzins ab 1. April 1920.....
Am 1. September 1920 verkauften die Brüder Zellweger die gepfändeten
Gegenstände an .}. A. Holland, welcher dafür ihre Schulden übernahm. Da
er sie jedoch nicht bezahlte, stellte Geisser das Verwertungsbegehren,
und auf Anzeige vom 29. September hin wurden die gepfändeten Gegenstände
am 4. Oktober versteigert. Vom Erlös von 3754 Fr. 65 Cts. netto blieben
1254 Fr. 15 Cts. beim Betreibungsamt depcniert.

In der Folge hob Kuster unter Hinweis auf seine Retentionsrechtswahrung
vom 27. März 1920 gegen die Brüder Zellweger eine gewöhnliche Betreibung
für
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 III 27
Datum : 01. März 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 III 27
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. _N° 7. steht, wie das Konkursamt meint vermag


Gesetzesregister
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
95 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 95 - 1 In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
1    In erster Linie wird das bewegliche Vermögen mit Einschluss der Forderungen und der beschränkt pfändbaren Ansprüche (Art. 93) gepfändet. Dabei fallen zunächst die Gegenstände des täglichen Verkehrs in die Pfändung; entbehrlichere Vermögensstücke werden jedoch vor den weniger entbehrlichen gepfändet.207
2    Das unbewegliche Vermögen wird nur gepfändet, soweit das bewegliche zur Deckung der Forderung nicht ausreicht.208
3    In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden.
4    Wenn Futtervorräte gepfändet werden, sind auf Verlangen des Schuldners auch Viehstücke in entsprechender Anzahl zu pfänden.
4bis    Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertigen oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen.209
5    Im übrigen soll der Beamte, soweit tunlich, die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
199 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 199 - 1 Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
1    Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse.
2    Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.368
260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
312
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 312 - Jedes Versprechen, durch welches der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert als ihm gemäss Nachlassvertrag zusteht, ist nichtig (Art. 20 OR556).
Stichwortregister
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schuldner • betreibungsamt • konkursverwaltung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • verwertungsbegehren • stelle • vorinstanz • bundesgericht • untere aufsichtsbehörde • unternehmung • geld • zugang • wirkung • ertrag • entscheid • begründung des entscheids • dauer • weisung • aufhebung • tag
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