S. 1 / Nr. 1 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 78 III 1

1. Auszug aus dem Entscheid vom 4. Februar 1952 i. S. Christen.


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Regeste:
Bei der Lohn-Pfändung (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG) darf der Arbeitserwerb der unmündigen
Kinder des Schuldners nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den Eltern
in häuslicher Gemeinschaft leben (Art. 295 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB), d. h. bei ihnen
wohnen.
En cas de saisie de salaire (art. 93 LP) le produit du travail des enfants
mineurs ne peut être pris en considération que s'ils font ménage commun avec
leurs parents (art. 295 al. 1 CC), autrement dit habitent avec eux.
In caso di pignoramento di salario (art. 93 LEF), il prodotto del lavoro dei
figli minorenni del debitore può essere preso in considerazione soltanto se
essi vivono coi genitori in economia domestica (art. 295 cp. 1 CC), vale a
dire se abitano con loro.

Die zürcherische Aufsichtsbehörde entschied am 28. Dezember 1951, vom
monatlichen Nettoverdienst des Schuldners sei der Fr. 515.95 übersteigende
Betrag zu pfänden. Sie nahm an, der Notbedarf für den verwitweten Schuldner
und seinen 1938 geborenen Sohn Albin betrage Fr. 605.95; vom Verdienste des
Schuldners seien jedoch nur Fr. 515.95 unpfändbar, weil er vom Arbeitserwerbe
des 1935 geborenen Sohnes René, der als Chasseur in einem Hotel neben freier
Verpflegung monatlich rund Fr. 180.- (ab 1.

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Dezember sogar Fr. 220.-) verdiene, monatlich Fr. 90.- für sich beanspruchen
könne. Das Bundesgericht weist den Rekurs des Schuldners gegen diesen
Entscheid ab, soweit es darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
Gegen den Abzug von Fr. 90.- wendet der Rekurrent ein, sein 17-jähriger Sohn
René habe bei ihm lediglich ein Zimmerchen, damit er nachts unter väterlicher
Aufsicht sei; vom Einkommen dieses Sohnes erhalte er keinen Rappen; von einer
eigentlichen Hausgemeinschaft mit diesem Sohn könne nicht gesprochen werden;
der Sohn René sorge für sich selber und wolle selbständig sein. Damit will er
offenbar geltend machen, es sei grundsätzlich unzulässig, in einer Betreibung
gegen ihn das Einkommen seines Sohnes René zu berücksichtigen.
Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, darf der Arbeitserwerb des
Sohnes nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass der Sohn mit
dem Rekurrenten in häuslicher Gemeinschaft lebt (Art. 295 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB). Für die
Annahme einer solchen Gemeinschaft ist notwendig, aber auch genügend, dass das
in Frage stehende Kind bei den Eltern wohnt. Das trifft hier zu. Auf den
Umstand, dass der Sohn René sich wegen seines Berufes auswärts verköstigen
muss, kann in diesem Zusammenhang nichts ankommen. Wollte man das Wohnen bei
den Eltern nicht als das entscheidende Kriterium gelten lassen, so wäre eine
auch nur einigermassen sichere Grenzziehung zwischen den Anwendungsgebieten
der beiden Absätze von Mt. 295 ZGB unmöglich. Der streitige Abzug ist also
grundsätzlich zu Recht erfolgt. Die elterliche Gewalt setzt den Rekurrenten
instand, sich den fraglichen Betrag von seinem Sohne oder von dessen
Arbeitgeber auszahlen zu lassen.
Der Höhe nach ist der Abzug nicht angefochten. Wieweit der Lohn des Sohnes den
Betrag übersteigt, der notwendig ist, um dem Sohne die Existenz in einer für
seinen

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Lebenskreis üblichen Weise zu sichern (vgl. BGE 62 III 118), ist denn auch
eine Ermessensfrage, die das Bundesgericht nicht überprüfen kann.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 78 III 1
Date : 01. Januar 1952
Published : 04. Februar 1952
Source : Bundesgericht
Status : 78 III 1
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Bei der Lohn-Pfändung (Art. 93 SchKG) darf der Arbeitserwerb der unmündigen Kinder des Schuldners...


Legislation register
SchKG: 93
ZGB: 295
BGE-register
62-III-116 • 78-III-1
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common household • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • employer • federal court • hamlet • intention • life • lower instance • month • night • nourishment • parental authority • question • wage