S. 116 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 62 III 116

35. Entscheid vom 30. Juli 1936 i. S. Huber.

Regeste:
Lohnguthaben unmündiger Kinder in häuslicher Gemeinschaft können in der
Betreibung gegen eines der Eltern gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG gepfändet werden,
soweit sie nicht notwendig sind, um den Kindern (und bei Betreibung der Mutter
auch dem Vater) die Existenz in üblicher Weise zu sichern, unter Vorbehalt
entgegenstehender Rechte des andern Elternteiles, wofür Widerspruchsverfahren
gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG.
Les créances de salaires d'enfants mineurs vivant dans le ménage de leurs
parents sont saisissables conformément à l'art. 93 LP, dans la poursuite
dirigée contre l'un des parents, en tant qu'elles ne sont pas nécessaires pour
assurer aux enfants (et aussi au père en cas de poursuite intentée contre la
mère) l'existence conforme à l'usage; sont réservés les droits opposés de
celui des parents qui n'est pas poursuivi; il y a lieu à ouverture de la
procédure prévue à l'art. 109 LP.

Seite: 117
I crediti per salari di figli minorenni viventi in comunione domestica coi
genitori possono essere pignorati in conformità dell'art. 93 LEF
nell'esecuzione promossa contro uno dei genitori in quanto non siano necessari
per assicurare ai figli (e anche al padre se l'esecuzione è diretta contro la
madre) la vita abituale; restano impregiudicati i diritti eventualmente
spettanti all'altro genitore pei quali dovrà essere seguita la procedura di
rivendicazione prevista all'art. 109 LEF.

Der Rekurrent verlangt in seiner Betreibung gegen die verheiratete
Rekursgegnerin für Honorar für Beistand und Vertretung in Ehrverletzungs- und
Strafprozessen Lohnpfändung unter Berücksichtigung des Lohnes der drei
unmündigen Kinder, die in einem Nachbarort in die Fabrik gehen, und hat den
ihn abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Juli 1936 an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 295 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB fällt, was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt,
solange es unmündig ist und mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, an
die Eltern. Danach steht also die Lohnforderung für die Arbeit des Kindes den
Eltern zu und kann als deren Vermögensstück in der Betreibung gegen Vater oder
Mutter gepfändet werden, soweit sie nicht nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten dem Schuldner und seiner Familie unumgänglich notwendig ist
(Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG), und unter Vorbehalt allfälliger die Pfändung ausschliessender
Rechte des andern Elternteiles, der, gleichgültig ob Vater oder Mutter,
ebensogut den
(Mit-) Gewahrsam an der Lohnforderung des Kindes hat und auf dessen
Drittansprache hin daher dem betreibenden Gläubiger gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG eine
Frist von 10 Tagen zur gerichtlichen Klage gegen ihn anzusetzen ist.
Angesichts der Gleichstellung beider Eltern durch Art. 295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB kann es den
Betreibungsbehörden nicht zustehen, in einer Betreibung gegen die Mutter die
Pfändung des Lohnes der unmündigen

Seite: 118
Kinder in häuslicher Gemeinschaft von vorneherein mit Rücksicht auf die sie
angeblich zurückdrängenden Rechte des Vaters zu verweigern. Insbesondere gibt
Art. 293 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB keinen Anhaltspunkt dafür ab, dass auf den Arbeitserwerb
des unmündigen, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes die von Art. 293
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

ZGB für den Ertrag des Kindesvermögens aufgestellte Vorschrift zutreffe, es
sei in erster Linie für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes zu
verwenden und falle im übrigen den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie
die Lasten der Gemeinschaft zu tragen haben. Demgegenüber scheint Art. 295
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
ZGB die Stellung der Eltern bezüglich des Arbeitserwerbes der Kinder
viel freier zu gestalten als bezüglich des Ertrages des Kindesvermögens, indem
er gar kein eigenes Lohnguthaben des Kindes zur Entstehung gelangen lässt,
sondern nur ein Lohnguthaben der Eltern, und zwar ohne jeden Vorbehalt
zugunsten des Kindes - wofür gewiss beachtliche Gründe geltend gemacht werden
können, zumal die Gegenseitigkeit der Beistandpflicht, die ja auch den Eltern
ziemlich unbeschränkt obliegt. Dagegen vermag eine gegen die Ehefrau und
Mutter geführte Betreibung nicht zu rechtfertigen, dass auch die Kinder mit
dem Existenzminimum vorliebnehmen müssen, und ebensowenig der Vater, was ja
gewissermassen auf dessen Haftbarkeit für die Schulden der Ehefrau
hinausliefe. Somit darf der Lohn der Kinder in der Betreibung gegen die Mutter
nicht in Anspruch genommen werden, insoweit er notwendig ist, um dem Vater und
den Kindern selbst die Existenz in einer in ihren Lebenskreisen üblichen Weise
zu sichern. Daher ist einerseits das gesamte Einkommen der Eltern mit
Einschluss des Arbeitserwerbes der in ihrer häuslichen Gemeinschaft lebenden
unmündigen Kinder festzustellen und anderseits deren gesamter Bedarf, wobei
für die Mutter nur das Existenzminimum, für den Vater und die Kinder dagegen
Haushaltungskosten in für ihre Lebensverhältnisse üblichem Rahmen (somit
allfällig auch ein kleines Taschengeld) berücksichtigt werden dürfen.

Seite: 119
Nur wenn die erstere Summe grösser ist als die letztere, ist eine Lohnpfändung
zulässig. Arbeitet die Mutter selbst gegen Lohn, so steht nichts entgegen,
dass zunächst ihr eigener Lohn im Umfange des genannten Überschusses gepfändet
werde. Kann und muss dagegen der Lohn eines Kindes (oder mehrerer Kinder)
gepfändet werden, so wäre es, abgesehen von einer eigentlichen
Eigentumsansprache, vielleicht für die Hälfte, denkbar, dass der Ehemann
hiegegen Widerspruch erheben wollte aus dem Grunde, das gepfändete
Kindeslohnguthaben gehöre zum eingebrachten Frauengut, die Ehefrau hafte
jedoch nur mit ihrem Sondergut für die in Betreibung gesetzte Forderung -
worauf nach dem Gesagten Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zur Anwendung zu bringen wäre.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und das
Betreibungsamt angewiesen, die für eine allfällige Lohnpfändung erforderlichen
Vorkehren zu treffen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 III 116
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 30. Juli 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 III 116
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lohnguthaben unmündiger Kinder in häuslicher Gemeinschaft können in der Betreibung gegen eines der...


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 293 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
295
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1    Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:371
1  für die Entbindungskosten;
2  für die Kosten des Unterhaltes während mindestens vier Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Geburt;
3  für andere infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung notwendig gewordene Auslagen unter Einschluss der ersten Ausstattung des Kindes.
2    Aus Billigkeit kann das Gericht teilweisen oder vollständigen Ersatz der entsprechenden Kosten zusprechen, wenn die Schwangerschaft vorzeitig beendigt wird.
3    Leistungen Dritter, auf welche die Mutter nach Gesetz oder Vertrag Anspruch hat, sind anzurechnen, soweit es die Umstände rechtfertigen.
BGE Register
62-III-116
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • vater • lohn • ehegatte • existenzminimum • einsprache • eltern • bedürfnis • ausgabe • ausmass der baute • umfang • treffen • betreibungsbeamter • familie • drittansprache • schuldner • angewiesener • fabrik • strafprozess • honorar
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