S. 5 / Nr. 2 Familienrecht (d)

BGE 78 II 5

2. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1952 i. S. Dunkel gegen
Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt.


Seite: 5
Regeste:
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormundschaft kann nicht
nur bei nachträglichem Wegfall des Grundes des Begehrens, sondern auch dann
verlangt werden, wenn ein Grund nie vorhanden war (Bestätigung der
Rechtsprechung). Bedeutung der im Entmundigungsentscheid enthaltenen
Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse. Charakterschwäche als Gebrechen
im Sinne von Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB. Verhältnis zwischen Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
und 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB. Der
Umstand, dass der Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag
der Behörde um seine Entmündigung nachsucht, macht sein Begehren nicht
ungültig. Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass der in
Charakterschwäche liegende Grund des Begehrens dahingefallen sei?
La mainlevée d'une interdiction prononcée à la requête de l'interdit lui-même
peut être demandée non seulement lorsque le motif de la requête n'existe plus
mais aussi si ce motif n'a en réalité jamais existé (confirmation de la
jurisprudence). Importance des constatations du jugement d'interdiction au
sujet des faits. Faiblesse de caractère considérée comme une infirmité dans le
sens de l'art. 372 CC. Rapport entre l'art. 372 et 370 CC. Le fait que la
personne qui a besoin de protection a demandé son interdiction non pas de son
propre chef mais sur la proposition de l'autorité n'invalide pas sa demande. A
quelles conditions doit-on admettre que le motif de la demande a disparu
lorsqu'il réside dans la faiblesse de caractère?
La revoca d'un interdizione pronunciata su domanda dello stesso interdetto è
ammissibile non soltanto quando il motivo della domanda non esiste più, ma
anche quando in realtà questo motivo non è mai esistito (conferma della
giurisprudenza). Portata degli accertamenti della sentenza d'interdizione per
quanto concerne i fatti. Debolezza di carattere considerata come un'infermità
a norma dell'art. 372 CC. Relazione tra l'art. 372 e l'art. 370 CC. Il fatto
che la persona bisognosa di protezione domandi la sua interdizione non di
propria iniziativa, ma su proposta dell'autorità non invalida la sua domanda.
A quali condizioni si deve ammettere che il motivo della domanda è diventato
caduco quando esso risiede nella debolezza di carattere?

A. - Am 4. August 1947 unterzeichnete Dunkel eine ihm von der
Vormundschaftsbehörde vorgelegte Erklärung, mit der er beantragte, dass er
gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB unter Vormundschaft gestellt werde. Die
Vormundschaftsbehörde entsprach diesem Begehren mit Beschluss vom 6. August
1947. In der Begründung führte sie aus, Dunkel

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habe schon in seiner Jugend zu verwahrlosen gedroht; heute versage er als
Familienvater vollständig; er gehe keiner geregelten Arbeit nach,
vernachlässige seine Familienpflichten, verbringe den Abend meistens in
Wirtschaften, kehre erst nach Mitternacht heim und verschlafe den
nachfolgenden Vormittag; seine Ehe nehme einen schlechten Verlauf; die
vormundschaftliche Betreuung bedeute die letzte Massnahme, um ihn vor der
völligen Verwahrlosung zu bewahren.
Am 29. Dezember 1948 ermächtigte der Vormundschaftsrat den Vormund, Dunkel
wegen seines liederlichen Lebenswandels auf die Dauer eines Jahres in einer
Arbeitserziehungsanstalt unterzubringen. Das Justizdepartement Basel-Stadt
wies den Rekurs Dunkels gegen diesen Entscheid ab. Am 11. März 1949 wurde er
versorgt und am 13. März 1950 aus der Anstalt entlassen.
Am 20. Dezember 1950 wurden die Eheleute Dunkel aus beidseitigem Verschulden
geschieden.
B. - Am 4. Februar 1951 beantragte Dunkel die Aufhebung der Vormundschaft. Die
Vormundschaftsbehörde wies diesen Antrag am 30. April 1951 ab. Hiegegen
rekurrierte Dunkel an das Justizdepartement mit der Begründung, die
Vormundschaft sei schon deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine
Entmündigung gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB nie vorhanden gewesen seien. Er habe seine
Entmündigung nicht aus freiem Willen beantragt und sei nicht infolge von
Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit unfähig gewesen,
seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Die Vorwürfe, die ihm die
Vormundschaftsbehörde 1111 Entmündigungsbeschluss gemacht habe, hätten, da
unter Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB fallend, gemäss EG zum ZGB vom Richter beurteilt werden
müssen. Die Anwendung von Art. 372 anstelle von Art. 370 sei eine unerlaubte
Gesetzesumgehung. Zudem habe er nun drei Jahre lang gearbeitet und nach der
Scheidung wie schon vorher die ihm von der Vormundschaftsbehörde für die
Versorgung seiner Kinder auferlegten Unterstützungsbeiträge

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pünktlich bezahlt. Nicht ein einziger der seinerzeit für die Entmündigung
angeführten Gründe sei also heute noch vorhanden. Das Justizdepartement wies
den Rekurs am 28. Juli 1951. ab. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, an
den Dunkel hierauf rekurrierte, hat am 23. Oktober 1951 im gleichen Sinne
entschieden.
C. - Den Entscheid des Regierungsrates hat Dunkel mit der vorliegenden
Berufung an das Bundesgericht weitergezogen. Die Vormundschaftsbehörde
beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- (Art. 55 lit. c
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
OG).
2.- Die Aufhebung einer gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB angeordneten Vormundschaft kann
entgegen der Ansicht der Vormundschaftsbehörde nicht bloss mit der Begründung
verlangt werden, dass der Grund des Begehrens nachträglich dahingefallen sei,
wie bei wörtlicher Auslegung von Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB angenommen werden könnte. Dem
Falle, dass die Vormundschaft nicht mehr gerechtfertigt ist, muss vielmehr der
Fall gleichgestellt werden dass sie überhaupt nie begründet war (BGE 43 II
752
, 44 II 341, 59 II 417). Eine grundlos angeordnete Vormundschaft wäre sonst
unaufhebbar, was dem auf Beseitigung unnötiger Vormundschaften gerichteten
Willen des Gesetzes widerspräche. Das Justizdepartement und der Regierungsrat
haben denn auch die Behauptung Dunkels, dass er zu Unrecht entmündigt worden
sei, materiell geprüft.
Bei Beurteilung der Frage, ob die seinerzeit ausgesprochene Entmündigung
begründet gewesen sei oder nicht, sind die zuständigen kantonalen Behörden an
den im Entmündigungsentscheid festgestellten Tatbestand nicht gebunden. Soweit
sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht anders darstellen, ist jedoch
anzunehmen, dass sie die in jenem Entscheid enthaltenen Feststellungen sich zu
eigen gemacht haben. Diese sind daher für das Bundesgericht im
Berufungsverfahren unter Vorbehalt abweichender

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Feststellungen der letzten kantonalen Instanz verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
OG).
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz keine solchen Feststellungen
getroffen. Die Frage, ob Dunkel zu Recht oder zu Unrecht entmündigt worden
sei, ist daher auf Grund der Tatsachen zu beurteilen, die im Entscheid der
Vormundschaftsbehörde vorn 6. August 1947 festgestellt sind.
Die Verwahrlosung, der Müssiggang und die Liederlichkeit in der Erfüllung der
Familienpflichten, die sich nach diesem Entscheide bei Dunkel zeigten,
verrieten eine Charakterschwäche, die die Vormundschaftsbehörde mit Fug als
«Gebrechen im Sinne von Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB ansehen durfte (vgl. BGE 54 II 240 /41).
Aus der Tatsache, dass Dunkel unregelmässig arbeitete und sein Geld ins
Wirtshaus trug, statt für seine Familie zu sorgen, ergab sich ausserdem, dass
er infolge seines Gebrechens die für seinen und seiner Familie Unterhalt
nötigen Mittel nicht zu beschaffen bzw. nicht richtig zu verwenden vermochte
und folglich nicht imstande war, seine Angelegenheiten gehörig zu besorgen.
Die Voraussetzungen, die zum eigenen Begehren hinzutreten müssen, um die
Entmündigung nach Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
zu rechtfertigen, waren also gegeben.
Ob der festgestellte Sachverhalt die Entmündigung gemäss Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB erlaubt
hätte oder nicht, ist entgegen der Auffassung Dunkels in diesem Zusammenhang
bedeutungslos. Eine Fehlentwicklung, die noch nicht so stark ausgeprägt ist,
dass sie die Anwendung von Art. 370 zu rechtfertigen vermöchte, kann immerhin
ein Gebrechen im Sinne von Art. 372 bilden. Anderseits schliesst das Vorliegen
eines Grundes zur Entmündigung gemäss Art. 370 die Bevormundung auf eigenes
Begehren nicht aus (BGE 54 II 241). Es besteht auch keine bundesrechtliche
Vorschrift, nach welcher Begehren im Sinne von Art. 372 in Fällen, wo
allenfalls auch die Entmündigung gemäss Art. 370 in Frage käme, von der für
eine solche Entmündigung zuständigen Behörde in dem hiefür massgebenden
Verfahren geprüft werden müssten. Dass kantonale Zuständigkeits-

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und Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, kann mit der Berufung nicht
geltend gemacht werden.
Das Vorliegen eines gültigen eigenen Begehrens bestreitet Dunkel zu Unrecht.
Seine Erklärung vom 4. August 1947 war unmissverständlich. Dass er sie nicht
aus eigenem Antrieb abgegeben hat, ist unerheblich. Wie das Bundesgericht
schon im Falle BGE 61 II 1 ff. angenommen hat, macht der Umstand, dass der
Schutzbedürftige nicht von sich aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um
seine Bevormundung nachsucht, dieses Begehren keineswegs ungültig. Sollte ihn
die Behörde, wie er behauptet, darauf hingewiesen haben, dass er im Falle
seiner Weigerung versorgt oder heimgeschafft würde, so könnte darin höchstens
dann ein unzulässiger, die Gültigkeit der Erklärung in Frage stellender Zwang
erblickt werden, wenn objektiv jeder Grund dafür gefehlt hätte, ihn zu
entmündigen oder andere Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. So verhielt es sich
jedoch damals nicht.
Die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB waren demnach
erfüllt.
3.- Dass der Grund des Begehrens nachträglich dahingefallen sei, lässt sich
nicht etwa schon daraus ableiten, dass «ein Versagen als Familienvater nach
der Scheidung unmöglich sei. Durch seine Liederlichkeit hat ja Dunkel nicht
nur seine Familie, sondern auch sich selber gefährdet. Diese Gefahr bestellt
weiterhin, solange er den Weg zu einer geregelten Arbeit und einer
einigermassen ordentlichen Lebensweise nicht gefunden hat. Zudem könnte ihn
eine Fortsetzung seines liederlichen Lebenswandels ausserstande setzen, die
ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen.
Dunkel macht aber ausserdem geltend, er habe sich bewährt. Daran ist soviel
richtig, dass die Vorinstanz eine gewisse Besserung festgestellt hat, die nach
dem Entscheid des Justizdepartementes vom 28. Juli 1951 darin besteht, dass er
etwas mehr als zwei Monate beim Baudepartement

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Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm auferlegten Alimente
bezahlt hat. Von einer Bewährung und damit von einem Wegfall des
Entmündigungsgrundes kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen einer als
Gebrechen anzusprechenden Charakterschwäche angeordnet worden ist, erst dann
die Rede sein, wenn das Wohlverhalten so lange gedauert hat, dass auf eine
Festigung des Charakters geschlossen werden kann. Wohl sieht Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB im
Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungsfrist vor. Daraus folgt aber für Fälle
wie den vorliegenden nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen ein
ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die Aufhebung der
Vormundschaft erwirken zu können. Vielmehr ist diese schon vorher aufzuheben,
wenn die Besserung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss bei
Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten während einer gewissen
Zeit erbracht werden. Es ist Sache des behördlichen Ermessens, diese Zeit auf
Grund der Lebenserfahrung und der Besonderheiten des Einzelfalles zu
bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen für eine Entmündigung
gemäss Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB wenn nicht ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als
Regel an zunehmen, dass die in Art. 437
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 437 - 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
1    Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
2    Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
ZGB vorgesehene Jahresfrist zwar nicht
überschritt en werden soll, die Vormundschaft aber nur dann schon vor ihrem
Ablauf aufgehoben werden darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung
schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen. Davon kann hier nach
den Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon
früher für einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt hatte,
brauchte die Vorinstanz nicht schon sein Verhalten seit März 1951 als
Bewährung zu würdigen dies umsoweniger, als seine Angaben über seine
Erwerbstätigkeit äusserst dürftig waren. Wohl steht fest, dass er bis 29. Mai
1951 gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem Zeitpunkte sein Leben
gefristet hat, enthält der Rekurs an den Regierungsrat vom 11. August 1951
nicht einmal

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eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hingewiesen. Bei dieser
Verschwiegenheit bestand für die Vorinstanz kein genügender Anlass, den Grund
des Entmündigungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Basel-Stadt vom 23. Oktober 1951 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 5
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 23. Januar 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 5
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormundschaft kann nicht nur bei...
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
OG: 55  63
ZGB: 370 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
372 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
437 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 437 - 1 Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
1    Die Kantone regeln die Nachbetreuung.
2    Sie können ambulante Massnahmen vorsehen.
438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
BGE Register
43-II-749 • 44-II-340 • 54-II-240 • 59-II-417 • 61-II-1 • 78-II-5
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
basel-stadt • bundesgericht • vorinstanz • regierungsrat • frage • wiese • verwahrlosung • verhalten • familie • mais • wille • richtigkeit • entscheid • sachverhalt • wohlverhalten • dauer • unterhaltspflicht • angabe • zahl • nichtigkeit • erfahrung • druck • begründung des entscheids • invalidität • charakter • weiler • leben • ermessen • stellenbewerbung • gesetzesumgehung • monat • verhältnis zwischen • vormund • kantonale behörde • geld • ehe
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