S. 412 / Nr. 72 Sachenrecht (d)

BGE 78 II 412

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Dezember 1952 i. S. Gebrüder Hutter
gegen Imhof.


Seite: 412
Regeste:
Sicherungsübereinigung in Verbindung mit einem Darlehensvertrag.
Nachlassverfahren des Schuldners.
1. Gültigkeit der Eigentumsübertragung unter den Parteien trotz Belassung der
Sache beim Veräusserer. Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB (Erw. 1).
2. Vorgeschützter und wirklicher, aber verdeckter Erwerbsgrund (Erw. 2).
3. Nachlassverfahren des Veräusserers (Schuldners) mit Prozentvergleich.
Dadurch wird das Eigentumsrecht des Erwerbers (Gläubigers) nicht berührt (Erw.
4).
4. Herausgabeanspruch des Erwerbers (Erw. 5).
Transfert de propriété (1 fin de garantie en corrélation avec un prêt de
consommation. Concordat du débiteur.
1. Le transfert de propriété est valable entre les parties, bien que
l'aliénateur retienne la chose. Art. 717 CC (consid. 1).
2. Cause simulée et cause véritable mais dissimulée (consid. 2).
3. Concordat-dividende de l'aliénateur (débiteur). Il ne porte pas atteinte au
droit de propriété de l'acquéreur (créancier) (consid. 4).
4. Droit de l'acquéreur à la délivrance de la chose (consid. 5).
Trapasso di proprietà per garanzia correlativo ad un mutuo. Concordato del
debitore.
1. Il trapasso della proprietà è valido tra le parti, benché la cosa sia
rimasta presso l'alienante. Art. 717 CC (consid. 1).
2. Causa simulata e causa reale, ma dissimulata (consid. 2).
3. Concordato dell'alienata (debitore) mediante pagamento d'una percentuale.
Il diritto di proprietà dell'acquirente (creditore) non ne è alterato (consid.
4).
4. Diritto dell'acquirente alla consegna della cosa (consid. 5).

A. - Die Beklagten, Gebrüder Hutter, betreiben in gemieteten Räumen des Hauses
des Klägers in Brig eine Metzgerei. Der Kläger gewährte ihnen laut ihrer
solidarischen Schuldanerkennung vom 30. Dezember 1948 ein Bardarlehen von Fr.
8000.-, verzinslich zu 4% und jährlich mit Fr. 1000.- abzuzahlen. Der Kläger
verlangte Realsicherheit. Die Beklagten waren bereit, hiefür die in ihrem
Betrieb verwendet e Zwillingsmaschine in Anspruch

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zu nehmen. Da sie deren Gebrauch aber nicht entbehren konnten, kam eine
Faustpfandbestellung nicht in Frage. Es wurde deshalb am selben Tage ein
«Kaufvertrag» abgeschlossen, wonach sie dem Kläger die Maschine zum -
quittierten - Preise von Fr. 8000.- verkauften und sich ein «Rückkaufsrecht»
ausbedangen, «das sie geltend machen können, sobald sie die Schuld gegenüber
Herrn Walter Imhof im Betrage von Fr. 8000.- laut Schuldanerkennung vom 30.
Dezember 1948 restlos und samt Zins abgetragen haben werden.»
B. - Im Jahre 1951 strebten die Beklagten einen Nachlassvertrag mit Abfindung
der Gläubiger der 5. Klasse durch Zahlung einer Nachlassdividende von 20% an.
Im Inventar über das Schuldnervermögen wurde die Zwillingsmaschine Helvetia
mitverzeichnet. Der Kläger machte in einer Eingabe an den Sachwalter die je
Ende 1949 und 1950 verfallenen Abschlagszahlungen von je
Fr. 1000.- Fr. 2000.--
die ausstehende Ladenmiete von Fr. 1155.--
und Wohnungsmiete von Fr. 180.--
zusammen Fr. 3335.--
geltend, gegenüber einer Forderung der Beklagten für
Umbauaufwendungen von
Fr. 3285.45
Rest Fr. 49.55
Er fügte bei:«Die Zwillingsmaschine ist somit noch mit Fr. 6000.- belastet.»
C. - Der Sachwalter widersprach der Verrechnung der verfallenen
Abschlagszahlungen mit den Umbauaufwendungen. Er erklärte, die Schuld von Fr.
8000.- werde mit der Nachlassdividende abzufinden sein. Der Kläger
unterzeichnete zwar eine «Zustimmungserklärung» zum Nachlassvertrag, wonach er
gegen Bezahlung einer Dividende von 20% = Fr. 1600.- auf alle weitem Rechte
verzichte. Er fügte aber in einem Begleitbriefe bei, er werde

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die Fr. 1600.- als Anzahlung für das vereinbarte Rückkaufsrecht betreffend die
Maschine betrachten. «Dieses Rückkaufsrecht kann von den Gebrüdern Hutter erst
nach restloser Rückzahlung der Fr. 8000.- mehr Zins geltend gemacht werden.»
Demgegenüber stellten sich die Beklagten auf den Standpunkt, die «Ausschuld
von Fr. 8000.-» falle voll und ganz unter den Nachlassvertrag und sei mit der
Zahlung der Dividende getilgt. Sie beanspruchten deshalb die Maschine als ihr
Eigentum, während der Kläger das Eigentum gestützt auf den Vertrag vom 30.
Dezember 1948, der nach wie vor gelte, sich selber zuschrieb.
D. - Mit Klage vom 13. November 1951 verlangte der Kläger die Feststellung
seines Eigentums an der Maschine und die Verpflichtung der Beklagten, sie ihm
sofort auszuhändigen.
E. - Das Kantonsgericht des Kantons Wallis sprach mit Urteil vom 11. Juni 1952
beide Klagebegehren zu.
F. - Mit vorliegender Berufung halten die Beklagten am Antrag auf Abweisung
der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Dein vom Kläger erhobenen Eigentumsanspruch halten die Beklagten die
Einrede der Simulation entgegen. Wieder Verkauf noch Eigentumsübertragung auf
den Kläger sei ernstlich gewollt gewesen. Es handle sich vielmehr um ein
«verdecktes Sicherstellungsgeschäft eine «verschleierte Verpfändung». Das
ergebe sich namentlich aus der vereinbarten Verzinsung des vom Kläger
bezahlten «Kaufpreises» durch die als Verkäufer bezeichneten Beklagten und aus
dem ihnen eingeräumten Rückkaufsrecht.
Die Absicht der Parteien ging in der Tat vorerst nicht auf Abschluss eines
Kaufes. Die Eigentumsübertragung war dennoch gewollt. Es handelte sich darum,
das vom Kläger gewährte Darlehen sicherzustellen. Die Beklagten

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boten als Sicherheit die Zwillingsmaschine an. An sich wäre in erster Linie
eine Faustpfandbestellung in Frage gekommen. Sie lässt sich aber nach Art. 884
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB nur bewirken, wenn sich der Verpfänder der ausschliesslichen Gewalt
über die Sache begibt. Das wollten die Beklagten vermeiden, da sie die
Maschine in ihrem Betriebe brauchten. Deshalb einigte man sich auf den Rat
eines Anwaltes dahin, dass dem Kläger das Eigentum zu übertragen sei, und
schloss zu diesem Zweck einen Kaufvertrag. Aus dessen blossem
Sicherstellungszweck erklären sich die besondern Klauseln: a) die Belassung
der Maschine bei den Verkäufern, also eine mit dem Kauf verbundene Leihe b)
das ihnen eingeräumte Rückkaufsrecht entsprechend dem fiduziarischen Charakter
der Eigentumsverschaffung. Weder die eine noch die andere dieser Klauseln noch
beide zusammen hinderten aber den Eigentumsübergang als solchen, der eben
gewollt war. Besondere Umstände, die auf bloss simulierte Eigentumsübertragung
schliessen liessen, sind nicht dargetan. Allerdings war die
Eigentumsübertragung nach Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB nicht in vollem Masse wirksam. Da die
Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer blieb, war
der Übertragungsakt «Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre
Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand
beabsichtigt worden ist». Das traf hier gerade zu, hatte jedoch nach der
erwähnten Bestimmung nur zur Folge, dass der Eigentumsübergang nicht jedermann
gegenüber, insbesondere nicht für die Gläubiger der Veräusserer, wirksam wurde
(vgl. BGE 70 II 204; v. TUHR, OR, § 25 IV über Verfügungen mit relativer
Wirkung). Unter den Parteien traten die vereinbarten Wirkungen dagegen ein.
2.- Gewiss war es unzutreffend, von einem Kaufe zu sprechen und das den
Beklagten eingeräumte bedingte Rückerwerbsrecht als Rückkauf zu bezeichnen.
Die Parteien glaubten offenbar, einen landläufigen Rechtsgrund der
beabsichtigten Eigentumsübertragung angeben zu

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müssen, und verfielen deshalb auf diese dem wahren Zweck des Rechtsgeschäftes
nicht entsprechende Vertragsformulierung. In Wirklichkeit braucht die
Sicherungsübereignung nicht in das Gewand eines Kaufvertrages gekleidet zu
werden. Die Sicherstellung ist als solche ein hinreichender Rechtsgrund der
(statt Verpfändung vereinbarten) Eigentumsübertragung (vgl. LEEMANN, Bein. 25
am Ende zu Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB: OFTINGER, Bem. 242 vor Art. 884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
ZGB). Es verhält sich
nicht anders als bei der Sicherungszession von Forderungen, die
zutreffenderweise nicht hinter einem Kaufgeschäft über die abgetretenen
Forderungen versteckt zu werden pflegt. Die erwähnten Vertragsklauseln machten
den Sicherungszweck im vorliegenden Falle offenbar. Wollte man aber dennoch
von einem simulierten Kaufe sprechen, so würde die Simulation eben nur den
angegebenen Rechtsgrund betreffen. Dahinter stünde auch bei solcher
Betrachtung die in Wirklichkeit gewollte causa der Sicherstellung. Diese (wenn
auch dissimulierte) Sicherstellungsabrede erfüllt das von der neuem
Rechtsprechung entsprechend dem Immobiliarsachenrecht auch für die
Eigentumsübertragung an Fahrnis aufgestellte Erfordernis eines gültigen
Kausalgeschäftes (BGE 55 II 306, 72 II 240). was das bedingte Rückerwerbsrecht
der Veräusserer betrifft, so war es gleichfalls vereinbart und verstand sich
übrigens bei der Sicherungsübereignung mit ihrem fiduziarischen Charakter von
selbst.
3.- Der Kläger hat auch später an seinen Eigentumsrechte festgehalten.
Dass er im Streit mit den Beklagten vor der Preiskontrollbehörde nichts
dagegen einwendete, dass die Zwillingsmaschine in dem von den Beklagten
eingereichten Inventar als ihnen gehörend angeführt war, entsprach eben dem
den Beklagten eingeräumten Recht, die Maschine unentgeltlich zu benützen. Der
Kläger hatte deshalb keinen Grund, die Maschine zu seinen Gunsten
einzubeziehen, um sich einen höhern Mietzins bewilligen zu lassen. Dieses
Ausleihen der Maschine an die Beklagten erklärt sich

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seinerseits aus dem blossen Sicherstellungszweck, zu dem der Kläger das
Eigentum erhalten hatte. Dabei ging die Abnützung und Verschlechterung der
Maschine zu Lasten beider Parteien, was entgegen der Ansicht der Beklagten den
Eigentumsübergang auf den Kläger keineswegs in Frage stellt.
Auch im Nachlassverfahren der Beklagten gab der Kläger das Eigentum an der
Maschine nicht preis. Das geht eindeutig aus seinem Begleitschreiben zur
Zustimmungserklärung hervor. Wenn er in der Eingabe an den Sachwalter erklärt
hatte, die Zwillingsmaschine sei bei Anerkennung der von ihm vorgeschlagenen
Verrechnung noch mit Fr. 6000.- «belastet», wollte er damit zweifellos nichts
an den Vereinbarungen vom 30. Dezember 1948 ändern, sondern sagen, nach seinem
Vorschlage blieben die Beklagten nur noch Fr. 6000.- schuldig, um die Maschine
zurückerwerben zu können.
4.- Das Nachlassverfahren hat den Eigentumserwerb des Klägers auch nicht als
den Gläubigern der Beklagten gegenüber unwirksam (Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB, oben Erw. 1)
von Gesetzes wegen hinfällig gemacht. Es handelte sich nicht um einen
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung, wobei die Zwillingsmaschine ohne
Rücksicht auf die eben nur relativ wirksame Übertragung des Eigentums auf den
Kläger gleichwie im Konkurse zur Verwertung gelangt wäre. Vielmehr stand ein
Prozentvergleich in Frage, wobei die Kurrentgläubiger mit einer
Nachlassdividende abzufinden waren und die internen Eigentumsverhältnisse
unangetastet blieben. Auch die Forderung des Klägers fiel als Kurrentforderung
unter den Nachlassvertrag, aber nur unter Vorbehalt der ihm aus der
Sicherungsübereignung erwachsenen Rechte. Einerseits hatte er die
Nachlassdividende von 20% zu beanspruchen, und es war ihm nach Erfüllung des
Nachlassvertrages verwehrt, die restliche Forderung noch in Schuldnervermögen
zu vollstrecken. Anderseits behielt er das ihm als Sicherheit übertragene
Eigentum an der Zwillingsmaschine. Um sie zurückzuerwerben,

Seite: 418
bleibt den Beklagten nach wie vor nichts anderes übrig, als den Kläger für die
(durch das Nachlassverfahren zur Naturalobligation gewordene) restliche
Darlehensforderung zu befriedigen.
Ohne Einfluss auf das Eigentum des Klägers war die Verzeichnung der Maschine
als den Beklagten gehörend im Inventar des Sachwalters. Dieses Inventar
bildete, wie dargetan, nicht die Grundlage einer Verwertung. Es diente nur der
Berechnung einer angemessenen Nachlassdividende. Dabei hatte es einen guten
Sinn, die Zwillingsmaschine (die ja im Konkurse zur Verwertung gekommen wäre)
mitzuberücksichtigen, um eben darzutun, dass den Gläubigern nicht weniger
angeboten werde, als was sie im Konkursfalle zu erwarten hätten. Der Kläger
hatte keinen Grund, diese Verzeichnung seiner Maschine zu beanstanden, da er
deshalb keinesfalls mit deren Entzug bedroht war. Er brauchte das Inventar gar
nicht daraufhin nachzusehen, sondern hatte nur seine Forderung einzugeben.
Endlich ist es für die Entscheidung der Eigentumsfrage gleichgültig, ob die
Nachlassbehörde von der Übertragung auf den Kläger orientiert war (was die
Beklagten mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge übrigens nicht verneinen, sondern
gerade behaupten).
5.- Mit dem Eigentum ist ohne weiteres der (mit dem zweiten Klagebegehren
erhobene) Anspruch auf Herausgabe verbunden (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB). Die
Beklagten wenden in der Berufungsschrift nicht etwa ein, nach den getroffenen
Vereinbarungen müsse der Kläger ihnen die Maschine auf unbegrenzte Zeit auch
bei Nichterfüllung ihrer Zahlungspflichten belassen (womit die Sicherung denn
auch geradezu vereitelt wäre). Die Zusprechung dieses Begehrens steht daher
gleichfalls nichts entgegen. Freilich bleiben die dem fiduziarischen Charakter
der Sicherungsübereignung entsprechenden Obliegenheiten des Klägers (und
gegebenenfalls ein deren Sicherung dienendes Retentionsrecht der Beklagten)
vorbehalten, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist.

Seite: 419
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons
Wallis vom 11. Juni 1952 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 412
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 26. Dezember 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 412
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Sicherungsübereinigung in Verbindung mit einem Darlehensvertrag. Nachlassverfahren des...


Gesetzesregister
ZGB: 641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
717 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
884
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 884 - 1 Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
1    Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird.
2    Der gutgläubige Empfänger der Pfandsache erhält das Pfandrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn der Verpfänder nicht befugt war, über die Sache zu verfügen.
3    Das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält.
BGE Register
55-II-302 • 70-II-199 • 72-II-235 • 78-II-412
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • eigentum • inventar • frage • charakter • rechtsgrund • eigentumserwerb • zins • kauf • darlehen • simulation • bundesgericht • schuldner • kantonsgericht • wallis • schuldanerkennung • entscheid • konkursdividende • wirkung • wirksamkeit
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