S. 199 / Nr. 35 Erbrecht (d)

BGE 70 II 199

35. Auszug aus vom Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. September 1944 i.S.
Beuttner gegen Beuttner.

Regeste:
Einmischung in die Erbschaft, Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB:
ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft (Erw. 1)
liegt nicht vor, wenn der verfügende Erbe die betreffenden Sachen nicht als
zur Erbschaft gehörend betrachtet (Erw. 4).
Verfügung über Fahrnis durch constitutum possessorium (Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB):
als besonderes Rechtsverhältnis kommt eine leihweise Belassung beim
Veräusserer in Betracht (Erw. 3);
der Eigentumsübergang als solcher wird nicht in Frage gestellt durch seine
allfällige Unwirksamkeit gegenüber Dritten (Erw. 3), ebensowenig wie durch
Ansprüche der Gläubiger nach Art. 579
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
1    Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2    Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3    Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
ZGB und Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG.

Seite: 200
Il peut y avoir immixtion selon l'art. 571 al. 2 CC même si la succession est
insolvable (consid. 1).
Il n'y a pas d'immixtion de la part de l'héritier qui dispose de choses qu'il
estime ne pas appartenir à la succession (consid. 4).
Aliénation d'une chose mobilière par constitut possessoire (art. 717 CC):
Le fait de laisser la chose aliénée en mains de l'aliénateur à titre de prêt
constitue un acte juridique particulier (consid. 3).
Le transfert de propriété comme tel demeure valable lors même qu'il serait
inopposable à des tiers ou attaquable en vertu des art. 579 CC ou 285 et suiv.
LP (consid. 3).
Può esistere ingerenza ai sensi dell'art. 571 cp. 2 CC anche se la successione
è insolvibile (consid. 1).
L'erede, che dispone di cose che ritiene non appartenere alla successione, non
s'ingerisce (consid. 4).
Alienazione d'una cosa mobile mediante costituto possessorio (art. 717 CC):
Il fatto di lasciare la cosa alienata nelle mani dell'alienante a titolo di
prestito è un atto giuridico particolare (consid. 3).
Il trapasso di proprietà come tale è valido anche se non fosse opponibile a
terzi o fosse impugnabile in virtù degli art. 579 CC e 285 e seg. LEF (consid.
3).

Aus dem Tatbestand:
A.­Der am 4. Mai 1942 gestorbene Richard Beuttner schuldete seiner
geschiedenen Ehefrau Emilie Mooser laut Urteil vom 3. April 1935 Fr.
3000.­Genugtuung, monatliche Unterhaltungsbeiträge von Fr. 300.­bis zu ihrer
allfälligen Wiederverheiratung (wozu es nicht kam) und Fr.
900.­Prozessentschädigung. Die Rente war grundpfändlich sicherzustellen. Im
Konkurs des Richard Beuttner erhielt Frau Mooser ein Treffnis von Fr. 344.80,
dagegen für Fr. 37729.65 «Pfandausfall... sowie Prozessentschädigung» am 12.
Februar 1936 einen Verlustschein. B.­Am 26. April 1942, acht Tage vor seinem
Tode, trat Richard Beuttner dem Beklagten, einem seiner Neffen, seinen
Aktienbestand und sein Mobiliar ab gegen die Verpflichtung, den Ertrag und den
Kapitalerlös der Aktien in erster Linie zur Unterstützung einer Schwester und
einer Tante sowie weiterer Familienglieder Beuttner zu verwenden. Als Sohn
eines vorverstorbenen Bruders des Erblassers war der Beklagte samt seinen
Geschwistern und einigen Onkeln und Tanten ­ Geschwistern des Erblassers ­
auch selbst Miterbe.

Seite: 201
Am 8. Mai 1942 meldete Frau Mooser, die von den ihr zugesprochenen Leistungen
ausser dem Konkurstreffnis nichts erhalten zu haben scheint, beim Beklagten
als «Sachwalter der Erbschaft R. Beuttner» eine Forderung von Fr. 28200.­an,
nämlich (unter Verzicht auf Verzugszinse) die bis zum Tode des Erblassers
aufgerechneten Unterhaltsbeiträge für sieben Jahre = Fr. 25200.­und
«Prozesskosten» (sollte heissen Genugtuung) von Fr. 3000.­. Der Beklagte wies
sie auf die Überschuldung der Erbschaft und die im Gange befindlichen
Verhandlungen mit andern Gläubigern hin. Es handelte sich um zwei Gläubiger
mit Verlustscheinen von insgesamt mehr als Fr. 200,000.­. Es gelang dem
Beklagten, sich diese Verlustscheine für je Fr. 500.­abtreten zu lassen. Der
Frau Mooser bot er als Abfindung eine Monatsrente von:Fr. 50.­ auf Lebenszeit,
zu leisten von der A.-G. vormals Richard Beuttner & Co., mit seiner
persönlichen Ausfallgarantie an. Sie nahm dieses Angebot mit eingeschriebenem
Expressbrief vom 30. Mai 1942 mit ausdrücklicher Erwähnung der einzelnen
Punkte an.
C.­Die ihr vorgelegte Abtretungsurkunde betreffend den Verlustschein
unterzeichnete Frau Mooser dann aber nicht. Am 17. Juli 1942 trat sie den
Verlustschein der heutigen Klägerin ab, der Gattin eines Miterben des
Beklagten, Oskar Beuttner. Dieser und anscheinend auch andere Miterben
verlangten vom Beklagten im Juni 1942 die Abtretung der von ihm erworbenen
Verlustscheine an die Erbschaft insgesamt gegen entsprechenden Ersatz seiner
Aufwendungen. Unter der Drohung gerichtlicher Schritte fand er sich zu einer
dahingehenden Erklärung bereit.
D.­Die vorliegende Klage auf Zahlung des Verlustscheinsbetrages mit Zins seit
dem 9. September 1942 wurde vom Bezirksgericht Weinfelden abgewiesen, vom
Obergericht des Kantons Thurgau dagegen am 27. April 1944 gutgeheissen. Beide
kantonalen Instanzen sind der Ansicht, der Beklagte habe sich in die Erbschaft
eingemischt

Seite: 202
und diese damit angetreten. Er hafte daher für die Schulden des Erblassers
unbeschränkt. Das Bezirksgericht hält aber eine Vereinbarung zwischen dem
Beklagten und der geschiedenen Frau des Erblassers für bewiesen, wonach deren
ursprüngliche Forderung nicht mehr bestehe, sondern dieser nur die (vom
Beklagten nach wie vor anerkannte) Monatsrente von Fr. 50.­zukomme. Das
Obergericht verneint dagegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung. Der
Beklagte zieht die Sache an das Bundesgericht weiter und hält an der Abweisung
der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.­Der Erbe, der sich «in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt...
hat», verliert nach Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB das ihm sonst während einer bestimmten
Frist zustehende Ausschlagungsrecht. Diese Vorschrift gilt analog auch bei
offenkundiger oder amtlich festgestellter Überschuldung der Erbschaft, wobei
die Ausschlagung nach Art. 566 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
ZGB vermutet wird; also auch hier, wo
das Steuerinventar vom 11. Mai 1942 gegenüber Verlustscheinen von mehr als Fr.
200000.­als Aktiven nur die jeweilen vom Erblasser versteuerten
«Beuttner»-Aktien im Nominal- und Steuerwert von Fr. 15,000.­verzeichnete, die
dann übrigens auf Rekurs des Beklagten auch noch aus dem Steuerinventar der
Erbschaft gestrichen wurden. Mischt sich ein Erbe in eine solche Erbschaft, so
wird dadurch die Vermutung der Ausschlagung für ihn entkräftet, und zwar
gleichfalls mit der Wirkung, dass er als annehmender Erbe gilt, ohne
nachträglich noch ein Ausschlagungsrecht zu haben.
2. ­ Eine Einmischung des Beklagten sieht die Vorinstanz zunächst darin, dass
er es unternahm, «die drei Verlustscheinsgläubiger der Erbschaft
vergleichsweise mit einer geringen Summe, die er der Erbmasse belastete,
abzufinden». Aber der Beklagte zahlte die Abfindung für die Verlustscheine der
Schweizerischen Volksbank und der «Zürich-Unfall» aus eigenen Mitteln und
liess die

Seite: 203
Verlustscheine an sich selbst abtreten. Nur durch Drohungen des Oskar Beuttner
und, wie es scheint, weiterer Miterben, erklärte er sich bereit, sie an die
Erbschaft insgesamt gegen entsprechende Belastung derselben mit den
Aufwendungen weiterabzutreten, und stellte eine entsprechende Bescheinigung
aus. Sollte nun in dieser Übernahme zu Lasten der Erbschaft eine Einmischung
liegen, so wäre sie in erster Linie dem Oskar Beuttner und den auf seiner
Seite stehenden Miterben zuzuschreiben. Alle diese Erben wollen aber von einem
Erbschaftsantritte sowenig wissen wie der Beklagte, und weder dieser noch auch
die Klägerin denken daran, sie bei ihrem Verhalten in diesem Sinne zu
behaften. Nach dem damaligen Stande der Verhandlungen der Erben behielten sich
denn auch alle die Ausschlagung noch vor. Die Übernahme der beiden
Verlustscheine durch die Erbschaft auf deren Rechnung stand nach Treu und
Glauben unter der Voraussetzung des endgültigen Erbschaftsantrittes durch
sämtliche oder wenigstens durch diejenigen Erben, die dann Titulare der
Verlustscheine sein sollten. Mangels dieser Voraussetzung fiel die
Übernahmevereinbarung dahin, und der Beklagte wurde wiederum (endgültig)
Alleineigentümer der betreffenden Verlustscheine auf eigene Rechnung. Auch mit
Frau Emilie Mooser verständigte sich der Beklagte nicht für Rechnung der
Erbschaft, sondern für eigene Rechnung sowie der A.-G. vormals Richard
Beuttner & Co., die er als Verwaltungsratsmitglied vertrat.
3.­Der Beklagte verfügte freilich auch über aktives Vermögen. Er verkaufte die
ihm vom Erblasser übertragenen «Pinsel»-Aktien für Fr. 5244.75 und schritt zur
Liquidation des Mobiliars. Diese Vermögensstücke hatte ihm aber der Erblasser
schon zu Lebzeiten übertragen. Der Beklagte verfügte also nicht über
Erbschaftssachen. Zur Übertragung der auf den Inhaber ausgestellten
«Pinsel»-Aktien hatte es nur der Übergabe bedurft. Und bei den Namenaktien der
erwähnten «Beuttner»-A.-G. trat die Abtretungserklärung an Stelle eines
Indossamentes.

Seite: 204
Das auf diesen Aktien stehende Indossament auf einen andern Verwandten war
durch dessen Reverserklärung entkräftet. Dementsprechend verhält es sich auch
mit dem Mobiliar, das vom selben Verwandten im Konkurs des Erblassers für Fr.
1450.­gekauft und dann wieder vom Erblasser zurückgenommen worden war.
Freilich blieb das Mobiliar auch nach der Abtretung zu Eigentum an den
Beklagten im Besitze des Erblassers. Aber die Übertragung war durch
constitutum possessorium gemäss Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB wirksam erfolgt. Nach der neueren
Rechtsprechung kann auch eine Schenkung von Hand zu Hand auf diese Art gültig
vollzogen werden (BGE 63 II 395). Indem das Mobiliar im Gewahrsam des
Veräusserers blieb, war es ihm zu weiterem Gebrauch geliehen. Das «besondere
Verhältnis», kraft dessen der Veräusserer es im Sinne von Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB
behielt, war also eine Gebrauchsleihe. Die Ansicht, es müsse sich um die
Ausübung des (unmittelbaren) Besitzes für den Erwerber, nicht im eigenen
Interesse des Veräusserers handeln, trifft nicht zu. Art. 202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
des alten OR,
worauf Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB zurückgeht, erwähnte ausdrücklich den Fall der Vermietung
an den Veräusserer. Ebenso kommt eine Gebrauchsleihe in Betracht.
Mit dieser Auslegung des Rechtsgeschäftes ist die Annahme einer Schenkung auf
den Todesfall widerlegt, die der Form einer Verfügung von Todes wegen bedurft
hätte. Und die allfällige Unwirksamkeit der durch Besitzeskonstitut
vollzogenen Eigentumsübertragung «gegenüber Dritten, wenn damit ihre
Benachteiligung... beabsichtigt worden ist» (Art. 717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB), berührt nicht den
Eigentumsübergang als solchen. Dieser ist unter den vom Gesetz bestimmten
Umständen «Dritten gegenüber» unwirksam in dem Sinne, dass Dritte auf das
betreffende Vermögen greifen können, «als ob» es noch dem Veräusserer gehörte.
Ein solcher Anspruch steht hier nicht zur Beurteilung, auch nicht Ansprüche
nach Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG oder Art. 579
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
1    Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2    Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3    Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
ZGB. Es geht nur um das durch allfällige
solche Zugriffs-oder Anfechtungsrechte nicht berührte Eigentum. Hatte

Seite: 205
der Beklagte, wie dargetan, das Eigentum durch lebzeitige Zuwendung des
Erblassers erhalten, so waren die betreffenden Sachen nicht Erbschaftsgut, und
seine Verfügungen stellen sich deshalb nicht als Einmischung in die Erbschaft
dar. Das Ungehörige, das in den vom überschuldeten Erblasser vollzogenen
Schenkungen an den Beklagten liegt, macht die Übertragung nicht etwa nach Art.
20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar; der Tatbestand einer
Gläubigerbenachteiligung fällt unter die erwähnten Spezialnormen, die an der
Gültigkeit des Eigentumsüberganges an sich nichts ändern (vgl. VON TUHR,
Schweizerisches OR S. 223 Anm. 46).
4.- Wäre übrigens die unter Lebenden erfolgte Veräusserung an den Beklagten
aus irgendeinem Grunde nicht rechtsgültig, so könnte diesem dennoch nicht
Einmischung in die Erbschaft vorgehalten werden. Es wäre ihm zugute zu halten,
dass er die am 26. April 1942 vorgenommene Übertragung für gültig hielt,
mochte auch der eine oder andere Miterbe sie nicht gelten lassen wollen.
Allerdings ist entschieden worden, es komme bei Anwendung von Art. 571 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

ZGB darauf an, ob das Verhalten des betreffenden Erben sich objektiv als
Einmischung in die Erbschaft darstelle, und nicht auf seinen Willen (BGE 54 II
422
). Daran ist trotz der laut gewordenen Kritik grundsätzlich festzuhalten.
Wenn GUHL (Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1929 S. 429) auf die
Normen der Willensauslegung bei Rechtsgeschäften, insbesondere die sogenannte
Vertrauenstheorie hinweist, anerkennt er übrigens, dass keinesfalls auf den
innern Willen abgestellt werden könnte. Es handelt sich aber überhaupt nicht
um eine solche Willensauslegung. Die Verfügung über Erbschaftssachen hat an
sich nicht die Erklärung über Erbschaftsantritt oder -ausschlagung zum
Gegenstand. Das Gesetz geht auch nicht davon aus, ob eine Verfügung im
einzelnen Falle auf einen dahingehenden Willen (im Sinne der
Vertrauenstheorie) schliessen lasse. Es knüpft an Verfügungen, die nicht bloss
der Verwaltung oder der

Seite: 206
Abwendung von Gefahren dienen, die Folge des Erbschaftsantrittes, ohne
Rücksicht darauf, ob eine dahingehende Willenskundgabe vorliegt oder nicht. Es
genagt eine über Verwaltungs- und Schutzvorkehrungen hinausgehende Verfügung
über Erbschaftsgut. Als subjektives Moment ist jedoch nach bewährter Lehre
erforderlich, dass der handelnde Erbe sich der Zugehörigkeit der betreffenden
Sache zur Erbschaft bewusst ist. Einmischung in die Erbschaft mit der Folge
des Erbschaftsantrittes (gestio pro herede) kann ihm nicht vorgehalten werden,
wenn er die Sachen, über die er verfügte, gar nicht als solche der Erbschaft
betrachtete: L. 87 D. de acquirenda vel omittenda hereditate (29, a); MANIGK,
Willenserklärung und Willensgeschäft S. 244: gestio pro suo, d. h. in der
Annahme, es handle sich um eigene Sachen, nicht um solche aus dem Nachlass;
ESCHER, zu Art. 571
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
ZGB Bemerkung 10, und andere.
5.­Der frühere Anwalt des Beklagten irrte sich also, als er im Briefe vom 20.
Juli 1942 von Erbenhandlungen seines Klienten sprach, durch die dieser die
Erbschaft angetreten habe. Der Irrtum wurde denn auch berichtigt, als die
Klägerin Ansprüche als Zessionarin der Verlustscheinsforderung der
geschiedenen Frau des Erblassers erhob, übrigens schon vorher stillschweigend
durch Ausschlagung der Erbschaft unter Mitteilung an den Gegenanwalt. Indessen
mag ungeprüft bleiben, ob jene Stellungnahme den Beklagten irgendwie zu binden
vermöchte; denn die vorliegende Klage muss jedenfalls aus einem andern Grunde
abgewiesen werden. Es steht ihr die Vereinbarung des Beklagten mit der
Zedentin Frau Emilie Mooser entgegen...
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Thurgau vom 27. April 1944 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 II 199
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 13. September 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 II 199
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Einmischung in die Erbschaft, Art. 571 Abs. 2 ZGB:ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft...


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
202
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 202 - 1 Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
1    Enthält beim Handel mit Vieh die schriftliche Zusicherung keine Fristbestimmung und handelt es sich nicht um Gewährleistung für Trächtigkeit, so haftet der Verkäufer dem Käufer nur, wenn der Mangel binnen neun Tagen, von der Übergabe oder vom Annahmeverzug an gerechnet, entdeckt und angezeigt wird, und wenn binnen der gleichen Frist bei der zuständigen Behörde die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt wird.
2    Das Gutachten der Sachverständigen wird vom Richter nach seinem Ermessen gewürdigt.
3    Im Übrigen wird das Verfahren durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.
SchKG: 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
ZGB: 566 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 566 - 1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
1    Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2    Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
571 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 571 - 1 Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
1    Erklärt der Erbe während der angesetzten Frist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben.
2    Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
579 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
1    Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.
2    Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.
3    Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.
717
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
BGE Register
54-II-416 • 63-II-395 • 70-II-199
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • erblasser • verlustschein • erbe • geschwister • bundesgericht • eigentum • wille • indossament • steuerinventar • thurgau • genugtuung • gebrauchsleihe • verhalten • stelle • tod • eigentumserwerb • ausgabe • nichtigkeit • neffe
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