BGE 78 II 385
66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. November 1952 i. S.
Kurz gegen Barsoe.
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Regeste:
Internationales Privatrecht. Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Ansprüchen
aus ungerechtfertigter Bereicherung. (Änderung der Rechtsprechung).
Droit international privé. Détermination de droit applicable en matière de
prétentions dérivant de l'enrichissement illégitime (changement de la
jurisprudence).
Diritto internazionale privato. Determinazione del diritto applicabile in
materia di pretese derivanti da indebito arricchimento (cambiamento della
giurisprudenza).
A. - Die Firma Fanny Kurz in Zürich, die Grosshandel mit Fischen, Wild und
Geflügel treibt, lieferte anfangs 1948 Gänse an die Firma Engels in Amsterdam.
Da die Bezahlung über das schweizerisch-holländische Clearing nicht möglich
war und auch keine freien Hartdevisen zur Verfügung standen, sollte die
Befriedigung der Verkäuferin dadurch bewerkstelligt werden, dass ihr die Firma
Engels ein Clearingguthaben von 98000.- dän. Kr., das diese in Dänemark hatte,
zur Verfügung stellte. Weil dieses Guthaben aber nur für den Ankauf dänischer
Waren für den Export nach Holland verwendet werden durfte, musste vorerst
dessen Verwendung für die Bezahlung dänischer Lieferungen nach der Schweiz
ermöglicht werden. Die Firma Kurz, die selber für solche keinen Bedarf hatte,
wandte sich an die Frigaliment GmbH St. Margrethen (SG), welche der dänischen
Firma Barsoe für Geflügellieferungen 700000.- dän. Kr. schuldete. Kurz, die
Frigaliment und Engels vereinbarten nun, letzterer solle die 98000.- dän. Kr.
an Barsoe überweisen, damit dieser sie zur teilweisen Bezahlung seiner
Lieferungen an die Frigaliment
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verwende, die dann ihrerseits den Gegenwert des genannten Kronenguthabens von
schw. Fr. 87915.80 an die Firma Kurz auszahlen werde.
Zum Vollzug dieser Abmachung liess die Firma Engels durch Vermittlung der
Forum-Bank in Amsterdam bei der Danske Landmandsbank in Kopenhagen zu Gunsten
der Firma Barsoe ein unbestätigtes Akkreditiv im Betrage von 98000.- dän. Kr.
eröffnen, benützbar gegen eine Faktur des Barsoe an die Forum-Bank über eine
entsprechende Lieferung von Geflügel. Die Akkreditivsumme wurde am 15.
September 1948 durch die Danske Landmandsbank der Firma Barsoe gutgeschrieben,
und zwar ohne eine Gegenleistung durch diese. Welche Bewandtnis es mit diesem
Akkreditiv hatte, war Barsoe von Engels anscheinend nicht mitgeteilt werden;
er behielt den ihm überwiesenen Betrag als Depot. Dagegen schrieb ihm die
Frigaliment am 27. August 1948, sie habe ihm bei der Danske Landsmandsbank
98000. dän. Kr. zur Verfügung gestellt, die nach Beibringung der Bewilligung
der zuständigen dänischen und schweizerischen Behörden für die regulären
Geflügelexporte von Dänemark nach der Schweiz zu verwenden seien. Demzufolge
zahlte dann die Frigaliment jeweils nur 80% der Fakturabeträge für ihre
Warenbezüge bei Basoe zu dessen Gunsten in das schweizerisch-dänische Clearing
ein, während sie die restlichen 20% mit den bei Barsoe liegenden 98000.- dän.
Kr. verrechnete. Die für die ganze Transaktion nötigen amtlichen Bewilligungen
konnten jedoch nicht erhältlich gemacht werden deshalb und da Barsoe
wiederholt gegen die Abzüge von 20% protestierte, wies ihn die Frigaliment am
14. Juni 1949 an, die 98000.- dän. Kr. der Danske Landmandsbank zurückzugeben
und bezahlte gleichzeitig den abgezogenen Betrag von schw. Fr. 87915.80 =
98000.- dän. Kr. bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen zu Gunsten des Barsoe
ein.
Barsoe kam der Aufforderung, die 98000 dän. Kr. an die Danske Landmandsbank
zurückzuzahlen, jedoch nicht
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nach. Im September 1949 wurde die dänische Währung um ca. 30% abgewertet.
B. - In der Folge trat die Firma Engels ihr bei Barsoe ausstehendes Guthaben
samt etwaigen Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Abwertung der
dänischen Währung an die Firma Kurz ab.
Diese liess auf das Guthaben des Barsoe aus den durch die Frigaliment bei der
Schweiz. Volksbank St. Gallen einbezahlten Fr. 87915.80 Arrest legen und
reichte beim Handelsgericht St. Gallen gegen Barsoe Klage ein auf Bezahlung
dieses Betrages, mit der Begründung, der Beklagte schulde ihr diese Summe
teils aus ungerechtfertigter Bereicherung, teils als Schadenersatz für den
durch die unberechtigte Zurückhaltung der 98000 dän Kr. entstandenen
Abwertungsverlust.
Nachdem der Beklagte auf die Mitteilung der erfolgten Abtretung 98000 dän. Kr.
zu Handen der Klägerin an die von dieser bezeichnete dänische Bank überwiesen
hatte, reduzierte die Klägerin die Klageforderung auf Fr. 42000.
C. - Das Handelsgericht St. Gallen wies mit Urteil vom 26. Mai 1952 diese
Klage ab. Dabei wandte es schweizerisches Recht als Ersatzrecht für das seines
Erachtens grundsätzlich massgebende, ihm aber nicht bekannte dänische bezw.
holländische Recht an.
D. - Das Bundesgericht tritt auf die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil
nicht ein.
Erwägungen:
1.- Die Vorinstanz hat angenommen, für die Anknüpfung zur Ermittlung des
anwendbaren Rechtes komme bei der ungerechtfertigten Bereicherung der Ort in
Frage, an dem diese sich vollzogen habe. Diese Auffassung entspricht der
langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 12 S. 342, 26 II 272, 31
II 665) und wird unter Bezugnahme auf diese auch in der neueren Literatur noch
vertreten (BECKER, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu
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Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
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1 | Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento. |
2 | Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere. |
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto CO Art. 67 - 1 L'azione di indebito arricchimento si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del suo diritto di ripetizione, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui è nato tale diritto.40 |
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1 | L'azione di indebito arricchimento si prescrive in tre anni dal giorno in cui il danneggiato ha avuto conoscenza del suo diritto di ripetizione, ma in ogni caso in dieci anni dal giorno in cui è nato tale diritto.40 |
2 | Se l'arricchimento consiste in un credito verso il danneggiato, questi può rifiutarne il pagamento anche dopo prescritta l'azione d'indebito. |
Es ist indessen nicht zu verkennen, dass das Abstellen auf den oft bloss
zufälligen Ort der Vermögensverschiebung nicht immer zu befriedigen vermag, da
sie dem Umstand, dass Bereicherungsansprüche in den verschiedensten
Zusammenhängen auftreten können, nicht gerecht wird. Aus Erwägungen dieser Art
ist denn auch in der Literatur (vgl. NEUNER, Zeitschrift für ausländisches und
IPR 2 (1928) S. 122, NEUMEYER, IPR S. 32, OSER-SCHÖNENBERGER, allg. Einleitung
N. 148 ff.) eine differenzierte Lösung befürwortet worden.
Danach wäre für die Frage, ob eine Bereicherung vorliege, als massgebend das
Recht zu betrachten, von dem der Erwerb des Eigentums oder anderer dinglicher
Rechte abhängt, also das Recht der gelegenen Sache. bzw. bei Forderungen das
Recht, das die Wirksamkeit ihrer Begründung, die Übertragung oder das
Erlöschen ordnet.
Ob die Bereicherung ohne Grund erfolgte, wäre sodann nach dem Rechte zu
beantworten, das entscheidet, ob eine Rechtspflicht zur Vermögensverschiebung
bestand, z. B. ob ein Kaufvertrag, eine Schenkung gültig war und blieb; für
die Frage nach dem Vorliegen einer Leistung aus einer Nicht schuld im engem
Sinne wäre dabei das Recht massgebend, das die vermutliche Verpflichtung
beherrscht hätte.
Bei Bejahung der Frage nach dem Vorliegen einer Bereicherung einerseits und
ihrer Grundlosigkeit anderseits wäre dann für Umfang und Inhalt sowie die
näheren Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs das Wohnsitzrecht des
Empfängers massgebend, wenn das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen geleistet
wurde, nie existierte, dagegen das Recht des Kausalverhältnisses bei einer
Bereicherungsforderung, die eine zeitweise Wirksamkeit des zu Grunde liegenden
Verhältnisses voraussetzt.
Auf die Notwendigkeit der Heranziehung des Rechtes bereits bestehender
Rechtsbeziehungen zwischen
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Entreichertem und Bereichertem im Sinne dieser Lehre wurde denn auch in BGE 77
II 94 f. hingewiesen, obgleich jener Entscheid im übrigen auf Grund der
bisherigen Rechtsprechung noch von der Massgeblichkeit des Rechtes am Orte des
Eintritts der Bereicherung ausging.
Der dieser zweiten Auffassung zu Grunde liegende Gedanke, dass der innere
Zusammenhang des Bereicherungsanspruchs mit einem allfälligen unterliegenden
Rechtsverhältnis gewahrt bleiben müsse, ist in der neuesten Literatur weiter
verfolgt und verfeinert worden (vgl. ZWEIGERT, Süddeutsche Juristenzeitung
1947, Spalte 247 ff., und an ihn anschliessend RAAPE, IPR 3. Aufl. 1950, S.
329 ff.). Nach dieser Lehre hätte die massgebende Kollisionsnorm dahin zu
lauten, dass die Rechtsordnung, welche das Schicksal der Leistung auf dem Weg
vom Geschmälerten zum Bereicherten beherrscht, auch für das Ob und wie der
Rückleistung vom Bereicherten zum Geschmälerten gelten muss. In Anwendung
dieses Leitgedankens wird sodann wie folgt unterschieden:
a) Besteht keine Rechtsbeziehung zwischen dem Entreicherten und dem
Bereicherten, oder doch nicht eine solche, die irgendeinen Rechtsgrund für den
Erwerb des letzteren abgeben könnte, so entscheidet über den ganzen Komplex
der ungerechtfertigten Bereicherung die Rechtsordnung, aus welcher sich der
Erwerb herleitet.
b) Besteht dagegen bereits eine Beziehung rechtlicher Art zwischen dem
Entreicherten und dem Bereicherten, so entscheidet das Statut, das für diese
im weitesten Sinne zu verstehende rechtliche Beziehung massgebend ist, auch
über den damit zusammenhängenden Ausgleichsanspruch (vgl. RAAPE a.a.O.).
Diese dritte Auffassung wird den kollisionsrechtlichen Verhältnissen, wie sie
bei der ungerechtfertigten Bereicherung vorliegen, am besten gerecht. Ihr
grosser Vorteil liegt darin, dass sie hinsichtlich aller Fragen, die sich im
Zusammenhang mit einem Falle von ungerechtfertigter Bereicherung erheben
können, immer zu einer einheitlichen
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Rechtsanwendung führt. Solche Entscheidungsharmonie ist aber bei der
Beurteilung internationalprivatrechtlicher Verhältnisse wenn möglich
anzustreben, wie denn auch das Bundesgericht sich um ihretwillen unter
Ablehnung vorerst der kleinen und hernach auch der grossen Spaltung für die
Massgeblichkeit des einheitlichen, für ein obligatorisches Rechtsverhältnis in
seiner Gesamtheit geltenden Obligationsstatuts ausgesprochen hat (BGE 78 II
78, 84).
2.- Bei der Anwendung der oben entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden
Fall ist zunächst hervorzuheben, dass die Firma Engels ihr ursprüngliches
Kronenguthaben nie an die Klägerin abgetreten hat. Gegenstand des mit der
vorliegenden Berufung angefochtenen Urteils vom 26. Mai 1952 bildete vielmehr
nur der Bereicherungsanspruch, der ursprünglich der Firma Engels zustand und
hernach an die Klägerin abgetreten wurde.
Beteiligt an diesem Bereicherungsverhältnis waren der Beklagte einerseits und
die Firma Engels als Rechtsvorgängerin der Klägerin anderseits. Als
Bereicherungsvorgang fällt einzig die Auszahlung der 98000.- dän. Kr. vom 15.
September 1948 in Betracht, die auf Grund des von Engels zu Gunsten des
Beklagten eröffneten Akkreditivs erfolgte Die Klägerin behauptet zwar, der
Beklagte sei nicht durch diese Zahlung bereichert worden, sondern erst durch
die nochmalige Bezahlung des entsprechenden Betrages von schw. Fr. 87915.80
seitens der Frigaliment an die Volksbank St. Gallen vom 14. Juni 1949 zu
Gunsten des Beklagten. Mit dem Empfang des Akkreditivbetrages von 98000.- dän.
Kr. habe der Beklagte nur erhalten, was er zu beanspruchen gehabt habe, da
dieser Betrag zur teilweisen Deckung seiner Forderung aus Lieferungen an die
Frigaliment dienen sollte. Diese Auffassung ist jedoch irrig. Die Überweisung
der 98000.- dän. Kr. sollte wohl nach der Absicht von Engels, der Klägerin und
der Frigaliment dem von der Klägerin erwähnten Zwecke dienen, allein diese
Absicht liess sich wegen Ausbleibens der nötigen amtlichen Bewilligungen nicht
durchführen,
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weshalb denn auch die Frigaliment die Zahlung vom 14. Juni 1949 an die
Volksbank vornahm, um ihre restliche, noch bestehende Schuld gegenüber dem
Beklagten zu tilgen. Bereichert war aber der Beklagte ganz ohne Rücksicht auf
diese Zahlung nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz von dem
Zeitpunkt an, in welchem sich die geplante Verwendung der Akkreditivsumme zur
Abtragung der Schuld der Frigaliment gegenüber dem Beklagten als
undurchführbar erwies.
Zwischen dem Beklagten als Bereichertem und der Firma Engels als Entreicherter
bestand nun keine Rechtsbeziehung, die einen Rechtsgrund für den Erwerb des
ersteren abzugeben vermocht hätte. Die Akkreditivstellung, auf Grund deren die
Auszahlung des Betrages an den Beklagten erfolgte, schuf keine solche
Rechtsbeziehung. Denn Engels liess das Akkreditiv ausschliesslich auf Grund
der zwischen ihm, der Klägerin und der Frigaliment getroffenen Abmachungen
eröffnen, ohne dass der Beklagte zunächst etwas davon wusste. Das Akkreditiv,
das gemäss seinen näheren Bedingungen zur Bezahlung einer Waren- Lieferung des
Beklagten an Engels zu dienen hatte, entbehrte der Grundlage, da ein solches
Kaufvertragsverhältnis zwischen dem Beklagten und Engels nicht bestand. Da die
Überweisung des Akkreditivbetrages durch die Danske Landmandsbank an den
Beklagten am 15. September 1948 erfolgte, ohne dass er die in den
Akkreditivbedingungen erwähnte Faktura vorgelegt hätte, lässt sich auch nicht
sagen, er habe durch Mitwirkung an der Vortäuschung eines Kaufgeschäfts
zwischen ihm und Engels eine Rechtsbeziehung mit diesem begründet, die als
Anknüpfung für die Ermittlung des anwendbaren Rechts auszureichen vermöchte.
Sein Verhalten in Bezug auf die Akkreditivangelegenheit war ein rein passives,
indem er sich darauf beschränkte, die ihm ohne sein Zutun gut geschriebene
Akkreditivsumme entgegenzunehmen, um sie vorbehältlich der erforderlichen
amtlichen Bewilligungen gemäss der von der Frigaliment erhaltenen Weisung zur
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teilweisen Deckung seines Guthabens dieser gegenüber zu verwenden.
Bestanden somit zwischen Engels und dem Beklagten keine ausreichenden
Rechtsbeziehungen, so ist gemäss Variante a) der Theorie Zweigert/Raape der
streitige Bereicherungsanspruch von der Rechtsordnung beherrscht, aus der sich
der Erwerb des Beklagten herleitet. Das ist, da der Beklagte, wie erwähnt, die
Zahlung im Zusammenhang mit seinen Lieferungen an die Frigaliment erhielt, das
Recht, dem sein Vertragsverhältnis mit dieser unterstand, also das dänische
Recht als das Recht der für das Vertragsverhältnis charakteristischen Leistung
des Verkäufers, mit dem der engste räumliche Zusammenhang besteht (BGE 77 II
84 und dort erwähnte Entscheide und Literatur).
Untersteht aber die abgetretene Forderung dem dänischen Recht, so ist dieses
auch für die Frage der materiellen Gültigkeit der Abtretungen massgebend,
während sich deren formelle Gültigkeit nach holländischem Recht als dem Recht
des Abschlussortes beurteilt (BGE 74 II 87 und dort erwähnte Entscheide). Das
Recht der abgetretenen Forderung, also nach dem oben Ausgeführten dänisches
Recht, ist schliesslich auch massgebend für die Frage allfälliger
Schadenersatz- und Nebenrechte aus Verzug. Denn wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt und die Klägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, ist das
einheitliche Obligationsstatut grundsätzlich für alle mit dem betreffenden
Rechtsverhältnis zusammen hängenden Fragen massgebend.
Hat die Vorinstanz aber zutreffend auf das gesamte Streitverhältnis
ausländisches Recht als anwendbar erklärt, so erweist sich die Berufung als
unzulässig, da dem Bundesgericht die Kognitionsbefugnis zu dessen Überprüfung
fehlt, und zwar gemäss ständiger Rechtsprechung auch, soweit die Vorinstanz
ihrem Entscheid schweizerisches Recht als Ersatzrecht für das nicht
nachgewiesene, primär anwendbare ausländische Recht zu Grunde gelegt
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hat (BGE 77 II 275, 191 und dort erwähnte Entscheide).
3.- Wollte man annehmen, die Entgegennahme der Akkreditivsumme durch den
Beklagten bilde einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des
anwendbaren Rechts, so wäre das Ergebnis kein anderes. In diesem Falle wäre im
Sinn von Variante b) der Auffassung Zweigert/Raape das Recht massgebend,
welches das dem Akkreditiv zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem
Akkreditivsteller Engels und dem daraus begünstigten Beklagten beherrschen
würde, falls es bestünde (RAAPE a.a.O. S. 331, SCHNITZER a.a.O. S. 634). Das
wäre, da als unterliegendes Grundverhältnis der von Engels vorgegebene Bezug
von Geflügel beim Beklagten zu gelten hätte, wiederum das dänische Recht als
das Recht des Verkäufers. Auch bei Abstellen auf diese Auffassung wäre somit
für eine Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts kein Raum.