S. 369 / Nr. 63 Obligationenrecht (d)

BGE 78 II 369

63. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Juli 1952 i. S. Garesa A.-G. gegen
Thaler und Dr. Rappaport.


Seite: 369
Regeste:
Art. 32 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
und 396 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR.
Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom Kausalgeschäft.
Wird eine Vollmacht vom vertretungsberechtigten Verwaltungsrat einer
Aktiengesellschaft in deren Namen erteilt, so bildet das blosse Ausscheiden
des Unterzeichners aus der Verwaltung noch keinen Erlöschungsgrund. Offen
gelassen, ob zeitweiliges Fehlen der Verwaltung genüge, um den Verlust der
Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Sinne von Art. 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR
vorauszusetzen, da die umstrittene Vorkehr des Vollmachtempfängers aus einem
nachträglichen Auftrag erfolgte, der, wenn gültig, ohnehin die Ermächtigung
zur Ausführung einschliesst.
Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB in Verbindung mit Art. 698
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
, 701
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
und 721
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
OR.
Die Verbeiständung einer vorübergehend der Verwaltung entbehrenden
Aktiengesellschaft ist kein unbedingtes Gebot. Wo es die Verhältnisse
gestatten, dürfen ausnahmsweise auch ausserhalb der Verwaltung stehende
Personen oder ein anderes Organ, so die General - bzw. Universalversammlung,
Verwaltungshandlungen vornehmen.
Art. 32 ss. et 396 al. 2 Co.
Les pouvoirs de représentation existent pour eux-mêmes indépendamment de
l'acte juridique qui en est la cause.
Lorsque le membre du conseil d'administration d'une société anonyme, qui a
pouvoir de la représenter, donne procuration au nom de la société, le simple
fait que le signataire a quitté l'administration de la société ne met pas fin
à la procuration. Le défaut temporaire d'une administration suffit-il pour
entraîner la perte de l'exercice des droits civils au sens de l'art. 35 al. 1
CO? Question laissée ouverte par le motif que l'acte contesté fait par le
représentant a été accompli de par un mandat postérieur qui, supposé qu'il fût
valide, comprenait en tout cas le pouvoir d'accomplir cet acte.
Art. 393 ch. 4 combiné avec les art. 698, 701 et 721 Co.
La mise sous curatelle d'une société anonyme temporairement privée
d'administration n'est pas une nécessité absolue. Lorsque les circonstances le
permettent, des personnes étrangères à l'administration ou un autre Organe,
par exemple l'assemblée générale ou respectivement la réunion de tous les
actionnaires, peuvent aussi exceptionnellement faire des actes
d'administration.
Art. 32 e seg e art. 396 cp. 2 Co.
I poteri del rappresentante esistono per sè e indipendentemente dall'atto
giuridico che ne è la causa.
Quando il membro del consiglio di amministrazione d'una società anonima, che
ha potere di rappresentarla. conferisce procura in nome della società, il
semplice fatto che il firmatario ha lasciato l'amministrazione della società
non estingue la procura. La mancanza temporanea d'un amministrazione basta per
portare seco la perdita della capacità civile della società a norma

Seite: 370
dell'art. 35 cp. 1 CO? Questione lasciata indecisa pel motivo che l'atto
contestato del rappresentante è stato compiuto in virtù d'un mandato
posteriore che, se valido, comprendeva nondimeno il potere di compiere questo
atto.
Art. 393, cifra 4 combinato cogli art. 698, 701 e «21 CO.
La nomina d'un curatore d'una società anonima temporaneamente privata di
amministrazione non è un'assoluta necessità. Quando le circostanze lo
consentono, anche persone estranee all'amministrazione o un altro organo, per
es. l'assemblea generale o la riunione di tutti gli azionisti, possono fare
eccezionalmente atti di amministrazione.

A. - Die klagende Garesa A.-G. weist ein Grundkapital von Fr. 50000.-,
eingeteilt in 50 voll einbezahlte Inhaberaktien zu Fr. 1000.-, auf. Sie
bezweckt die «Förderung und Finanzierung aller industriellen und kommerziellen
Transaktionen, insbesondere solcher, die sich beziehen auf Konstruktion und
den Vertrieb von zusammenlegbaren Wohnbaraken nebst deren Zubehör und allen
verwandten Artikeln...» Als ihr einziger Verwaltungsrat mit Berechtigung zur
Einzelunterschrift war seit dem 12. August 1947 im Handelsregister Sebastian
Hässig eingetragen. Er trat am 4. Februar 1949 zurück und wurde am 12. Mai
1949 durch Christian Vogel ersetzt.
Am 1. Februar 1949 unterzeichnete Hässig eine Blankovollmacht zugunsten des
zweit beklagten Rechtsanwaltes Dr. Rappaport. Am 24. Februar 1949 wurde vom
erstbeklagten Max Thaler mit der Baugeschäft und Chaletfabrik Davos A.-G.,
deren Aktienmehrheit die Garesa A. -G. hielt, ein Beteiligungs- und
Darlehensvertrag über Fr. 10000.- geschlossen. Er sah vor, dass Thaler als
Sicherheit einen Schuldbrief im Betrage von Fr. 12000.- auf einer der Garesa
A.-G. gehörenden Bauparzelle in Neuenhof erhalte, und dass der Titel an Dr.
Rappaport in treuhänderische Verwahrung zu geben sei. Unter Verwendung der von
Hässig erteilten Blankovollmacht, die nunmehr entsprechend ausgefüllt wurde,
zeichnete Dr. Rappaport am 28. April 1949 eine notarielle Urkunde über
Errichtung des erwähnten (Inhaber-) Schuldbriefes sowie eine Ermächtigung für
dessen direkte Zustellung an ihn durch das Grundbuchamt.

Seite: 371
B. - Im Dezember 1949 erhob die Garesa A.-G. gegen Thaler und Dr. Rappaport
Klage mit nachstehenden Schlüssen:
«1. Der auf G. B. Neuenhof Nr. 1705, Kat. Pl. 6/2021, im Il. Rang errichtete
Inhaber-Schuldbrief von Fr. 12000.- sei als ungültig und nichtig zu erklären.
2. Das Grundbuchamt Baden sei anzuweisen, das Grundbuch Neuenhof Nr. 1705
dahin zu berichtigen, dass das Pfandrecht im II. Rang per Fr. 12000.- gelöscht
und der dazu gehörende Inhaber -Schuldbrief kanzelliert werde.
3. Die Beklagten seien zu verurteilen, der Klägerin den in ihrem Eigentum
beziehungsweise Besitze befindlichen Inhaberschuldbrief zur Kanzellierung
durch das Grundbuchamt aushinzugeben.»
Diese Begehren wurden durch das Bezirksgericht Baden geschützt, durch das
Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. Dezember 1951 abgewiesen.
C. - Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie verlangt
Gutheissung der Klage. Die Beklagten beantragen Bestätigung des kantonalen
Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Ungerecht fertigt und daher auf erhobene Klage hin zu löschen oder zu
ändern ist der Eintrag eines dinglichen Rechts im Grundbuch dann, wenn er ohne
Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgte (Art.
974
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 974 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2    Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3    Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
//975 ZGB). Vorliegend beruht der umstrittene Eintrag auf der vom
Zweitbeklagten namens der Klägerin am 28. April 1949 abgegebenen, auf die
Errichtung eines Inhaber-Schuldbriefes und die Bestellung eines Grundpfandes
zielenden, ein einseitiges Rechtsgeschäft darstellenden Erklärung. Zu prüfen
ist also ihre Verbindlichkeit. Nicht erörtert zu werden braucht dabei, ob der
Vertrag vom 24. Februar 1949 zwischen dem Erstbeklagten und der Chaletfabrik
Davos A.-G. rechtswirksam zustandekam. Denn jenes Abkommen bildete nicht das
den Eintrag begründende Rechtsgeschäft, sondern nur die Veranlassung dazu.

Seite: 372
2.- Zur Errichtung des Schuldbriefes bediente sich der Zweitbeklagte der von
Sebastian Hässig empfangenen Vollmacht. Die Klägerin wendet ein, es gehe einer
Blankovollmacht ohnehin jede Gültigkeit ab, und jedenfalls hätte die am 1.
Februar 1949 erteilte Ermächtigung am 28. April 1949 nicht mehr bestanden.
a) Als Hässig die Blankovollmacht zugunsten des Zweitbeklagten ausstellte, war
er noch einziger Verwaltungsrat der Klägerin, daher zu ihrer Vertretung befugt
und ermächtigt, in ihrem Namen alle Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der
Zweck der Gesellschaft mit sich bringen konnte (Art. 717
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
und 718
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
OR). Die
Bevollmächtigung, ein einseitiges und empfängnisbedürftiges Rechtsgeschäft,
ist selbständig und unabhängig vom Kausalverhältnis. Der im kantonalen Urteil
erwähnte Umstand, man habe bei der Vollmachterteilung an die Errichtung des
grundpfandgesicherten Schuldbriefes noch nicht gedacht, ist darum ohne Belang.
Die Auffassung der Klägerin, es müsse einer Blanko-Vollmacht wegen
Unbestimmheit und Unbestimmbarkeit ihres Inhaltes die Gültigkeit abgesprochen
werden, ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz zu verwerfen. Die Vollmacht
bestand für sich allein. Sie konnte durch einen nachträglichen Auftrag
präzisiert werden, was hier offenbar gewollt war und auch eintrat.
b) Das Bezirksgericht hat angenommen, die Blankovollmacht vom 1. Februar 1949
sei, als sie am 28. April 1949 ausgfüllt wurde, nach Massgabe der Art. 35
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
und
405
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
OR erloschen gewesen; der Verlust der Verwaltungs-und Vertretungsbefugnis
eines Verwaltungsrates zufolge Demission müsse unter dem Gesichtspunkt der
genannten Vorschriften dem Todesfall gleichgesetzt werden. Die Vorinstanz hält
entgegen, die Ausfüllung eines Blanketts wirke auf den Zeitpunkt der
Unterzeichnung zurück. Damit ist die Argumentation des Bezirksgerichtes nicht
widerlegt. Wenn im Rücktritt Hässigs als Verwaltungsrat ein Erlöschungsgrund
läge, wäre eben am 4. Februar 1949 die

Seite: 373
drei Tage zuvor erteilte Vollmacht dahingefallen und hätte durch spätere
Ausfüllung nicht wieder zum Aufleben gebracht werden können. Vollmachtgeber
war jedoch in Wirklichkeit nicht Hässig, sondern die durch ihn vertretene
Klägerin. Dann konnte das blosse Ausscheiden Hässigs als Verwaltungsrat nicht
das Erlöschen der von ihm in dieser Eigenschaft, d. h. namens der
fortbestehenden Klägerin, ausgestellten Vollmacht nach sich ziehen (vgl. Art.
35 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR). Fragen lässt sich eher, ob die Tatsache, dass die Klägerin vom
4. Februar bis zum 12. Mai 1949 keinen Verwaltungsrat hatte, genüge, um den
Verlust der Handlungsfähigkeit im Sinne des Art. 35 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
OR vorauszusetzen,
und ob deswegen die Blankovollmacht erloschen sei. Das aber kann mit Rücksicht
auf das nachfolgend Darzulegende offen bleiben.
3.- Es ist durch die Vorinstanz und für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass eine am 24. Februar 1949 abgehaltene Universalversammlung
der Klägerin, in welcher der Verwaltungsrat der Chaletfabrik Davos A.-G.,
Ladislas Devesceri, berechtigterweise sämtliche Aktien vertrat, die Errichtung
des Inhaber-Schuldbriefes mit Grundpfandbelastung der Liegenschaft Neuenhof
beschloss, und dass daraufhin ein entsprechender Auftrag durch denselben
Devesceri an den Zweitbeklagten erging. War der Auftrag gültig, so enthielt er
für den Zweitbeklagten auch die Ermächtigung zur Ausführung, mag die
blankovollmacht vom 1. Februar 1949 noch Wirkung gehabt haben oder nicht (Art.
396 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
OR).
a) Die Verwaltung der Aktiengesellschaft hat deren Geschäftsführung und
Vertretung nach aussen zu besorgen. Sie ist befugt, über alle Angelegenheiten
Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung oder anderen
Gesellschaftsorganen übertragen sind (Art. 721 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
OR). Im Innenverhältnis
zur Gesellschaft richten sich ihre Befugnisse nach dem Gesetz, den Statuten,
dem Reglement und den Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 721 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
OR).
Da die Verpfändung von Liegenschaften weder

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nach dem Gesetz in die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt noch
dargetan ist, dass Statuten oder Reglement der Klägerin einen dahingehenden
Vorbehalt kennen, wäre an sich die Verwaltung zur Schuldbrief Errichtung und
Grundpfandbestellung kompetent gewesen. Zumindest hätte ihr, wenn im
Generalversammlungs- Beschluss vom 24. Februar 1949 eine zulässige Weisung im
Sinne von Art. 721 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
OR gesehen werden müsste, der Vollzug obgelegen. Und
offensichtlich in den Bereich der Geschäftsführung gehört eine Beantragung,
wie sie dem Zweitbeklagten zuteil wurde.
b) Die Klägerin hält für ausgeschlossen, dass beim Fehlen einer Verwaltung die
Generalversammlung deren Aufgaben wahrnehme; denn jedes Gesellschaftsorgan
könne nur im gesetzlich und statuarisch umschriebenen Rahmen seiner Befugnisse
tätig sein und daher nicht in die Kompetenz anderer Organe eingreifen. Das
Bezirksgericht pflichtete dieser Anschauung bei, indem es für die Periode vom
4. Februar bis 12. Mai 1949 die Handlungsfähigkeit der Klägerin verneinte und
folgerte, es hätte ihr richtigerweise ein Beistand ernannt werden müssen, was
nicht geschehen sei.
c) Art. 39
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
:3 Ziff. 4 ZGB sieht die Bestellung eines Beistandes zur
Vermögensverwaltung vor «bei einer Körpferschaft..., solange die
erforderlichen Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung
gesorgt ist. Die Bestimmung ist auch auf die Aktiengesellschaft anwendbar.
Jedoch ist hier die Massnahme ein mit Zurückhaltung zu handhabender Notbehelf.
Sie soll nur angeordnet werden, wenn mit der Behebung des verwaltungslosen
Zustandes nicht binnen kurzem gerechnet werden kann und wenn die Verwaltung
der Gesellschaft sonst überhaupt nicht besorgt würde oder Gefahr bestände,
dass sie durch jemanden besorgt würde, der da für nicht ernstlich in Betracht
käme oder ausserstande ist, in der für die Verwaltung nötigen Weise auf das
Vermögen einzuwirken (BGE 71 II 217 f, 69 II 21). Danach ist die

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Verbeiständung einer zeitweilig der Verwaltung entbehrenden Aktiengesellschaft
kein unbedingtes Gebot. Wo es tunlich und praktisch durchführbar ist, billigt
die Rechtsprechung für beschränkte Dauer auch ausserhalb der Verwaltung
stehenden Personen oder anderen Organen die Verwaltungsbefugnis zu. Das ist
mit der Gleichstellung der Gesellschaftsorgane, wenn man sie im Grundsatz
bejahen will, durchaus vereinbar. Die wiedergegebenen Richtlinien stellen
keine gegenteilige Regel auf, besagen namentlich nicht, dass beispielsweise
die Generalversammlung schlechthin und überall für die mangelnde Verwaltung
handeln dürfe, sondern wahren lediglich die Möglichkeit, solches Handeln im
einzelnen Fall zuzulassen, sofern es als zweckmässig erscheint und die
Verhältnisse es gestatten. Zwar ist im Gebiete des Aktienrechts zur
Verhinderung von Missbräuchen und zur Klärung der Verantwortlichkeiten die
Einhaltung einer gewissen Formalordnung unumgänglich. Aber es kann doch im
allgemeinen Interesse der Gesellschaft wie ihrer Aktionäre und Gläubiger
liegen, dass notwendige Verwaltungsvorkehren trotz einstweiligen Fehlens des
zuständigen Organs ohne Verzug und ohne fremde Einflussnahme getroffen werden.
Bei der Klägerin war die durch das Ausscheiden Hässigs herbeigeführte
Verwaltungslosigkeit ein vorübergehender Ausnahmezustand. Nicht nur konnte zu
seiner Behebung jederzeit die Generalversammlung einberufen werden oder, wie
es tatsächlich geschah, eine Universalversammlung stattfinden. Es war auch der
Wille vorhanden, die Verwaltung rasch wieder einzusetzen, was daraus erhellt,
dass laut den eigenen Angaben der Klägerin für Hässig sofort nach seinem
Rücktritt ein Nachfolger bestimmt wurde. Dieser nahm allerdings die Wahl nicht
an. Aber nichts deutet darauf hin, dass deswegen ein länger währender Ausfall
der Verwaltung erwartet werden musste. So war es naheliegend, dass sich bis
zur Bestellung eines neuen Verwaltungsrates die Generalversammlung als
oberstes Organ der Gesellschaft mit der Verwaltung befasste.

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Sie konnte es ohne grössere Umtriebe oder nachteilige Verzögerung tun, da ein
Einzelner, der zur Vertretung sämtlicher Aktien legitimierte Devesceri, ihren
Willen verkörperte. Sachlich erheischten die laufenden Geschäfte, auch die
weder besonders schwierige noch ungewöhnliche Errichtung eines Schuldbriefes,
keine andere Lösung. Mit dem Wesen und den Bedürfnissen der Gesellschaft war
Devesceri als Verwaltungsrat der ihr nahe verbundenen Chaletfabrik Davos A.-G.
völlig vertraut. Von der Klägerin selber wird zugegeben, dass seine
«Unehrlichkeit» damals noch nicht bekannt gewesen sei. Die versuchte
Heranziehung des Art. 711 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 711
OR geht schon deswegen fehl, weil Devesceri
wohl Ausländer, aber nicht Verwaltungsrat der Klägerin war und auch nicht als
solcher nach aussen auftrat. Für die Vermutung, er habe jene Vorschrift zu
umgehen getrachtet, gebricht es an irgendwelchem Anhalt.
Unter den obwaltenden Umständen bestand kein zwingender Anlass, der Klägerin
einen Beistand zu ernennen. Das Vorgehen der Generalversammlung ist daher
nicht zu beanstanden. Der Beschluss vom 24. Februar 1949 und der
übereinstimmende Auftrag an den Zweitbeklagten sind rechtsgültig. Sie decken
vollumfänglich die vom Zweitbeklagten am 28. April 1949 abgegebene und
öffentlich beurkundete Erklärung, womit der Klage das Fundament entzogen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 369
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 01. Juli 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 369
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 32 ff und 396 Abs. 2 OR.Die Bevollmächtigung besteht selbständig und unabhängig vom...


Gesetzesregister
OR: 32 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
35 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 35 - 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
1    Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.7
2    Die nämliche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft.
3    Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden hievon nicht berührt.
396 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 396 - 1 Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
1    Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes.
2    Insbesondere ist in dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechtshandlungen enthalten, die zu dessen Ausführung gehören.
3    Einer besonderen Ermächtigung bedarf der Beauftragte, wenn es sich darum handelt, einen Vergleich abzuschliessen, ein Schiedsgericht anzunehmen, wechselrechtliche Verbindlichkeiten einzugehen, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten oder Schenkungen zu machen.251
405 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 405 - 1 Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
1    Der Auftrag erlischt, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Auftraggebers oder des Beauftragten.254
2    Falls jedoch das Erlöschen des Auftrages die Interessen des Auftraggebers gefährdet, so ist der Beauftragte, sein Erbe oder sein Vertreter verpflichtet, für die Fortführung des Geschäftes zu sorgen, bis der Auftraggeber, sein Erbe oder sein Vertreter in der Lage ist, es selbst zu tun.
698 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
701 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
711 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 711
717 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
718 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 718 - 1 Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
1    Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied einzeln zu.
2    Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen.
3    Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein.
4    Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.593
721
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 721 - Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.
ZGB: 39 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 39 - 1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
1    Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).
2    Zum Personenstand gehören insbesondere:
1  die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2  die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3  die Namen;
4  die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5  die Staatsangehörigkeit.
393 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
974
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 974 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt, so kann sich der Dritte, der den Mangel kennt oder kennen sollte, auf den Eintrag nicht berufen.
2    Ungerechtfertigt ist der Eintrag, der ohne Rechtsgrund oder aus einem unverbindlichen Rechtsgeschäft erfolgt ist.
3    Wer durch einen solchen Eintrag in einem dinglichen Recht verletzt ist, kann sich unmittelbar gegenüber dem bösgläubigen Dritten auf die Mangelhaftigkeit des Eintrages berufen.
BGE Register
69-II-20 • 71-II-214 • 78-II-369
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwaltungsrat • aktiengesellschaft • bundesgericht • vorinstanz • wille • beklagter • universalversammlung • besteller • nichtigkeit • rang • ausserhalb • grundbuch • weisung • dauer • entscheid • blankett • bewilligung oder genehmigung • grundpfand • aufhebung • richtlinie
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