S. 338 / Nr. 58 Familienrecht (d)

BGE 78 II 338

58. .Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. April 1952 i. S. Ida
Wolfe und John E. Wolfe gegen Frei und Konsorten.

Regeste:
Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.
1. Grundsätze (Erw. 3).
2. Begriff der mündelsichern Anlage (Erw. 4).
3. Entschuldigung einer aussergewöhnlichen Anlage (in ausländischen
Staatspapieren) und der Belassung derselben im Hinblick auf die besondern
Verhältnisse und Interessen des Mündels (Erw. 5 und 6).
Art. 401
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
, 413
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
, 426ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
. ZGB.
Responsabilité des organes de la tutelle.
1. Principes (consid. 3).
2. Notion du placement présentant des garanties suffisantes.
Circonstances exceptionnelles et intérêt du pupille justifiant le placement
inusité (en titres d'Etat étrangers) et le maintien de ce placement (cons. 5
et 6).
Art. 401, 413, 426 et suiv. CC.

Seite: 339
Responsabilità degli organi della tutela.
1. Principi (consid. 3).
2. Nozione del collocamento che presenti sufficienti garanzie.
3. Circostanze eccezionali e Interesse del tutelato che giustificano un
collocamento fuori dell'ordinario (in titoli di Stato esteri) e la sua
continuazione (consid. 5 e 6).
Art. 401, 413, 426 e seg. CC.

Aus dem Tatbestand:
A. - Die Kläger sind die Erben, nämlich die Ehefrau und der ältere Sohn des
1884 geborenen, 1946 gestorbenen Sally Wolf. Dieser wurde in Deutschland wegen
Geisteskrankheit entmündigt und war 1933-1935 im Landeskrankenhaus
Homburg-Saar untergebracht. Um ihn als Juden der Verfolgung durch die Gestapo
zu entziehen, überführte man ihn im Herbst 1935 in die Anstalt Friedheim in
Zihlschlacht, Kanton Thurgau. Das Amtsgericht Saarbrücken übertrug die
Vormundschaft durch Beschluss vom 15. Oktober 1935 auf das Waisenamt
(Vormundschaftsbehörde) Zihlschlacht, das sie im Sinne von Art. 377 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
ZGB
übernahm. Das Mündelvermögen bestand im wesentlichen aus französischen
Staatspapieren.
B. - Im Frühjahr 1936 wünschten die in Spa, Belgien, wohnenden Kläger die
Überführung des Mündels nach Belgien, da der Ertrag seines Vermögens nicht zur
Deckung seiner Lebenskosten in der Schweiz ausreiche. Die
Vormundschaftsbehörde von Zihlschlacht entsprach diesem Ansuchen am 20. Mai
1936 in dem Sinne, dass die Vormundschaft nach Belgien zu übertragen sein
werde. Die belgischen Behörden lehnten jedoch deren Übernahme ab, weshalb sie
in Zihlschlacht weitergeführt wurde, obwohl Sally Wolf nun dauernd im Auslande
blieb.
C. - Das Mündelvermögen war im Mai 1936 auf dringenden Wunsch der Kläger gegen
englische Pfund veräussert worden, die der damalige Vormund beim
Schweizerischen Bankverein in London einlegte. Im Oktober 1936 (nach Abwertung
sowohl der französischen wie auch der schweizerischen Währung), als der
entlassene frühere Vormund noch nicht ersetzt war, beschloss die
Vormundschaftsbehörde

Seite: 340
auf Anraten der Ehefrau des Sally Wolf und der Thurgauischen Kantonalbank die
Wiederanlage des Mündelvermögens in den nämlichen französischen
Staatspapieren. Diese Wertpapiere wurden auf der erwähnten Bank, Filiale
Kreuzlingen, verwahrt. In die abgewertete Schweizerwährung umgerechnet, belief
sieh das Mündelvermögen nunmehr auf Fr. 139,547.90.
D. - Der am 23. Dezember 1936 ernannte neue Vormund Frei übernahm das so
angelegte Vermögen zur Verwaltung. Er änderte in der Folgezeit nichts an
dessen Bestand. Aus den Erträgnissen überwies er jeweilen die für Pflege und
Unterhalt des Mündels in der belgischen Anstalt erforderlichen Beträge. Er
erstattete der Vormundschaftsbehörde die vorgeschriebenen Bericht e und
Abrechnungen, die alle von jener Behörde wie auch von der Aufsichtsbehörde
jeweilen genehmigt wurden.
Schon im Bericht über die Jahre 1936-1938 äusserte er seine Besorgnis über den
ständigen Rückgang des Kurswertes des französischen Frankens und über die
dadurch dein Mündel erwachsenden Kapitalverluste und Ertragsschmälerungen.
Wiederholt befasste er sich mit der Frage, ob er die französischen Papiere
veräussern und durch andere Werte ersetzen sollte. Er nahm jedoch von einer
solchen Änderung Umgang, da ihm die Thurgauis die Kantonalbank, die er um
unverbindlichen Rat anging, von einem Verkaufe der vorhandenen Wertpapiere
abriet.
Die Klägerin Nr. 1, die mit dem Vormund in regem Briefwechsel stand, nah In
keine abweichende Stellung ein.... Sie äusserte sich am 6. März 1938: «Die
französische Entwicklung macht mir sehr grosse Sorgen. Hier wird mir geraten,
aus französischen Werten herauszugehen, wenn ich nicht Gründe hätte unbedingt
französische Werte nehmen zu müssen. Und die liegen ja eigentlich nicht vor.
Aber alles Andere liegt auch auf der Nase. Könnten Sie wohl mal gelegentlich -
unverbindlich mit der Bank sprechen und die Herren fragen, was sie meinen? ...
Ich bin mir gar nicht klar darüber, was man tun soll oder ob man überhaupt

Seite: 341
etwas tun soll ...». Die hierauf vom Vormund angefragte Thurgauische
Kantonalbank, Filiale Kreuzlingen, wies auf die verworrenen politischen und
finanziellen Verhältnisse hin, weshalb die Frage schwer zu beantworten sei.
Indessen hielt sie es für ratsam, die französischen Papiere zu belassen, zumal
wegen ihrer hohen Verzinslichkeit und der steuerfreien Coupons. Dem jährlichen
Zinsertrag von franz. Fr. 36800. rund SFr. 5000.- beim gegenwärtigen Kurs von
ca. 13.50 stünde bei einer Neuanlage in andern guten Staatspapieren
(schweizerischen, englischen, holländischen oder norwegischen) ein jährlicher
Ertrag von bloss etwa SFr. 2500.-, also der Hälfte des bisherigen, gegenüber.
Die Klägerin Nr. 1, welcher der Vormund den Rat der Bank mitteilte, schrieb
ihm am 19. April 1938: «dit Frankreich scheint sich ja jetzt eine Erholung
anzubahnen, wir werden noch etwas warten müssen, bis man klarer sieht «...
Nach der ersten Zinsrate 1940 ging nichts mehr ein. Das Mündelvermögen
unterlag, abgesehen von französischen Zahlungsbeschränkungen, der Sperre nach
dem Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940 und später, als Vermögen eines
Deutschen, nach dem Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 mit seinen
Änderungen und Zusätzen.
E. - Die Kläger hatten nach Kriegsausbruch ihren Wohnsitz von Spa an die
französische Grenze (La Panne) verlegt. Im Januar 1940 brachten sie auch das
Mündel nahe an diese Grenze, in die Maison de santé de Saint-Jean de Dieu in
Leuze (Hainaut). Es gelang ihnen, im Jahre 1941 über Lissabon nach den
Vereinigten Staaten zu fliehen, wo sie sich später einbürgern liessen und den
Familiennamen «Wolfe» annahmen. Sally Wolf blieb in Leirze, wo er am 7.
September 1946 starb.
Am 23. November 1946 erstattete der Vormund Frei die Schlussrechnung, die wie
die frühern Abrechnungen von der Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde
genehmigt wurde. Danach war das Mündelvermögen auf den Kurswert von SFr.
4620.- gesunken.

Seite: 342
F. - Nach Einleitung von Betreibungen erhoben die Kläger am 7. Oktober 1948
beim Bezirksgericht Weinfelden Klage gegen den Vormund Frei und die Mitglieder
der Vormundschafts- und der Aufsichtsbehörde bzw. gegen die Erben verstorbener
Mitglieder, sowie gegen die Munizipalgemeinde Zihlschlacht, auf Bezahlung von
Fr. 133805.90 «nach Massgabe ihrer Verantwortlichkeit e als Ersatz für die dem
Mündel erwachsene Vermögenseinbusse. Während das Bezirksgericht Weinfelden die
Klage mit Urteil vom 7. Juli 1951 abwies, hiess das Obergericht des Kantons
Thurgau sie mit Urteil vom 11. Dezember 1951 im Teilbetrag von Fr. 35000.-
gut. Es verlegte diesen Betrag....
G. - Gegen dieses Urteil haben alle Parteien ausser der Munizipalgemeinde
Zihlschlacht Berufung eingelegt. Die Kläger beantragen Erhöhung der
Urteilssumme auf Fr. 100000.- dieser Betrag sei nach dem vom Obergericht
angewendeten, eventuell nach einem vom Bundesgericht zu bestimmenden andern
Verteilungsschlüssel auf den Vormund und die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde zu verlegen.... Die Beklagten tragen auf gänzliche
Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht weist die Klage ab, im wesentlichen aus den Erwägungen:
3.- Die Vormundschaftsbehörde war, sobald sie angesichts der Weigerung der
belgischen Behörden, die Vormundschaft zu übernehmen, und der dem Mündel
seitens der heimatlichen (nationalsozialjstischen) Behörden drohenden Gefahren
sich zur Weiterführung der Vormundschaft entschloss, für die zinstragende
Wiederanlage des Vermögens besorgt, und der Vormund verwaltete dieses
Titelvermögen durch zweckmässige Verwahrung der Wertpapiere und
sachentsprechende Verwendung der Zinserträgnisse. Als unsorgfältig bezeichnen
die Kläger jedoch gerade die Wahl der Anlagepapiere und deren Belassung trotz
der fortschreitenden Entwertung der französischen Währung.

Seite: 343
Für die Art der Anlage hat einzig die Vormundschaftsbehörde einzustehen, die
sie aus eigenem Willensentschluss vornahm, als noch kein Vormund an Stelle des
die Wiederernennung ablehnenden Dr. Böckli bezeichnet war. Für die allfällige
Vernachlässigung einer Umwandlung des Vermögensbestandes im Laufe der
folgenden Jahre ist dagegen in erster Linie der Vormund verantwortlich, dem
die ständige Überwachung des Vermögens oblag (Art. 413 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
ZGB; BGE 68 II
360
). Stellte sich heraus, dass dieses nicht (mehr) genügend sicher angelegt
war, so hatte er für Abhilfe zu sorgen, analog der Regel des Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
ZGB, wie
sie für den Fall einer schon bei Übernahme des vormundschaftlichen Amtes der
erforderlichen Sicherheit ermangelnden Anlage aufgestellt ist. In dieser
Hinsicht haften nur subsidiär die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde und,
nach ihnen, diejenigen der Aufsichtsbehörde sowie in letzter Linie das
Gemeinwesen (Art. 426 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
. ZGB). Von arglistigem Verhalten, wobei alle
verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch zu haften hätten (Art.
429 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB), ist im vorliegenden Falle nicht die Rede.
4.- Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass die im Oktober 1936 erfolgte
Wiederanlage des Mündelvermögens in französischen Staatspapieren nicht ohne
weiteres als «mündelsicher» gelten konnte.
Sie verstiess zwar nicht gegen formelle Vorschriften des Bundesrechtes. Bis
zum ersten Weltkriege galten französische gleichwie etwa deutsche und
englische Staatsobligationen oder Rententitel denn auch nicht nur in den
betreffenden Staaten selbst, sondern auch in der Schweiz als erstklassige
Anlagewerte (vgl. die 1912 erschienene Schrift von A. MEYER, Die
Kapitalanlage, S. 15 ff.; ferner die erste Auflage der Kommentare EGGER und
KAUFMANN, Bemerkungen zu Art. 401
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB; BGE 48 II 430 /31). Die im Jahre 1936
noch in Kraft stehende thurgauische Verordnung vom 1. März 1912 betreffend die
Aufbewahrung von Mündelvermögen enthielt lediglich die Anweisung, solches
Vermögen sei auf solide Hypothek oder «in andern sichern

Seite: 344
Wertpapieren» anzulegen. Auch die neue thurgauische Verordnung vom 15. Mai
1942 verpflichtet übrigens den Vormund nur, «in der Regel» schweizerische
Werte zu wählen; andere Anlagen mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde sind
vorbehalten. Bei diesen kantonalen Ausführungsnormen hat man es zudem mit
Verwaltungsverordnungen zu tun, deren Beobachtung oder Missachtung nicht
unbedingt für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit massgebend ist (EGGER, 2.
Auflage, N. 5 und 7 zu Art. 401 FLEINER, Institutionen des deutschen
Verwaltungsrechts, § 4 Il).
Indessen hatte die Entwicklung der Währungsverhältnisse seit dem ersten
Weltkriege Gefahren aufgezeigt, wie sie die Anlage in ausländischen
Wertpapieren selbst bei unzweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners mit
sich bringen kann, eben wegen der Schwankungen der Währungskurse. Wie andere
Staaten, so hatte auch Frankreich eine Entwertung seiner Währung durchgemacht.
Diese war von der Gleichwertigkeit mit der schweizerischen auf i;8 derselben
gesunken (Juli 1914: 100.05; Juli 1926 12.74). Allerdings hatte im September
1936 nicht nur Frankreich, sondern auch die Schweiz die Währung abgewertet,
und man erwartete von dem am 12. Oktober 19:36 zwischen Frankreich, England
und den Vereinigten Staaten abgeschlossenen Währungsabkommen
(«Tripartitabkommen») eine Stabilisierung der Währungen (vgl. den Bericht der
Schweizerischen Nationalbank über das Jahr 19:36, S. 8 ff.). Allein eine
Gewähr hiefür vermochte das Abkommen nicht zu bieten; die zukünftige
Entwicklung war ungewiss und die weltpolitische Lage gespannt; zudem waren die
innenpolitischen Verhältnisse des Frankreichs der Volksfrontregierung
unausgeglichen. Obwohl weithin eine optimistische Beurteilung der Lage
vorherrschte, war es für eine schweizerische Vormundschaftsbehörde, die sich
vom Gebot grösster Vorsicht leiten zu lassen hat, an sich doch ein Wagnis, ein
Mündelvermögen im Betrage von mehr als 100000 Schweizerfranken ausschliesslich
in

Seite: 345
französischen Wertpapieren, und seien es auch solche des unzweifelhaft
zahlungsfähigen und -willigen Staates, anzulegen. Bereits war es in der
schweizerischen Vormundschaftspraxis üblich geworden, erstklassigen
schweizerischen vor ausländischen Wertpapieren den Vorzug zu geben, wie dies
dann die spätere Rechtsliteratur entschieden empfiehlt (vgl. KADERLI, Das
Sozialvermögen (1945) S. 43 ff.; EGGER, 2. Auflage (1948), N. 15 zu Art. 401
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.

ZGB).
5.- Nun hat aber die Vormundschaftsbehörde weder in spekulativer Absicht noch
leichtfertig gehandelt. Es lag ihr daran, der Eigenart der ganz
ausserordentlicherweise von ihr übernommenen und weitergeführten Vormundschaft
über Sally Wolf Rechnung zu tragen. Abweichend vom Normalfall einer in der
Schweiz geführten Vormundschaft hatte man es mit einem voraussichtlich dauernd
im Ausland weilenden Ausländer zu tun. Dessen nächste Angehörige, die Kläger
und der jüngere Sohn Georg, der sich später in Frankreich eine Existenz zu
schaffen suchte, betrachteten nicht die Schweiz, sondern eben Frankreich als
das Land, das ihnen wie auch dem Mündel im Falle der Not Zuflucht bieten
könne. Bereits im Herbst 1935 hatte sich die Klägerin Nr. 1 im Hinblick auf
eine französische Währungsabwertung mit der Frage einer Neuanlage des
Mündelvermögens beschäftigt. Als Dr. Böckli ihr vorschlug, (mindestens) die
Hälfte in schweizerischen Staats- oder Eisenbahnobligationen anzulegen,
äusserte sie mit Brief vom 30. November 1935 das Bedenken, «ob dann die
Schweizer Werte die gleiche Chance haben, nach einer Entwertung wieder zu
steigen -- da doch die französischen Renten nach einer Entwertung sicher
wieder gesuchte Anlagepapiere werden. Und als sie am 2. Oktober 1936, nachdem
die vorausgesehene Abwertung erfolgt war, die Wiederanlage in den gleichen
Papieren, die das Mündel zuvor besessen hatte, wünschte, durfte die
Vormundschaftsbehörde deren Betrachtungsweise zu der ihrigen machen, zumal die
Thurgauische Kantonalbank ihr beistimmte. Dabei blieb das Erfordernis der
Mündelsicherheit nicht

Seite: 346
etwa unbeachtet. Die Klägerin Nr. 1 hatte ja selber eben die betreffenden
französischen Staatsrenten als mündelsichere Papiere bezeichnet, und zwar
jedenfalls insofern zutreffend, als ihnen diese Qualifizierung mindestens im
Emissionslande Frankreich zuerkannt wurde. Die Vormundschaftsbehörde hatte
ferner Veranlassung, die verhältnismässig hohe Verzinslichkeit dieser Papiere
als besondern Vorteil zu schätzen, da das Mündel auf den Zinsertrag angewiesen
war. Unter solchen Umständen war es nicht pflichtwidrig, den Optimismus der
Klägerin Nr. 1 hinsichtlich der Mündelsicherheit der französischen Staats
-papiere, der Ansicht weiter Kreise entsprechend, zu teilen, zumal ja offen
blieb, nötigen falls später zu einer andern Vermögensanlage überzugehen.
6.- Die Unterlassung einer solchen Änderung trotz der beträchtlichen
Entwertung des französischen Frankens in den folgenden Jahren kann zunächst
bei einer nachträglichen Prognose als unverständlich und kaum entschuldbar
erscheinen. Allein der Vormund hatte auf diese Vorgänge ein waches Auge und
besprach die Lage eingehend in den mit der Klägerin Nr. 1 gewechselten Briefen
wie auch in den Berichten an die Vormundschaftsbehörde. Namentlich zog er die
in solchen Fragen sachverständige Kantonalbank zu Rate. Wenn diese ihm
wiederholt riet, den Werschriftenbestand unverändert zu lassen, so gereicht
ihm sein entsprechendes Verhalten nicht zum Verschulden. Um so weniger, als
weder die Klägerin Nr. I noch die vormundschaftlichen Behörden sich veranlasst
sahen, eine abweichende Massnahme anzubegehren bzw. zu treffen. Die Erwägung
des Obergerichtes, die Kantonalbank habe eher spekulativ gedacht, vermag sich
auf nichts zu stützen. Jedenfalls durfte der Vormund annehmen, die Bank, die
ja wusste, dass es um Mündelvermögen ging, habe eben die Aufgabe des Vormundes
im Auge. Die Auswirkungen eines Titelverkaufes auf den Zinsertrag waren dabei
ebenfalls beachtlich. Auch während des Krieges drängte sich ein Verkauf der
Papiere nicht auf. Am 28. Januar 1942 wies

Seite: 347
die Kantonalbank darauf hin, dass bei einem Verkauf der Wertpapiere das
Kapital nicht nach der Schweiz transferiert werden könnte. Sie bestätigte am
18. Januar 1945, dass darin noch keine Änderung eingetreten war. Und auf eine
Anfrage des Vormundes vom 25. September 1945 erwiderte sie neuerdings, es sei
schwierig zu beurteilen, ob ein Verkauf der Titel opportun wäre: als Kurs käme
höchstens Fr. 1.- für 100 franz. Fr. in Frage. Unter diesen Umständen ist die
Belassung der Vermögensanlage während der ganzen Dauer der Vormundschaft
entschuldbar. Gewiss hätte es sich rechtfertigen lassen, bereits im Frühjahr
1938 eine Umwandlung in Schweizerwerte vorzunehmen, um weitem Kapitalverlusten
nach Möglichkeit vorzubeugen, und dabei eine beträchtliche Schmälerung des
bisherigen Zinsertrages in Kauf zu nehmen. Als pflichtwidrig verdient aber,
wie dargetan, die abweichende Haltung des Vormundes (und der
vormundschaftlichen Behörden) nicht bezeichnet zu werden, zumal auch der
Schweiz politische bzw. kriegerische und damit auch wirtschaftliche
Verwicklungen droht en und die Klägerin Nr. 1 mit ihrer Ansicht, Frankreich
biete dem Mündel grössere persönliche und finanzielle Sicherheit, keineswegs
allein stand.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 338
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 08. April 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 338
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe.1. Grundsätze (Erw. 3).2. Begriff der...


Gesetzesregister
ZGB: 377 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
401 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
402 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
413 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
426 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 426 - 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
1    Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
2    Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen.
3    Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.
4    Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden.
426__  429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
BGE Register
48-II-428 • 68-II-342 • 78-II-338
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • frankreich • wertpapier • wolf • thurgau • kantonalbank • frage • wert • belgien • englisch • brief • erwachsener • verhalten • kurswert • wiese • erster weltkrieg • erbe • vormundschaftliche behörde • anlage • bewilligung oder genehmigung
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