428 Familienrecht. N° 66.

66. Urteil der II. Zivila'bteilung vom. 20. Dezember 1922 i. S. Hässig
gegen Wehrli.

A r t. 4 0 2 Z GB. Umwandlung von schon im Vermögen des Mündels
befindlichen Kapitalanlagen in sichere Anlagen . Die Kantone können
im Gegensatz zu Art. 401 nicht zum voraus bestimmen, was für Werte im
Vermögen des Mündels belassen werden können, vielmehr ist in jedem
einzelnen Falle zu untersuchen, ob die Interessen des Mündels eine
Umwandlung rechtfertigen. Haftung des Vormundes,

der die rechtzeitige Umwandlung unterlässt, für den daraus entstehenden
Schaden ?

A. Im Jahre 1903 ernannte der Gemeinderat von Aarau den Beklagten,
Notar Wehrli in Aarau, zum Vormund des damals minderjährigen Klägers,
Fritz Hässig. Im Vermögen des Klägers befanden sich vier 4 %ige
ungarische Rententitel zu je 1000 Kronen. Bei der Genehmigung der ersten
Vonnundschaftsrechnung im Jahre 1906 wies die Vormundschaftsbehörde den
Vormund an, die ungarischen Papiere zu veräussern und dafür schweizerische
Werte zu kaufen. Ein Jahr später ersuchte der Beklagte die Behörde um die
Erlaubnis, die Titel zum Kurse von 94,75 abzustessen, was ihm bewilligt
wurde. Der Verkauf unterblieb jedoch, weil

dieser Kurs nicht mehr erreicht wurde. Der Vormund berichtete hierüber
in der 1909 abgelegten zweiten Rechnung und beantragte, da der Kurs
inzwischen auf 91,5 gesunken war, mit der Veräusserung zuzuwarten,
bis die Titel den Kurs von 94,75 erreichen werden, die Papiere seien
sicher und ein Verlust ausgeschlossen. Die Behörde antwortete in ihrem
GenehnügungsbeSchluss, die Titel seien zu veräussern, sobald es ohne
Verlust geschehen könne, weil sie den kantonalen Vorschriften über die
Anlage waisenamtlicher Gelder nicht entsprechen. In der im Jahre 1912
erstatteten Rechnung verwies der Beklagte darauf, dass ein Verkauf nicht
möglich gewesen sei, weil der Kurs stetig gefallen sei. Hierauf nahm
dieFamilienrecht. N° 66. 429

Vonnundschaftsbehörde in Ziff. 5 ihres Genehmigungebeschlusses Bezug,
indem sie erklärte : Die ungarischen Rententitel sowie die Obligationen
der Aarau-Schottlandbahn entsprechen den regierungsrätlichen Vorschriften
über mündelsichere Anlagen nicht; der Auftrag auf deren Umwandlung im
Sinne von Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
ZGB Wird wiederholt. Im Jahre 1917 stellte die T
itelschuldnerm die Zahlungen ein. Heute sind die Papiere wertlos.

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger vom Beklagten 4480
Fr. als Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens, dass die Titel
nicht rechtzeitig

verkauft worden seien. Weitere Streitpunkte fallen für

das bundesgerichtliche Verfahren ausser Betracht. _

Der Beklagte beantragte Anweisung der Klage, weil er sich keine
Pflichtverletzung zu Schulden habe kommen lassen, und weil der Kläger
ihm zudem Décharge er-

teilt habe.

B. Beide kantonalen Instanzen, das Obergericht mit Urteil vom 8. September
1922, haben die Klage abgewiesen.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichtes richtet sich die Berufung des
Klägers, mit der er neuerdings Zusprechung der Klage beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihm Décharge
erteilt, stützt sich darauf, dass der Kläger nach der Aufhebung der
Vormundschaft eine Empfangsbescheinigung unterschrieb, wonach ihm vom
Beklagteneine Reihe von Wertpapieren übergeben worden war. Auf dieser
Empfangsbescheinigung findet sich der Passus : Er (der Mündel) erteilt
damit dem gewesenen Vormund Décharge. Eine Déchargeerteilung auch
hinsichtlich der Rententitel kann jedoch in dieser Erklärung nicht
erblickt werden. Die Rententitel waren damals nicht im Besitze des
Vormundes, sondern beim Schutzkomitee für österreichisch-ungaiische
Werte deponiert.

430 Familienrecht. N° 66.

Dementsprechend wurden sie auch in der Empfangsbescheinigung nicht
aufgeführt. Schon nach ihrem Wortlaute aber nimmt die Déchargeerklärung
nur auf die in der Bescheinigung genannten Papiere Bezug, indem darin
ausdrücklich gesagt wird, dass damit, (1. h. mit der Übergabe der Papiere,
die Entlastung des Vormundes erfolge. Gegen eine Interpretation im Sinne
des Beklagten Spricht sodann auch, dass der Kläger ihn schon im Jahre
1919 für den aus der Verwaltung der streitigen Titel entstandenen Schaden
verantwortlich erklärt hatte, und dass keinerlei Momente dargetan sind,
die in dieser Beziehung auf eine Meinungsänderung des Klägers schliessen
liessen. Wollte der Beklagte sich eine Décharge für seine gesamte
Geschäftsführung geben lassen, so hätte er, namentlich mit Rücksicht auf
diesen Umstand, für die von ihm aufgesetzte Urkunde eine allgemeinere,
unzweideutige Fassung wählen sollen. --

2. Da sich die Verantwortlichkeit des Vormundes aus der Führung der
Vormundschaft für die Zeit vor dem ]. Januar 1912 nach kantonalem Rechte
beurteilt, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachprüfen kann,
ist das Bundesgericht an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass
demssKlàger bis zum 1. Januar 1912 aus der Verwaltung seines Vermögens
durch den Beklagten kein Schadenersatzanspruch entstanden ist.

Seit dem 1. Januar 1912 dagegen unterstand der Beklagte hinsichtlich
der Haftung aus seiner Vormundschaftsführung dem eidgenössischen Rechte
und zwar ist im vorliegenden Falle speziell Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
ZGB massgebend, der
den Vormund verpflichtet, Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit
bieten, durch sichere zu ersetzen, wobei jedoch, wie Abs. 2 ausdrücklich

feststellt, die Umwandlung nicht zur Unzeit vorge

nommen werden soll. Mit Recht hat nun aber schon die Vorinstanz darauf
hingewiesen, dass die ungarischen Rententitel vor demFamilienrecht. N °
SG. 431

Kriege allgemein als eine sichere Geldanlage betrachtet wurden, und
in dieser Beziehung weder andern Staatspapieren noch insbesondere
schweizerischen Werten wesentlich nachstanden. Im Verlaufe des Krieges
sank dann allerdings ihr Kurs immer tiefer. Allein dass der Beklagte
mit dem Verkaufe dennoch zuwartete, kann ihm nicht zum Verschulden
angerechnet werden, weil er in guten Treuen darauf hoffen konnte, der
Kurs werde Wieder steigen, es liege also im Interesse des Mündels, dass
eine Liquidation zu den eingetretenen ungünstigen Bedingungen unterbleibe.

Eine Pflicht, die Papiere zu veräussern ergab sich für

den Beklagten auch nicht daraus, dass die aargauische

Verordnung betreffend das Vormundschaftswesen vom 9. Dezember 1911 für
die Anlage von Mündelgeldern die ungarischen Rententitel nicht unter
den Staatspapieren aufführt, die für die Anlage von Mündelvermögen in
Betracht kommen. Nur für Neuerwerbungen räumt das ZGB in Art. 401 den
Kantonen das Recht ein, von vorneherein die Werttitel zu bezeichnen,
die als Anlage von Mündelvermögen dienen können. Für die Frage der
Umwandlung schon im Vermögen des Mündels befindlicher Werte dagegen,
verlangt Art. 402 ausdrücklich die Beachtung der besonderen Umstände des
einzelnen Falles, die für oder gegen eine Veräusserung sprechen können.
Das Gesetz geht dabei von der Erwägung aus, dass Bestimmungen, die ein
für allemal den Vormund verpflichteten, alle nicht unter eine bestimmte
Kategorie fallenden, im'Mündelvennögen befindlichen Werte umzutauschen,
in vielen Fällen zu Ergebnissen führen müssten, die mit den Interessen
des Mündels nicht vereinbar wären, sei es, dass die Entäusserung nur
mit grossen Verlusten möglich wäre, sei es, dass es sich aus andern
Gründen rechtfertigt, dem Mündel den Besitz der betreffenden Papiere,
z. B. der Aktien einer Familienaktiengesellschaft, zu wahren.

3. Schon unter der Herrschaft des kantonalen

AS 48 II _ 1922 ...La-... ;-;432 Familienrecht. N° 66.

Rechtes und sodann, was für das Bundesgericht allein von Bedeutung ist,
auch nach dem Inkrafttreten des ZGB hat jedoch die Vormundschaftsbehörde
den Vormund aufgefordert, die Rententitel zu veräussern. Zur Erteilung
dieser Anweisung war die Behörde berechtigt, obschon Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
im
Gegensatz zu Art. 401
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB keine ausdrückliche Bestimmung in dem Sinne
enthält, dass die Aufsichtsorgane die Vermögensanlage zu genehmigen
haben. Mit dem Rechte, die Berichte und Rechnungen des Vormundes zu
überprüfen, räumt Art. 423 der Behörde allgemein auch die Befugnis
ein, die für die Wahrung der Interessen 'des Mündels notwendigen
Massregeln zu. ergreifen. Es besteht daher kein Zweifel, dass sie im
vorliegenden Falle den Beklagten anweisen konnte, die ungarischen
Titel zu verkaufen. Wenn somit in dem Verhalten des Beklagten eine
Verletzung des ihm erteilten Verkaufsauftrages läge, müsste er aus
diesem Gesichtspunkt ersatzpflichtig erklärt werden. Allein in dieser
Hinsicht fällt in Betracht, dass die Vormundschaftsbehörde, gestützt auf
einen Speziellen Bericht des Vormundes,schon im Jahre 1907 den Verkauf
nur unter ss der Bedingung forderte, dass ein Kurs von 94,75 erreicht
werde. Einen ähnlichen Vorbehalt machte sie bei der Genehmigung der
Rechnung von 1909, indem sie die Veräusserung anordnete, sofern sie ohne
Verlust ge schehen könne. Die Anweisung von 1912 allerdings behält weder
einen bestimmten Verkaufskurs vor, noch besagt sie, dass der Verkauf
nur wenn ein Verlust vermieden werden könne, erfolgen dürfe. Dagegen
zitiert die Vormundschaftsbehörde in diesem Beschlusse Art. 402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
ZGB und
verweist damit auch auf Abs. 2 dieser Bestimmung, wonach die Umwandlung
nicht zur Unzeit sondern unter Wahrung der Interessen des Bevormundeten
vorgenommen werden soll. In Verbindung mit den beiden 1907 und 1909
gemachten Verkaufsanweisungen betrachtet, wollte daher offenbar auch der
Genehmigungsbeschluss von 1912 den Beklagten nicht schlecht-MM ..,...ssmss

Familienrecht. N° 66. 433

hin zum Verkaufe anhalten, sondern nur für den Fall, als nach seinem
Dafürhalten die Voraussetzungen des Art. 402 Abs. 2 gegeben sein
sollten. Für die Annahme, die Vormundschaftsbehörde habe nicht einen
Verkauf à tout prix angestrebt, spricht denn auch ihr späteres Verhalten,
anlässlich der Genehmigung der Rechnung von 1915. Sie stellte dabei
selber fest, eine Umwandlung sei zur Zeit nicht möglich gewesen, dagegen
werde der Vormund neuerdings angewiesen im Sinne von Art. 402 bei sich
bietender Gelegenheit die Umwandlung vorzunehmen. Hätte die Behörde
ihren Beschluss vom Jahre

1912 so verstanden, dass die Renten ohne Rücksicht

auf den Kurs veräussert werden müssten, so hätte sie sich offenbar
hiemit nicht begm'igt, sondern hätte in ihrem neuen Rechnungsabschied das
Zuwiderhandeln des _Vormundes festgestellt oder neuerdings die unbedingte
Veräusserung angeordnet. _ Endlich ist darauf hinzuweisen, dass die
Aufsichtsbehörde die Umwandlung der Titel im Grunde genommen gar nicht
deswegen verlangte, weil sie sie als zu wenig sicher betrachtete, was
allerdings einen Verkauf um jeden Preis nahe gelegt hätte, sondern weil
sie von der, nach dem oben Gesagten, intümliehen Auffassung ausging, die
kantonale Verordnung über die für die Anlage von Mündelgeldern in Betracht
kommenden Papiere, finde auch auf die schon im Besitze des Mündels befind-

lichen 'Werte Anwendung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 8. September 1922

bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 428
Datum : 20. Dezember 1922
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 428
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 428 Familienrecht. N° 66. 66. Urteil der II. Zivila'bteilung vom. 20. Dezember 1922


Gesetzesregister
ZGB: 401 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
402
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 402 - 1 Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
1    Überträgt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft mehreren Personen, so legt sie fest, ob das Amt gemeinsam ausgeübt wird oder wer für welche Aufgaben zuständig ist.
2    Die gemeinsame Führung einer Beistandschaft wird mehreren Personen nur mit ihrem Einverständnis übertragen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormund • beklagter • weiler • wert • bundesgericht • ungarisch • aarau • schaden • anlage • verhalten • vorinstanz • bedingung • aargau • zur unzeit • entlastungsbeschluss • entscheid • kantonales recht • ersetzung • bieter • kauf
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