S. 174 / Nr. 33 Verfahren (d)

BGE 78 II 174

33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Mai 1952 i. S. Fuchs gegen Fuchs.


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Regeste:
Berufung (Art. 44 ff . OG). Streitigkeiten über die Urteilsvollstreckung sind
keine Zivilrechtsstreitigkeiten, selbst wenn sich dabei zivilrechtliche
Vorfragen stellen. Vollstreckungserkenntnis oder Zivilurteil?
Recours en réforme (art. 44 5v. OJ). Les contestations relatives à l'exécution
d'un jugement ne sont pas des contestations civiles, même si elles soulèvent
des points préjudiciels de droit civil. Ordonnance d'exécution ou jugement
civil?
Ricorso per riforma (art. 44 e seg. 00). Le contestazioni in merito
all'esecuzione d'una sentenza non sono contestazioni civili, anche se
sollevano dei punti pregiudiziali di diritto civile. Decreto di esecuzione o
sentenza civile?

A. - Nach dem Tode von Charles Ernest Fuchs schlossen dessen Witwe und dessen
drei Kinder aus erster Ehe einen Gemeinderschaftsvertrag. Zum Gemeinschaftsgut
gehörten u.a. 118 Aktien der Universo A. -G. Diese wurden fiduziarisch je zur
Hälfte auf den Namen der Witwe bzw. des Sohnes Henri übertragen. Mit Bezug auf
alle diese Aktien wurde dem Sohne Henri ein Kaufsrecht eingeräumt.
Im Streit über die Liquidation der Gemeinderschaft erkannte der
Appellationshof des Kantons Bern mit Urteil vom 12. April 1950, es werde
festgestellt, dass Henri Fuchs berechtigt sei, die 118 Aktien zu vollem
Alleineigentum zu erwerben gegen Einwerfung von Fr. 440.- pro Aktie in die
Teilungsmasse. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 15. Dezember
1950.
B. - Hierauf stellten Henri Fuchs und dessen Geschwister am 17. Mai 1951 ein
Vollstreckungsgesuch mit dem Begehren, Witwe Fuchs sei unter Androhung der
gesetzlichen Folgen bei Nichterfüllung zu verurteilen, die auf sie lautenden
59 Aktien innert richterlich zu

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bestimmender Frist auf den Namen des Henri Fuchs zu übertragen und ihm
auszuhändigen. Der Appellationshof wies dieses Gesuch zweitinstanzlich am 18.
September 1951 ab, weil der Nachweis dafür fehle, dass Henri Fuchs seinerseits
Erfüllung geleistet habe oder erfüllungsbereit sei.
C. - Am 3. Oktober 1951 wiederholten die Gesuchsteller ihr Gesuch.
Gleichzeitig hinterlegten sie bei der Gerichtskasse Biel den Betrag von Fr.
14,019.50, den Witwe Fuchs bei der Teilung nach ihren Angaben höchstens zu
beanspruchen habe, und dazu den Betrag von Fr. 300.-, der ihr gemäss Urteil
vom 18. September 1951 als Prozessentschädigung zukomme. Sie erklärten sich
ausserdem bereit, im Falle der Gutheissung ihres Gesuchs einen aus der
Versilberung von Wertschriften der Gemeinderschaft herrührenden Betrag von Fr.
18,000.- bis zur endgültigen Erledigung der Teilung zwischen ihnen und der
Witwe beim Schweiz. Bankverein in Biel stehen zu lassen und diesen Betrag
vorweg zur Deckung der Ansprüche der Witwe zu verwenden, sofern ihr im Urteil
über die Teilung ein Guthaben von mehr als Fr. 14,019.50 zuerkannt werden
sollte.
Die Witwe erhob unter Berufung auf das Urteil vom 18. September 1951 die
Einrede der res judicala und machte im übrigen geltend, mit der erfolgten
Hinterlegung seien die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht erfüllt worden,
da sie ihren Anspruch auf mindestens Fr. 14,000.- beziffert habe und die
Hinterlegung zudem unzulässigerweise der Bedingung unterworfen worden sei,
dass das zweite Vollstreckungsgesuch gutgeheissen werde; vor allem aber stehe
der Vollstreckung der Umstand entgegen, dass Henri Fuchs die Fristsetzung zur
Hinterlegung von Fr. 51920.-, die sie in der Antwort auf das erste
Vollstreckungsgesuch erlassen hatte, nicht beachtet habe, sodass gemäss der
damals gemachten Androhung angenommen werden müsse, er habe auf sein
Kaufsrecht endgültig verzichtet; das gebe ihr gemäss Art. 409 Ziff. 2 der
bern. ZPO das Recht, gegen die Vollstreckung Einspruch zu erheben.

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Mit Urteil vom 11. Januar 1952 hat der Appellationshof als zweite Instanz von
der Hinterlegung des Betrags von Fr. 14319.50 und der Erklärung der
Gesuchsteller betreffend das Depot von Fr. 18000.- Kenntnis genommen und der
Gesuchsgegnerin Kenntnis gegeben, angeordnet, dass der Gerichtsschreiberei
Biel und der Bank von diesen «Feststellungen» Kenntnis zu geben sei, und
entschieden:
«Die 59 Aktien der Universo A.-G. Nrn. ... sind von der Gesuchsgegnerin innert
8 Tagen seit Zustellung dieses Urteils auf den Namen des Henri Fuchs zu
übertragen, unter Androhung der Folge des Art. 404
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO in Verbindung mit Art.
65 EG zum StGB...».
D. - Gegen dieses Urteil hat die Gesuchsgegnerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Berufung an das Bundesgericht ist nach Art. 44 ff . OG, von hier nicht
zutreffenden Sonderfällen (Art. 44 lit. a-c, Art. 45 lit. b) abgesehen, nur in
Zivilrechtsstreitigkeiten zulässig. Das vorliegende Verfahren ist durch ein
Gesuch eingeleitet und von der Vorinstanz durch einen Entscheid erledigt
worden, die auf jeden Fall der Form nach ein Gesuch um Urteilsvollstreckung
bzw. einen Vollstreckungsbefehl darstellten. Streitigkeiten über die
Vollstreckung sind keine Zivilsachen und folglich auch keine
Zivilrechtsstreitigkeiten, selbst wenn sich dabei zivilrechtliche Vorfragen
stellen (vgl. BGE 72 II 52 ff. und dort zit. Entscheide). Gegen den
angefochtenen Entscheid ist daher die Berufung nur zulässig, wenn er entgegen
dem äussern Anschein nicht (nur) ein Vollstreckungserkenntnis ist, sondern
(auch) ein Endentscheid in einem Verfahren, das auf die endgültige, dauernde
Regelung streitiger zivilrechtlicher Verhältnisse abzielt. Diese Voraussetzung
ist nicht erfüllt.
a) Wenn das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 1950, welches das
Urteil des Appellationshofes vom 12. April 1950 bestätigt und ersetzt hat, die
Gesuchsgegnerin

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nicht zu einer Leistung verurteilt, sondern nur eine Feststellung getroffen
und daher keinen Vollstreckungstitel gebildet hätte, wäre denkbar, dass das
als Voraussetzung der Vollstreckung erforderliche Leistungsurteil nicht anders
als in Gestalt des angefochtenen Entscheides vorhanden, m.a.W. erst in diesem
enthalten wäre. Diesen Standpunkt nimmt jedoch die Gesuchsgegnerin selber
nicht ein. Vielmehr fassen beide Parteien und die Vorinstanz das Urteil,
wonach Henri Fuchs berechtigt ist, die streitigen Aktien gegen Einwerfung von
Fr. 440.- pro Aktie in die Teilungsmasse zu Alleineigentum zu erwerben, als
Leistungsurteil auf, das die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr
fiduziarisch übertragenen Aktien Zug um Zug gegen Einwerfung des Preises in
die Teilungsmasse herauszugeben. Diese Auffassung ist keineswegs etwa
offensichtlich unrichtig. Sollte sie im übrigen nicht zutreffen und die
Gesuchsgegnerin erst durch den angefochtenen Entscheid zu einer Leistung
verpflichtet worden sein, so würde daraus nicht folgen, dass der angefochtene
Entscheid ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit sei; denn der
Spruch des Vollstreckungsrichters vermöchte die materiellrechtliche
Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin nicht endgültig festzusetzen.
b) Die Frage, ob der durch das bundesgerichtliche Urteil vom 15. Dezember 1950
geschützte Anspruch des Henri Fuchs auf die streitigen Aktien infolge später
eingetretener Tatsachen (Nichtbeachtung der Fristansetzung der
Gesuchsgegnerin) erloschen sei oder nicht, ist an sich geeignet, den
Gegenstand einer Zivilrechtsstreitigkeit zu bilden. Der angefochtene Entscheid
ist jedoch nicht in einem Verfahren ergangen, das die endgültige Regelung
dieser Frage zum Ziel gehabt hätte. Wieder die Gesuchsteller noch die
Gesuchsgegnerin haben diese Frage zum Gegenstand einer Feststellungsklage
gemacht. Dass Henri Fuchs nachträglich auf sein Kaufsrecht verzichtet habe,
hat die Gesuchsgegnerin, wie aus ihrer Vernehmlassung zum Vollstrekkungsgesuch
klar hervorgeht, nur behauptet, um im Sinne

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von Art. 409
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO gegen die Vollstreckung Einspruch zu erheben. Der Entscheid
darüber, ob ein Einspruch im Sinne dieser Bestimmung begründet sei,
insbesondere ob im Sinne von Ziffer 2 «seit Erlass des Urteils Tatsachen
eingetreten sind, welche nach zivilrechtlichen Bestimmungen die Geltendmachung
des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben», liegt dem
Vollstreckungsrichter ob, der nach Art. 402
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.
ZPO «über alle in der
Vollstreckung sich ergebenden Streitigkeiten» im summarischen Verfahren zu
entscheiden hat. Es handelt sich bei diesem Entscheid nicht um die endgültige
Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse, sondern (wie z.B. beim Entscheid des
Rechtsöffnungsrichters über die Einreden der Tilgung oder Stundung, Art. 81
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG) nur um die Beurteilung einer zivilrechtlichen Vorfrage, von
deren Beantwortung nach Vollstreckungsrecht das Schicksal des
Vollstreckungsgesuchs abhängt. Findet der Vollstreckungsrichter, die
angerufenen Tatsachen stehen der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen,
und gewährt er demgemäss die Vollstreckung, so hindert das den unterlegenen
Gesuchsgegner nicht, beim ordentlichen Richter auf Feststellung des Untergangs
des Anspruchs und gegebenenfalls auf Rückleistung der ihm zwangsweise
entzogenen Sache zu klagen (wie nach der Vollstreckung eines Anspruchs auf
Geldzahluug dem im Rechtsöffnungsverfahren unterlegenen Schuldner die
Rückforderungsklage gemäss Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG offen steht). Weist umgekehrt der
Vollstreckungsrichter das Vollstreckungsgesuch ab mit der Begründung, der
materiellrechtlichhe Anspruch des Gesuchstellers sei infolge der vom
Gesuchsgegner geltend gemachten Tatsachen untergegangen, so kann und muss der
Gesuchsteller, der an seinem Anspruch festhalten will, vor Stellung eines
neuen Vollstreckuugsgesuches an den ordentlichen Richter gelangen (vgl. den
von der Berufungsklägerin angezogenen BGE 58 II 411 ff., wo eine neue
gerichtliche Klage nötig würde, weil der Rechtsöffnungsrichter im Hinblick auf
eine Rücktrittserklärung des zur Zahlung gegen Lieferung

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von Ware verurteilten Betreibungsschuldners die Rechtsöffnung verweigert
hatte). Der Umstand, dass die Vorinstanz die von der Gesuchsgegnerin gegenüber
dem Vollstreckungsgesuch erhobene Einrede des nachträglichen Verzichts auf das
Kaufsrecht verworfen hat, macht also den angefochtenen Entscheid keineswegs zu
einem Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit.
c) wie die Frage des nachträglichen Verzichts auf das Kaufsrecht gehört auch
die Frage dem Zivilrecht an, welcher Betrag der Gesuchsgegnerin bei der
Teilung des Gemeinschaftsgutes noch zukommt. Auch diese Frage ist jedoch im
vorliegenden Verfahren nicht endgültig geregelt, sondern nur als eine im
Vollstreckungsverfahren sich stellende Vorfrage beurteilt worden. Die
Vorinstanz prüfte die Höhe des Anteils der Gesuchsgegnerin lediglich
summarisch im Zusammenhang mit der vollstreckungsrechtlichen Frage, ob die
Gesuchsteller mit der Hinterlegung von Fr. 14319.50 und der Erklärung
betreffend das Bankdepot von Fr. 18000.- die Voraussetzungen für die
Vollstreckung des Urteils geschaffen haben, das die Gesuchsgegner zur
Aktienübertragung Zug um Zug gegen Einwerfung des Preises in die Teilungsmasse
verpflichtet. Der angefochtene Entscheid hindert die Gesuchsgegnerin nicht
daran, bei der Teilung ein Guthaben geltend zu machen, das den von der
Vorinstanz angenommenen Höchstbetrag übersteigt. Auch in diesem Punkte hat man
es also nicht mit einem Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit zu tun.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 174
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 02. Mai 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 174
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Berufung (Art. 44 ff. OG). Streitigkeiten über die Urteilsvollstreckung sind keine...


Gesetzesregister
OG: 44
SchKG: 81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
ZPO: 402 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 402 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.
404 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
409
BGE Register
58-II-411 • 72-II-52 • 78-II-174
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zivilrechtsstreitigkeit • witwe • frage • bundesgericht • gesuchsteller • kaufsrecht • vorinstanz • endentscheid • vorfrage • kenntnis • biel • weiler • gemeinderschaft • alleineigentum • verurteilter • stelle • erfüllung der obligation • entscheid • sicherstellung • begründung des entscheids
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