S. 140 / Nr. 26 Sachenrecht (d)

BGE 78 II 140

26. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. März 1952 i. S.
Schiffmann gegen Hollenstein.

Regeste:
Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB). Voraussetzungen und
Wirkungen. Erlöschen des Retentionsrechtes zufolge hinreichender
Sicherstellung (Art. 898 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
ZGB): a) gemäss Vereinbarung, b) nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben.
Droit de rétention entre commerçants (art. 895 al. 2 CC). Conditions et
effets. Extinction du droit à la suite d'une fourniture d'une garantie
suffisante (art. 898 al. 1): a) selon convention, b) selon les principes de la
bonne foi.
Diritto di ritenzione tra commercianti (art. 895 cp. 2 CC). Condizioni ed
effetti. Estinzione del diritto in seguito a sufficiente garanzia (art. 898
cp. 1 CC): a) secondo convenzione, b) secondo i principi della buona fede.

Aus dein Tatbestand
A. - Füglistaller war Eigentümer eines «Mägerli-Diesel» und kaufte am 20.
Januar 1949 dazu vom Kläger Hollenstein einen Saurer-Car zum Preise von Fr.
18000.- unter (eingetragenem) Eigentumsvorbehalt des Verkäufers

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bis zur gänzlichen Abzahlung des Preises. Da jener mit. den Abzahlungen säumig
war, machte der Kläger sein Eigentum geltend und verlangte den Car vom
Beklagten Schiffmann, in dessen Garage er eingestellt war, heraus. Dieser
hatte für Füglistaller an beiden Wagen Reparaturen ausgeführt und zu deren
Betrieb Öl geliefert. Für den «Mägerli-Diesel» lagen, grösstenteils aus dem
Jahre 1948, unbezahlte Rechnungen im Gesamtbetrage von Fr. 1192.50 vor, für
den Saurer-Car solche von Fr. 2754.70. Mit Hinweis darauf beanspruchte der
Beklagte am Saurer-Car ein Retentionsrecht und erklärte am 20. Juli 1949, ihn
nur gegen Bezahlung des Rechnungsbetrages von Fr. 2754.70 herausgeben zu
wollen.
B. - Hierauf hinterlegte der Kläger am 26. Juli 1949 diesen Betrag bei der
Volksbank Siders. Am 6. September 1949 versuchte er bei einer Zusammenkunft
mit dem Beklagten den Saurer-Car gegen blosse Bezahlung von Fr. 1500.- an sich
zu bringen, womit jedoch der Beklagte nicht einverstanden war.
C. - Am 12. September 1949 liess ihm der Kläger den ganzen Betrag von Fr.
2754.70 vorbehaltlos auszuzahlen, was die Bank mit ausdrücklicher Zustimmung
Füglistallers am 21. gl. M. tat. Trotzdem gab der Beklagte den Car nicht
heraus, sondern stellte nunmehr die Bedingung, dass ihm auch noch die
Rechnungen für den «Mägerli-Diesel» von insgesamt Fr. 1192.50 bezahlt werden.
D. - Hierauf suchte der Kläger eine vorsorgliche gerichtliche Verfügung nach
und erhielt am 2. Dezember 1949 den Car gegen Sicherstellung des vom Gericht
bezeichneten Betrages heraus.
E. - Mit Klage vom 15. Dezember 1949 belangte er den Beklagten wegen
ungerechtfertigt langer Retention auf Schadenersatz und erhielt durch Urteil
des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 11. September 1951 Fr. 3000.- nebst
Zins zugesprochen.
F. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag
auf gänzliche Abweisung der Klage...

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1.- Das Eigentumsrecht des Klägers und die daraus entspringende Klagebefugnis
sind nicht mehr streitig. Der Beklagte lehnt aber jede Schadenersatzpflicht
ab, weil er am Saurer-Car bis zum 2. Dezember 1949 ein Retentionsrecht gehabt
habe, und zwar für die Forderungen sowohl aus Reparaturarbeiten wie auch aus
Öllieferungen und ohne Unterschied, ob es sich um Besorgungen für diesen
Saurer-Car des Klägers oder für den im Eigentum Füglistallers gestandenen
«Mägerli-Diesel» gehandelt habe. In der Tat stand dem Beklagten, wie auch das
Kantonsgericht annimmt, ein kaufmännisches Retentionsrecht gemäss Art. 895
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB zu. Er wie auch Füglistaller betrieben in der massgebenden Zeit
Gewerbe im Sinne von Art. 53 HRV und hatten jährliche Roheinnahmen von je
mindestens Fr. 25000.-, weshalb sie als (eintragspflichtige) Kaufleute zu
gelten haben (Art. 54 HRV). Gleichgültig ob sie dieser Eintragungspflicht
nachgekommen waren, griff deshalb das «unter Kaufleuten» geltende
Retentionsrecht nach Massgabe von Art. 895 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB Platz. Sie standen
miteinander in Geschäftsverbindung, indem Füglistaller, wie erwähnt, seine
Wagen beim Beklagten zur Reparatur einzustellen und bei ihm Treibstoff zu
deren Betrieb zu beziehen pflegte. Beide Verrichtungen - Reparaturarbeiten und
Treibstoffabgabe - gehörten zum Gewerbe des Beklagten. Somit konnte dieser den
einen wie den andern Wagen für irgendwelche Forderungen aus diesem
Geschäftsverkehr retinieren.
2.- Nachdem er sich jedoch am 20. Juli 1949 anerboten hatte, dem Kläger den
Saurer-Car gegen Bezahlung von Fr. 2754.70 herauszugeben, durfte er den Car
nach Empfang dieses Betrages nicht weiterhin retinieren. Das vom Kläger am 6.
September 1949 gestellte Ansinnen, ihm den Car gegen blosse Bezahlung von Fr.
1500.- zu überlassen, gab dem Beklagten keinen Grund zum Rücktritt von der
getroffenen Vereinbarung. Es ist ohne Belang, ob

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der Kläger damals versucht haben sollte, sich eigenmächtig in den Besitz des
Cars zu setzen. Die Absichten des Klägers scheiterten am Widerstand des
Beklagten. So wenig aber der Kläger befugt gewesen war, die Auslösungssumme
von Fr. 2754.70, wie sie vereinbart war, herabzusetzen, so wenig stand es dem
Beklagten zu, sie zu erhöhen.
3.- Er war eigentlich infolge der am 26. Juli 1949 erfolgten Sicherstellung
schon ohne weiteres herausgabepflichtig geworden. Nur weil der Kläger damit
einverstanden war, den Car bis zum 6. September 1949 bei ihm zu belassen, kam
er erst mit dem letztern Tage in Herausgabeverzug. Hinreichende Sicherstellung
hat nach Art. 898 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
ZGB zur Folge, dass das Retentionsrecht (als
Sachretention) nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Sachretention wird durch
die Hinterlage ersetzt (wie dies hinsichtlich des Retentionsrechtes für
Mietzins gerade in Anlehnung an Art. 898 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
ZGB entschieden worden ist;
vgl. BGE 61 III 74 ff.). Gewiss blieben bei der vorliegenden Hinterlegung vom
26. Juli 1949 noch allfällige Einsprachen Füglistallers vorbehalten. Dieser
musste ja den Rückgriff des intervenierenden Klägers gewärtigen. Doch konnte
dieser Vorbehalt den Hinfall des Retentionsrechtes am Saurer-Car nicht
hindern. Wieweit auch immer die Forderungen von Fr. 2754.70 durch Füglistaller
anerkannt oder durch den Richter zugesprochen werden mochten, war ja der ganze
geforderte Betrag sichergestellt. Die Barhinterlage bot also auf alle Fälle
vollen Ersatz für die Sachretention.
4.- Übrigens wäre, wie das Kantonsgericht zutreffend ausführt, der Beklagte
nach Empfang der Fr. 2754.70 auch ohne die erwähnte Vereinbarung zur
Herausgabe des Saurer-Cars verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der weiteren
Forderung von Fr. 1192.50 durfte ihn der Kläger auf die Retention des
«Mägerli-Diesel», auf den sich diese zweite Forderung ja ausschliesslich
bezog, verweisen. Dieser Wagen bot dafür nach vorinstanzlicher Feststellung
volle Deckung und befand sich (jedenfalls Ende September 1949)

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gleichfalls im Besitz des Beklagten. Es ist anerkannt, dass das
Retentionsrecht nach Treu und Glauben so auszuüben ist, dass es den Schuldner
bzw. Dritteigentümer nicht stärker belastet, als dies der Sicherungszweck
erfordert. Die pfandrechtliche Norm des Art. 889 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 889 - 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
1    Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2    Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
ZGB ist deshalb nicht
anwendbar. Der Gläubiger darf nur soviel retinieren, als er zur Deckung der
Forderung braucht, für die das Retentionsrecht an und für sich besteht (BGE 46
II 388
). Daraus folgt ohne weiteres, dass der nach vorinstanzlicher
Feststellung wertvollere Saurer-Car herauszugeben war. Dem steht nicht
entgegen, dass dem Gläubiger zunächst die Auswahl unter mehreren retinierbaren
Sachen zustehen mag. Dieses Wahlrecht ist eben durch die Pflicht zu möglichst
weitgehender Schonung des Schuldners bzw. Dritteigentümers (im Rahmen der zu
beanspruchenden Sicherheit) eingeschränkt. Hier kommt dazu, dass der
Saurer-Car im Unterschied zum Mägerli-Diesel» im Eigentum eines Dritten (des
Klägers) stand und dieser die seinen Wagen betreffenden Forderungen
sichergestellt hatte, um eben sein Eigentum herauszubekommen. Dem Interesse
des dergestalt intervenierenden Klägers hatte der für seine weiteren
Forderungen anderweitig gedeckte Beklagte nach Treu und Glauben Rechnung zu
tragen, ganz abgesehen davon, dass er dies am 20. Juli 1949 versprochen hatte.
Triftige Gegengründe lagen nicht vor. Die vom Kantonsgericht vermutete rein
opportunistische Absicht, dem Eigentümer des «Mägerli-Diesel», der sein Kunde
war, durch Herausgabe dieses Wagens entgegenzukommen und dafür den Saurer-Car
für die den «Mägerli-Diesel» betreffenden Forderungen weiterhin zu retinieren,
schlägt nicht durch. Es ging nicht an, eine hinreichende Sicherheit zum
Nachteil des intervenierenden Klägers preiszugeben. Und wenn der Beklagte
aussagte, er habe den «Mägerli-Diesel» dessen Eigentümer zurückgegeben, um
Platz zu gewinnen, so lässt sich damit die längere Retention des Saurer-Cars,
der ja wohl mindestens ebensoviel Platz einnahm, keineswegs

Seite: 145
rechtfertigen, wie denn überhaupt keine besondern Schwierigkeiten der
Aufbewahrung des einen oder andern Wagens dargetan worden sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 140
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 06. März 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 140
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Kaufmännisches Retentionsrecht (Art. 895 Abs. 2 ZGB). Voraussetzungen und Wirkungen. Erlöschen des...


Gesetzesregister
ZGB: 889 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 889 - 1 Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
1    Ist das Pfandrecht infolge der Tilgung der Forderung oder aus anderem Grunde untergegangen, so hat der Gläubiger die Pfandsache an den Berechtigten herauszugeben.
2    Vor seiner vollen Befriedigung ist er nicht verpflichtet, das Pfand ganz oder zum Teil herauszugeben.
895 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
BGE Register
46-II-381 • 61-III-74 • 78-II-140
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beklagter • retentionsrecht • kantonsgericht • eigentum • treu und glauben • vorinstanz • deckung • schuldner • empfang • weiler • sachverhalt • treib- und brennstoff • entscheid • geschäftsbeziehung • richterliche behörde • dauer • unterhaltsarbeit • berechnung • unternehmung • unterhaltsarbeit
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