380 Obligationenrecht. N° 64. .

des considérations tirées de la qualité des relations d'affaires
existant entre parties, de meme, peut-etre, que par la situation
légèrement embarrassée où se trouvait la défenderesse. Il serait, dans
ces conditions, parfaitement injustifié d'inférer de cette pratique
la reconnaissance d'une obligation conventionnelle à la charge des
demandeurs. Des considérations qui précèdent il ressort, au contraire,
que les demandeurs restaient libros de révoquer a leur gre, suivant les
circonstances, ce qui n'était de leur part qu'une complaisance à l'égard
de leur cocontractant.

Cela étant, il devient evident qu'en tout état de cause, si la
défenderesse entendait ne pas se soumettre au mode de calcul adoptésspar
les demandeurs dès le 3 aoùt 1915, soit la conversion des fonds au cours
du jour des versements, la bonne foi commerciale l'obligeait à tout le
moins à signifier immédiatement sa désapprohation. Or il est constant
qu'en dépit de toutes les communications par lesquelles les demandeurs
l'ont avisée, à l'occasion de chaque paiement, du cours pratique, elle
n'a ni protesté

ni fait entendre la moindre réserve. Dans les cix-con?

stances de la cause, étaut données notamment les longues relations
d'affaires que les parties avaient eues jusque-là, cette attitude ne
saurait etre interprétée que comme une reconnaissance du bien-fonde de la
maniere de faire de la partie adverse. Par cc motif déjà, par conséquent,
la demande apparaîtrait comme justifiée.

Mais dùt on meme ne pas'admettre l'existence d'une véritable convention
sur le mode de calcul du change des le 3 aoüt 1915, que les conclusions
des demandeurs n'en devraient pas moins etre déclarées fondées, par
application des art. 84 et 103 CO. L'art. 84 al. 2 CO dispose en effet que
si le contrat indique une monnaie qui n'a pas cours legal dans le lieu
du paiement, la dette peut etre acquittée en monnaie du pays au cours
du jour de l'échéance. Pour pouvoir invoquer le cours de l'échéance, il
aurait fallu à tout le moins que la défenderesse s'acquittàt régulièrement
à l'époque de l'échéance, soit, en l'espèce, en sep- l '} l

...'v-p'qsn... i .WW!

Obligationenrecht. N° 65. 381

tembre 1914. Or il est constant que les paiements n'ont eu lieu qu'avec
des retards considérables, et à un moment où la défenderesse avait été
régulièrement mise en demeure. Lui pennettre, dans ces conditions, de
s'acquitter de la dette au cours de l'échéance, ce serait indirectement
lui reeonnaitre le droit de tirer parti de son retard, soit de sa faute,
aims qu'au contraire, d'après les principes généraux sur les conséquences
de la demeure du débiteur, elle avait à répondre du préjudice qui en
était rèsulté et qui équivalait préeisément, dans le cas particulier,
à la difference du cours du change entre la date de l'échéaucc et celle
du paiement. On arriverait donc ainsi au meme résultat.

Tribunal fédéral pronunce .-

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé.

65. Urteil cler I Zivilabteilung vom 26. Oktober 1920 i. S. Natural Le
Ooultre & ChL-G. gegen Kunz &C.

Haftung aus Frachtvertrag, Art. 440 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
. OR. OG Art. 57, ausländisches
Recht. R e t e n t i o n s r e c h t ZGB Art. 895 und 898 ; blasses
Angebot der Sicherstellung genügt nicht, diese muss vollzogen sein. Es
dürfen nur soviel Gegenstände zurückbehalten ; und verwertet werden, als
zur Sicherung und Befriedigung erforderlich. Doch kann genaue Schätzung
der Retentionsgegenstände dem Gläubiger nicht zugemutet werden; Gläubiger
darf soviel zurückbehalten, um in jedem Falle gedeckt zu sein.

A. Die Beklagten haben die Klägerin im März 1918 mit der Spedition von
1000 Säcken (= 100,000 kg) Industriefeigen, die sie in Alicante gekauft
hatten, beauftragt. Die Klägerin sollte die Ware gemäss Weisung vom
15. März bei Ankunft in Cette gegen Aushàndigung

382 Obligatlenenrecht. N° 65. -

der Dokumente übernehmen und bezahlen, sofern es sich um gute Ware
handelte , und zwar 100 kg zu 62 Pesetas, wofür die Beklagten bei
der Schweizerischen Volksbank in Bern ein Akkreditiv bis zu 75,000
Fr. beschafft hatten.

In der zweiten Hälfte Mai 1918 trafen die ersten 500 Säcke mit dem
Dampfer Commercio in Cette ein; sie wurden dort wenige Tage gelagert
und gingen am

si 30. /31. Mai nach Genf ab. Die andern 500 Säcke langten anfangs Juni
mit dem Segler Virgen del Carmen in Cette an, wo sie längere Zeit im
Hafen lagerten und erst am 8. Juli nach.der Schweiz weiterspediert wurden.

Die Klägerin hatte jeweilen bei Ankunft der Ware das Gewicht der Sendung
amtlich feststellen lassen, und es hatte sich ergeben,.dass die erste
Sendung 1570 kg und die zweite 2727 kg, zusammen 4297 kg zu wenig wog. Von
der Ankunft in Cette bis zur Versendung durch die Bahn ergab sich eine
weitere Gewichtsvermin-

derung von 430 kg für die erste und 2913 kg für dies

ZWeite Sendung, zusammen wiederum 3343 kg, so dass die beiden Sendungen
schliesslich den Fehlbetrag von 7640 kg aufwiesen.

Am 29. Juli und 27. August 1918 stellte die Klägerin den Beklagten
ihre Kostennoten für die Spedition der Feigen zu ; sie beliefen sich
auf 4809 Fr. 55 Cts. für die erste und auf 5544 Fr. 10 Cts. für die
zweite Sendung. Die Beklagten fanden die Rechnungen für übersetzt und
erklärten die Klägerin zudem für den Schaden, der ihnen infolge des
Gewächtsausfalles der Feigen entstanden sei, haftbar. Die Klägerin
beharrte auf ihrer Forderung und lehnte die Schadenersatzanspriiche
der Beklagten ab; sie wies sie an die Versichernngsgesellschaft
und übermittelte ihnen am 7. November 1918 die zur Geltendmachung
des Versicherungsanspruches erforderlichen Ausweise (Konossamente,
Gewichtsseheine und Versicherungspolice). Zur Deckung ihrer Forderung
behielt sie eine Vanillasendung von 500 kg, deren Spedition von

m. Obligationenrecht. N° 65 383

Marseille nach der Schweiz sie nach der Feigenspedition für die Beklagten
übernommen hatte, zurück. Die Beklagten erhoben hiegegen mit Schreiben
vom 6. Januar 1919 Einsprache und erklärten sich bereit, die Fracht
für die Vanille zu bezahlen und den für die Feigenspedition streitigen
Betrag zu hinterlegen. Die Klägerin beharrte jedoch auf ihrem Standpunkte
und erklärte, dass sie die Vanille retiniere, bis ihr Gesamtguthaben
bezahlt Sei.

B. Am 18. Februar 1919 stellte sie den Beklagten Schlussrechnung zu,
die sich mit Inbegriff der Vanillefracht von 219 Fr. 35 Cts. auf 10,526
Fr.25 Cts. belief. Für diesen Betrag nebst 6% Zins seit der Betreibung
und für die Betreibungskosten erhob sie Klage, deren Abweisung die
Beklagten beantragten, und der sie durch Widerklage das Rechtsbegehren
entgegenstellten, die Klägerin sei zu verurteilen, ihnen einen gerichtlich
festzusetzenden und seit dem 1. Februar 1919 mit 5% zu verzinsenden
Schadenersatz zu bezahlen. Sie anerkannten dabei die Frachtspesen von
219 Fr. 35 (Its. für die Vanille ; gegenüber dem Restbetrag von 10,306
Fr. 90 Cts. machten sie geltend, die Rechnung vom 29. Juli 1918 sei um
1222 Fr. 65 Cts. (richtig 1122 Fr. 65) und die vom 27. August um 1776
Fr. übersetzt; diese beiden Beträge von zusammen 2898 Fr. 65 Cts. seien
von der Klageforderung abzhziehen. Sodann sei die Klägerin für die
Gewichtsmanki der Feigensendung verantwortlich und zwar für die bei der
Uebernahme der Ware in Cette fehlenden 4297 kg, weil sie das Gewicht und
die Beschaffenheit der Ware hätte prüfen sollen und daher ersetzen müsse,
was zuviel bezahlt worden sei ; da zur Deckung der fehlenden 4297 kg
2664 Pesetas 15 oder 2820 Fr. 35 Cts. erforderlich seien, werde dieser
Betrag von der Klageforderung abgezogen. Für das Manko, das bei der
Lagerung entstanden ist, sei die Klägerin verantwortlich, soweit es den
handelsüblichen Abzug von 2% für das Eintrocknen der Feigen übersteige;
da auch ein Teil der Ware beim Umladen zu Grunde gegangen sein möge,
so werde die Klägerin für

384 Obligationenrecht. N° 65. ,

diesen Fehlbetrag nur mit 300 Fr. belastet. Von der Klage l'orderung
von 10,306 Fr. 90 Cts. kämen somit insgesamt 2898 Fr. 65 Cts. und 3120
Fr. 35 Cts. = 6019 Fr. in Abzug; sie werde daher im Restbetrag von
4287 Fr. 90 Cts. anerkannt, unter Vorbehalt der Verrechnung mit den
weitem Gegenansprüchen der Beklagten aus dem Verluste, der ihnen infolge
der Zurückhaltung der Vanille durch Gewinnentgang entstanden sei. Zur
Begründung des entgangenen Gewinnes machten die Beklagten geltend,
sie hätten die 500 kg'Vanille an die Chambre syndicale des fabricants
suisses de chocolat um 50 Fr. das kg, also um 25,000 Fr. mit Lieferpflicht
bis spätestens den 31. Januar 1919 verkauft gehabt, während sie ihrem
Lieferanten nur 15,770 Fr. 55 Cts. französische oder, bei einem Kurse
von 75, 11,827 Fr. 50 Cts. Schweizerfranken nebst den F rachtspesen von
219 Fr.

35 Cts. also rund 12,100 Fr. bezahlt hätten. Da sie die

Ware nicht rechtzeitig erhalten hätten, seien sie vom Vertrags mit ihrem
Lieferanten zurückgetreten, so dass ihnen somit ein Gewinn von 12,900
Fr. entgangen sei. Diesen Betrag habe die Klägerin zu ersetzen, und
er werde mit der anerkannten Klageforderung von 4287 Fr. 90 (Its. zur
Verrechnung gestellt,-so dass den Beklagten und Widerklägern noch 8612
Fr. 10 Cts. zukämen.

C. Das Handelsgericht des Kantons Bern hat mit Urteil vom 12. Mai
1920 die Klage mit 9426 Fr. 25 Cts. und die Widerklage mit 2000'
Fr. gutgeheissen und die Beklagten verurteilt, der Klägerin nach
Verrechnung der beidseitigen Ansprüche 7426 Fr. 25 Cts. nebst 6% Zins
seit dem 21. Februar 1919 und 1 Fr. 75 Cts. Betreibungskosten zu bezahlen.

D. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Die Klägerin beantragt, die Widerklage sei gänzlich
abzuweisen, W0-

gegen die Beklagten beantragen, von der Klageforderung

von 10,526 Fr. 25 Cts. sei die von der gerichtlichen Expertise
festgestellte Ueberforderung von 1118 Fr. 35 Cts.Obugationenrecht. N°
65. 385

und für die Gewichtsmanki ein minder Betrag von

3000 Fr., zusammen 4118 Fr. 35 Cts. abzuziehen und die Klageforderung
auf 6407 Fr. 90 (Its. festzusetzen; die. Höhe des durch die Widerklage
geltend gemachten Schadenersatzanspruches sei nach richterlichem Ermessen
zn bestimmen; grundsätzlich beanspruchen sie die Differenz zwischen dem
Verkaufspreise der Vanille von 25,000 Fr. und dem Einstandspreis, den sie
in der Berufung mit 12,600 Fr. angeben, also einen Schaden von 12,400
Fr., so dass sich nach Verrechnung mit der Klageforderung zu Gunsten
der Beklagten und Widerkläger eine Forderung von rund 6000 Fr. ergebe.

In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach den Berufungsanträgen ist heute die mit der Hauptklage geltend
gemachte Forderung der Klägerin, so wie sie die Vorinstanz zugesprochen
hat, nicht mehr im Streite, abgesehen von der Frage, inwieweit die
Beklagten ihr gegenüber Gegenforderungen zur Kompensation verstellen
können, und abgesehen von einer Differenz von 18 Fr. 35 Cts., die sich
daraus ergibt, dass die Vorinstanz den Abzug von 1118 Fr. 35 Cts., ielche
die Expertise an der klägerischen Spesenrechnung wegen Ueberforderung
vornahm, auf 1100 Fr. abgerundet hat, Während die Beklagten in ihrem
Berufungsbegehren auf einem Abzug von 1118 Fr. 35 Cts. gemäss Expertise
beharren. Da bei diesem Abzug Ermessensfragen mitspielen, lag es in der
Natur der Sache, dass die Vorinstanz einen ungefähren Betrag hierfür
festsetzte; die Abweichung von den genauen Ziffern der Expertise ist
dabei so gering, dass von einem Missbrauch des richterlichen Ermessens
nicht gesprochen werden kann.

2. Die Gegenforderung der Beklagten beruht einerseits auf dem
Gewichtsmanko, das bei Ankunft der

386 Obligationenrecht. N° 65.

Ware in Cette bereits vorhanden war, und anderseits auf demjenigen, das
seit dieser Ankunft bis zum Weitertransport nach Genf entstanden ist. Für
das erstgenannte Mindergewicht haftet die Klägerin, wenn sie in Verletzung
des erhaltenen Speditionsauftrages die Ware in Cette angenommen hat,
ohne dabei die Rechte der Beklagten zu wahren, oder wenn sie es versäumt
hat, die Beklagten rechtzeitig auf die von ihr festgestellten Mängel
aufmerksam zu machen. Nun ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
die Klägerin gemäss der ihr erteilten Weisung die Ware gegen Aushändigung
der Konossamente zu bezahlen und in Empfang zu nehmen hatte. Nach der
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz ist es nun aber der Klägerin
nicht möglich gewesen, vor der Bezahlung und Empfangnahme der Ware deren
Gewicht zu prüfen. Dagegen ist darin, dass die Klägerin den Beklagten die
Gewichtsmanki erst im September 1918 mitgeteilt und die zur Geltendmachung
allfälliger Schadenersatzansprüche notwendigen Papiere erst im November
zugestellt hat, ein Verschulden der Klägerin zu erblicken. Allein es
fragt sich, ob eine Schadenersatzpflicht nicht deshalb zu verneinen sei,
weil die Verspätung der Anzeige und Uebermittlung der Ausweise ohne
nachteilige Folgen für die Beklagten gewesen ist. Aus der Verspätung
können die'Beklagten eine Schadenersatzpilicht nur insoweit herleiten, als
sie beweisen, dass ihre Rechtsstellung dadurch verschlechtert werden sei,
etwa in dem Sinne, dass sie ihre Ansprüche gegenüber ihrem Lieferanten
oder gegen Dritte, die ihnen allfällig für die Gewichtsmängel aufzukommen
hätten, infolge der Verspätung nicht mehr im vollen Umfange geltend machen
konnten. Nun kommen hier Ansprüche gegenüber Dritten nicht in Betracht,
da sich die Versicherung der Ware nur auf Feuersgefahr bezogen hat, und
da nicht geltend gemacht werden kann, dass die Klägerin verpflichtet
gewesen wäre, die Ware gegen diejenige Gefahr zu versichern, die sich
hier verwirklicht hat. EsObligationenrechtAN" ;65. 387

kann sich somit nur darum handeln, ob die Beklagten nicht hinsichtlich
, der Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche gegenüber
ihrem Lieferanten in Alicante benachteiligt worden seien. Dieser
Schadenersatzanspruch beurteilt sich jedoch nicht nach Schweizerrecht. Der
Lieferant ist in Spanien domiziliert, und nichts spricht dafür, dass der
mit ihm abgeschlossene Kaufvertrag in der Schweiz zu erfüllen gewesen
ist ; Erfüllungsort war vielmehr entweder das Domizil des Verkäufers
oder der Hafen von Cette. Nach spanischem oder französischem Rechte
beurteilt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz mit Recht oder
Unrecht angenommen' habe, dass die Beklagten trotz der Verspätung der
Mängelanzeige immer noch in der Lage gewesen seien, ihre Käuferrechte
gegenüber ihrem Lieferanten geltend zu machen. Das Bundesgericht ist
daher zur Ueberprüfung des Urteils in dieser Beziehung nicht kompetent,
und es hat deshalb ebenfalls von der Annahme der Vorinstanz auszugehen,
gestützt auf welche die Schadenersatzforderung wegen der bei Ankunft
der Tare in Cette vorhanden gewesenen Manki abgewiesen werden muss.

Betreffend die seither entstandenen Gewichtsverluste hat die Vorinstanz
gestützt auf das Expertengutachten angenommen, die nachteiligen Folgen
der längern Lagerung der Ware in Cette könnten der Klägerin wegen der
ausserordentlichen Verhältnisse, die während des Krieges im Hafen von
Cette geherrscht hätten, nicht zur Last gelegt werden. Diese tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich,
und der aus ihnen gezogene rechtliche Schluss, dass ein Verschulden der
Klägerin nicht vorliege, ist gerechtfertigt.

3. Es bleibt somit noch die Schadenersatzforderung zu prüfen, welche
die Beklagten aus der Retention der Vanille herleiten. Nach Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB
haben Kaufleute ein Retentionsrecht an Waren, wenn deren Besitz sowohl
als die Forderung, für welche die Retention geltend ge-

388 Obligationenrecht. N° 65.

macht wird, aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren, und wenn die
Forderung fällig ist und sich die Ware mit Willen des Schuldners im
Besitze des Gläubigers befindet. Diese Voraussetzzungen treffen im
vorliegenden Falle zu. Dass die Klägerin eine Zusicherung gegeben hätte,
die Vanillesendung werde unabhängig vom Feigengeschäft besorgt werden,
worin anfällig ein Verzicht auf die Retention erblickt werden könnte,
ist nach der Feststellung der Vorinstanz nicht dargetan. Nach Art. 898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.

ZGB konnte aber das Retentionsrecht nur geltend gemacht werden, soweit
die Klägerin nicht hinreichend sichergestellt wurde. Die Beklagten konnten
daher die Ausübung des Retentionsrechts bis zur Verwertung durch sonstige
Sicherstellung abwenden. Diese

Sicherstellung ist eine Leistung des Schuldners, daher.

genügt ein blosses Angebot der Hinterlage nicht; der Schuldner muss die
Sicherstellung vollziehen, d. b. den streitigen Betrag hinterlegen oder
sonst sicherstellen und damit den Gläubiger in Bezug auf die Herausgabe
des Retentionsobjekts in Verzug setzen. Das ist nicht geschehen. Die
Beklagten haben allerdings Sicherstellung angeboten, und es ist nicht
recht erklärlich, warum die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen hat ;
wenn es nun aber die Beklagten hiebei bewenden liessen, so geschah dies
auf ihre Gefahr, denn ihre Sache war es, den Tatbestand herbeizuführen,
unter dessen Voraussetzungen das Retentionsrecht gemäss Art. 898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
ZGB
nicht ausgeübt werden darf.

Mit VIELAND, Kommentar, Anm. 2 b zu Art. 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
ZGB ist anzunehmen,
der Gläubiger sei nur berechtigt, soviel Gegenstände zurückzubehalten
und zu verwerten, als zu seiner Sicherung und Befriedigung erforderlich
sind. Der in Art. 889 Abs. 2 für die Ausübung des Pfandrechts aufgestellte
gegenteilige Grundsatz gilt für das Retentionsrecht nicht ; seinem Zweck
entsprechend darf es nicht in weiterem Umfange in Anspruch genommen
werden, als es die Sicherung der Forderung des Gläu-Obligationenrecht. N°
65. 389

bigers erheischt (vgl. STAUB, Kommentar zum deutschen HGB acl § 369
Anm. 55; Entsch. des d. ROGG Ed. 2 S. 283, Bd. 18 S. 276). Die Klägerin
durfte daher nur soviel Vanille zurückbehalten, als zu ihrer Sicherung und
Befriedigung erforderlich war, und da der Wert der zurückbehaltenen Ware
den der Forderung überstieg, so konnten die Beklagten den Ueberschuss
ohne Sicherheitsleistung herausverlangen. Dabei lässt sich allerdings
die Frage aufwerfen, ob es nicht Sache der Beklagten gewesen wäre,
dieses Verlangen. ausdrücklich zu stellen. An sich liegt in dem Begehren
der Beklagten, ihnen die Ware ganz herauszugeben, auch ein Begehren um
Herausgabe des Ueberschusses; es ist jedoch der Vorinstanz beizupflichten,
wenn sie den Beklagten zumutet, sie hätten wenigtens auf den Wert des
Retentionsgegenstandes beziehungsweise auf den dafür erzielten Kaufpreis
aufmerksam machen sollen, zumal dieser den Ankaufspreis fast um das
Doppelte überstieg. Immerhin war auch die Klägerin verpflichtet, bei
Ausübung des Retentionsrechtes die Interessen ihrer Auftraggeber im Auge
zu behalten ; sie wurde von ihrer Verpflichtung, das Retentionsrecht
auf das zur Deckung ihrer Forderung notwendige Mass zu beschränken,
durch jene Unterlassung der Beklagten nicht befreit, und es erscheint
daher als recht und billig, wenn die Vorinstanz, mit Rücksicht auf ein
beiderseitiges Verschulden der Parteien, eine Verteilung des Schadens
vorgenommen hat.

4. Was nun den Schaden, der den Beklagten aus der übermässigen
Ausübung des Retentionsrechtes erwachsen ist, anbelangt, so fragt es
sich, für welchen Forderungshetrag die Klägerin das Retentionsrecht
ausüben durfte. Die Vorinstanz nimmt hier den ganzen Betrag der
Spesenforderung für die Feigensendung zur Grundlage, wobei sie mit
Recht die Frachtforderung für die Vanillesendung beiseite lässt, weil
die Beklagten diese Forderung zu bezahlen bereit waren. Danach hätten,
bei dem von der Vorinstanz für die massgebende Zeit

390 Obligationenrecht. N° 65.

festgestellten Engrospreis der Vanille von 33 Fr. ungefähr 315 kg
zur Deckung der Forderung genügt, so dass die Klägerin etwa 185 kg
zuviel beschlagnahmt hat. Allein auch wenn man davon ausgeht, dass
das Retentionsrecht nur für den liquiden und im Prozess gutgeheissenen
Anspruch der Klägerin geltend gemacht werden darf, so besteht doch keine
Veranlassung, das Retentionsrecht der Klägerin weiter einzuschränken. Es
konnte der Klägerin nicht zugemutet werden, dass sie den Wert der
Vanille genau schätze ; sie durfte soviel zurückhehalten, um in jedem
Falle gedeckt zu sein, und zwar umsomehr, als sie von den Beklagten auf
die Preisverhältnisse'nicht aufmerksam gemacht wurde. Nun hatten diese
die Vanille zu 25 Fr. 20 Cts. gekauft, Wäh-

rend nach der Feststellung der Vorinstanz anzunehmen

ist, dass sie sie zu 50 Fr. 'per kg an ihre Abnehmer hätten liefern
können, wenn sie durch die Retention der Klägerin nicht daran verhindert
worden wären. Der von der Vorinstanz berechnete Gewinnausfall von
4588 Fr. (= 185 mal 24 Fr. 80 Cts.) erscheint daher den Verhältnissen
entsprechend. Doch empfiehlt es sich aus den von der Vorinstanz geltend
gemachten Gründen, diesen Ausfall der Klägerin nicht voll_zu belasten, und
das Bundesgericht erachtet es als angemessen, die Schadenerratzforderung
der Beklagten mit der Vorinstanz auf 2000 Fr. anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufungen werden abgewiesen
und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 1920
bestätigt.Obligationenvrecht. N' 66. 391

ges-as sehr-Mk meshammadans la came M contre M Courtage immobilien
droit du counter è. La commission ? premesse de vente nonche par iui
am an achetem-; nullità de cette pro-messide vente, nomine saivant les
for-mes Wiss par la Lei du lieu de in passation de l'aete, mais non
d'après celles éxigées par la la: rei sime.

Das ia fin de 1916 le notaire .I. Menem! avait charge E. Demierre, agent
immobilier à Romani:, de lui trouver un acquéreur pour sa montagne des
Cases près Montbovon au prix de 230 000 fr. ou, au besoin, de 220 000
fr. En aoùt 1917, Demierre s'est adjoint le courtier Jean Friend en lui
promettant de partager la commission.

En automne 1917 Frioud a mis au content de l'affaire Joseph Grand,
cafetier à Lausanne, lequel a proposé de s'entremettre de son cöté pour
trouver un acquéreur. Une entrevue a eu lieu le 15 novembre 1917 chez le
notaire Menoud. Celui ci, à la demande de Grand, & consenti à abaisser
la limite à 200 000 fr., étant entendu qu'il payerait une commission de
5000 fr. à Demierre et' Frioud et que tout ce qui dépasserait le prix
de 200 000 fr. serait acquis a Grand.

Grand a proposé les Cases d'abord, sans succes, à Robert Bornand, puis à
G. Cayrac, marchand de bois à Genève. Celui ci est monte le 29 novembre
1917 pour visiter la montagne, mais y a rencncé vu l'abondance de la
neige et parce qu'il avait été vexé de voir à la station du M.O.B. qu'un
autre amateur, M. Dumas, se rendait également aux Cases conduit par le
courtier Frossard. Le meine soir il a eu un entretien avec Grand qui
lui a declare que Dumas allait conclure ce qui n'était pas exact que
le päturage était loué 5000 fr. sans lui dire que ce prix s'appliquait
aussi à une gite indépendante
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 II 381
Datum : 26. Oktober 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 II 381
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 380 Obligationenrecht. N° 64. . des considérations tirées de la qualité des relations


Gesetzesregister
OR: 440
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 440 - 1 Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
1    Frachtführer ist, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Sachen auszuführen übernimmt.
2    Für den Frachtvertrag kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.
ZGB: 895 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
898
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 898 - 1 Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
1    Kommt der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Gläubiger, wenn er nicht hinreichend sichergestellt wird, die zurückbehaltene Sache nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners wie ein Faustpfand verwerten.
2    Zur Verwertung zurückbehaltener Namenpapiere hat in Vertretung des Schuldners der Betreibungs- oder der Konkursbeamte das Erforderliche vorzunehmen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • retentionsrecht • bundesgericht • 1919 • deckung • schaden • widerklage • gewicht • schuldner • frage • weiler • mais • wert • zins • ersetzung • handelsgericht • betreibungskosten • ermessen • weisung
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