S. 424 / Nr. 61 Eigentumsgarantie (d)

BGE 78 I 424

61. Urteil vom 17. Dezember 1952 i. S. Battistini gegen Gemeinde Beringen und
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.

Regeste:
Eigentumsgarantie, Planung.
Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der Bauordnung zu
bestimmen, dass auf Liegenschaften, welche nicht den Bauzonen zugewiesen sind,
andere als landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt werden dürfen?
Erfordernis der gesetzlichen Grundlage.

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Garantie de la propriété, plan d'aménagement.
Les communes du canton de Schaffhouse peuvent-elles interdire, par leur
règlement sur les constructions, d'élever des bâtiments non agricoles sur les
terrains qui ne sont pas compris dans les zones de construction? Nécessité
d'une base légale.
Garanzia della proprietà, piano regolatore.
I Comuni del Cantone di Sciaffusa sono autorizzati a vietare nei loro
regolamenti edilizi che siano costruiti edifici non agricoli sui terreni non
compresi nelle zone di costruzione? Necessità d'una base legale.

A. - Das Baugesetz des Kantons Schaffhausen vom 8. September 1936 (BG) enthält
u.a. folgende Vorschriften:
Art. 1.
«Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten als Mindest-Vorschriften für
sämtliche Gemeinden des Kantons.»
Art. 2.
«Die Gemeinden sind befugt, für ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon
weitergehende Bauordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit aufzustellen, die
der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.»
Art. 4.
«In den Bauordnungen sind nach den Bedürfnissen der Gemeinden besondere
Vorschriften aufzustellen über die Art der Bebauung einzelner Teile des
Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts- und Industriequartieren,
öffentlichen Anlagen, Bauzonen und Baudichte), über die Erhaltung von Bau-,
Kunst- und Naturdenkmälern und den Schutz der Landschafts-, Orts- und
Strassenbilder, ferner über Bauabstände, Bauhöhen, Baukonstruktionen,
Baukontrollen, Einfriedigungen, Bezugstermine für neue Wohnungen, sowie über
den Neu- und Ausbau und die allfällige Übernahme von Verkehrsanlagen durch die
Gemeinde und über den Anschluss an öffentliche Werke Wasser, Gas,
Elektrizität, Kanalisation, usw.).
Die Vorschriften der Bauordnungen dürfen nicht hinter den Anforderungen dieses
Gesetzes zurückstehen.»
Art. 6, Abs. 1.
«Jede Gemeinde hat für ihr Baugebiet einen Bebauungsplan aufzustellen, in den
einzutragen sind: die bisherigen und künftigen Grenzen des öffentlichen
Grundes, die bestehenden und vorgesehenen Verkehrsanlagen, die Bau- und
Niveaulinien, sowie die Entwässerungsanlagen.»
Abs. 3.
«Der Bebauungsplan ist nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde zu
ergänzen.»
In Ausführung des Art. 2 BG hat die Gemeinde Beringen in den Jahren 1946/47
eine Bauordnung (BO) erlassen, welche vom Regierungsrat genehmigt worden ist.
Dem

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Abschnitt «Bauzonen» sind folgende Bestimmungen zu entnehmen:
Art. 5.
«Unter Bauzonen sind Gebiete mit gleichartiger Bauweise zu verstehen...»
Art. 6.
«Für die Aufteilung des Baugebietes in Bauzonen ist der Bauzonenplan, der
einen Bestandteil der Bauordnung bildet, massgebend.»
Art. 7, Abs. 1.
«Es werden folgende Zonen unterschieden
Zone I: Offene und geschlossene, höchstens dreigeschossige Bebauung.
Zone II: Offene, höchstens zweigeschossige Bebauung.
Zone III: Offene, höchstens dreigeschossige Bebauung.
Zone IV: Industriegebiet.»
Abs. 2.
«In allen diesen Zonen können für öffentliche Zwecke bestimmte Flächen
ausgeschieden werden.»
Abs. 4.
«Das Gebiet zwischen der Deutschen Reichsbahn und der Staatsstrasse 1. Klasse
Enge-Guntmadingen-Neunkirch soll nach Möglichkeit der landwirtschaftlichen
Nutzung vorbehalten bleiben und nicht in die Bauzonen einbezogen werden. Das
gleiche gilt auch für das eigentliche bäuerliche Siedlungsgebiet.»
B. - F. Battistini, Elektriker in Beringen, ist Eigentümer des Grundstücks
«Kohlgruben «, das auf dem Gebiete dieser Gemeinde 1,5 km nördlich des
Dorfkerns in «Lieblosental» liegt, in einer ausschliesslich landwirtschaftlich
genutzten Gegend, welche nach dem bestehenden Bauzonenplan nicht in die
Bauzonen einbezogen ist. Battistini hatte ursprünglich beabsichtigt, auf der
Liegenschaft eine Wohnkolonie zu erstellen, doch hatten ihm die Behörden
gestützt auf Art. 7 Abs. 4 BO die Baubewilligung verweigert, und eine von ihm
in dieser Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde war vom Bundesgericht am
21. Juni 1950 abgewiesen worden. Später hat er ein Baugesuch für ein einziges
Einfamilienhaus, eine Villa, eingereicht. Der Gemeinderat hat auch diesmal auf
Grund jener Bestimmung die Bewilligung abgelehnt. Den hiegegen gerichteten
Rekurs des Gesuchstellers hat der Regierungsrat am 24. April 1952 abgewiesen.
C. - Battistini erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit

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dem Antrag, dieser Entscheid sei wegen Willkür (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV) und Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 19 KV) aufzuheben. Er macht insbesondere geltend, das
am Ende des Art. 7 BO aufgestellte Verbot, auf dein eigentlichen bäuerlichen
Siedlungsgebiet andere als landwirtschaftliche Bauten zu erstellen, gehe
offensichtlich weit über den Rahmen der den Gemeinden im kantonalen Baugesetz
erteilten Ermächtigung hinaus und ermangle daher der erforderlichen klaren
Rechtsgrundlage.
D. - Der Gemeinderat und der Regierungsrat beantragen Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1.- Gemäss Art. 7 Abs. 4 BO soll das eigentliche bäuerliche Siedlungsgebiet
nach Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und
nicht in die Bauzonen einbezogen werden. Es ist nicht bestritten, dass danach
auf Liegenschaften, welche, wie diejenige des Beschwerdeführers, in dem einen
Bestandteil der BO bildenden Bauzonenplan (Art. 6 BO) nicht den Bauzonen,
sondern dem landwirtschaftlichen Gebiet zugewiesen sind, andere als
landwirtschaftliche Bauten nicht erstellt werden dürfen. In dieser Ordnung,
auf welche der angefochtene Entscheid sich stützt, liegt eine
öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Sinne des Art. 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
ZGB. Eine
solche ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit der
Eigentumsgarantie, wie sie der Art. 19 der Schaffhauser KV gewährleistet, nur
dann vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind insbesondere ist
eine gesetzliche Grundlage erforderlich (BGE 77 I 218 Erw. 2).
2.- Die kantonalen Behörden erblicken die Grundlage für die
Eigentumsbeschränkung, um die es sich handelt, im kantonalen Baugesetz. In der
Tat ist die BO, wie in ihrem Ingress ausdrücklich festgestellt ist, auf Grund
der den Gemeinden in Art. 2 BG erteilten Ermächtigung erlassen worden. Eine
andere Grundlage als das kantonale Baugesetz kommt nicht in Betracht und wird
auch nicht genannt. Es fragt sich daher, ob jene Beschränkung durch

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die in diesem Gesetz enthaltene Delegation der Gesetzgebungsbefugnis an die
Gemeinde gedeckt sei. Diese Frage hatte das Bundesgericht im früheren
Verfahren nicht zu prüfen, weil sie damals nicht aufgeworfen war. Heute ist
sie gestellt, und es ist darüber zu entscheiden.
Bei der Beurteilung ist das Bundesgericht nicht völlig frei; es kann die
Auslegung und Anwendung kantonaler Gesetzesvorschriften, auch soweit sie das
Eigentum aus öffentlich-rechtlichen Gründen beschränken oder die Kompetenz zu
solcher Beschränkung an die gesetzgebenden Behörden der Gemeinden delegieren,
nur unter dein Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV überprüfen. Indes
ist zu beachten, dass die hier in Rede stehende Beschränkung der Baufreiheit
einen ausserordentlich schweren Eingriff in das Privateigentum darstellt, der
weit über das hinausgeht, was in der Schweiz bisher auf dem Gebiete der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gebräuchlich war. Derartige
Eingriffe sind nach der Praxis, von welcher abzugehen kein Grund besteht, nur
zulässig, wenn das Gesetz sie unzweideutig vorsieht; fehlt es an einer solchen
klaren Rechtsgrundlage, so verstossen sie gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und die
Eigentumsgarantie (BGE a.a.O., Abs. 2).
3.- Im angefochtenen Entscheide stützt sich der Regierungsrat darauf, dass die
Bestimmungen des BG nach dessen Art. 1 als Mindest-Vorschriften für die
Gemeinden gelten und dass diese daher in Art. 2 ebenda ermächtigt werden, für
ihr ganzes Gebiet oder einzelne Teile davon weitergehende allgemein
verbindliche Bauordnungen aufzustellen, die der Genehmigung des
Regierungsrates bedürfen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass in diesen
Artikeln eine klare Grundlage für die in Frage stehende Eigentumsbeschränkung
nicht gesehen werden kann. Sie sind so allgemein und unbestimmt gehalten, dass
schlechterdings nicht angenommen werden kann, es sei in ihnen unzweideutig die
Befugnis der Gemeinden vorgesehen, eine solche Beschränkung einzuführen.
Dasselbe gilt für den in der Vernehmlassung des Gemeinderates angeführten Abs.
2

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des Art. 4 BG, wonach die Vorschriften der Bauordnung nicht hinter den
Anforderungen dieses Gesetzes zurückstehen dürfen; denn diese Bestimmung
bestätigt einfach mit anderen Worten, was schon in Art. 1 und 2 gesagt ist.
Bestimmter ist in Art. 4 BG der Abs. 1 gefasst, auf den der Regierungsrat sich
nun - in seiner Vernehmlassung -auch hauptsächlich beruft. In Betracht fällt
indes nur der Anfang des Absatzes, wonach in den Bauordnungen «nach den
Bedürfnissen der Gemeinden» besondere Vorschriften aufzustellen sind «über die
Art der Bebauung einzelner Teile des Gemeindegebietes (Ausscheidung von Wohn-,
Geschäfts- und Industriequartieren, öffentlichen Anlagen, Bauzonen und
Baudichte)». Der Regierungsrat hält dafür, dass mit dieser Umschreibung die
Gemeinden, in denen auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft Rücksicht zu nehmen
ist, ermächtigt werden, Landwirtschaftszonen auszuscheiden, wo andere als der
Landwirtschaft dienende Bauten nicht erstellt werden dürfen. Diese Auslegung
lässt sich hören; denn eine solche Beschränkung kann als eine den besonderen
Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde entsprechende Vorschrift über die Art
der Bebauung aufgefasst werden. Aber ebensogut, wenn nicht noch eher, kann die
Auffassung vertreten werden, eine derart weitgehende Delegation könne aus
einer Gesetzesbestimmung, welche neben der Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts-
und Industriequartieren und öffentlichen Anlagen und der Einteilung in
Bauzonen nicht auch die Schaffung von Landwirtschaftszonen erwähnt, nicht
herausgelesen werden; mit der Ermächtigung zur Einteilung des Baugebietes in
die verschiedenen in der Bestimmung ausdrücklich genannten Quartiere und Zonen
sei über das (noch) nicht in das Baugebiet einbezogene Land nichts gesagt, so
dass dieses von den Gemeinden nicht mit einer so einschneidenden
Baubeschränkung, wie sie aus Art. 7 Abs. 4 BO hergeleitet wird, belegt werden
dürfe (vgl. BGE 76 I 335). Die von der Staatskanzlei eingelegten Protokolle
der Beratungen über das neue Baugesetz in der Kommission des Grossen Rates und
in diesem selbst bieten denn auch keine Anhaltspunkte,

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welche für die Auslegung des Regierungsrates sprächen. Jedenfalls aber ist
diese zum mindesten nicht die einzig mögliche oder die nächst liegende,
weshalb nicht die Rede davon sein kann, dass Art. 4 Abs. 1 BG eine klare,
unzweideutige Rechtsgrundlage für die zu beurteilende Eigentumsbeschränkung
enthalte.
Der Gemeinderat führt in seiner Vernehmlassung auch Art. 6 Abs. 3 BG an,
wonach der Bebauungsplan nach Massgabe des Bedürfnisses der Gemeinde zu
ergänzen ist. Er meint, diese Bestimmung ermächtige die Gemeinde, die
Existenzgrundlage des Bauernstandes solange zu schützen, bis sich das
Bedürfnis nach Erweiterung des Baulandes einstelle; ein solches Bedürfnis
bestehe jedoch in Beringen zur Zeit nicht. Aber Art. 6 Abs. 3 BG kann
offensichtlich so wenig wie Art. 4 Abs. I als genügende Rechtsgrundlage für
das Verbot gelten, auf dem (noch) ausserhalb des Baugebietes liegenden Land
andere als landwirtschaftliche Bauten zu erstellen. Da Art. 6 ausdrücklich nur
vorn Baugebiet und dem für dieses aufzustellenden Bebauungsplan spricht (vgl.
Abs. 1), liegt vielmehr die Annahme nahe, dass er die Frage, ob und wieweit
die Gemeinden das Bauen auf dem nicht dem Baugebiet zugewiesenen Lande
beschränken dürfen, überhaupt nicht berühre. Auf keinen Fall kann gesagt
werden, dass er sie eindeutig regle.
Andere Bestimmungen des BG, welche als klare Grundlage für die in Rede
stehende Beschränkung der Baufreiheit in Frage kämen, werden nicht erwähnt und
sind auch nicht zu finden. Die Rüge, diese Beschränkung und da mit auch der
angefochtene Entscheid verstiessen gegen die Eigentumsgarantie schon mangels
gesetzlicher Grundlage, erweist sich daher als begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 424
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 17. Dezember 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 424
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Eigentumsgarantie, Planung.Sind die Gemeinden im Kanton Schaffhausen ermächtigt, in der Bauordnung...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 702
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen.
BGE Register
76-I-329 • 77-I-211 • 78-I-424
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • bauzone • regierungsrat • eigentumsgarantie • bundesgericht • gemeinderat • frage • minderheit • staatsrechtliche beschwerde • bestandteil • landwirtschaftszone • kv • voraussetzung • bewilligung oder genehmigung • entscheid • gesetzmässigkeit • richtlinie • höhe der baute • erhöhung • baute und anlage
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