BGE 78 I 248
35. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1952 i. S. Enz gegen Burri,
Einwohnerrat der Gemeinde Cham und Regierungsrat des Kantons Zug.
Regeste:
Art. 86 Abs. 2 OG: «Rechtsmittel» im Sinne dieser Vorschrift ist jeder
Rechtsbehelf, mit dem die Beseitigung des mit der staatsrechtlichen Beschwerde
angefochtenen Rechtsnachteils erreicht werden kann.
Art. 86 al. 2 OJ .- Constitue un moyen de droit dans le sens de cette
disposition toute voie de droit par laquelle il est possible d'éliminer le
préjudice juridique allégué dans le recours de droit public.
Art. 86 cp. 2 OG: Costituisce un «rimedio di diritto» a norma di questo
disposto ogni via legale per cui è possibile eliminare il pregiudizio
giuridico allegato nel ricorso di diritto pubblico.
A. - Der in England wohnhafte Schweizerbürger E. C. Enz ist Vater des am 7.
Mai 1935 in England geborenen Knaben Edwin. Da die Mutter des Kindes bald nach
der Geburt starb, gab er es seiner Schwiegermutter Frau Burri in Cham zur
Pflege. Als diese den Knaben am 6. Juli 1951 in das Heim «Forchwies in
Zürich-Egg verbrachte, ordnete der Beschwerdeführer an, ihn in das
Knabeninstitut
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Vilters zu verbringen. Frau Burri entsprach dieser Weisung des Vaters nicht
und reichte beim Einwohnerrat Cham als Vormundschaftsbehörde unter Berufung
auf Art. 283 f . ZGB eine «Klage ein mit den Begehren, die Wegnahme des Knaben
zu verhindern.
Der Einwohnerrat Cham ordnete am 19. Oktober 1951 mit vorläufiger Verfügung
an, dass der Knabe einstweilen im Heim «Forchwies zu verbleiben habe. Der
Beschwerdeführer beantragte in der Antwort auf die Klage, der Einwohnerrat
habe sich unzuständig zu erklären und die vorläufige Verfügung vom 19. Oktober
1951 aufzuheben.
Mit Beschluss vom 2. November 1951 bejahte der Einwohnerrat jedoch seine
Zuständigkeit «zum Einschreiten gegen pflichtwidriges Verhalten der Eltern
gemäss Art. 283 ZGB». Dagegen erhob der Vater beim Regierungsrat des Kantons
Zug Beschwerde, mit der er die vor dem Einwohnerrat gestellten Begehren
erneuerte. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde am 13. Juni 1952 teilweise
gut. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass er den Einwohnerrat als unzuständig
erklärte zu Massnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 283 f .
ZGB, dass er aber die Beschwerde gegen die vorläufige Verfügung vom 19.
Oktober 1951 abwies, weil der Knabe als Pflegekind bei seiner Grossmutter sei,
das Pflegekindverhältnis unter der Aufsicht des Einwohnerrates stehe und
dieser daher zuständig sei, zu prüfen, ob die Pflegemutter durch Verbringung
des Knaben in das Heim «Forchwies» ihre Pflicht richtig erfüllt habe.
B. - Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt E. C. Enz,
diesen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug aufzuheben, soweit damit
die vorläufige Verfügung des Einwohnerrates Cham vom 19. Oktober 1951
aufrechterhalten werde. Der Regierungsrat nehme willkürlich an, dass ein
Pflegekindverhältnis vorliege und dieses nicht durch Willenserklärung des
Beschwerdeführers aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer sei im
ungeschmälerten Gebrauch der elterlichen Gewalt. Er könne
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die Herausgabe des Kindes mit einem Gerichtsbefehl und durch die Polizei
erzwingen und habe dies bisher nur unterlassen, um dem Kind psychisch nicht zu
schaden.
C. - Der Regierungsrat, der Einwohnerrat Cham und Fra il Burri beantragen
Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat erklärt, er habe mit dem
angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer nicht das Recht abgesprochen, die
Herausgabe des Kindes durch den Richter zu verlangen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
... Die Weigerung des Regierungsrates, die vorläufige Verfügung des
Einwohnerrates Cham aufzuheben, nach der der Knabe einstweilen im Heim
«Forchwies» zu belassen sei, enthält einen Eingriff in die Rechte des
Beschwerdeführers als Vater. Und zwar hat der Eingriff im Sinne der
bundesgerichtlichen Praxis einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge, so dass das Eintreten nicht etwa nach Art. 87 OG abgelehnt werden kann,
weil es sich um einen mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht anfechtbaren
Zwischenentscheid handle (Art. 87 OG, BGE 71 I 386). Indessen ist die
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Beschwerde, soweit nicht die in Art. 86 Abs. 2 OG vorgesehenen Ausnahmen
vorliegen, erst zulässig, «nachdem von den kantonalen Rechtsmitteln Gebrauch
gemacht worden ist e. Der Begriff des Rechtsmittels im Sinne dieser Vorschrift
ist weit zu fassen und umschliesst alle Rechtsbehelfe, mit denen die
Beseitigung des Rechtsnachteils erreicht werden kann, der mit der
staatsrechtlichen Beschwerde angefochten wird (BGE vom 24. Mai 1950 i. S. Woog
S. 17, nicht veröffentlicht). Das trifft im vorliegenden Falle zu für die
Zivilklage auf Herausgabe des Kindes, die dem Beschwerdeführer
unbestrittenermassen zur Verfügung steht (Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
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1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Allerdings kann der Zivilrichter nicht etwa die jetzt angefochtene vorläufige
Verfügung der Vormundschaftsbehörde aufheben. Das
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ist jedoch unerheblich; vielmehr ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer
mit der Zivilklage die Herausgabe des Kindes erreichen und damit den im
angefochtenen Entscheid enthaltenen Eingriff in seine elterlichen Rechte
beseitigen kann (BGE vom 22. November 1950 i. S. Gaiani S. 4/5, nicht
veröffentlicht). Da dem Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zur Verfügung
steht, das zu einer freien Prüfung der massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse durch den Richter führt, ist die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
unzulässig.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.