S. 222 / Nr. 32 Streitigkeiten zwischen Vormundschaftsbehörden (f)

BGE 78 I 222

32. Extrait de l'arrêt du 24,:septembre 1952 dans la cause Commission des
tutelles de Bienne contre Autorité tutélaire du district de Boudry.

Regeste:
Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
et 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
CC. Conditions auxquelles le placement d'un pupille dans une
famille est constitutif de domicile.
Art. 377 und 23 ZGB. Wann begründet die Unterbringung einer bevormundeten
Person in einer Familie Wohnsitz?
Art. 377 e
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
23 CC. Condizioni alle quali il collocamento d'un tutelato in una
famiglia è costitutivo di domicilio.

L'enfant illégitime Hubert Baunwart est nè le 21 novembre 1950 à Bienne, où sa
mère était et est encore domiciliée. La Commission des tutelles de cette ville
l'a pourvu d'un tuteur, le 14 août 1951, en vertu de l'art. 311 al. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
CC'. En
octobre 1951, il a été confié à ses

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grands-parents maternels, à Gorgier. Ils ont l'intention de le garder jusqu'à
la fin de sa scolarité; le grand-père désire être nommé tuteur.
Invitée par l'Office des tutelles de Bienne à reprendre la tutelle, l'Autorité
tutélaire du district de Boudry a refusé le 3 mai 1952, estimant que le
pupille n'était pas domicilié à Gorgier.
Le Tribunal cantonal neuchâtelois, siégeant comme autorité tutélaire de
surveillance, a rejeté, le 17 juillet 1952, un recours contre cette décision.
La Commission des tutelles de Bienne demande au Tribunal fédéral d'annuler cet
arrêt et. d'enjoindre à l'Autorité tutélaire du district de Boudry d'assumer
désormais la tutelle de Hubert Bannwart.
Considérant en droit.
1.- (Il s'agit non d'un recours de droit public, mais d'une contestation entre
autorités tutélaires dans le sens de l'art. 83 litt
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
. e OJ.)
2.- Selon la jurisprudence relative à l'art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
CC, lorsque le pupille
modifie le lieu de son séjour avec le consentement de l'autorité tutélaire, de
telle sorte que sa résidence serait - si l'art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
CC ne s'appliquait pas
-constitutive de domicile en vertu de l'art. 23 al. 1, la tutelle passe à
l'autorité de la nouvelle résidence (RO 71 I 159; arrêt Waisenamt Winterthur
du 21 novembre 1951, consid. 1). Si le pupille est incapable de discernement,
c'est non point évidemment sur son intention qu'il faut tabler - le critère de
l'art. 23 est alors inutilisable - mais sur les circonstances qui ont entouré
son placement à l'endroit où il se trouve et sur l'intention dans laquelle
l'autorité tutélaire l'a ordonné ou agréé. Sans doute son séjour dans un
établissement ne saurait-il créer un domicile (art. 26). Mais il en va
autrement d'un pupille confié à une famille, en particulier à des parents,
lorsque tout porte à croire qu'il y restera d'une manière durable et que sa
nouvelle résidence paraît le centre de ses relations personnelles. Il y a

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alors constitution de domicile, à moins cependant que le placement du pupille
ne soit dépourvu de raisons objectives ou contraire à ses intérêts, que, par
exemple, l'autorité tutélaire n'y ait procédé pour se débarrasser d'une tâche
ingrate (RO 56 I 179; arrêt Vormundschaftsbehörde Basel du 22 mars 1950 et
l'arrêt Waisenamt Winterthur déjà cité). Il est toutefois nécessaire, en cas
de placement justifié, que le séjour ait déjà duré quelque temps. C'est au
moment du dépôt de la demande devant le Tribunal fédéral qu'il faut se
reporter pour décider si cette condition est remplie.
3.- Hubert Bannwart se trouve chez les parents de sa mère avec l'assentiment
de l'autorité tutélaire de Bienne. La défenderesse ne conteste pas qu'il est
en bonnes mains. Ses grands-parents désirent le garder et l'envoyer plus tard
à l'école. Le grand-père est disposé à exercer les fonctions de tuteur. Rien
ne permet de supposer que l'enfant a été conduit à Gorgier pour des raisons
étrangères à son intérêt. L'Autorité tutélaire du district de Boudry n'allègue
rien de tel. Quant à l'impossibilité pour un enfant de deux ans de manifester
l'intention d'acquérir un nouveau domicile, on a vu qu'elle ne joue pas de
rôle. Peu importe, de même, qu'on ne puisse encore affirmer en toute certitude
que l'enfant fréquentera l'école à Gorgier. Bien que, lors du dépôt de la
demande, son séjour dans cette localité n'atteignit pas encore une année,
l'ensemble des circonstances atteste qu'il est destiné à durer longtemps.
C'est cela qui est déterminant.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral
admet la demande et invite l'Autorité tutélaire du district de Boudry à
reprendre la tutelle de Hubert Bannwart.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 222
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 24. September 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 222
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 377 et 23 CC. Conditions auxquelles le placement d'un pupille dans une famille est constitutif...


Gesetzesregister
OG: 83
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
25 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1    Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2    Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
311 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
377 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
377e
BGE Register
56-I-174 • 71-I-158 • 78-I-222
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vormundschaftsbehörde • mündel • bundesgericht • grosseltern • bewilligung oder genehmigung • angehöriger einer religiösen gemeinschaft • persönlicher verkehr • staatsrechtliche beschwerde • berechnung • kantonsgericht • zweifel • vormundschaftliche aufsichtsbehörde • anstaltsaufenthalt