S. 175 / Nr. 24 Zollsachen (d)

BGE 78 I 175

24. Auszug aus dem Urteil vom 5. April 1952 i. S. de Bonneville gegen
Oberzolldirektion.

Regeste:
Zollgesetzgebung
1. Strafen für Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens werden durch die
Verwaltung verfügt.
2. Begriff der Ordnungsverletzung.
Législation douanière
1. S'agissant de contraventions aux mesures d'ordre en matière de douanes, les
peines sont prononcées par l'administration.
2. Notion de la contravention aux mesures d'ordre.
Legislazione doganale
1. Le pene per le trasgressioni alle prescrizioni d'ordine in materia doganale
sono inflitte dall'amministrazione.
2. Nozione della trasgressione alle prescrizioni d'ordine.


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A. - Die Beschwerdeführerin bewirtschaftet den in der Gemeinde Roggenburg im
Knie zwischen der Lützel und dem Bösenbach liegenden Hof Neumühle, der einen
Landwirtschaftsbetrieb und eine Wirtschaft umfasst. Die Lützel bildet hier die
Landesgrenze. Jenseits des Bösenbaches führt eine Zollstrasse über die Lützel
zum Zollamt und weiter zu dem höher gelegenen Dorfe Ederswiler und von da nach
Roggenburg und nach Movelier. Beim Zollamt zweigt eine Zufahrt zum Hof
Neumühle von der Zollstrasse ab. Die Brücke über den Bösenbach war bisher 3 m
breit. Sie soll Belastungen von mehr als 2 Tonnen nicht ertragen. Mit grossen
Camions hergebrachte Waren wurden daher bisher vor der Bösenbachbrücke
abgeladen.
Seit langer Zeit war das Gut Neumühle mit dem (früher deutschen, heute)
französischen Ufer der Lützel durch eine Brücke verbunden gewesen im
wesentlichen im Hinblick auf die Bewirtschaftung von auf französischem Boden
liegenden Grundstücken. Die Brücke war im Jahre 1940 durch die französischen
Truppen zerstört worden. Eine Notbrücke, die die deutschen Besetzungstruppen
errichtet hatten, war seit 1950 nicht mehr benützbar.
Die Absicht der Beschwerdeführerin, die Verbindung ihres Gutes mit dem
französischen Ufer der Lützel wieder herzustellen, führte zu einer
Intervention des Bundesrates. Dieser verfügte mit Beschluss vom 19. Juni 1951:
Den Bauinteressenten wird ausdrücklich erklärt, dass gemäss Art. 3, Abs. 2 VVZ
eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich ist und dass diese nur unter
folgenden Bedingungen erteilt wird
1.- Die Brücke wird nur für den landwirtschaftlichen Verkehr von und zum
Neumühlehof benützt.
2.- Auf der schweizerischen Seite der Brücke wird auf Kosten der
Neumühlebesitzer ein verschliessbares Eisentor angebracht, das nur für den
unter 1. erwähnten Verkehr geöffnet werden darf und namentlich nachts und über
das Wochenende geschlossen bleiben muss.
3.- Öffnung und Schliessung der Türe erfolgt durch das Zollamt Der Schlüssel
wird auf dem Zollamt deponiert.»
Ein Wiedererwägungsgesuch wurde vom Bundesrat am 3. September 1951 abgewiesen.
B. - Die Beschwerdeführerin hat die Brücke ohne Tor

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erstellt und weigert sich, das Tor anzubringen. Sie wurde deswegen von der
Zollkreisdirektion I am 5. Dezember 1951 unter Hinweis auf Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB
gemahnt, der Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 nachzukommen. Die
Mahnung hatte jedoch keinen Erfolg. Die Oberzolldirektion hat sie deswegen am
5. Januar 1952 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- belegt unter Berufung auf
Art. 104 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
. ZG und Art. 3 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
ZV.
C. - Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
die angefochtene Verfügung unter Kostenfolge aufzuheben. Zur Begründung wird
im wesentlichen ausgeführt:
a) Die OZD sei nicht zuständig, eine Busse auszusprechen. Art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
ZG sei
nicht anwendbar, da er sich nur auf zolldienstliche Anordnungen beziehe. Die
Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 sei aber keine zolldienstliche
Anordnung, sondern allenfalls höchstens eine behördliche Verfügung im Sinne
von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB. Verstösse nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB unterständen aber nur der
Bundesstrafgerichtsharkeit, nicht der Ahndung durch Verwaltungsbehörden des
Bundes.
b) Aber auch, wenn man von der nach Meinung der Beschwerdeführerin unrichtigen
- Auffassung ausgehen wollte, Art. 104 sei hier anwendbar, wäre die
angefochtene Verfügung als auf Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben
und die Beschwerdeführerin von der ihr willkürlich auferlegten Busse zu
befreien. Tatsächlich fehle es an jeder Voraussetzung für eine Übertretung.
Der Bundesratsbeschluss vom 19. Juni 1951 unterstelle dem Erfordernis einer
Bewilligung den Bau einer Brücke. Die Beschwerdeführerin habe aber keinen
Brückenbau vorgehabt und vorgenommen, sondern eine bestehende, aber durch
militärische Sprengungen unbrauchbar gewordene Brücke repariert. Der
Bundesratsbeschluss treffe daher nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei denn
auch nicht um eine Bewilligung eingekommen. Auch die im Bundesratsbeschluss
gemachte Auflage eines verschliessbaren Tores beziehe sich

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nur auf den Fall eines Brückenbaus, wie auch Art. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
ZV; hieran fehle es hier
und damit auch an der Voraussetzung für eine Bestrafung. Hierüber setze sich
die angefochtene Bussenverfügung willkürlich hinweg.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung
1.- Nach Art. 99 Ziffer VIII OG unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht Entscheide der Oberzolldirektion aus dem Gebiete des
Zollwesens, einschliesslich Verfügungen über Ordnungsbussen, die den Betrag
von Fr. 100.- übersteigen. Die hier angefochtene Busse überschreitet diesen
Mindestbetrag. Die Beschwerde ist daher zulässig.
2.- Art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
ZG enthält eine Sonderbestimmung für Ordnungsverletzungen im
Gebiete des Zollwesens. Er geht der allgemeinen Anordnung des Strafgesetzes
über die Ahndung von Ungehorsam gegen behördliche Verfügungen vor. Diese hat
subsidiären Charakter. Sie ist nur anwendbar, wo für Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen keine anderen Straffolgen vorgesehen sind (BGE 73 IV 129).
3.- Nach Art. 3 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
ZV ist zur Errichtung von Brücken, Stegen, Fähren und
ähnlichen Einrichtungen zum Übersetzen von Personen und Sachen über
Grenzgewässer eine Bewilligung des Bundesrates erforderlich der Bundesrat kann
die Bewilligung an Bedingungen knüpfen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist
Sache des Bundesrates. Er befindet darüber, was unter «Errichtung von Brücken»
zu verstehen ist, hier, ob eine Wiederherstellung der Brücke, wie sie die
Beschwerdeführerin plante und inzwischen ausgeführt hat, unter Art. 3 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.

ZV fällt und ob zur Sicherung des Zolldienstes Auflagen zu machen sind. Die
Einwendungen, die sich gegen den Entscheid des Bundesrates richten, sind daher
nicht zu erörtern.
4.- Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine Ordnungsverletzung nach Art.
104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
ZG vorliege, weil die

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Verfügung des Bundesrates vom 19. Juni 1951 weder eine Vorschrift des
Zollgesetzes sei, noch unter die dazu erlassenen Verordnungen und
zolldienstlichen Anordnungen falle.
Nach Art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
ZG macht sich einer Ordnungsverletzung schuldig, wer den
Vorschriften des Zollgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen
Verordnungen und zolldienstlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Unter dem
Ausdruck «zolldienstliche Anordnungen» könnten zwar Einzelverfügungen
verstanden werden. Die französische Fassung des Gesetzes ist jedoch enger. Sie
spricht von «instructions» und lässt damit erkennen, dass hier Anordnungen
gemeint sind, die ähnlich dem Gesetze und den dazu erlassenen Verordnungen
allgemein verbindlichen Charakter haben. Dass die Vorschrift so zu verstehen
ist, ergibt sich ohne weiteres aus den Gesetzgebungsmaterialien. Sie geht
zurück auf Art. 58
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
des ZG von 1893 (Art. 56 des Gesetzesentwurfes). Die
Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1892 bemerkt dazu: «Sehr häufig gibt es
Fälle von Widerhandlungen gegen bestimmte und öffentlich bekannt gemachte
Zollvorschriften, welche ...» (BBl. 1892 III S. 443).
5.- Die Beschwerdeführerin hat aber nicht nur die Verfügung des Bundesrates
vom 19. Juni 1951 verletzt, sondern auch einer allgemein verbindlichen
Zollvorschrift zuwidergehandelt, nämlich Art. 3 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
ZV, nach welchem es für
die Errichtung von Brücken über Grenzgewässer der Bewilligung des Bundesrates
bedarf und der Bundesrat berechtigt ist, an die Bewilligung bestimmte
Bedingungen zu knüpfen. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin -
nach dieser Vorschrift - die Brücke über die Lützel nur wiederherstellen
durfte, wenn sie sich den daran geknüpft en Bedingungen unterzog. Die
Beschwerdeführerin hat aber die Brücke gebaut und sich dabei über die ihr in
der Bewilligung auferlegten Bedingungen hinweggesetzt. Sie hat damit
offensichtlich Art. 3 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
ZV verletzt. Unter diesen Umständen ist der
Tatbestand nach Art. 104
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
ZG gegeben.

Seite: 180
6.- Nach Art. 105
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme
1    Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.
2    Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen.
3    Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
ZG werden Ordnungsverletzungen mit Bussen bis zu Fr. 300.-
bestraft. Die Höhe der Busse richtet sich nach dem Grade der Gefährdung der
Zollinteressen. Der Betrag der Busse von Fr. 200.-, der übrigens in der
Beschwerde nicht angefochten ist, trägt dieser Vorschrift Rechnung und
erscheint als angemessen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 I 175
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 05. April 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 I 175
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Zollgesetzgebung1. Strafen für Ordnungsverletzungen im Gebiete des Zollwesens werden durch die...


Gesetzesregister
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZG: 58 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 58
1    Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden.
2    Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung:
a  werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird die Identität der Waren gesichert;
c  wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt;
d  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
3    Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
104 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 104 Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung
1    Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden; oder
b  einzuziehen sind.
2    Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.
3    Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR58 sinngemäss Anwendung.
4    Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs59 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.
105
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme
1    Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten.
2    Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR60 vorläufig festnehmen.
3    Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu.
ZV: 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG)
1    Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG5 ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei.
2    Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG.
3    Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen.
BGE Register
73-IV-125 • 78-I-175
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • busse • bedingung • zollgesetz • entscheid • zollbehörde • charakter • ufer • bundesgericht • landwirtschaftsbetrieb • begründung des entscheids • berechnung • voraussetzung • kantonales rechtsmittel • richtlinie • weisung • einwendung • weiler • gemeinde • treffen • errichtung eines dinglichen rechts • gesetzesentwurf • nacht • zufahrt
... Nicht alle anzeigen
BBl
1892/III/443