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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 292 |
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| Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 58 |
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| Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. | ||||||
| Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: | ||||||
| werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; | ||||||
| wird die Identität der Waren gesichert; | ||||||
| wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; | ||||||
| werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. | ||||||
| Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.01 ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) Art. 3 Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze - (Art. 4 Abs. 2 ZG) |
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| Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde holt für Bauvorhaben nach Artikel 4 Absatz 2 ZG die Bewilligung des BAZG [1] ein. Sie fügt dem Gesuch die Pläne und Beschreibungen des Bauvorhabens bei. | ||||||
| Das BAZG legt in der Bewilligung fest, welche Einrichtungen erstellt und wie diese unterhalten werden müssen. Es regelt das Durchgangsrecht für das Personal des BAZG. | ||||||
| Es kann in der Bewilligung einen Beitrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers an die Mehrkosten für die Überwachung der Zollgrenze festsetzen, die durch die Bauten oder Anlagen entstehen. | ||||||
| [1] Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2741). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 104 [1] Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung |
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| Das BAZG kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: | ||||||
| als Beweismittel gebraucht werden; oder | ||||||
| einzuziehen sind. | ||||||
| Es übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme. | ||||||
| Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt das BAZG die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR [2] sinngemäss Anwendung. | ||||||
| Das BAZG kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs [3] anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2429; BBl 2015 2883). [2] SR 313.0 [3] SR 311.0 | ||||||
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SR 631.0 ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) Art. 105 Abführen und vorläufige Festnahme |
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| Das BAZG darf eine Person, die begangener Widerhandlungen oder möglicherweise bevorstehender schwerer Widerhandlungen verdächtigt wird, zur Kontrolle abführen. Es kann der zuständigen Behörde Anzeige erstatten. | ||||||
| Bei Gefahr im Verzug oder im Falle von Widerstand darf das BAZG die abgeführte Person nach Artikel 19 VStrR [1] vorläufig festnehmen. | ||||||
| Es führt die vorläufig festgenommene Person unverzüglich der zuständigen Behörde zu. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||