S. 203 / Nr. 48 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 203

48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. November 1951 i. S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Eheleute Dällenbach.

Regeste:
Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes
Vermögen zu sorgen?
Art. 159 CP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur les
intérêts pécuniaires d'autrui?
Art. 159 CP. Quando una persona si è obbligata per contratto a curare il
patrimonio altrui?

Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kanton Appenzell-A.Rh. ein
Hotel kaufen wollte, um sich als Naturarzt niederzulassen, versprach ihm
Metzger Märki in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten Range
sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.- und verpflichtete sich, ihm den
Schuldbrief zur Verfügung zu stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank
zwecks Anschaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.- belehnen lassen
könne. In der Folge entschloss sich Dällenbach, statt eines
Inhaberschuldbriefes eine Grundpfandverschreibung zu errichten, weil der
Schuldbrief nach Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am 14. Juni 1944
ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Protokoll über die Errichtung einer
Grundpfandverschreibung und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels
an Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unterzeichnete Frau Märki
den Pfandvertrag. Da Dällenbach erfuhr, dass bei Abtretung der
Grundpfandverschreibung an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er
Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am gleichen Tage eine Erklärung
unterschreiben, wonach Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach,
Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944

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bestellte Marie Dällenbach der Schweizerischen Volksbank an der Forderung ein
Pfandrecht, um die Bank für ein Darlehen sicherzustellen, das diese Dr.
Dällenbach gewährte. Die Forderung der Bank betrug schon im Jahre 1944 Fr.
25000.- und wurde später auf Fr. 28000.- erhöht. Im Jahre 1948 löste die
Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank das Darlehen der Schweizerischen
Volksbank ab und verlangte Löschung der Grundpfandverschreibung und Errichtung
einer Maximalhypothek im Betrage von Fr. 34000. . Dr. Dällenbach veranlasste
seine Ehefrau am 2. Dezember 1948, die Löschungsbewilligung zu erteilen, und
stimmte dieser als Ehemann zu.
Die Eheleute Dällenbach wurden wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagt,
vom Bezirksgericht Brugg und vom Obergericht des Kantons Aargau jedoch
freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, die Sache sei zur Bestrafung der Angeklagten wegen ungetreuer
Geschäftsführung an das Obergericht zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist strafbar,«wer jemanden am Vermögen schädigt, für
das er infolge einer gesetzlich oder einer vertraglich übernommenen Pflicht
sorgen soll». Das Gesetz bezeichnet dieses Vorgehen als «ungetreue
Geschäftsführung», «gestion déloyale», «amministrazione infedele (vgl.
Randtitel und Absatz 3). Geschäftsführung im Sinne dieser Bestimmung liegt
nicht jedesmal vor, wenn jemand auf Grund eines Vertrages fremdes Vermögen in
die Hand erhält, über das er nicht restlos nach freiem Belieben verfügen darf.
Wer fremdes Vermögen nicht zwecks Wahrnehmung der fremden Interessen, sondern
ausschliesslich im eigenen Interesse übernimmt, wie z.B. der Entlehner oder
Mieter, ist nicht Geschäftsführer. Die Pflicht, die fremden Interessen
wahrzunehmen oder sie wenigstens nicht zu verletzen, ist hier nicht Gegenstand
des Vertrages, sondern nur die notwendige Folge der

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Beschränkung des Rechts, das dem Empfänger am fremden Vermögen eingeräumt
wird. Wenn der Empfänger das ihm anvertraute Vermögensstück vertragswidrig
gebraucht, verletzt er nicht eine Pflicht zur Besorgung fremder Geschäfte,
sondern überschreitet lediglich das Recht, das ihm der andere am
Vermögensstück eingeräumt hat. strafbar kann er sich dadurch unter den
Voraussetzungen des Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB (Veruntreuung) machen. Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB dagegen
trifft nicht zu.
Dr. Dällenbach hatte in bezug auf die grundpfandversicherte Forderung, die
Märki an Frau Dällenbach abtrat, eine Stellung inne, die sich, soweit die
Anwendung des Art. 159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in Frage steht nicht von der Stellung des
Entlehners einer Sache unterscheidet. Wäre die Forderung statt in einer
Grundpfandverschreibung in einem Inhaberschuldbrief verurkundet worden, wie
das ursprünglich vorgesehen war, so träfen Art. 305 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
. OR unmittelbar zu.
Märki hätte den Schuldbrief dem Dr. Dällenbach übergeben, damit er in eigenem
Interesse davon einen bestimmten beschränkten Gebrauch mache, nämlich ihn als
Faustpfand für ein bei einem Dritten (Bank) aufzunehmendes Darlehen von
höchstens Fr. 20,000.- bestelle. Andere als die sich aus Art. 306
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 306 - 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
1    Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
2    Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3    Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
OR
ergebenden, auf dem beschränkten Gebrauchsrecht beruhenden Pflichten hätte er
damit nicht übernommen. Dass die Forderung statt in einem Schuldbrief in einer
Grundpfandverschreibung verbrieft wurde, hatte lediglich zur Folge, dass das
Gebrauchsrecht, das Märki dem Dällenbach daran einräumte, nicht als Recht an
einer Sache (Wertpapier), sondern als Recht an einer Forderung zu beurteilen
war und dass, da Dr. Dällenbach selber Schuldner dieser Forderung war, die
Abtretung nicht an ihn, sondern fiduziarisch an seine Ehefrau erfolgte. Zum
Geschäftsführer in bezug auf die Forderung wurde Dällenbach dadurch nicht, und
auch Frau Dällenbach verpflichtete sich nicht, für fremde Vermögens Interessen
zu sorgen, jedenfalls nicht gegenüber Märki, denn sie war Beauftragte ihres
Ehemannes, nicht

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des Märki. Ob dem Dr. Dällenbach besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde,
weil er Fürsprecher ist, ist unerheblich. Die Forderung wurde an Frau
Dällenbach nicht abgetreten, damit Dällenbach in seiner Eigenschaft als
Rechtsanwalt eine im Interesse des Märki liegende Rechtshandlung vornehme,
insbesondere die Forderung verwalte, sondern damit er zwecks Anschaffung von
Mobiliar, das er als Naturarzt brauchte, im eigenen Interesse in beschränktem
Umfange darüber verfüge.
Die Eheleute Dällenbach sind daher zu Recht von der Anklage der ungetreuen
Geschäftsführung freigesprochen worden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 203
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 10. November 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 203
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen?Art...


Gesetzesregister
OR: 305 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 305 - Durch den Gebrauchsleihevertrag verpflichten sich der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauche zu überlassen, und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauche dem Verleiher zurückzugeben.
306
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 306 - 1 Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
1    Der Entlehner darf von der geliehenen Sache nur denjenigen Gebrauch machen, der sich aus dem Vertrage oder, wenn darüber nichts vereinbart ist, aus ihrer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung ergibt.
2    Er darf den Gebrauch nicht einem andern überlassen.
3    Handelt der Entlehner diesen Bestimmungen zuwider, so haftet er auch für den Zufall, wenn er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
StGB: 140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
159
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
77-IV-203
Stichwortregister
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grundpfandverschreibung • darlehen • entlehner • schuldner • weiler • aargau • kassationshof • strafgesetzbuch • rechtsanwalt • appenzell ausserrhoden • ehegatte • entscheid • besteller • pfandvertrag • eigenschaft • wertpapier • rang • stelle • betrug • frage
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