S. 198 / Nr. 46 Strafgesetzbuch (d)

BGE 77 IV 198

46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1951 i. S.
Mettler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.


Seite: 198
Regeste:
Art. 43 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB.
a) Wann ist die Voraussetzung, dass der Täter «voraussichtlich zur Arbeit
erzogen werden kann», erfüllt?
b) Der Richter bat Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB selbst dann anzuwenden, wenn der Kanton keine
zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt besitzt.
Art. 43 ch. 1 CP.
a) Quand le condamné paraît-il «pouvoir être formé par le travail»?
b) Le juge doit appliquer l'art. 43 CP même si le canton ne possède pas un
établissement approprié.
Art. 43 cifra 1 CP.
a) Quando il condannato sembra «educabile al lavoro»?
b) Il giudice deve applicare l'art. 43 CP anche se il cantone non possiede uno
stabilimento appropriato.

A. - Josef Mettler, geb. 1925, wuchs als Sohn eines Landwirtes auf. Anfang
April 1947 trat er eine Stelle in einem Hotel an. Am 10. September 1947 wurde
er verhaftet, weil er acht Gäste, zwei Angestellte und den Dienstherrn
bestohlen hatte. Die Beute von insgesamt Fr. 762.- hatte er mit einer
Angestellten, mit welcher er ein intimes Verhältnis unterhielt, verbraucht.
Nachdem er am 6. Oktober 1947 aus der Haft entlassen worden war, nahm er trotz
Abratens des Uutersuchungsrichters wieder eine Stelle in einem Hotel an. Dort
stahl er einer Serviertochter in vier Malen Fr. 79.-. Am 4. November 1947
wurde er wieder verhaftet, jedoch nach zwei Tagen freigelassen, weil seine
Eltern versprochen hatten, ihn auf dem von ihnen verwalteten Bauerngut zu
beschäftigen. Am 5. Juni 1948 wurde Mettler vom Statthalteramt Luzern-Stadt
wegen fortgesetzten Diebstahls, unlvollendeten Diebstahlsversuchs und
fortgesetzter gewerbsmässiger widernatürlicher Unzucht zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen und zu Fr. 30.- Busse verurteilt
und am 9. Juli 1945 vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen wiederholten
Diebstahls zu

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sechs Monaten Gefängnis, wiederum unter bedingter Aufschiebung des
Strafvollzugs. Einige Zeit war Metier in einem Restaurant und einer Bar in
Zürich tätig. Dort geriet er in die Gesellschaft Homosexueller und beging neue
Verbrechen. Wegen gewerbsmässigen Diebstahls, falschen Zeugnisses und
Unterschlagung verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 4. Februar 1949 zu
einem Jahr Gefängnis. Diese Strafe wurde in Regensdorf vollzogen. Die
Verurteilung hatte zur Folge, dass auch der Vollzug der Gefängnisstrafen vom
5. Juni und 9. Juli 1948 angeordnet wurde. Nachdem Mettler im Mai 1950 unter
Auferlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt entlassen und unter
Schutzaufsicht gestellt worden war, arbeitete er bis Ende September 1950 auf
dem Dietschiberg. Nachher hielt er sich ohne ernsthafte Beschäftigung in einem
Hotel in Kriens auf. Er verrichtete dort einige Arbeiten im Büro und im
Service, die ihm durch Unterkunft und Kost entgolten wurden.
An diesem Orte eignete er sich einen Schlüssel zum Kassenschrank an und stahl
er aus dem Schrank wiederholt Beträge von jeweilen rund Fr. 300.-, insgesamt
einige tausend Franken. Vom Diebsgut legte er rund Fr. 1700.- auf einer Bank
an und versteckte er Fr. 745.-. Das übrige verbrauchte er mit Freunden und
Frauen bei Taxifahrten und Trinkgelagen. Am 22. November 1950 wurde er wegen
Verdachts des Diebstahls angezeigt und verhaftet. Um seinen Geldbesitz und
Geldverbrauch zu rechtfertigen, gab er der Polizei und dem
Untersuchungsrichter bewusst wahrheitswidrig an, er habe durch Duldung
homosexueller Handlungen zusätzlich Geld verdient.
B. - Am 9. Oktober 1951 erklärte das Obergericht des Kantons Luzern Mettler
wegen der in Kriens begangenen Handlungen und wegen der falschen Angaben
gegenüber Polizei und Untersuchungsrichter des wiederholten Diebstahls (Art.
137
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
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StGB)
schuldig und verurteilte ihn zu achtzehn Monaten Gefängnis, abzüglich

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der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob den Strafvollzug auf und
wies den Verurteilten nach Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
C. - Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
. BStP mit dein
Antrag, das Urteil des Obergerichts sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks
Erziehung zur Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem geltend,
er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er könne arbeiten, habe stets
gearbeitet und arbeiten gewollt und wolle das noch heute. Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB dürfe
umsoweniger angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern die Erziehung
zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder noch nicht durchführbar sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerdeführer liederlich sei und
seine strafbaren Handlungen mit der Liederlichkeit zusammenhängen.)
3.- Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich zur
Arbeit wird erzogen werden können, ist ebenfalls erfüllt. In die
Arbeitserziehungsanstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten kann,
sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich und rechtschaffen aus seiner
Arbeit zu leben; auch das kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der
Beschwerdeführer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Umständen e
fleissig und exakt arbeitet», steht der Einweisung daher nicht im Wege. Es
muss ihm beigebracht werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch
mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen bieten kann. Was Dr.
von Moos über die körperliche Eignung des Beschwerdeführers und über dessen
geistige Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege, dass diese
Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich
kräftig gebaut er, zu jeder Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher
Intelligenz. In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschule hat

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er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Erziehung zur Arbeit
empfohlen habe, sondern eine möglichst günstige Gestaltung des Milieus, ist
insofern unrichtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich für die
Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite davon ausgeht, dass der
vorherigen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vom ärztlichen
Standpunkt aus nichts im Wege stehe.
4.- Der Richter darf sich von der Anwendung des Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB, wenn dessen
Voraussetzungen erfüllt sind, nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem
Kanton fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt. Es ist Sache der
Vollzugsbehörde, für die richtige Durchführung der Massnahme zu sorgen. Wenn
gegenwärtig der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber die
Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen, darf er die in Art. 383 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 383 - 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
1    Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2    Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

StGB vorgesehene Möglichkeit interkantonaler Vereinbarungen über den
gemeinsamen Betrieb von Anstalten oder die Mitbenützung ausserkantonaler
Anstalten nicht aus dem Auge lassen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 IV 198
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 26. November 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 IV 198
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 43 Ziff. 1 StGB.a) Wann ist die Voraussetzung, dass der Täter «voraussichtlich zur Arbeit...


Gesetzesregister
BStP: 268
StGB: 43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
137 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 137 - 1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen,
304 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
383
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 383 - 1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
1    Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.
2    Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.
BGE Register
77-IV-198
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
diebstahl • verurteilter • kassationshof • stahl • stelle • monat • geeignete anstalt • weiler • untersuchungsrichter • tag • strafanstalt • richtigkeit • arbeitserziehung • strafgesetzbuch • restaurant • geld • bedingte entlassung • arbeitnehmer • straf- und massnahmenvollzug • ausführung
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