S. 113 / Nr. 25 Strassenverkehr (d)

BGE 77 IV 113

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Mai 1951 i. S. Meier
gegen StaatanwaItschaft des Kantons Aargau.

Regeste:
Art. 61 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führerausweis.
Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de conduite sans permis de conduire.
Art. 61 cp. 2 LA. Caso grave di circolazione senza licenza di condurre.

A. - Der Automechaniker Hans Meier in Berikon wurde am 27. September 1945
erstmals wegen Motorfahrzeugvergehens und fahrlässiger Körperverletzung mit
Fr. 40.- gebüsst. In den Jahren 1947 und 1948 wurde er wegen Übertretung des
Motorfahrzeuggesetzes vier weitere Male zu Bussen verurteilt. Am 25. Januar
1949 verurteilte ihn

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das Bezirksgericht Baden wegen Motorfahrzeugvergehens zu einer bedingt
vollziehbaren Haftstrafe von fünf Tagen und zu Fr. 100.- Busse: es setzte ihm
ein Jahr Probezeit. Am 17. November 1949 führte Meier in angetrunkenem
Zustande ein Motorfahrzeug und störte er vorsätzlich den öffentlichen Verkehr
(Art. 237 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
StGB). Wegen des Führens in angetrunkenem Zustande wurde ihm
am 2. Dezember 1949 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen. Meier
setzte sich darüber hinweg, indem er am 26. Januar 1950 ohne Ausweis ein
Motorfahrzeug führte. Wegen dieser Tat wurde gegen ihn am gleichen Tage
Strafanzeige eingereicht. In der Nacht vom 10. auf den 11. April 1950 führte
Meier ohne Führerausweis in Begleitung eines Fräuleins und eines Kollegen
einen Personenwagen über Mutschellen nach Dietikon. Er wurde unterwegs
angehalten und am 12. April 1950 verzeigt. Am 27. April 1950 verurteilte ihn
das Bezirksgericht Bremgarten wegen der am 17. November 1949 und am 26.
Januar. begangenen Taten zu sieben Tagen Gefänguis und Fr. 120. Busse. Dieses
Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 3. November 1950 bestätigt.
in der Nacht vom 7. auf den 8. Juli 1950 führte Meier ohne Führerausweis einen
Lastwagen, den ihm jemand am Vortage zur Reparatur anvertraut hatte. Als er
sich von Widen her der Strassenkreuzung Berikon -Mutschellen näherte, gab ihm
ein Polizist in Uniform um 02.40 Uhr mit einer roten Lampe ein Haltezeichen,
um ihn zu kontrollieren. Meier tat, als wolle er anhalten, weshalb der
Polizist zurücktrat. Im letzten Augenblick beschleunigte Meier seine Fahrt und
entzog sich der Kontrolle, indem er davonfuhr. Im nachfolgenden Strafverfahren
bestritt er hartnäckig, den Lastwagen geführt zu haben.
B. - Wegen der Vorfälle vom 10. 11. April und 7. 8. Juli 1950 verurteilte das
Bezirksgericht Bremgarten Hans Meier am 9. November 1950 in Anwendung der Art.
5 Abs. 2, 18 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 2 MFG und Art. 68 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu drei
Wochen Haft und Fr.200.- Busse.

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Die Beschwerde, die Meier gegen dieses Urteil. einlegte, wurde vom Obergericht
des Kantons Aargau am 9. März 1951 abgewiesen. Das Obergericht nahm an, dem
Beschuldigten falle nicht wiederholter Rückfall im Sinne des Art. 61 Abs. 2
MFG zur Last, doch treffe diese Bestimmung zu, weil der Fall schwer sei.
C. - Meier führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts vom 9. März 1951 sei dahin abzuändern, dass statt Haft nur Busse
auszusprechen sei. Er macht geltend, der Fall sei nicht schwer.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die
Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Wer ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, kann gemäss Art. 61 Abs. 2 MFG
in schweren Fällen mit Haft (vgl. Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974509 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...510
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.511
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB) bis zu einem Monat
oder mit Busse bis zu tausend Franken oder mit beiden Strafen (Art. 65 Abs. 2
MFG) belegt werden. Für einfache Fälle ist nur Busse bis zu fünfhundert
Franken angedroht (Art. 61 Abs. 1 MFG).
Ob ein schwerer Fall vorliegt, ist eine vom Kassationshof frei zu überprüfende
Rechtsfrage, die auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beantworten
ist, wobei die Schwere nicht notwendigerweise aus den objektiven und
subjektiven Verumständungen zugleich abgeleitet zu werden braucht, sondern
schon allein nach der einen oder andern Richtung gegeben sein kann (BGE 73 IV
113
f.).
In objektiver Hinsicht fällt im vorliegenden Falle in die Wagschale, dass dem
Beschwerdeführer durch Entzug des Führerausweises ausdrücklich verboten worden
war, ein Motorfahrzeug zu führen, weil er in angetrunkenem Zustande geführt
hatte. Es ist nicht dasselbe, ob jemand sich über ein solches Verbot
hinwegsetzt oder Art. 5 Abs. 2 MFG beispielsweise bloss dadurch übertritt,
dass er führt, ohne sich um die Erneuerung der vor wenigen

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Tagen abgelaufenen Fahrbewilligung beworben zu haben. Der Beschwerdeführer hat
wichtige Verkehrs Interessen verletzt, ein Verbot missachtet, das ihm um der
Verkehrssicherheit willen auferlegt worden war, weil die Behörde in ihm einen
ungeeigneten Motorfahrzeugführer gesehen hat. Auch hat er das Verbot nicht nur
einmal, sondern zweimal übertreten.
Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beide Male
vorsätzlich gehandelt hat. Es ist ihm sogar hemmungslose Missachtung der
behördlichen Anordnung vorzuwerfen. Die Strafanzeige vom 26. Januar 1950 und
das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 27. April 1950 haben ihn nicht
davon abgehalten, am 10.711. April und 7.78. Juli 1950 neuerdings ohne
Führerausweis zu führen. Beide Male hat er es unter dem Schutze der Nacht
getan. Das zweite Mal hat er sich der Kontrolle arglistig entzogen, indem er
dem Polizisten vortäuschte, er wolle anhalten, und sich dann mit plötzlich
beschleunigter Fahrt flüchtete. Wer zu solchem Verhalten fähig ist, zeigt ein
hohes Mass von Widersetzlichkeit. Der Einwand verfängt nicht, der
Beschwerdeführer sei aus beruflichen Gründen darauf angewiesen, Motorfahrzeuge
zu führen. Der Beschwerdeführer hat diesen Standpunkt zwar schon in der
Beschwerde an das Obergericht vertreten, aber nur durch allgemeine
Behauptungen über die Verhältnisse in seinem Betriebe. Dass gerade die beiden
Fahrten vom 10.711. April und 7.78. Juli 1950 beruflich notwendig gewesen
seien, hat er nicht behauptet, und auch in der Nichtigkeitsbeschwerde tut er
nicht dar, inwiefern das der Fall gewesen sei.
Diese objektiven und subjektiven Gesichtspunkte zusammen genommen, machen den
Fall schwer, ohne dass entschieden zu werden braucht, ob schon der eine oder
der andere der angeführten Umstände allein die Anwendung des Art. 61 Abs. 2
MFG rechtfertigen könnte. Dass der Beschwerdeführer auf den beiden nächtlichen
Fahrten nicht angetrunken gewesen sein will und keinen Unfall

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verursacht hat, ändert nichts. Auch darauf kommt nichts an, dass ihm nicht
«wiederholter Rückfall» zur Last gelegt worden ist; schwer kann ein Fall auch
sein, wenn der Täter nicht wiederholt rückfällig ist.
Dein nach erkennt der Kassationshof.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 IV 113
Date : 01. Januar 1951
Published : 11. Mai 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 IV 113
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 61 Abs. 2 MFG. Schwerer Fall des Führens ohne Führerausweis.Art. 61 al. 2 LA. Cas grave de...


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