S. 56 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 56

15. Entscheid vom 12. Mai 1951 i. S. Jost.


Seite: 56
Regeste:
Pfändungssbegehren: Die Frist des Art. 882 SchKG steht von der Anhebung bis
zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses still, jedoch nicht während einer
vor oder nach dem Prozesse dem Schuldner gewährten Stundung. Verlängert sich
die Frist um die allenfalls zur Einholung einer Bescheinigung über die
Prozessbeendigung erforderliche Zeit? Erw. 3.
Nichtigkeit einer Pfändung, die trotz Erlöschens der Betreibung vorgenommen
wurde. Anfechtung zulässig ohne Rücksicht auf die Fristen der Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
.
SchKG. Erw. 1.
Réquisition de saisie: Le délai prévu par l'art. 88 al. 2 LP est suspendu du
jour où le procès est engagé jusqu'à celui ou le jugement acquiert force de
chose jugée, mais il ne l'est pas durant le sursis qui serait accordé au
débiteur avant ou après le procès. Le délai est-il prolongé de la période de
temps qui pourrait être nécessaire pour se procurer une pièce attestant que le
procès est terminé? (Consid. 3.)
Nullité d'une saisie qui a été exécutée malgré l'extinction de la poursuite.
Il est admissible d'en demander l'annulation sans égard aux délais prévus par
les art. 17 et suiv. LP. (Consid. 1.)
Domanda di pignoramento Il termine previsto dall'art. 88 cp. 2 LEF non decorre
dal giorno in cui ha avuto inizio il processo fino a quello in cui la sentenza
ha acquistato forza di cosa giudicata; la decorrenza del termine non è invece
sospesa durante la dilazione concessa al debitore prima o dopo il processo. Il
termine è prolungato per il periodo di tempo che potrebbe essere necessario
per procurarsi un'attestazione che il processo è terminato? (Consid. 3.)
Nullità del pignoramento eseguito nonostante che l'esecuzione fosse perenta.
Esso può essere impugnato senza riguardo ai termini previsti dagli art. 17 e
sgg. LEF. (Consid. 1.)

A. - In der Betreibung des Lanz gegen Jost für Fr. 1683.25 wurde der
Zahlungsbefehl (Basel-Stadt Nr. 87355) am 22. Juli 1949 zugestellt. Zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages erhob Lanz am 21. November 1949 Klage. Durch
Vergleich vom 21. Februar 1950 verpflichtete sich Jost zur Bezahlung von Fr.
1200.- bis zum 1. März 1950, doch gewährte ihm Lanz eine weitere
Zahlungsfrist. Am 9. März 1950 reichten die Parteien den Vergleich dem Gericht
ein, worauf dieses am 11. gleichen Monats den Rechtsstreit als erledigt
abschrieb und die bereits angesetzte Verhandlung abbot. In der Folgezeit
erwirkte Jost wiederholt Stundungen. Auf sein Begehren wurde nach

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Übersiedlung nach Bern und Anordnung einer Beistandschaft am 24. April 1950
die Aufnahme eines Inventars gemäss Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB verfügt. Dieses kam am
14. Juli 1950 zum Abschluss. Am 2. August 1950 drohte Lanz dem Schuldner Jost
die Fortsetzung der Betreibung an für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht
bis zum 8. gleichen Monats bezahlt werde. Beim Basler Gericht holte er eine
Bescheinigung über die vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreites ein, die
ihm unter dem 16. August 1950 erteilt wurde.
Er verlangte dann aber die Fortsetzung der Betreibung erst am 11. Januar 1951.
Das Betreibungsamt Bern schloss ihn der Pfändungsgruppe Nr. 5971 an.
B. - Mit Beschwerde vom 29. März 1951 beantragte der Schuldner die Aufhebung
der für Lanz vollzogenen Pfändung und die Entlassung von Gegenständen im
Schätzungswerte von Fr. 1200.- aus der Pfändung. (Ein 3. Begehren ist nicht
aufrecht erhalten.)
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete die Beschwerde, entgegen dem
Antrage des Betreibungsamtes, als rechtzeitig, wies sie aber mit Entscheid vom
16. April 1951 als unbegründet ab. Zwar seien von der Zustellung des
Zahlungsbefehls bis zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens 17 Monate und 20
Tage verstrichen, und nach Abzug der Dauer des Rechtsstreites von 3 Monaten
und 16 Tagen (21. November bis 9. März) wäre die Jahresfrist des Art. 88 Abs.
2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG an und für sich um 2 Monate und 4 Tage überschritten. Dem Gläubiger
sei jedoch ausserdem die Zeitspanne in Anrechnung zu bringen, die er zur
Erlangung einer amtlichen Bescheinigung über die Art der rechtskräftigen
Prozesserledigung als Ausweis für das Fortsetzungsbegehren gebraucht habe. Nun
hätte er freilich diese Bescheinigung grundsätzlich sogleich nach
Prozesserledigung verlangen sollen. Davon habe ihn aber der Schuldner
abgehalten, indem er ihm immer wieder Zahlung in Aussicht gestellt. Unter
diesen Umständen dürfe sich Jost nach Treu und Glauben nicht darauf berufen,
dass

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Lanz jene Bescheinigung nicht rechtzeitig eingeholt habe. Eine Verzögerung von
2 Monaten und 4 Tagen erscheine angesichts des Verhaltens des Schuldners nicht
als unangemessen lang.
D. - Mit vorliegendem Rekurs erneuert der Schuldner die zwei erwähnten
Beschwerdebegehren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung
1.- Wie die kantonale Aufsichtsbehörde zutreffend entschieden hat, war die
Beschwerde, obwohl nicht binnen 10 Tagen gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG eingereicht, als
rechtzeitig anzusehen. Der Schuldner behauptete damit, die Betreibung sei vor
Stellung des Fortsetzungsbegehrens erloschen, das Fortsetzungsbegehren also
nicht mehr zulässig gewesen. Trifft dies zu, so ist die dennoch erfolgte
Pfändung (durch Anschluss an eine Pfändungsgruppe) in der Tat nichtig und
jederzeit von Amtes wegen aufzuheben, insbesondere auch auf Beschwerde des
Schuldners (BGE 62 III 152).
2.- Keinesfalls kommt etwas auf das öffentliche Inventar nach
Vormundschaftsrecht (Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB) an. Wie bereits eingehend dargelegt
worden ist (BGE 38 I 299 Sep.-Ausg. 15 S. 118), ist mit einem solchen im
Unterschied zum öffentlichen Inventar des Erbrechts (Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB) kein
Rechtsstillstand verbunden. Dieser vermöchte übrigens die Frist des Art. 88
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG nicht zu hemmen, sondern nur gegebenenfalls nach Massgabe von
Art. 63 zu verlängern.
3.- Ob das Fortsetzungsbegehren vom 11. Januar 1951 rechtzeitig war, hängt
somit einzig von der Zulässigkeit der im angefochtenen Entscheide dem
Gläubiger über die Prozessdauer hinaus zugebilligten Fristverlängerung um 2
Monate und 4 Tage wegen der vom Schuldner wiederholt nachgesuchten und vom
Gläubiger bewilligten Zahlungstermine ab.
In diesem Punkte ist nun dem Rekurrenten recht zu

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geben. Das Gesetz lässt nach Art. 88 Abs. 2 nur «die Zeit zwischen der
Anhebung und der gerichtlichen Erledigung der Klage» ausser Berechnung fallen.
Dazu gehört gewiss auch noch die Zeit, die allenfalls nach einem Urteil bis
zum Eintritte der Rechtskraft verstreicht (vgl. JAEGER, zu Art. 88 N. 9a).
Fraglich ist ob (nach Eintritt der Rechtskraft) die Zeit von der Anbringung
eines Gesuches um Bescheinigung der Art der Prozesserledigung bis zum Empfang
dieser Bescheinigung weiterhin (oder - wenn das Gesuch nicht sogleich bei
Prozessbeendigung gestellt wird - neuerdings) einen Stillstand der Jahresfrist
des Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG bewirke (immer vorausgesetzt, dass eine entsprechende
Mitteilung nicht von Amtes wegen erfolgt und damit ein solches Gesuch
überflüssig macht). Diese Frage kann hier offen bleiben. Lanz hat ja die
Bescheinigung im August 1950 erhalten. Es braucht daher nicht geprüft zu
werden, ob er sie im November 1950, etwa am letzten Tage der um die
Prozessdauer verlängerten Jahresfrist, noch hätte einholen können, mit der
Folge, dass die Jahresfrist in der Zwischenzeit nochmals geruht hätte. Ebenso
ist ohne Belang, ob diese Frist im August, während der Hängigkeit des Gesuches
um Ausstellung der Bescheinigung, bereits geruht hatte und daher um die paar
Tage verlängert wurde. Auch wenn dies zu bejahen sein sollte, wäre eine
Verlängerung um höchstens einige Tage eingetreten und das Fortsetzungsbegehren
vom 11. Januar 1951 auf alle Fälle verspätet. Mit Recht hat zwar die
vorinstanzliche Entscheidung den in einem frühern Beschwerdeentscheid
(Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 62 S. 91 ff.) aufgestellten
Grundsatz, dass die Bescheinigung sofort nach Prozesserledigung eingeholt
werden müsse, nicht als unbedingte Regel gelten lassen. Dem Gläubiger steht
frei, mit einem solchen Gesuche solange zuzuwarten, bis er sich eben zur
Fortsetzung der Betreibung entschliesst. Aber dabei muss er sich an die -
nicht nur um des Schuldners, sondern vornehmlich um eines geordneten
Betreibungsganges willen aufgestellte - Frist des Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.


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Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt werden, den (Weiter-) Lauf
dieser Frist durch Gewährung von Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten.
Lässt er sich zu Stundungen herbei, so bleibt dadurch der Lauf der
gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unberührt. Es ist Sache des
Gläubigers, eine Überschreitung dieser Frist und damit ein Erlöschen der
Betreibung zu vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist
unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sieh
der Schuldner über eine dennoch erfolgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte
das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen sollen.
4.- Das zweite Beschwerde- und Rekursbegehren ist nicht zu schützen. Über die
Folgendes Hinfalles des Pfändungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs
ohne weiteres in der Freigabe von Gegenständen im Werte von Fr. 1200.
-bestellen werden) hat das Betreibungsamt erst noch zu verfügen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer
Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass der Pfändungsanschluss
des Rekursgegners zufolge Erlösenens seiner Betreibung aufgehoben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 56
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 12. Mai 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 56
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändungssbegehren: Die Frist des Art. 882 SchKG steht von der Anhebung bis zur rechtskräftigen...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
882
ZGB: 398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
BGE Register
38-I-299 • 62-III-152 • 77-III-56
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • bescheinigung • tag • frist • fortsetzungsbegehren • monat • prozesserledigung • termin • betreibungsamt • inventar • dauer • von amtes wegen • zahlungsbefehl • treu und glauben • nichtigkeit • entscheid • friststillstand • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • zugang
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