298 , C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs-

so ist doch jedenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Anfechtung
der Kollokation abgewiesen und also das ausschliessliche Pfandrecht der
Retursgegner an dem Hotelmobiliar anerkannt werde. Infolgedessen muss
im Verfahren festgestellt werden, welchen Wert dieses Zusatzpfand hat,
und eine solche einwandsfreie Feststellung ist nur durch eine separate
Versteigernng des Mobiliars und nicht etwa durch eine blosse Schätzung
möglich, wie auch erst das Ergebnis einer Verwertung der Attiven eines
Schuldners in massgebender Weise zeigt, welcher Betrag der Forderung
eines betreibenden Gläubigers gedeckt wird (AS Sep.-Ausg. lll
Nr. 40 S. 175*). Die Anordnung der Vorinstanz ist daher durchaus
gesetzmässig. Davon, dass die Rekursgegner ihr Pfandrecht verlören,
wenn sie für die Liegenschaft bei der Steigerung nicht so viel böten,
dass ihre Titel gedeckt würden, wie die Rekurrentin geltend machen will,
kann natürlich keine Rede sein.

2. Es wäre allerdings möglich, dass das Mobiliar in Verbindung mit
der Liegenschaft mehr gilt als ohne sie und dass umgekehrt auch die
Liegenschaft im Werte steigen würde, wenn man sie zusammen mit den
Möbeln ausböte. Die Rekursgegner und in ihrem Rekurse eventuell -auch
die Rekurrentin hätten daher wohl verlangen können, dass Liegenschaft und
Mobiliar zunächst getrennt und nachher gemeinsam ausgeboten würden. Auf
diese Weise hätte ein möglichst hoher Erlös erzielt werden können und
zugleich wäre durch die beim getrennten Ausbieten gemachten Höchstangebote
das Wertverhältnis zwischen Liegenschaft und Mobiliar festgestellt
worden. Da aber die Rekurrentin einen Antrag in diesem Sinne nicht
gestellt hat, obwohl ein doppeltes Ausbieten unter Umständen auch in
ihrem Interesse läge, so kann das Bundesgericht eine derartige Anordnung
nicht treffen. Zudem handelt es sich dabei lediglich um eine Frage
der Angemessenheit, die endgültig von den kantonalen Aufsichtsbehörden
entschieden wird.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 37 I S. 346.

und Konkurskammer. N° 56. 299

56. Entsetzen vom 5. zum 1912 in Sachen Yormuudschaflsbehörde Barel-gian.

Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB: Die Aufnahme eines öffentlichen unt-mundschaftlichen
Inventnrs hat nicht die Einstellung der Betrexbungen

gegen den Bevormundeten zur Folge.

A. Am 17. April 1912 wurde Johann Brann-Kutter in Riehen im Sinne des
Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB unter vorläufige Vormundschaft gestellt und die Aufnahme
eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB angeordnet. Die
Gläubiger wurden im Kantonsblatt von Basel-Stadt vom 20. April 1912 auf:
gefordert, ihre Forderungen bis zum 20. Mai 1912 anzumelden. Isaak Bloch
in Lörrach stellte darauf ein Begehren um Betretbung des Bevormundeten
beim Betreibungsamt Basel-Stadt und dieses stellte am 25. April 1912
dem Vormund des Schuldners den Zahlungsbefehl zu.

B. Hiegegen erhob die Vormundschastsbehörde von BaselStadt Beschwerde mit
dem Begehren, es sei die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsamt
anzuweisen, während der Dauer des öffentlichen Inventars nach Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.

ZGB keine Betreibungshandlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen. Sie
machte zur Begründung folgendes geltend: Nach Art. 398
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
Ads. 3 ZGB habe
das öffentliche Inventar für die Gläubiger des Bevormundeten dieselbe
Wirkung wie das öffentliche Inventar des Erbrechts. Dieses Inventar
daure nach Art. 582
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 582 - 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
1    Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2    Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3    Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
, 584
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 584 - 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
1    Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
2    Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
und 587
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
ZGB mindestens zwei Monate von der
ersten Auskündnng an und habe nach Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB für die Gläubiger die
Wirkung, dass während dieser zwei Monate eine Betreibung für Schulden des
Erblassers ausgeschlossen sei. Dem klaren Wortlaut des Gesetzes gemäss
gelte dies auch für den Fall des Art. 386 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB, weil auch in dieser
Beziehung das Bedürfnis nach einem zweimonatlichen Rechtsstillstand
vorhanden sei. Ein solcher liege einmal im Interesse der Sanierung der
Verhältnisse des Bevormundeten und solle sodann dem Vormund und der
Vormundschaftsbehörde die nötige Zeit gewähren, um sich über die Ver-

300 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

mögensverhältnisse des Bevormundeten einen Überblick zu verschaffen,
bevor sie finanzielle Massregeln treffen müssten. Endlich verlange auch
das Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einen solchen Rechtsstillstand,
indem nicht einzelne Gläubiger voll befriedigt werden sollten, solange
man nicht wisse, ob auch für die andern etwas übrig bleibe.

Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung folgendes aus:
Artikel 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB habe nicht den Sinn, dass der ganze Abschnitt
über das öffentliche Inventar des Erbrechts zur Anwendung femme. Aus den
Beratungen der Erpertenkommission (Bd. II S. 36) und der eidgenössischen
Räte (Sten. Bull. 1905 II S. 1292 und 1295) ergebe sich vielmehr,
dass nur die hauptsächlichste Wirkung des erbrechtlichen öffentlichen
Inventars Platz greife, nämlich der Verlust der nicht angemeldeten
ForderungenDemgemäss sei auch in Art. 406
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Abs· 3 des Entwurfes von
1904 nur auf Art. 588
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 588 - 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
1    Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
2    Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
, der dem jetzigen Art. 590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
ZGB entspreche,
hingewiesen worden. Der Grund des in Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB enthaltenen Verbotes
von Betreibungen für Schulden des Erblassers liege darin, dass während
der Dauer des Inventares nicht feststehe, wer zu betreiben sei. Dieser
Grund treffe beim vormundschaftlichen Inventar nicht zu. Übrigens fänden
die Bestimmungen über. das öffentliche Inventar bei einer vorläufigen
Vormundschaft keine Anwendung

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hiess durch Entscheid vom
15. Mai 1912 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie die Betreibung
aufhob und das Betreibungsamt anwies, den Zahlungsbefehl erst nach dem
20. Mai 1912 neuerdings zuzustellen.

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Für die Interpretation
des Gesetzes sei nicht auf die Motive und die Entstehungsgeschichte
abzustellen, sondern das Gesetz sei aus sich selbst heraus zu
interpretieren. Massgebend sei, was im Gesetz zum Ausdruck gebracht sei
und nicht, was der Gesetzgeber bloss zum Ausdruck habe bringen wollen. Nur
wenn das Gesetz selbst zu Zweifeln Anlass gebe, dürften die Materialien
zur Feststellung seines Inhaltes berücksichtigt werden. Im vorliegenden
Fall sei aber das Gesetz durchaus Har. Nach Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB

und Konkurskammer. No 56. 30]

mùssten sich die Gläubiger des Mündels bei einem öffentlichen Inventar
alle Beschränkungen gefallen lassen, die für Erbschaft-sgläubiger
in einem solchen Falle gelten. Hier gehöre die für die Dauer des
Inventars eintretende Aufschubswirkung, weil diese auch den Anspruch
des Gläubiger-Z ergreift-. Sie folge sogar als das minus aus dem majus,
ber Wirkung des Verlustes der nicht angemeldeten Forderungen Für die
Dauer des Inventars sei es unsicher, ob ein Gläubiger seinen Anspruch
nicht durch Unterlassung der Anmeldung verliere; er könne ihn daher
während der Dauer dieser Unsicherheit auch nicht geltend machen. Hierin
und nicht in der Unsicherheit über die Person des Schuldners liege denn
auch der Grund des Rechtsstillstandes des Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB. Es stehe beim
erbrechtlichen öffentlichen Inventar durchaus festwer zu betreiben sei;
denn nach Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG könne die Erbschaft als solche, auch bevor sie die
Erben angetreten hätten, betrieben werden. Dass frühere Gesetzesentwürfe
enger gewesen seien als das Zivilgesetzbuch in seiner endgültigen Fassung,
sei ohne Bedeutung, das geltende Gesetz sei eben weiter. Das öffentliche
Inventar sei nach Art. 386
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
ZGB durchaus zulässig gewesen. Übrigens siehe
es dem Betreibungsbeamten nicht zu, zu entscheiden, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für ein von der kompetenten Behörde angeordnetes
öffentliches Inventar vorhanden seien. Da die Auskündigungsfrist am
20. Mai 1912 ablaufe, so daure auch der Rechtsstillstand bis zu diesem
Tage. Eine Deliberationsfrist nach Art. 587
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
ZGB könne nicht in Frage
kommen. _

C. Diesen Entscheid hat die Vormundschaftsbehörde an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der
Rechtsstillstand bis zum 20. Juni 1912 baute.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Auffassung der Vorinstanz, dass auch Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB bei Anordnung
eines vormundschaftlichen öffentlichen Inventars im Sinne des Art. 398
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB Anwendung finde, lässt sich nicht beistimmen. Sie scheint sich
zwar aus den Wortlaut des Art. 398 Abs. 3 stützen zu Können; doch ergibt
eine nähere Betrachtung, dass er diesen Sinn nicht haben kann. Darauf302
0. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

weist zunächst die Tatsache hin, dass die Vorschrift des Art. 586
über die Einstellung von Betreibungen während des Inventars vom Gesetz
selbst nicht als eine Folge des Inventars für die Gläubiger bezeichnet
wird. Artikel 586 steht unter dem Marginaluntertitel: C. Verhältnis
der Erben während des Inventars, während die Wirkungen des Inventars,
von denen in Art. 389 gesprochen wird, erst als Marginale zu Art. 587
ff. aufgeführt werden. Den Marginalien kommt aber bei der Auslegung
die gleiche Bedeutung zu wie dem Gesetzestext selbst. In der Tat ist,
sprachlich genau genommen, die Einstellung nicht eine Folge des fertigen
Inventars mit bleibenden Wirkungen, sondern nur ein vorübergehender
Zustand während der Erstellung des Inventars. Zudem ist, wenn man mit
ungenauem Sprachgebrauch die Einstellung der Betreibung und des Laufes
der Verjährung auch als eine Folge des Inventars für den Gläubiger
bezeichnen wollte, doch auf alle Fälle das nicht mehr möglich bei
der in Art. 586 gleichzeitig geregelten Einstellung der sämtlichen
Prozesse, also auch derjenigen, bei denen überhaupt keine Gläubiger
des Schuldners beteiligt sind. Wollte man aber Art. 586 als auf das
vormundschaftliche Inventar anwendbar betrachten, so müsste natürlich
der Artikel auch in seinem ganzen Umfange Anwendung finden, was mit
Bezug auf die Prozesseinstellung zu einem offenbar ganz zweckwidrigen
Ergebnis führen müsste. Es war denn auch im bundesrätlichen Entwurf von
1904 in Art. 406 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
(jetzt 398 Abs. 3 ZGB) ausdrücklich lediglich auf
Art. 588
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 588 - 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
1    Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
2    Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
, den jetzigen Art. 590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
ZGB, hingewiesen worden. Wenn nun auch
dieser Hinweis in Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
ZGB weggelassen wurde, so lässt sich
daraus keineswegs schliessen, dass das Gesetz habe weiter gehen wollen
als der Entwurf; sondern die Streichung des Hinweises hat ihren Grund
offensichtlich nur darin, dass im Zivilgesetzbuch prinzipiell nicht mehr
auf Artikelzahlen verwiesen werden wollte. Wenn also Art. 389 für die
Wirkungen des vormundschaftlichen Inventars für den Gläubiger auf das
erbrechtliche Inventar verweist, so kann damit auch bei rein wörtlicher
Interpretation der Art. 586 nicht gemeint gewesen sein

Eine andere Lösung verträgt sich aber auch nicht mit Sinn und Geist des
Gesetzes. Für die Wirkung der beiden Inventare

und Konkurskammer. N° 56. 303

kann nur insofern auf die gleiche Bestimmung verwiesen werden als
sie die notwendige Folge eines beiden Inventaren gemeinsamen Zweckes
bildet. Dieser gemeinsame Zweck ist der, über den Stand des Vermögens
eine Aufstellung zu erhalten, auf deren Richtigkeit man sich verlassen
kann. Hier ist die Androhung an die sich schuldhaft nicht anmeldenden
Gläubiger, dass sie mit ihren Forderungen ausgeschlossen sein sollen,
unerlässlich. Der Ausschluss von Bett-eibungen während der Dauer
des Inventars und der Unterbruch der Verjährung und der Prozesse
ist dagegen nicht durch den erwähnten gemeinsamen Zweck geboten,
sondern stellt sich einfach als eine Anwendung des in Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
SchKG
enthaltenen Grundsatzes dar, dass bis zur Entscheidung über Antritt
oder Ausschlagung der Erbschaft Rechtsstillstand bestehen solle und dass
rechtliche Schritte jeder Art gegen die Erben und die Erbschaft solange
nicht möglich sind, als nicht über die Fortsetzung der Persönlichkeit
des Erblassers in den Erben Klarheit geschaffen ist. Da aber Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.

SchKG beim vormundschaftlichen Inventar keine Anwendung finden kann,
weil eine Wahl zwischen Übernahme und Preisgabe des Mündelvermögens
nicht in Frage kommt, und nicht einzusehen ist, weshalb rechtliche
Schritte gegen den Mel während des Inventars ausgeschlossen sein
sollten denn seine Rechtspersöulichkeit bleibt ja bestehen , so lässt
sich auch Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB hiebei nicht anwenden. Die Ansicht der Vorinstanz,
dass Betreibttngen nach Art. 586
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
ZGB deswegen ausgeschlossen sein müssen,
weil es während der Dauer des Inventars unsicher sei, ob ein Gläubiger
seinen Anspruch nicht durch Unterlassung der Anmeldung verliere, ist
nicht haltbar. In der Anhebung einer Betreibuug liegt zweifellos die
deutliche Anmeldung einer Forderung und zudem müssen ja Forderungen,die
aus öffentlichen Büchern, als welche sich die Betreibungsprotokolle
darstellen, ersichtlich sind, nach Art. 583
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 583 - 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
1    Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2    Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
ZGB von Amtes wegen in das
Inventar ausgenommen werden. Zudem könnte ein auf dem erwähnten Grunde
beruhender Rechtsstillstand nur solange dauern, als eine Forderung noch
nicht angemeldet worden ist. So ist also wirklich nicht einzusehen,
weshalb denn in dieser Beziehung das vormundschafttiche dem erbrechtlichen
Inventar gleichgestellt werden sollte. Wenn einmal das öffentliche
Inventar

304...C. Entscheidungen der Schuidhetreibungs-

über eine Erbschaft verlangt worden ist, so müssen die Gläubiger mit der
Möglichkeit rechnen, dass die Erbschaft von den Erben aus-geschlagen
werde und dass sie zur amtlichen oder konkursamtlichen Liqnidation
"femme. Deshalb ist es durchaus begreiflich und verständlich, dass
das Recht während dieser Schwebezeit im Interesse der Gleichstellung
der Gläubiger bei der allfälligen spätern amtlichen oder gerichtlichen
Liquidation die Erekution gegen die Erbschaft verbot. Dagegen liegt,
wenn der Schuldner bevogtet wird, darin aller Regel nach noch keinerlei
Anzeichen für eine Jnsuffizienz des Vermögens des Vögtlings und daher kann
die Tatsache der Bevogtigung für sich allein auch nicht die ordentlichen
Exekutionsrechte der Gläubiger irgendwie schmälern.

Hat somit am. 398 Abs. Z ZGB als besondere Wirkung ' des öffentlichen
Inventars nur diejenige des Art. 590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
ZGB im mug-e, so ist flat, dass
auch ein Rechtsstillstand sfür die Dauer eines Monats nach Abschluss des
Inventars nicht bestehen kann, ganz abgesehen davon, dass die in Art. 584
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 584 - 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
1    Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
2    Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
ZGB vorgesehene Auflegnngsfrist nur zum Zwecke der Entscheidung
über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vorgesehen ist und Daher
für das vorrnundschaftliche Inventar von vornherein ausser Betracht fällt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: si Der
Returs wird abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 57. 305

57. Entscheid vom12. Juni 1912 in Sachen Yetreibuugsamt Rheinfelden

Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerde gegenüber der
Entscheidung einer Aufsichtsbehörde, wodurch es zur Zustellung einer
detaillierten Kostenrechnung verpflichtet wird. Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
Ver-ordnung
No. 1 zum SchKG. Wenn die Kosten der Versteigerung einer verpfd'ndeten
Liegenschaft aus dem Verwertungserlös bestritten werden und der Gläubiger
bereits eine detaillierte Aufstellung dieser Kosten erhalten hat, so haben
die Ersteigerer weder als solche noch als Baz-gen und Selbstzahler des
betriebenen Schuldners einen Anspruch auf eine derartige Kostenrechnung. '

A. In der von der Ersparniskasse Rheinfelden gegen Woldemar Kerl
eingeleiteten Grundpfandbetreibung fand am 29. Januar 1912 die zweite
Steigerung statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten, dass die Kosten
gemäss Art. 157 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
SchKG aus dem Pfanderlös zu bestreiten seien. Die
Liegenschaft wurde für 6820 Fr. an Hugo Kalenbach, Ernst Schaaf und
Karl Vogel ver-steigert Diese bezahlten die Kaufsumme durch Einlage
eines Forderungstitels Am 27. März 1912 verlangten die Ersteigerer vom
Betreibungsamt eine detaillierte Aufstellung der Steigerungskosten.

B. _ Da sie hierauf keine Antwort erhielten, betraten sie
den Beschwerdeweg Die·untere Aufsichtsbehörde erklärte die
Beschwerde begründet und wies das Vetreibungsamt an, die verlangte
Kostenzusammenstellung auszufertigen und den Beschwerdeführern
zuzustellen Der Betreibungdbeamte rekurrierte gegen diesen Entscheid
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde Diese trat wegen mangelnder
Legitimation des Betreibungsamtes zur Beschwerdeführung auf den Rekurs
nicht ein, mit dem Beifügen,dass der Rekurs auch materiell unbegründet
sei. Denn Kalenbach und Mithafte hätten sich darüber ausgewiesen, dass
sie die Steigerungskosten an Stelle des Schuldners bezahlt, d. h. der
Gläubigerin ersetzt haben. Deshalb seien sie nach Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
der bundes-
rätlichen Verordnung Ro. 1 und überdies als Ersteigerer gemäss Art. 8
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.

SchKG berechtigt, über die Steigerungskosten spezifizierte Rechnung
zu verlangen.

As 38 | _ 1912 ao
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 299
Datum : 05. Januar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 299
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 298 , C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs- so ist doch jedenfalls mit der Möglichkeit


Gesetzesregister
SchKG: 8 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1    Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
2    Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig.
3    Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person.
39 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
49 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
59 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 59 - 1 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
1    In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage des Erblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während der für Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten Überlegungsfrist Rechtsstillstand.114
2    Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegen die Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden.115
3    Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sich um eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einer Betreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenen Fristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.
157
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
ZGB: 386 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 386 - 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
1    Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung schützt die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person und fördert so weit wie möglich Kontakte zu Personen ausserhalb der Einrichtung.
2    Kümmert sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die betroffene Person, so benachrichtigt die Wohn- oder Pflegeeinrichtung die Erwachsenenschutzbehörde.
3    Die freie Arztwahl ist gewährleistet, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen.
398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
406 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 406 - 1 Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
1    Der Beistand oder die Beiständin erfüllt die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
2    Der Beistand oder die Beiständin strebt danach, ein Vertrauensverhältnis mit der betroffenen Person aufzubauen und den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
582 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 582 - 1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
1    Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2    Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3    Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
583 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 583 - 1 Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
1    Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.
2    Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.
584 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 584 - 1 Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
1    Nach Ablauf der Auskündungsfrist wird das Inventar geschlossen und hierauf während wenigstens eines Monats zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.
2    Die Kosten werden von der Erbschaft und, wo diese nicht ausreicht, von den Erben getragen, die das Inventar verlangt haben.
586 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 586 - 1 Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
1    Die Betreibung für die Schulden des Erblassers ist während der Dauer des Inventars ausgeschlossen.
2    ...530
3    Prozesse können mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden.
587 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
588 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 588 - 1 Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
1    Der Erbe kann während der angesetzten Frist ausschlagen oder die amtliche Liquidation verlangen oder die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos annehmen.
2    Gibt er keine Erklärung ab, so hat er die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen.
590
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 590 - 1 Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
1    Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar.
2    Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder sind deren Forderungen trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haftet der Erbe, soweit er aus der Erbschaft bereichert ist.
3    In allen Fällen können die Gläubiger ihre Forderungen geltend machen, soweit sie durch Pfandrecht an Erbschaftssachen gedeckt sind.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inventar • dauer • schuldner • betreibungsamt • erbrecht • erbe • weiler • basel-stadt • ersteigerer • treffen • monat • vorinstanz • erblasser • frage • zivilgesetzbuch • vormund • wert • bundesgericht • zahlungsbefehl • legitimation
... Alle anzeigen