S. 132 / Nr. 34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 132

34. Entscheid vorn 28. August 1951 i. S. Falck & Cie. und Konsorten.

Regeste:
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.
1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September 1949 gelten für
die seit ihrem Inkrafttreten (1. Februar 1950) eingetretenen
Verfahrensabschnitte.
2. Absonderungsrecht der Faustpfandgläubiger (Art. 316 k SchKG). Über die
Rechtsgültigkeit des Pfandrechtes und über allfällige Anfechtungsgründe nach
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG) ist gleichwohl im Kollokationsverfahren zu befinden (Art.
316 g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
SchKG).
3. Das in Art. 316 e Abs. 2 vorgesehene Einspracheverfahren gilt nur
hinsichtlich Verwertungsmassnahmen.

Seite: 133
Concordat par abandon d'actif.
1. Les dispositions introduites par la loi fédérale du 28 septembre 1949 sont
applicables aux phases de la procédure qui ont débuté postérieurement à
l'entrée en vigueur de ces dispositions, soit au 1er février 1950.
2. Droit de distraction des créanciers nantis de gages mobiliers (art. 316
lettre k LP). C'est néanmoins dans la procédure de collocation qu'il y a lieu
de statuer sur la validité du droit de gage (ainsi que sur d'éventuels motifs
de révocation selon les art. 285 et suiv. LP) (art. 316 lettre g LP).
3. Le droit de recourir contre les décisions des liquidateurs et de la
commission des créanciers selon l'art. 316 lettre e al. 2 LP ne concerne que
les décisions relatives à la réalisation.
Concordato con abbandono dell'attivo.
1. Le disposizioni introdotte dalla legge federale 28 settembre 1949 sono
applicabili alle fasi della procedura che hanno preso inizio posteriormente
all'entrata in vigore di queste disposizioni do febbraio 1950).
2. Diritto dei creditori di distrarre dalla massa i beni garantiti da pegno in
loro favore (art. 316 lett. k LEF). È nondimeno in sede di graduatoria che
occorre statuire sulla validità del diritto di pegno (come pure su eventuali
motivi di rivocazione a norma dell'art. 285 sgg. LEF) (art. 316 lett. g LEF).
3. Il diritto di ricorrere contro le decisioni dei liquidatori e della
delegazione dei creditori a norma dell'art. 316 lett. e cp. 2 LEF concerne
soltanto le decisioni relative alla realizzazione.

A. - Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Allunit A.G. in
Alpnach-Dorf wurde am 8. November 1949 von der Nachlassbehörde bestätigt. Der
Liquidator legte vom 13.-22. Januar 1951 den Kollokationsplan samt dem
Lastenverzeichnis für die Fabrikliegenschaft auf. Er anerkannte im
Kollokationsplan das von Falck & Cie., Luzern, für eine Kontokorrentförderung
von Fr. 122,307.- geltend gemachte Faustpfandrecht an dem auf der
Fabrikliegenschaft im 3. Rang errichteten Inhaberschuldbrief, wies dagegen die
Faustpfandansprache derselben Gläubigerin am Inhaberschuldbrief im 4. Rang
(wegen Anfechtbarkeit der Pfandbestellung nach Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG, wie der
Vernehmlassung zur Beschwerde zu entnehmen ist) ab, ebenso (im
Kollokationsplan und im Lastenverzeichnis) das ihr durch
Grundpfandverschreibung im 5. Rang eingeräumte Grundpfandrecht.
B. - Über dieses Vorgehen des Liquidators beschwerte sieh die Gläubigerin
Falck & Cie. am 23. Januar 1951 bei

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der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Aufhebung der erwähnten
Kollokationsverfügungen, a) hinsichtlich der Faustpfandansprachen, weil
zufolge des dem Faustpfandgläubiger beim Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung zu stehenden Absonderungsrechtes die Pfand -sache gar nicht
zum Liquidationsvermögen gehöre, b) hinsichtlich der Grundpfandverschreibung,
weil darüber nur im Lastenverzeichnis und nicht daneben noch im
Kollokationsplan hätte verfügt werden sollen. Die Beschwerde ging davon aus,
es seien die zur Zeit der Bestätigung des Nachlassvertrages geltenden
Bestimmungen der Verordnung vom i 1. April 1935 betreffend das
Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (gemäss Art. 51 der
Milderungsverordnung Il vom 24. Januar 1941) für die ganze im Gang befindliche
Liquidation anwendbar. Übrigens führe die Anwendung der seit dein 1. Februar
1950 in Kraft stehenden SchKG-Novelle sachlich zum gleichen Ergebnis -
C. - Den die Beschwerde abweisenden Entscheid vom 28. Juli 1951 haben die
Beschwerdeführerin sowie ein Zessionar weitergezogen. Sie halten an der
Beschwerde hinsichtlich der Faustpfandkollokation fest, während in Bezug auf
die Verfügung über die Grundpfandverschreibung kein Antrag gestellt wird.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die angefochtenen Entscheidung ist darin beizustimmen, dass das
Kollokationsverfahren vom Januar 1951 nicht mehr den früheren, bei der
Bestimmung des Nachlassvertrages geltenden Vorschriften unterstand. Es war
vielmehr von den am 1. Februar 1950 in Kraft getretenen Vorschriften der
SchKG-Novelle vom 28. September 1949 beherrscht (ansonst die Beschwerde
übrigens von der mit der Aufsichtsbehörde nicht identischen Nachlassbehörde zu
beurteilen gewesen und der Rekurs an das Bundesgericht ausgeschlossen wäre
Art. 51 der Milderungsverordnung II vom 24. Januar 1941). Im
Betreibungsverfahren gelten die

Seite: 135
neuen Bestimmungen, auch in den früher angehobenen Betreibungen, für die seit
ihrem Inkrafttreten vorzunehmen -den Betreibungshandlungen (was insbesondere
für die Unpfändbarkeitsnormen entschieden wurde; Rekursentscheid i. S.
Hämmerli vom 13. Juni 1950). Bei Generalliquidationen, sei es zufolge
Konkurseröffnung oder zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung, gelten
die neuen Vorschriften dementsprechend für die seit dem 1. Februar 1950
eingetretenen Verfahrensabschnitte.
Gegenüber dem Kollokationsplan war die Beschwerde -führerin nicht etwa auf
eine Einsprache beim Gläubigerausschuss nach Art. 316 e Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG
angewiesen. Diese Sondervorschrift betrifft (wie Art. 28 Abs. 2 der
Bankennachlassverordnung, vgl. auch Abs. 3 daselbst) nur
Verwertungsmassnahmen, worum es sich hier nicht handelt.
Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde steht ausser Zweifel, da die Auflegung des
Kollokationsplanes mit dem Lastenverzeichnis im Handelsamtsblatt erst am 13.
Januar, dem ersten Tag der Auflegung, bekannt gemacht wurde (BGE 71 III 182).
2.- Dem Faustpfandgläubiger steht beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
das Recht auf abgesonderte Befriedigung durch Verwertung des Pfandgegenstandes
ausserhalb des Liquidationsverfahrens zu (Art. 316 k im Gegensatz zu den
konkursrechtlichen Vorschriften, Art. 232 Ziff. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG). Daraus folgern die
Rekurrenten die Unzulässigkeit von Kollokationsverfügungen über die
Faustpfandansprachen. Sie möchten die Liquidationsmasse» falls diese das
Pfandrecht nicht gelten lassen wolle, auf den Weg einer Klage auf Herausgabe
des Pfandgegenstandes (Vindikation) verweisen. Jedoch mit Unrecht. Für
Ansprachen an das Schuldnervermögen, insbesondere auch Vorzugsrechte an
einzelnen Gegenständen, sieht Art. 316 g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
SchKG das Kollokationsverfahren nach
konkursrechtlichem Vorbild vor. Für Faustpfandansprachen gilt nichts
Abweichendes. Sie sind dem Liquidator anzumelden. Wird das Pfandrecht mit
Erfolg bestritten, so besteht auch das

Seite: 136
Absonderungsrecht nicht denn dieses setzt ein für die Liquidationsmasse
verbindliches Faustpfandrecht voraus. Dem bfandansprecher steht nicht zu, das
Recht zu abgesonderter Verwertung voreilig auszuüben und dadurch der
Bereinigung der Ansprüche vorzugreifen. Und wenn diese Bereinigung zu seinen
Ungunsten ausfällt, das Pfandrecht sich also als ungültig oder im Sinne der
Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG als anfechtbar erweist, so dass es für die
Liquidationsmasse keinen Bestand hat, ist der Ansprecher gehalten, die eben
nunmehr als pfandfrei zu betrachtende Sache dem Liquidator zur Verwertung für
die Masse abzuliefern. Warum nun aber die Bereinigung nicht im
Kollokationsverfahren vorzunehmen sein sollte, ist nicht einzusehen. In diesem
Verfahren bleiben die dem Ansprecher aus dem Pfandbesitz erwachsenden Rechte
gewahrt insbesondere ist die mit dem Besitz verbundene Rechtsvermutung zu
beachten (so übrigens auch im Konkurse trotz der Ablieferungspflicht, die ja
nur zu Verfahrenszwecken besteht). Aus dem blossen Umstande, dass der
Pfandansprecher die Sache beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung vorerst
nicht abzuliefern braucht, folgt keineswegs, dass er sich nicht dem
gewöhnlichen Erwahrungsverfahren zu unterziehen hat. Dieses ist vielmehr für
Forderung und Pfandrecht gleicherweise durch Kollokationsverfügung mit
Vorbehalt der gerichtlichen Klage durchzuführen. Die von den Rekurrenten als
Ersatz hiefür vorgeschlagene Vindikation wäre bei unbestrittenem Eigentum des
Schuldners ganz regelwidrig und findet in den Art. 316 g
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
und k SchKG keine
Grundlage.
Gegen das Kollokationsverfahren spricht nicht der Umstand, dass sich eine
gegen den Ansprecher ergehende Entscheidung mitunter als solche nicht
durchsetzen lässt, namentlich wenn er unzulässigerweise über den
Streitgegenstand verfügt hat. Welche Massnahmen im übrigen die
Liquidationsmasse treffen kann, wenn sich der Ansprecher einer gegen ihn
ergangenen rechtskräftigen Kollokationsverfügung oder -entscheidung nicht
fügen will,

Seite: 137
steht hier nicht zur Beurteilung. Auf alle Fälle ist der Ausgang des
Kollokationsverfahrens für ihn verbindlich. Es würde ihm nichts helfen, es
unbekümmert um eine rechtskräftige Abweisung des Pfandanspruches mit einer
Betreibung auf Pfandverwertung zu versuchen. Dabei könnte er keinesfalls zur
Beseitigung des Rechtsvorschlages der Liquidationsmasse gelangen; denn die
Rechtskraft des Kollokationsplanes oder -urteils steht jeder nachträglichen
Klage auf Anerkennung des Pfandrechtes entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 132
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 28. August 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 132
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.1. Die revidierten Bestimmungen des SchKG vom 28. September...


Gesetzesregister
SchKG: 232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
316e  316g  316k
BGE Register
71-III-181 • 77-III-132
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • liquidator • lastenverzeichnis • rang • grundpfandverschreibung • inkrafttreten • weiler • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • pfand • schuldbetreibung • rechtskraft • betreibung auf pfandverwertung • unterstand • schuldner • zessionar • treffen • sparkasse • bundesgericht
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