S. 53 / Nr. 14 Obligationenrecht (i)

BGE 77 II 53

14. Decreto 22 febbraio 1951 della II Corte civile su istanza della SA della
Ferrovia elettrica Lugano-Cadro-Dino.

Regeste:
Cifra 3 cp. 3 delle disposizioni finali della legge I aprile 1949 modificante
le disposizioni del CO su la comunione degli obbligazionisti.
Computo delle agevolezze godute sotto il precedente diritto su quelle da
accordarsi in applicazione dell'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
CO (consid. 2).
Art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
cp. 1 cifra 3 CO.
La conversione del tasso d'Interesse fisso in altro variabile secondo i
risultati dell'esercizio può essere combinata con la riduzione del tasso
d'Interesse fino alla meta di quello contrattuale (consid. 3).

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Ziff. 3 Abs. 3 der Schlussbestimmungen des Gesetzes vom 1. April 1949
betreffend Abänderungen der Vorschriften des OR über die Gläubigergemeinschaft
bei Anleihensobligationen.
Berücksichtigung der unter dem frühern Recht gewährten Erleichterungen bei
Bemessung der nach Art. 1170 OR zu gewährenden (Erw. 2).
Art. 1170 Abs. 1 Ziff. 3 OR.
Die Umwandlung des festen in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zins kann
mit der Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des vertraglichen Zinsfusses
verbunden werden (Erw. 3).
Chiffre 3 al. 3 des dispositions finales de la loi du 1er avril 1949 modifiant
les dispositions du CO sur la communauté des créanciers dans les emprunts par
obligations.
Mesure en laquelle il y a lieu de tenir compte des allégements dont a joui le
débiteur sous le régime de l'ancien droit lorsqu'il s'agit de le faire
bénéficier de mesures prévues par l'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
CO (consid.) 2).
Art. 1170 al. 1 ch. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
CO.
Le remplacement de l'intérêt fixe par un intérêt variable dépendant du
résultat de l'exploitation peut être combiné avec une disposition prévoyant
que cet intérêt ne dépassera pas la moitié de l'intérêt contractuel (consid.
3).

A. - La Società anonima della Ferrovia elettrica Lugano-Cadro-Dino (Sonvico)
ha emesso nel 1908 un prestito ipotecario di primo grado di 250000 fr.,
suddiviso in 500 obbligazioni al 4½% de 500 fr. ciascuna, e un prestito
ipotecario di secondo grado di 135000 fr., suddiviso in 270 obbligazioni al 5%
di 500 fr. ciascuna.
Con decreto 24 gennaio 1935 il Tribunale federale omologava le decisioni prese
dalle comunioni degli obbligazionisti che istituivano il regime dell'Interesse
variabile secondo il risultato dell'esercizio e sospendevano l'ammortamento a
contare dal i gennaio 1934 per la durata di cinque anni.
Queste misure di risanamento erano prorogate, con decreto del Tribunale
federale 11 settembre 1940, fino al i gennaio 1950, condonati gl'interessi
contrattuali dovuti pel 1939.
B. - Mediante istanza 10 luglio/9 ottobre 1950 la debitrice chiedeva di essere
posta al beneficio di un nuovo risanamento finanziario in base alle seguenti
proposte:
1) Dal i gennaio 1950 al 31 dicembre 1959 l'Interesse del 4½%, rispettivamente
del 5% sulle obbligazioni dei due prestiti è

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sostituito con un interesse variabile da determinassi secondo i risultati
dell'esercizio, massimo 3% e non cumulativo.
Nel pagamento degli interessi si rispetterà il grado ipotecario dei due
prestiti...
2) L'ammortamento dei prestiti è sospeso fino al 31 dicembre 1959.
3) ...
Queste proposte, accettate dall'assemblea degli obbligazionisti, sono state
ratificate dal Tribunale federale.
Dai motivi:
1.- ...
2.- La prima questione che l'istanza di omologazione solleva davanti a questa
Corte attiene al diritto transitorio istituito dalla legge federale i aprile
1949, modificante le disposizioni del codice delle obbligazioni su la
comunione degli obbligazionisti.
Questa legge prescrive alla cifra 3 cp. 2 e 3 delle disposizioni finali:
«Le decisioni votate dopo l'entrata in vigore della presente legge sono
soggette alle prescrizioni del nuovo diritto.
Tuttavia, allorché un debitore avrà già fruito, in virtù di decisioni della
comunione prese durante il periodo di validità del precedente diritto, di
agevolezze eguali o corrispondenti a quelle che prevede l'articolo 1170, ne
sarà tenuto equamente conto nell'applicazione di questa disposizione.»
Nella fattispecie, la debitrice è già stata posta, allorché vigeva ancora
l'ordinanza 20 febbraio 1918 sulla comunione dei creditori nei prestiti per
obbligazioni, nel tenore modificato dal DCF i ottobre 1935, al beneficio
dell'Interesse variabile e della sospensione dell'ammortamento per complessivi
15 anni. Poiché questa è pure la durata massima prevista dalla nuova legge per
le medesime agevolezze, occorre esaminare in quale misura la debitrice ne
possa ancora fruire in virtù del diritto transitorio.
La cifra 3 cp. 3 delle disposizioni finali surriferite statuisce il principio
che le agevolezze godute sotto il precedente diritto debbono essere equamente
computate su quelle da accordarsi in applicazione dell'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
CO.
Rimettendosi all'equità del giudice, il legislatore gli ha

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lasciato un ampio potere di apprezzamento per la valutazione delle
circostanze. Usando di questo potere, la Corte opina che quando, come in
concreto, le difficoltà finanziarie del debitore non sono imputabili a colpa
propria ma alle circostanze generali sfavorevoli, appare giustificata una
proroga di durata uguale al massimo legale di dieci anni. Giova tuttavia
avvertire che questa proroga non potrà essere rinnovata, atteso che riposa
unicamente su una disposizione eccezionale del diritto transitorio.
3.- La proposta fatta dalla debitrice e approvata dall'assemblea degli
obbligazionisti di istituire il regime dell'Interesse variabile combinato con
la riduzione dell'Interesse contrattuale dal 4 1,19 e 5% rispettivamente al 3%
ripete il suo fondamento giuridico dall'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
cp. 1 cifra 3 CO, che
autorizza i seguenti provvedimenti:
«la riduzione del tasso dell'interesse fino alla metà di quello pattuito nelle
condizioni del prestito, oppure la conversione di un tasso d'interesse fisso
in altro variabile secondo il risultato dell'esercizio ...»
Questo disposto lascia sorgere un dubbio sull'ammissibilità di combinare la
conversione dell'Interesse fisso in un Interesse variabile con la riduzione
del tasso d'Interesse fino alla metà di quello contrattuale. Nella dottrina è
stata sostenuta l'opinione che il tenore del disposto citato si oppone a
questa combinazione la congiunzione disgiuntiva «oppure» usata dal legislatore
indicherebbe chiaramente che si tratta di due misure alternative che si
escludono a vicenda. Benchè trovi un certo fondamento nel testo dell'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.

cp. 1 cifra 3 CO, siffatta interpretazione non può però essere accolta.
Già in base all'art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
cifra 4 dell'ordinanza 20 febbraio 1918, il cui tenore
è identico su questo punto a quello dell'art. 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
cp. 1 cifra 3 CO, il
Tribunale federale ha infatti ammesso che le misure di cui si tratta possono
essere combinate (RU 62 111 181). Se il cumulo è stato ritenuto lecito dalla
giurisprudenza nonostante che l'ordinanza non lo prevedesse espressamente,
esso deve esserlo

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a fortiori in base al nuovo articolo 1170
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1170 - 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1    Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
1  Stundung von Zinsen für die Dauer von höchstens fünf Jahren, mit der Möglichkeit der zweimaligen Verlängerung der Stundung um je höchstens fünf Jahre;
2  Erlass von höchstens fünf Jahreszinsen innerhalb eines Zeitraumes von sieben Jahren;
3  Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des in den Anleihensbedingungen vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Geschäftsergebnis abhängigen Zinsfuss, beides für höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
4  Verlängerung der Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten oder vorübergehende Einstellung dieser Leistungen, mit der Möglichkeit der Erstreckung um höchstens fünf Jahre;
5  Stundung eines fälligen oder binnen fünf Jahren verfallenden Anleihens oder von Teilbeträgen eines solchen auf höchstens zehn Jahre, mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens fünf Jahre;
6  Ermächtigung zu einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
7  Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführtes Kapital sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche;
8  Zustimmung zu einer Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Aktienkapital;
9  Zustimmung zu einer gänzlichen oder teilweisen Umwandlung von Anleihensobligationen in Aktien.
2    Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden.
CO, il cui secondo capoverso
autorizza formalmente e senza eccezioni l'applicazione combinata delle misure
previste al primo capoverso. L'uso della congiunzione «oppure nel capoverso 1
cifra 3 si spiega con l'intenzione del legislatore di sottolineare che la
riduzione del tasso d'Interesse e l'adozione del regime dell'Interesse
variabile sono due misure distinte che possono essere prese l'una
indipendentemente dall'altra, e non significa che la loro combinazione sia
vietata. Dal momento che quest'interpretazione ha una base sufficiente nella
legge, non esiste motivo di dipartirsi dalla prassi finora seguita di
permettere la combinazione delle due misure che, come insegna l'esperienza, è
in molti casi un mezzo efficace ed opportuno per tutelare nel contempo
gl'interessi della debitrice e quelli dei suoi creditori.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 77 II 53
Data : 01. Januar 1951
Pubblicato : 22. Februar 1951
Sorgente : Bundesgericht
Stato : 77 II 53
Ramo giuridico : BGE - Zivilrecht
Oggetto : Cifra 3 cp. 3 delle disposizioni finali della legge I aprile 1949 modificante le disposizioni del...


Registro di legislazione
CO: 16 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 16 - 1 Se per un contratto non vincolato per legge a forma alcuna i contraenti hanno convenuto una data forma, in difetto di essa si presumono non obbligati.
1    Se per un contratto non vincolato per legge a forma alcuna i contraenti hanno convenuto una data forma, in difetto di essa si presumono non obbligati.
2    Se fu convenuta la forma scritta, senz'altra più precisa indicazione, si applicano le norme per la forma scritta richiesta dalla legge.
1170
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 1170 - 1 L'assenso dei rappresentanti di almeno due terzi del capitale in circolazione è necessario per deliberare validamente:
1    L'assenso dei rappresentanti di almeno due terzi del capitale in circolazione è necessario per deliberare validamente:
1  la sospensione del pagamento d'interessi per cinque anni al più, con possibilità di prorogarla per due nuovi periodi di cinque anni al massimo;
2  la remissione d'interessi per cinque anni al più, in un periodo di sette anni;
3  la riduzione del tasso dell'interesse fino alla metà di quello pattuito nelle condizioni del prestito, oppure la conversione di un tasso d'interesse fisso in altro variabile secondo il risultato dell'esercizio, l'una e l'altra per dieci anni al più, con possibilità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;
4  la proroga, di dieci anni al più, del termine d'ammortamento, sia mediante riduzione dell'annualità, sia mediante aumento del numero dei rimborsi parziali, sia mediante la temporanea sospensione di queste prestazioni, con possibilità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;
5  la sospensione del rimborso d'un prestito scaduto o scadente entro il termine di cinque anni, o di frazioni dello stesso, per dieci anni al più, con possibilità di prorogare detto termine di cinque anni al massimo;
6  l'autorizzazione d'un rimborso anticipato del capitale;
7  la concessione della precedenza ad un diritto di pegno costituendo a favore di nuovi capitali apportati all'impresa, la modificazione delle garanzie esistenti, oppure la rinuncia totale o parziale alle stesse;
8  l'approvazione della modificazione delle clausole che limitano l'emissione delle obbligazioni in proporzione del capitale sociale;
9  l'approvazione della conversione totale o parziale di obbligazioni del prestito in azioni.
2    Dette misure possono essere combinate.
Registro DTF
77-II-53
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
questio • tasso d'interesse • tribunale federale • diritto transitorio • comunione degli obbligazionisti • autorizzazione o approvazione • leso • ripartizione dei compiti • società anonima • codice delle obbligazioni • risanamento finanziario • decisione • prassi giudiziaria e amministrativa • calcolo • principio procedurale • ordine militare • durata • salario • computazione • avvertimento
... Tutti