S. 162 / Nr. 33 Versicherungsvertrag (d)

BGE 77 II 162

33. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 5. Mai 1951 i. S. Auerbach gegen Köstli.

Regeste:
Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen.
Anwendbarkeit von Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG. Wie ist im Falle mehrerer Teilabtretungen die
Übergabe der Police zu vollziehen? Rechtsmissbräuchliche Berufung auf die
mangelnde Übergabe der Police (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB).
Assurance contre les accidents. Cession du droit aux prestations de
l'assureur. Application de l'art. 73 LCA. Comment doit se faire la tradition
de la police lorsqu'il y a eu plusieurs cessions partielles? Invocation
abusive des vices affectant la tradition de la police (art. 2 CC).
Assicurazione contro gli infortuni. Cessione del diritto alle prestazioni
dell'assicuratore. Applicazione dell'art. 73 LCA. Come deve farsi la consegna
della polizza in caso di parecchie cessioni parziali? Invocazione abusiva dei
vizi che inficiano la tradizione della polizza (art. 2 CC).


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A. - Henri Auerbach, der im Jahre 1938 einen Autounfall erlitten hatte,
belangte am 1. April 1941 die Alpina-Versicherungs-A.G. vor dem Bundesgerichte
als einziger Instanz auf Fr. 140000.- Entschädigung wegen Vollinvalidität
sowie auf Taggeldleistungen und Ersatz der Heilungskosten. Der Prozess dauerte
6 Jahre, vor allem deswegen, weil Auerbach immer wieder neue Beweisanträge
stellte. Mit Urteil vom 10. Juli 1947 sprach ihm das Bundesgericht insgesamt
Fr. 34199.35 nebst 5% Zins seit 1. April 1943 zu.
B. - Vor Beginn und während dieses Prozesses stellte Auerbach zugunsten
zahlreicher Darlehensgeber und anderer Gläubiger Abtretungen auf seinen
Anspruch gegen die Alpina aus. Die Summe dieser Abtretungen machte fast das
Doppelte der ihm schliesslich zugesprochenen Entschädigung aus. Am 30.
September 1947 vereinbarten Auerbach und die Alpina, der diese Abtretungen
angezeigt worden waren, der Urteilsbetrag sei bei der Schweiz.
Bankgesellschaft in Zürich in der Weise zu hinterlegen, dass Dr. Bascho als
Vertreter Auerbachs und Dr. Rosenstiel als Vertreter der Alpina darüber nur
gemeinsam verfügen können (Ziff. 1, 3); Auszahlungen seien nur insoweit
vorzunehmen, als die Zessionare, die Höhe der Zession und die Deckung durch
die Urteilssumme einwandfrei festgestellt sind; die Zessionen seien in der
Reihenfolge ihrer Ausstellung zu berücksichtigen (Ziff. 4); die Alpina und
Auerbach «werden alles in ihren Kräften liegende tun, um eine möglichst rasche
Tilgung der Zessionsguthaben zu erreichen» (Ziff. 7). Von dem hierauf bei der
Bankgesellschaft hinterlegten Betrage wurden Fr. 9165.- zur Befriedigung
dreier Zessionare freigegeben. Weitem Freigabebegehren Auerbachs widersetzte
sich die Alpina. Während Verhandlungen zur Beilegung der entstandenen
Meinungsverschiedenheiten im Gange waren, liess Auerbach am 30. November 1948
durch Rechtsanwalt Dr. Arturo Motta in Lugano der Alpina mitteilen, er erkläre
sämtliche Abtretungen als ungültig, weil sie mangels

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Übergabe der Versicherungspolice an die Zessionare den Erfordernissen von Art.
73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG nicht entsprechen. Daraufhin hinterlegte die Alpina den Rest des bei
der Bankgesellschaft deponierten Betrages gemäss Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR bei der
Bezirksgerichtskasse Zürich. In der Verfügung, mit welcher der Einzelrichter
diese Hinterlegung bewilligte, setzte er den Zessionaren eine Frist von 30
Tagen an, «um die Klage auf Herausgabe ihrer Forderung aus dem Depositum ...
anhängig zu machen, unter der Androhung, dass sonst das Depositum dem
Gesuchsgegner Nr. i (Auerbach) aushingegeben würde».
C. - Zu den Zessionaren Auerbachs gehört Jean Köstli in Genf. Er hatte
Auerbach vom Jahre 1940 an auf Kredit Pension gewahrt. Auerbach hatte ihm
zunächst eine Zession über Fr. 1000.-, dann schriftliche Erklärungen des
Inhalts, dass er sich den Betrag der Pensionsschuld bei Erledigung des
Versicherungsfalles direkt von seinem (Auerbachs) Anwalt auszahlen lassen
könne, und schliesslich am 14. April 1944 die folgende Urkunde ausgestellt:
«Je soussigné, Henri Auerbach, ... reconnais devoir à M. Jean Köstli ... une
somme de 10922.05 ... représentant le prix de ma pension du 31 mai 1940 au 29
février 1944.
Les droits de M. Köstli pour la pension à partir du 1er mars 1944 demeurant
réservés.
Je déclare par la présente d'avoir céder et déléguer A M. Jean Köstli un même
montant de Fr. dix mille neuf cent vingt deux 05 sur les dommages-intérêts que
je dois recevoir pour invalidité à l'issue d'un procès intenté à la Compagnie
d'Assurance ALPINA à Zürich...»
Am 14. November 1944 schrieb Auerbach an Köstli:
«Die Ihnen gegebene Cession für den Ihnen schuldenden Betrag erhöhe ich
hierdurch auf Frs. 12944.35»
Gestützt auf diese Erklärungen leitete Köstli gegen Auerbach innert der vom
Einzelrichter angesetzten Frist Klage ein mit dem Begehren, der Beklagte sei
zu verpflichten, ihm aus dem bei der Bezirksgerichtskasse liegenden Depot Fr.
12944.35 nebst Zins aushinzugeben. Auerbach hatte Köstli wenige Tage vor der
Klageeinleitung (mit Schreiben vom 11. September 1949) noch dringend

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geraten, den ganzen Betrag einzuklagen. und ihm zugesichert, er werde ihm in
diesem Prozesse keine Schwierigkeiten machen, sondern alles tun, damit Köstli
«das Notwendige rasch bekomme» «Sie brauchen keinen Anwalt gegen mich, aber
damit Sie nicht vor anderen das Nachsehen haben». Er liess dann aber Abweisung
der Klage beantragen und verweigerte seine Zustimmung zu einem Vergleiche,
wonach die Zessionare ihm die Hälfte der gerichtlich deponierten Summe zu
seiner persönlichen Verfügung überlassen hätten. Das Bezirksgericht erklärte
den Kläger für berechtigt, sich aus dem Depot Fr. 12944.35 ohne Zins auszahlen
zu lassen. Am 12. Dezember 1950 hat das Obergericht des Kantons Zürich dieses
Urteil bestätigt.
D. - Vor Bundesgericht beantragt der Beklagte neuerdings Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG bestimmt, die Abtretung des Anspruchs aus einem
Personenversicherungsvertrage bedürfe zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Form und der Übergabe der Police, sowie der schriftlichen Anzeige an den
Versicherer. Das Rechtsgeschäft, auf das die Erklärungen des Beklagten vom 14.
April und 14. November 1944 sich beziehen, fällt unter diese Bestimmung.
a) Es bedarf keiner nähern Begründung, dass diese Erklärungen im Sinne einer
Abtretung und nicht, wie vom Kläger vor erster Instanz behauptet, im Sinne
einer Begünstigung gemäss Art. 76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG auszulegen sind.
b) Dem Kläger kann nicht zugegeben werden, dass Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG nur dann gelte,
wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles alle auf dem
Versicherungsvertrage beruhenden Rechtsbeziehungen zum Versicherer auf einen
Dritten übertragen, d.h. einen Dritten in seine Rechtsstellung gegenüber dem
Versicherer eintreten lassen will. Gegenstand einer Abtretung kann nicht das
ganze Vertragsverhältnis sein, sondern nur der Anspruch

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auf die Leistungen des Versicherers. Art. 73 will unzweifelhaft die
Übertragung dieses Anspruches regeln, soweit er von der Abtretung des
Anspruches aus dem Versicherungsvertrage spricht.
c) Im vorliegenden Falle wurde freilich nicht «der» Anspruch auf die
Versicherungsleistungen, sondern nur ein Teil dieser Forderung abgetreten.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Erfordernisse von Art. 73 nicht erfüllt zu
werden brauchten. Diese Vorschrift muss vielmehr grundsätzlich auch auf die
Teilabtretung angewendet werden. Sie könnte sonst allzuleicht umgangen werden.
d) Wie die kantonalen Gerichte mit Recht angenommen haben, ist der in der
Erklärung vom 14. April 1944 erwähnte Entschädigungsanspruch gegen die Alpina
ein Anspruch aus einem Personenversicherungsvertrage. Der Beklagte war bei
dieser Gesellschaft gegen Unfall versichert. Von der Unfallversicherung
spricht das VVG in Art. 87 und 88. Diese Bestimmungen gehören zum III.
Abschnitt des Gesetzes (Art. 73-96), der die Überschrift trägt: «Besondere
Bestimmungen über die Personenversicherung». Die Unfallversicherung ist also
eine Personenversicherung im Sinne von Art. 73 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
. VVG, und zwar gilt dies
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 63 II 152, 70 II 230, 73 II
40
) für alle Arten der privaten Unfallversicherung. Diese Rechtsprechung in
Wiedererwägung zu ziehen, besteht heute kein Anlass. Selbst wenn man nämlich
der daran geübten Kritik, die sich hauptsächlich gegen die mehrfache Bezahlung
der Heilungskosten und des Lohnausfalles beim Bestehen mehrerer Versicherungen
richtet, eine gewisse Berechtigung zuerkennen wollte, so wäre die Frage, ob
der Beklagte seinen Versicherungsanspruch (oder vielmehr einen Teil davon)
gültig an den Kläger abgetreten habe, auf Grund von Art. 73
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
VVG zu beurteilen,
weil für den Entscheid über die Anwendung oder Nichtanwendung dieser
Bestimmung der Hauptinhalt der Police massgebend sein müsste und die
Unfallversicherung des Beklagten im wesentlichen Summenversicherung ist (Fr.
140000.- für

Seite: 166
den Invaliditätsfall, Fr. 35.- Tagesentschädigung) und nur hinsichtlich der
auf Fr. 2000.- begrenzten Entschädigung für Heilungskosten, also in einem
untergeordneten Punkte, eventuell als Schadensversicherung qualifiziert werden
könnte.
2.- Die Abtretungserklärungen vom 14. April und 14. November 1944 genügen dem
Erfordernis der Schriftform. Die schriftliche Anzeige an den Versicherer ist
nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfolgt. Dagegen ist die
Police dem Kläger nicht übergeben worden.
Wo der Anspruchsberechtigte wie hier nicht nur eine Abtretung vornimmt,
sondern, was zulässig ist, mehreren Personen Teilabtretungen ausstellt, kann
er der Vorschrift, dass dem Zessionar die Police zu übergeben ist, freilich
nicht in jedem einzelnen Falle wörtlich nachkommen. Es muss vielmehr genügen,
wenn die Police einem der Zessionare oder einem Dritten übergeben wird und
dieser Zessionar bzw. Dritte angewiesen wird, den Besitz daran auch für die
andern Zessionare bzw. für die Zessionare auszuüben. Die Zessionare, die die
Police nicht selber in Händen haben, haben sie dann wenigstens mittelbar in
ihrem Besitz, während der Zedent nicht darüber verfügen kann.
Solche Vorkehren sind jedoch im vorliegenden Falle nicht getroffen worden.
Weder die Anwälte des Beklagten, denen dieser die Police seinerzeit übergeben
hatte, noch das Bundesgericht, bei dem sie während des Prozesses gegen die
Alpina lag, wurden angewiesen, sie für die Zessionare zu besitzen. Der
Beklagte konnte jederzeit darüber verfügen. Die Abtretung ist daher nicht
rechtsgültig erfolgt (BGE 61 II 42).
3.- Ob die Vereinbarung vom 30. September 1947 und die daran anschliessende
Hinterlegung der Urteilssumme bei der Bankgesellschaft zur Folge hatten, dass
der Beklagte anstelle der Forderung aus dem Versicherungsvertrag eine andere
Forderung erhielt, zu deren Abtretung es nur einer schriftlichen Erklärung
(Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR) bedurfte, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn es sich
nämlich

Seite: 167
so verhielte, würde das dem Kläger nicht helfen. Wohl hat der Beklagte in der
Vereinbarung vom 30. September 1947 (namentlich in Ziff. 7) den Willen zum
Ausdruck gebracht, die seinerzeit ausgestellten Abtretungen zu honorieren. In
dieser Erklärung kann jedoch weder eine neue Abtretung noch eine den
Zessionaren gegenüber verbindliche Bestätigung der früher erfolgten
Abtretungen erblickt werden, weil sie nicht zuhanden der Zessionare abgegeben
wurde, sondern nur an die Alpina gerichtet war. Wenn das Bezirksgericht
annimmt, dass gar keine neue Erklärung an die Zessionare nötig gewesen sei,
sondern dass die Umwandlung des Versicherungsanspruchs in eine gewöhnliche,
nach den Regeln des OR abtretbare Forderung die früher ausgestellten, mangels
Übergabe der Police ungültigen Abtretungen ohne weiteres habe konvaleszieren
lassen, so kann ihm nicht beigestimmt werden. Der Entscheid BGE 41 II 37 ff.,
den es zitiert, stellt (5. 47 ff.) lediglich fest, dass die von einem
Nichtberechtigten getroffene Verfügung konvalesziere, wenn dieser nachträglich
das Recht erwirbt, über das er verfügt hat. Um etwas Derartiges handelt es
sich hier nicht.
4.- Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, würde dem Kläger auch die an
sich denkbare Konversion der ungültigen Abtretung in eine Inkassovollmacht
nichts nützen, weil eine solche Vollmacht frei widerruflich ist und in der
Erklärung von Rechtsanwalt Dr. Motta vom 30. November 1948 ein solcher
Widerruf erblickt werden müsste.
5.- Es kann sich somit nur noch fragen, ob die Berufung auf den Mangel,
welcher der streitigen Abtretung anhaftet, angesichts der besondern Umstände
als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden muss (Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Diese Frage
ist mit der Vorinstanz zu bejahen, auch wenn man, wie es schon im Interesse
der Rechtssicherheit geboten ist, die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegenüber
der Berufung auf Mängel im Abschluss von Rechtsgeschäften nur mit grosser
Zurückhaltung zulässt.

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Der Beklagte hat dem Kläger die streitige Abtretung zum Zwecke der Bezahlung
einer Pensionsschuld ausgestellt. Er hat also den Gegenwert der abgetretenen
Forderung vom Kläger erhalten, und zwar in Form von Leistungen, die für seinen
Lebensunterhalt notwendig waren, und zu deren Bezahlung er bei früherer
Erledigung des Versicherungsfalles die Versicherungsentschädigung verwendet
hätte. Zur Abmachung, dass der Kläger ihm auf Kredit Pension gewähre, kam es
ohne Zweifel nicht auf Betreiben des Klägers, sondern des Beklagten, der keine
flüssigen Mittel besass und daher auf Kredit angewiesen war um sein Leben
fristen zu können. Ebenso ist mit Sicherheit anzunehmen, dass der Vorschlag
auf Abtretung eines Teils der Forderung gegen die Alpina vom Beklagten
ausging; stellte der Beklagte doch solche Abtretungen auch zahlreichen andern
Gläubigern aus. Es war denn auch durchaus am Platze, dass er den Kreditgebern,
denen er zumutete, bis zur Erledigung des Versicherungsstreites auf die
Bezahlung ihrer Guthaben zu warten, durch Abtretung entsprechender Teile des
Versicherungsanspruches eine gewisse Sicherheit bot. Weder dem Kläger noch dem
Beklagten war bewusst, dass die Abtretung vom 14. April 1944 den gesetzlichen
Anforderungen nicht genügte. Hätten die Parteien den Mangel gekannt, so wäre
der Beklagte, der sich nach dem 14. April 1944 noch weiter vom Kläger
unterhalten liess, fraglos bereit gewesen, die Police dem Kläger oder einem
Treuhänder zu übergeben. Es ist daher höchst anstössig, dass der Beklagte
heute geltend macht, die abgetretene Summe sei nicht dem Kläger, sondern ihm
auszuzahlen, weil die Abtretung mangels Übergabe der Police ungültig sei. Sein
Verhalten im vorliegenden Prozesse, das übrigens auch zu den im Schreiben vom
11. September 1949 enthaltenen Zusicherungen in krassem Widerspruch steht,
bedeutet nichts anderes als den Versuch, den Kläger, der ihn im Vertrauen auf
sein Wort während seiner Auseinandersetzung mit der Alpina jahrelang
unterhalten hat, vollständig um sein Guthaben zu bringen; denn eine

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Betreibung, wie sie im Falle der Ungültigerklärung der zahlungshalber
ausgestellten Abtretung möglich wäre, verspräche keinen Erfolg, weil die
Versicherungsentschädigung gemäss Art. 92 Ziff. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nicht gepfändet
werden könnte und der Beklagte im übrigen mittellos ist. Dieses mit Treu und
Glauben unverträgliche Vorhaben des Beklagten muss scheitern. Die Vorschrift,
dass die Police dem Zessionar zu übergeben sei, wurde nicht zum Schutze des
Zedenten, sondern im Interesse Dritter aufgestellt. Dem Versicherten, der
seinen Anspruch gegen den Versicherer ganz oder teilweise abgetreten hat, soll
die Möglichkeit genommen werden, Dritte durch Vorweisen der Police in den
Glauben zu versetzen, er könne über diesen Anspruch noch frei verfügen. indem
der Beklagte sich darauf beruft, dass seine Police dem Kläger nicht übergeben
worden und die ihm ausgestellte Abtretung daher ungültig sei, will er nicht
etwa die Interessen anderer Gläubiger wahren, die seine Kreditwürdigkeit
überschätzten, weil er die Police nach der Abtretung vom 14. April/14.
November 1944 noch besass. Er will vielmehr die Versicherungssumme für sich
behalten, d.h. nicht nur den Kläger, sondern alle Gläubiger, die ihm mit
Rücksicht auf seine Ansprüche gegen die Alpina Kredit gewährten, leer ausgehen
lassen. Die Berufung auf die mangelnde Übergabe der Police dient also in
keiner Weise den Interessen, die das Gesetz mit der nicht beobachteten
Vorschrift schützen will, sondern ausschliesslich einem ganz andern, der
Wahrung dieser Interessen fremden, wenn nicht geradezu entgegengesetzten
Zwecke. Sie erfolgt mithin offenbar missbräuchlich und darf daher gemäss Art.
2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB keinen Rechtsschutz finden.
6.- Dass dem Kläger der Betrag der ihm abgetretenen Teilforderung mit
Rücksicht auf vorgehende Ansprüche anderer Zessionare nicht oder nicht voll
aus dem Depositum bei der Bezirksgerichtskasse Zürich ausbezahlt werden dürfe,
macht der Beklagte nicht einmal mehr im Sinne eines Eventualstandpunktes
geltend. Ebensowenig ist ein

Seite: 170
solcher Einwand auf dem Wege der Intervention von Seiten anderer Prätendenten
erhoben worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 12. Dezember 1950 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 II 162
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 05. Mai 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 II 162
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Unfallversicherung. Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen. Anwendbarkeit von Art...


Gesetzesregister
OR: 165 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
VVG: 73 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 73
1    Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetreten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.117
2    Bestimmt die Police, dass das Versicherungsunternehmen an den Inhaber leisten darf, so ist das gutgläubige Versicherungsunternehmen befugt, jeden Inhaber als anspruchsberechtigt zu betrachten.
76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
41-II-37 • 61-II-41 • 63-II-143 • 70-II-229 • 73-II-39 • 77-II-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • zessionar • weiler • bundesgericht • wille • versicherer • versicherungsvertrag • angewiesener • frage • frist • vorinstanz • zins • rechtsanwalt • einzelrichter • tag • zedent • personenversicherung • versicherungsfall • entscheid • nichtigkeit
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