S. 148 / Nr. 30 Obligationenrecht (d)

BGE 77 II 148

30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Juni 1951 i. S. Heldner
gegen Benelli.

Regeste:
Haftung mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen. Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
, 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR.
Schädigung einer Vertragspartei durch unerlaubte Handlung der Hilfsperson der
Gegenpartei. Haftung der Hilfsperson aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, selbst wenn dem
Geschädigten für den gleichen Schaden gegenüber der Gegenpartei ein Anspruch
aus Vertrag zusteht.
Responsabilité de plusieurs personnes en vertu de causes différentes, art. 41,
51 CO.
Préjudice causé à une partie au contrat par l'acte illicite de l'auxiliaire de
son cocontractant. Responsabilité de l'auxiliaire en vertu de l'art. 41 CO,
même si le lésé possède contre l'autre partie pour le même dommage une action
dérivant du contrat.
Responsabilità di più persone per cause diverse, art. 41, 51 CO.
Pregiudizio causato ad un contracente dall'atto illecito dell'ausiliario della
controparte. Responsabilità dell'ausiliario in virtù dell'art. 41 CO, anche se
al leso spetta, nei confronti della controparte, una pretesa fondata sul
contratto.

Aus den Tatbestand:
Nellen mietete bei der Garage der Gebrüder Heldner einen Wagen, mit dessen
Führung er im Einverständnis mit den Vermietern deren Lehrling Benelli
beauftragte. Der von diesem gesteuerte Wagen kam auf der leicht vereisten
Strasse in einer Kurve ins Schleudern, kippte um und wurde beschädigt. Da der
Mieter Neuen sich als zahlungsunfähig erwies, belangten die Vermieter den

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Lenker Benelli auf Ersatz des Schadens. Das Bundesgericht erklärt in
Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis den Beklagten
grundsätzlich haftbar.
Aus den Erwägungen:
1.- Der Beklagte führte, wie nicht bestritten ist, die Fahrt nicht in seiner
Eigenschaft als Angestellter der Kläger aus, sondern im Auftrage des Nellen,
der den Wagen gemietet hatte. Er war somit Hilfsperson im Sinne von Art. 101
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.

OR des Mieters Nellen, der sich seiner zur Ausübung des ihm aus dem
Mietvertrag zustehenden Gebrauchsrechtes bediente. Zwischen den heutigen
Prozessparteien bestand also in bezug auf die Fahrt, in deren Verlauf sich der
Unfall zutrug, kein Vertragsverhältnis. Eine vertragliche Haftung des
Beklagten für den. dabei entstandenen Schaden fällt daher ausser Betracht.
2.- Die Kläger begründen denn auch ihre Schadenersatzforderung gegen den
Beklagten damit, dass dieser ihnen auf Grund von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR aus unerlaubter
Handlung hafte, und die Vorinstanz hat die Haftung des Beklagten aus diesem
Rechtstitel grundsätzlich bejaht.
Voraussetzung einer solchen Haftung ist, neben dem unstreitig gegebenen
Schaden der Kläger und dessen Verursachung durch den Beklagten, dass letzterer
den Schaden in schuldhafter und rechtswidriger Weise herbeigeführt hat. Dies
ist in der Tat der Fall. Die Geschwindigkeit von 50 km, mit der der Beklagte
nach seiner eigenen Darstellung in die Kurve einfuhr, war den gegebenen
Strassenverhältnissen nicht angepasst. Die wegen der beginnenden Vereisung der
Fahrbahn bestehende Schleudergefahr, die sich in der Folge tatsächlich
verwirklicht hat, hätte eine Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert. Über
das Bestehen der Schleudergefahr gab sich der Beklagte Rechenschaft. Hat er
doch im Prozess der Kläger gegen Nellen als Zeuge ausgesagt, er habe diesen
zur Heimkehr gedrängt und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die Strasse
wegen des einsetzenden Gefrierens gefährlich

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zu werden beginne. Trotz Erkenntnis dieser Gefahr ermässigte der Beklagte
seine Geschwindigkeit nicht. Diese unvorsichtige und daher schuld hafte
Fahrweise bedeutete nicht nur einen Verstoss gegen die Fahrvorschriften des
MFG (Art. 25), sondern sie bildete auch die unmittelbare Ursache für das
Umkippen und die dadurch herbeigeführte Beschädigung des vom Beklagten
gesteuerten Wagens der Kläger. Damit verstiess der Beklagte gegen das
allgemeine Gebot der Rechtsordnung, dass Rechtsgüter Dritter, also auch das
Eigentum, nicht ohne Not in Gefahr gebracht werden dürfen (BGE 64 II 260). Er
beging mit andern Worten eine fahrlässige Sachbeschädigung, also eine
unerlaubte Handlung, für deren Folgen er nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR einzustehen hat.
3.- Dem Anspruch der Kläger aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR gegen den Beklagten steht nicht im
Wege, dass sie sich auf Grund des Mietverhältnisses über den Wagen auch an den
Mieter Nellen halten könnten, der nicht in der Lage war, den Mietgegenstand
gemäss seiner vertraglichen Pflicht beim Ablauf des Mietverhältnisses in
einwandfreiem Zustand zurückzugeben (Art. 271
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
1    Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2    Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
OR). Es ist in der Tat nicht
einzusehen, weshalb der Beklagte, der durch sein schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten die Mietsache beschädigt und dadurch die Erfüllung
der Rückgabepflicht durch den Mieter vereitelt hat, sich zu seiner Entlastung
auf das Bestehen des vertraglichen Schadenersatzanspruches der Geschädigten
gegen den Mieter sollte berufen können. Dieses Vertragsverhältnis lässt das
schadenstiftende Verhalten des Beklagten völlig unberührt. Der Anspruch der
Kläger gegen den Mieter Nellen aus Vertrag und derjenige gegen den Beklagten
aus unerlaubter Handlung stehen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
zueinander im Verhältnis der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR, bei
der der Geschädigte die Wahl hat, welchen der aus verschiedenen Rechtsgründen
Haftenden er belangen will. Es stand den Klägern somit frei, bei
Zahlungsunfähigkeit des aus Vertrag haftenden Nellen sich an den

Seite: 151
Beklagten zu halten, der den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat. Eine
Schlechterstellung des Beklagten wird dadurch nicht bewirkt, da ja nach der
Rückgriffsordnung des Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR in der Regel ohnehin der aus
unerlaubter Handlung Haftende letzten Endes für den Schaden einzustehen hat.
Dass der Beklagte den Schaden als Hilfsperson (Ausübungsgehilfe) des Mieters
Nellen gestiftet hat, ändert nichts. Auch die Hilfsperson haftet für den
Schaden, den sie durch unerlaubte Handlung dem Vertragsgegner ihres
Geschäftsherrn zufügt, genau gleich wie jeder Dritte und wie der Geschäftsherr
selber ebenfalls haften würde, wenn er an Stelle der Hilfsperson den Schaden
herbeigeführt hätte. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
besteht auch eine Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichem und
ausservertraglichem Schadenersatzanspruch, wenn das Verhalten des
Schadenstifters sowohl den Tatbestand der Nichterfüllung des Vertrages als
auch denjenigen der unerlaubten Handlung erfüllt (BGE 64 II 259 und dort
erwähnte Entscheide). Dass aber die vom Mieter selber begangene fahrlässige
Beschädigung der Mietsache eine unerlaubte Handlung darstellt, kann nicht
zweifelhaft sein. Aber selbst wenn man eine solche Anspruchskonkurrenz
gegenüber dem Vertragsschuldner verneinen wollte, weil der Gläubiger durch den
Vertragsanspruch mit seiner für ihn vorteilhafteren Regelung der Beweislast
ausreichend geschützt sei, so vermöchte dies die Hilfsperson des Schuldners
nicht von der Haftung für die ihr zur Last fallende unerlaubte Handlung zu
befreien. Denn ihr gegenüber träfe ja die erwähnte Überlegung nicht zu, da
ihre Handlungsweise im Verhältnis zum Geschädigten nur eine unerlaubte
Handlung, nicht aber eine Vertragsverletzung darstellen kann.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 II 148
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 05. Juni 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 II 148
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Haftung mehrerer aus verschiedenen Rechtsgründen. Art. 41, 51 OR.Schädigung einer Vertragspartei...


Gesetzesregister
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
101 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 101 - 1 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
1    Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht.46
2    Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3    Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betriebe eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
271
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
1    Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.
2    Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden.
BGE Register
64-II-254 • 77-II-148
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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