S. 93 / Nr. 17 Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund (d)
BGE 77 I 93
17. Urteil vom 16. Februar 1951 i. S. Amalie Walker-Hauser gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft (Volkswirtschaftsdepartement).
Seite: 93
Regeste:
Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund:
1. Schadenersatzklagen aus öffentlichem Recht werden im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.
2. Für den Ersatz von Schaden aus gesetzwidriger Amtsführung ist in der Regel
der Beamte zu belangen.
Responsabilité en raison d'un dommage causé par une faute commise par un
fonctionnaire de la Confédération:
1. Les actions en dommages-intérêts fondées sur le droit public sont jugées
par la voie d'un procès administratif direct.
2. En règle générale, l'action en dommages-intérêts fondée sur la faute
commise par un fonctionnaire dans l'exercice de ses fonctions doit être
dirigée contre le fonctionnaire fautif.
Responsabilità a motivo del danno cagionato dalla gestione illegale di un
funzionario federale:
1. Le azioni di risarcimento dei danni fondate sul diritto pubblico sono
giudicate nella procedura prevista per i processi amministrativi diretti.
2. L'azione pel risarcimento del danno cagionato dalla gestione illegale di un
funzionario dev'essere promossa, in via di massima, contro il funzionario
colpevole.
Frau Walker belangt die Eidgenossenschaft vor Bundesgericht für den ihr aus
einer vom eidgenössischen Kriegsernährungsamt angeordneten Zwangspacht
erwachsenen Schaden. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die Behauptung,
die Voraussetzungen für eine Zwangspacht seien nicht erfüllt gewesen. Die
Verfügung der Zwangspacht bedeute Gesetzesverletzung und Willkür. Der Staat
sei für den Schaden ersatzpflichtig.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
Seite: 94
in Erwägung
1.- Die Klage wird erhoben unter Berufung auf Art. 41 OG, also in der Meinung,
sie falle in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Instanz für
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund im Streitwerte
von wenigstens Fr. 4000.-. Die Klägerin beruft sich auf BGE 68 II 212 .
Die Befugnis des Bundes, für ungenügend bewirtschaftetes kulturfähiges Land
die Zwangspacht anzuordnen, ist begründet in Art. 8 des BRB vom 1. Oktober
1940 über die Ausdehnung des Ackerbaues (GesS. S. 1589 ff.). Nach der in der
Klage vorgebrachten Begründung ist der geltend gemachte Schaden aus einer wie
behauptet wird unrichtigen Anwendung dieses Beschlusses entstanden. Der
Beschluss ist ein eidgenössisches Verwaltungsgesetz. Seine Anwendung begründet
öffentlichrechtliche Beziehungen. Ein Anstand, der sich dabei ergibt, hat
öffentlichrechtlichen Charakter und fällt, wenn er wie es bei Geldforderungen
gegen den Bund zutrifft allgemein dem Geschäftskreis des Bundesgerichts
angehört, in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof
(Art. 110 OG) (Urteil vom 20. Mai 1949 i. S. Kesselring, Erw. 12, nicht
publiziert).
In BGE 68 II 212 hat das Bundesgericht allerdings eine Schadenersatzklage, die
sich ebenfalls auf angebliche Mängel bei Durchführung öffentlicher Aufgaben
des Bundes bezog, zur Behandlung als zivilrechtlich die Streitigkeit
entgegengenommen. Damals konnte aber auf Grund des damaligen Art. 48 OG und
der für ihn geltenden Auslegung eine Zuständigkeit des Bundesgerichtes als
Zivilgericht für Klagen gegen den Bund auch in Angelegenheiten angenommen
werden, die nicht rein zivilrechtlicher Natur waren. Heute ist Art. 41 OG, der
an Stelle der früheren Bestimmung in Art. 48 OG getreten ist, auf rein
zivilrechtliche Streitigkeiten beschränkt. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten
sind dem Verwaltungsgericht zugewiesen (vgl.
Seite: 95
die Botschaft vom 9. Februar 1943 zum neuen OG, S. 19). Um eine solche handelt
es sich hier.
2.- Die Klägerin erhebt Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus einer -
nach ihrer Meinung gesetzwidrigen Amtsführung von Beamten der Bundesverwaltung
entstanden sein soll. Die Bundesgesetzgebung (Art. 2 des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 9. Dezember 1850) erklärt aber für die
amtliche Geschäftsführung die Beamten für verantwortlich und verweist den
Privaten, der Schadenersatzansprüche wegen gesetzwidriger Amtsführung erheben
will, auf den Weg der «Zivilklage» gegen den Beamten (Art. 43
Verantwortlichkeitsgesetz). Sie schliesst damit eine allgemeine
Verantwortlichkeit des Bundes für gesetzwidrige Amtsführung seiner Beamten
aus. Der Private, der glaubt, dass ihm ein Schaden aus gesetzwidriger
Amtsführung entstanden sei, kann sich - soweit nicht Sondervorschriften
anderes vorsehen dafür nur an den fehlbaren Beamten halten. Eine
Sondervorschrift, auf die hier die unmittelbare Inanspruchnahme des Bundes
gestützt werden könnte, besteht nicht. Die vorliegende, unter Berufung auf
gesetzwidrige Amtsführung erhobene Klage gegen den Bund ist daher nicht
begründet (Urteil vom 20. Mai 1949, i. S. Kesselring, Erw. II 1, nicht
publiziert).