S. 265 / Nr. 57 Verfahren (d)

BGE 76 IV 265

57. Entscheid der Anklagekammer vom 10. November 1950 i. S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und Verhöramt
des Kantons Appenzell-A. RH.


Seite: 265
Regeste:
1. Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare
Handlungen vorgeworfen werden, die nach den übrigen Gerichtsstandsbestimmungen
an verschiedenen Orten zu verfolgen wären (Erw. 1).
2. Art. 348 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB.
a) Begriff des Wohnortes (Erw. 3).
b) Welcher Wohnort ist massgebend, wenn der Beschuldigte zwischen der Anhebung
einer ausländischen Strafuntersuchung und der Weiterverfolgung durch die
schweizerischen Behörden umzieht? (Erw. 4).
1. L'art. 350 ch. 1 CP s'applique toujours lorsque l'auteur se voit imputer
plusieurs infractions qui, d'après les autres règles sur le fer, devraient
être poursuivies en différents lieux (consid. 1).
2. Art. 348 al. 1 CP.
a) Notion de la résidence (consid. 3).
b) Quid lorsque l'auteur déménage entre l'ouverture d'une enquête à l'étranger
et sa continuation en Suisse? (consid. 4).
1. L'art . 350 cifra 1 CP è sempre applicabile quando all'autore sono
addebitati più reati che, socondo le altre regole sul foro, dovrebbero essere
perseguiti in diversi luoghi (consid. 1).
2. Art. 348 cp. 1 CP.
a) Nozione della -dimora (consid. 3).
b) Quid se l'autore muta dimora tra l'apertura dell'inchiesta all'estero e la
sua continuazione in Isvizzera? (consid. 4).

A. - Das badische Amtsgericht Offenburg (Westdeutschland) erliess gegen den
Thurgauer Hans Hugelshofer am 28. Juli 1950 einen Haftbefehl, weil sich
Hugelshofer vom November 1949 bis im Februar 1950 in Offenburg der
gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gemacht haben soll. Am 25. August 1950
verfasste das badische Ministerium der Justiz ein Gesuch an das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement um Übernahme der Strafverfolgung, da
Hugelshofer seit 19. November 1949 in Murgenthal (Aargau) wohnte. Das Gesuch
wurde am 11. September 1950 mit den Akten durch das Schweizerkonsulat in
Baden-Baden dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement überwiesen.
Dieses ersuchte die Justizdirektion des Kantons Aargau am 23. September 1950,

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dafür besorgt zu sein, dass Hugelshofer durch die Gerichtsbehörden des Kantons
Aargau verfolgt werde. Am 26. September 1950 gelangten die Akten über die
aargauische Staatsanwaltschaft an das Bezirksamt Zofingen. Dieses leitete sie
am gleichen Tage an die Staatsanwaltschaft zurück mit der Feststellung, dass
der Beschuldigte am 19. September 1950 nach Abhebung des Heimatscheins
Murgenthal verlassen habe. Hugelshofer hatte vom Gemeinderat von Trogen
(Appenzell-Ausserrhoden) am 14. September 1950 die Bewilligung erhalten, sich
in Trogen niederzulassen, wenn er ein einwandfreies Leumundszeugnis beibringe.
Ohne diese Bedingung erfüllt zu haben, bezog Hugelshofer mit seiner Familie am
26. September 1950 in Trogen eine Wohnung. Er sagt aus, er sei schon am 20.
September 1950 in dieser Gemeinde angekommen. Am 14. Oktober 1950 teilte ihm
die Gemeindebehörde mit, dass ihm die Niederlassung nicht bewilligt werde, und
forderte ihn auf, Trogen spätestens am 31. Oktober 1950 zu verlassen. Am 19.
Oktober 1950 wurde Hugelshofer gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksamtes
Zofingen in Trogen verhaftet. Am 26. September 1950 war gegen ihn bei der
Polizeistation Murgenthal eine Strafanzeige des Fritz Andres, Wynau, wegen
Veruntreuung eines gemieteten Automobils eingegangen. Am 5. Oktober 1950 war
Hugelshofer ferner beim Verhöramt Trogen durch die Romatin A.-G., St.
Margrethen, wegen Veruntreuung von Fr. 2608.85 und weiterer Beträge sowie
wegen Betruges, begangen durch Erschwindeln von insgesamt Fr. 4561.50,
angezeigt worden, und am 7. Oktober 1950 hatte die Romatin A.-G. die Anzeige
beim Bezirksgericht Unterrheintal (St. Gallen) neu eingereicht, weil das
Verhöramt Trogen sich für örtlich nicht zuständig hielt. Am 24. Oktober 1950
zeigte die Romatin A.-G. Hugelshofer beim Bezirksamt Unterrheintal ferner
wegen Kreditschädigung an.
B. - Am 20. Oktober 1950 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
das Verhöramt des Kantons

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Appenzell-A. Rh. um Äusserung zur Gerichtsstandsfrage. Sie vertrat die
Auffassung, da Hugelshofer den Kanton Aargau am 19. September verlassen und
später in Trogen Wohnsitz bezogen habe, seien nach Art. 348
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB in Verbindung
mit Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB die Behörden des Kantons Appenzell-A. Rh.
zuständig, den Beschuldigten zu verfolgen und zu beurteilen. Sollte die
Meldung betreffend Wohnsitz in Trogen auf Irrtum beruhen, so käme der
Gerichtsstand des Heimatkantons Thurgau in Frage. Die aargauische
Staatsanwaltschaft gab von dieser Auffassung auch den Staatsanwaltschaften der
Kantone Thurgau und St. Gallen Kenntnis. Das Verhöramt von Appenzell-A. Rh.
leitete die Akten an das Bezirksamt Unterrheintal weiter, wobei es die
Auffassung vertrat, die Behörden des Kantons Appenzell-A. Rh. seien nicht
zuständig, weil Hugelshofer in diesem Kanton nie Wohnsitz gehabt und sich dort
auch nicht vergangen habe. Am 2. November 1950 schrieb die Staatsanwaltschaft
des Kantons St. Gallen der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit der
Anhebung der Strafuntersuchung in Offenburg sei nach Art. 348
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB die
Zuständigkeit der Behörden des schweizerischen Wohnortes des Verfolgten
begründet worden.
C. - Mit Eingabe vom 6. November 1950 an die Anklagekammer des Bundesgerichts
beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, zur gesamten
Strafverfolgung des Hugelshofer seien die Behörden des Kantons Thurgau,
eventuell jene des Kantons Appenzell-A. Rh., als berechtigt und verpflichtet
zu erklären.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1.- Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer
Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten
Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die
Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Nach
der Rechtsprechung der Anklagekammer gilt diese Bestimmung nicht nur, um die
Gerichtsstände

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des Ortes der Ausführung oder des Erfolges (wo die Handlung «verübt» wurde)
zusammenzulegen, sondern allgemein immer dann, wenn dem Täter mehrere
strafbare Handlungen vorgeworfen werden, die bei Anwendung der übrigen
Gerichtsstandsbestimmungen an verschiedenen Orten zu verfolgen wären. Örtlich
zuständig zur Verfolgung aller strafbaren Handlungen, die dem Beschuldigten
vorgeworfen werden, sind dann die Behörden, denen nach Art. 346 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
349 StGB
die Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der mit der schwersten Strafe bedrohten Tat
zusteht (Entscheid der Anklagekammer vom 2. Oktober 1944 i. S. Gygi dit Guy).
2.- Auf die in Offenburg verübten Handlungen Hugelshofers ist schweizerisches
Recht anwendbar, wenn nicht das deutsche milder ist (Art. 6
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB). Das
schweizerische Recht bedroht gewerbsmässige Hehlerei mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren und mit Busse (Art. 144 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), nach deutschem ist Zuchthaus bis
zu zehn Jahren auszusprechen (§ 260 RStGB). Gewerbsmässige Hehlerei ist
demnach mit schwererer Strafe bedroht als Betrug (Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB),
Veruntreuung (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB) und Kreditschädigung (Art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
StGB). Sämtliche
dem Hugelshofer vorgeworfenen Handlungen sind von den Behörden jenes Kantons
zu verfolgen, dem die Gerichtsbarkeit für die Verfolgung der gewerbsmässigen
Hehlerei zusteht.
3.- Zur Verfolgung im Ausland verübter strafbarer Handlungen sind die Behörden
zuständig, «wo der Täter wohnt» («où l'auteur de l'infraction a sa résidence»;
«luogo in cui dimora il colpevole»). Hat der Täter keinen «Wohnort»
(résidence, dimora) in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes
zuständig (Art. 348 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).
Wohnort ist nicht gleichbedeutend mit «Wohnsitz» (domicile, domicilio) im
Sinne der Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB. Schon die Verschiedenheit der Ausdrücke verbietet
die Gleichstellung der beiden Begriffe. Die zweite Expertenkommission wurde
auf den Unterschied zwischen «Wohnort»und

Seite: 269
«Wohnsitz» aufmerksam gemacht, beschloss aber dennoch, das Wort «Wohnsitz»
(domicile) in Art. 348
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB nicht einzuführen (Protokolle 9 325-327). Die
Interessen, auf die bei der Strafverfolgung Rücksicht zu nehmen ist, sind
nicht die gleichen wie jene, nach denen der zivilrechtliche Begriff des
Wohnsitzes umschrieben wurde (Ort der Eheverkündung, der Ehescheidung, der
Bevormundung, der Erfüllung von Geldschulden usw.). Insbesondere ist es für
die Strafverfolgung gleichgültig, ob der Beschuldigte überhaupt einen Wohnort
und ob er stets nur einen einzigen hat; ein Bedürfnis, hier Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB
anzuwenden, besteht nicht. Wesentlich ist, dass eine Strafbehörde rasch und
auf einfache Weise feststellen kann, dass ihr Gerichtsbarkeit zur Verfolgung
des Beschuldigten zusteht. Auch ist der Begriff des «Wohnortes» nicht
gleichbedeutend mit «Niederlassung» im Sinne des Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV oder im Sinne
eidgenössischer oder kantonaler Polizeivorschriften. Der Wohnort befindet sich
ohne Rücksicht darauf, ob dem Beschuldigten die Niederlassung bewilligt ist,
am Orte des Mittelpunktes seines Lebens, in der Regel also dort, wo er für
sich und seine Familie eine Wohnung eingerichtet hat und bewohnt oder wo er
gewöhnlich nächtigt. Die Behörden dieses Ortes stehen ihm am nächsten, kennen
ihn und können seiner am besten habhaft werden.
4.- Die Gerichtsbarkeit des Kantons Aargau ist nicht schon gegeben, weil
Hugelshofer in Murgenthal wohnte, als in Offenburg gegen ihn die
Strafverfolgung angehoben wurde. Damals stellte sich den schweizerischen
Behörden die Frage des Gerichtsstandes noch nicht, weil sie von der Tat, die
dem Beschuldigten vorgeworfen wurde, noch keine Kenntnis hatten; der Wohnort
kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 348
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB erst eine Rolle spielen vom
Zeitpunkt an, wo zu entscheiden ist, welcher Kanton die Verfolgung aufzunehmen
hat. Erhalten die schweizerischen Behörden durch ein Übernahmebegehren einer
ausländischen Behörde von der strafbaren Handlung Kenntnis, die ein Schweizer
im Auslande begangen hat, so kann daher

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der Gerichtsstand nur begründet werden entweder durch den Wohnort des
Beschuldigten im Augenblick, wo das Übernahmebegehren bei den schweizerischen
Behörden eintrifft, oder durch den Wohnort im Zeitpunkt, wo das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement das Begehren an eine kantonale Behörde
weiterleitet. Da zwischen diesen beiden Zeitpunkten unter Umständen geraume
Zeit verstreicht, z. B. infolge Verhandlungen mit den ausländischen Behörden,
dürfte es grundsätzlich Sinn des Gesetzes sein, auf den Zeitpunkt der
Überweisung des Begehrens an die kantonale Behörde abzustellen. In der
vorliegenden Sache fallen aber Eingang (11. September) und Weiterleitung des
Gesuches (23. September) praktisch zusammen, und wenn in letzterem Zeitpunkte
der Beschuldigte sich überhaupt schon in Trogen auf hielt, war jedenfalls
damals noch ungewiss, ob er dort Wohnung beziehen und verbleiben könne. Die
Sache ist daher den aargauischen Behörden zur Verfolgung und Beurteilung zu
belassen, denen sie durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
überwiesen wurde und auf Grund der Sachlage, wie sie sich dem Departement bei
der Prüfung der Frage darbot, überwiesen werden konnte. Diese Lösung
rechtfertigt sich nicht nur im Verhältnis zum Kanton Appenzell-A. Rh., sondern
namentlich auch im Verhältnis zum Kanton Thurgau, da dem Heimatkanton die
Gerichtsbarkeit überhaupt nur zukäme, wenn Hugelshofer in keinem der in
Betracht fallenden Zeitpunkte in der Schweiz gewohnt hätte.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt,
Hans Hugelshofer für die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu
verfolgen und zu beurteilen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 265
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 10. November 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 265
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 350 Ziff. 1 StGB gilt immer dann, wenn dem Täter mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen...


Gesetzesregister
BV: 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
StGB: 6 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
148 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
160 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
346bis  348  350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
ZGB: 23 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
BGE Register
76-IV-265
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • beschuldigter • trogen • strafbare handlung • anklagekammer • thurgau • weiler • strafverfolgung • hehlerei • schweizerische behörde • kenntnis • frage • betrug • kantonale behörde • schweizerisches recht • strafuntersuchung • haftbefehl • familie • bezogener • ausländische behörde
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