S. 235 / Nr. 49 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 235

49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1950 i. S. Borer
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Regeste:
Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Wer im Bestreben, mit dem Kinde den Beischlaf zu
vollziehen, Handlungen begeht, die diesem ähnlich sind, ist des vollendeten,
nicht bloss des versuchten Verbrechens des Art. 191 Ziff. 1 schuldig.
Art. 191 ch. 1 CP. Celui qui, en s'efforçant de faire subir l'acte sexuel à un
enfant, accomplit des actes analogues consomme et ne tente pas simplement le
crime réprimé par cette disposition.
Art. 191 cifra 1 CP. Chi, nell'intento di compiere con una fanciulla la
congiunzione carnale, commette altri atti simlli consuma e non solo tenta il
reato contemplato dall'art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
cifra 1.


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Aus den Erwägungen:
Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB stellt die beischlafsähnlichen Handlungen mit einem
Kinde dein Beischlaf gleich, behandelt sie wie diesen als vollendetes
Verbrechen. Deshalb kann ein Täter, der es auf den Beischlaf abgesehen hatte,
nicht mehr bloss wegen Versuches bestraft werden, wenn er auf dem Wege zur
Verwirklichung seines Vorhabens Handlungen begangen hat, die dein Beischlaf
ähnlich sind. Das ist in BGE 70 IV 158 ff. schon für den Fall ausgeführt
worden, wo es dem Täter wegen ungenügender Entwicklung des Mädchens nicht
gelingt, in die Scheide einzudringen, muss aber überhaupt immer gelten, wenn
der Beischlaf, auf den der Täter es abgesehen hat, aus irgendwelchem Grunde
scheitert, dem Täter aber zum mindesten eine beischlafsähnliche Handlung
gelingt. Daher kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer mehr wegen der
Gegenwehr des Mädchens oder mehr wegen dessen körperlichen Entwicklung den
Beischlaf nicht vollendet hat. Er ist auf dem Wege zum Ziel bis zu einer
beischlafsähnlichen Handlung gelangt. Dass eine solche schon dann vorliegt,
wenn das Glied bloss zwischen die Oberschenkel des Kindes gestossen wird,
gleichgültig ob Von vorne oder Von hinten, ist wiederholt entschieden worden
(BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Umsomehr begeht der Täter eine dem Beischlaf
ähnliche Handlung, wenn er im Bestreben, den Beischlaf zu vollziehen, mit dem
Glied bis an die Scheide vordringt. Nicht erforderlich ist, dass er dabei nach
Art eines Beischläfers Bewegungen mache oder den Samen ausstosse. Nicht das,
sondern die Innigkeit der geschlechtlichen Beziehung zwischen Täter und Kind
kennzeichnet die beischlafsähnliche Handlung. Die Psyche des Kindes wird durch
einen so weit gediehenen Versuch des Beischlafs zum mindesten ebensosehr
geschädigt wie durch Vollzug des Geschlechtsaktes zwischen die Oberschenkel
(vgl. MKGE 2 S. 174). Dass der Beschwerdeführer das Glied bis an die Scheide
des Mädchens geführt, es sogar gegen diese gedrückt hat,

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ergibt sich aus der verbindlichen Feststellung des Obergerichts, wonach das
Mädchen infolge Jungfräulichkeit Schmerzen empfunden hat. Der Beschwerdeführer
ist daher zu Recht nach Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verurteilt worden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 235
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 06. Oktober 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 235
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 191 Ziff. 1 StGB. Wer im Bestreben, mit dem Kinde den Beischlaf zu vollziehen, Handlungen...


Gesetzesregister
StGB: 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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