S. 107 / Nr. 21 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 107

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Mai 1950 i. S. F. gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
Art. 191 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder in den Mund
des Kindes einführt, begeht eine dein Beischlaf ähnliche Handlung.

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Art. 191 ch. 1 CP. Celui qui introduit sa verge dans l'anus ou la bouche d'un
enfant commet un acte analogue à l'acte sexuel.
Art. 191 cifra 1 CP. Chi introduce il pene nell'ano o nella bocca di un
fanciullo commette un atto analogo all'atto sessuale.

Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes kann der Mann dem Beischlaf
ähnliche Handlungen, die Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wie den Beischlaf mit
Zuchthaus bedroht, nicht nur mit Mädchen, sondern auch mit Knaben begehen (BGE
71 IV 191).
Solche Handlungen liegen z. B. in der Einführung des Geschlechtsgliedes
zwischen die Oberschenkel des Kindes, gleichgültig ob sie von vorne oder von
hinten erfolge (BGE 71 IV 191; 75 IV 164). Offen gelassen wurde dagegen, ob
auch die Einführung des Gliedes des Täters in den After oder den Mund des
Opfers beischlafsähnlich sei, wie in der zweiten Expertenkommission gesagt
wurde (Protokoll 4 41) und z. B. auch das Militärkassationsgericht annimmt
(MKGE 3 Nr. 70). Die Frage ist zu bejahen. Hierüber kann kein Zweifel
bestehen, soweit die Einführung des Gliedes in den After des Kindes in Frage
steht, denn sie gleicht dem natütrlichen Beischlaf ebensosehr wie das von
hinten erfolgende Einstossen des Gliedes zwischen die Oberschenkel, ja
übertrifft dieses noch an Innigkeit der Berührung zwischen Täter und Opfer,
und erweckt beim Kinde die gleiche Vorstellung: dass der Täter nach Art eines
Beischläfers sich an ihm geil machen oder befriedigen wolle. Dann aber ist
trotz der Zurückhaltung, mit welcher Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 wegen der hohen
Mindeststrafe ausgelegt werden muss (BGE 70 IV 158), auch die Einführung des
Gliedes in den Mund des Kindes als beisclilafsähnlich zu würdigen. Auch diese
Handlung ist dem Täter Ersatz für den Beischlaf und gleicht diesem durch die
Innigkeit der Vereinigung und die Vorstellung, die bei In Kinde geweckt wird.
Anders wäre das Gesetz nur dann auszulegen, wenn die Einführung des Gliedes in
den Mund des Kindes als wesentlich leichterer Angriff auf dessen sittliche
Unverdorbenheit anzusprechen wäre als der Beischlaf.

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Eher das Gegenteil ist der Fall, denn auf diese Weise lenkt der Täter das
geschlechtliche Empfinden des Kindes auf Irrwege. Auch unter dem Gesichtspunkt
der Hemmungs- und Schamlosigkeit, die es braucht, um dieses Verbrechen zu
begehen, kommt die Einführung des Gliedes in den Mund des Kindes dem Beischlaf
näher als den mit milderer Strafe bedrohten «anderen unzüchtigen Handlungen»
im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 (unzüchtige Berührungen und dgl.). ob der Täter
die Geschlechtslust bloss wecken oder sie im Munde des Kindes auch befriedigen
will, ist unerheblich; zum Beischlaf gehört ebenfalls nicht notwendigerweise
Befriedigung. Ebensowenig kommt etwas darauf an, ob der Täter das Glied im
Munde des Kindes bewege; die blosse Einführung kennzeichnet die Handlung als
beischlafsähnlich.
Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des Art.
191 Ziff. 1 Abs. 1 vollendet, nicht bloss versucht hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 107
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 05. Mai 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 107
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 191 Ziff. 1 StGB. Wer sein Geschlechtsglied in den After oder in den Mund des Kindes einführt...


Gesetzesregister
StGB: 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
70-IV-157 • 71-IV-190 • 75-IV-163 • 76-IV-107
Stichwortregister
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