S. 41 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 41

13. Entscheid vom 26. Juni 1950 i. S. von Gunten.


Seite: 41
Regeste:
Grundpfandverwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art.
140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
/156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG, 37 ff. /102 VZG). Können spätere Tatsachen ein nachträgliches
Lastenbereinigungsverfahren rechtfertigen? Jedenfalls nicht die behauptete
Tilgung einer nicht in Betreibung stehenden Schuldbriefforderung im letzten
Range durch einen Dritten, und wäre es auch allenfalls ohne Eintritt desselben
in die Gläubigerrechte. Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
und 873
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB, 110 und 168 OR, 140/156 SchKG,
35, 37 ff., 41, 68, 102 VZG.
Réalisation d'un gage immobilier. Délai pour attaque l'état des charges (art
140/156 LP, 37 et suiv. /102 ORI). Des faits nouveaux peuvent-ils justifier
une nouvelle procédure d'épuration de l'état des charges? Ce ne serait en tout
cas pas le cas d'un payement par un tiers d'une cédule hypothécaire en dernier
rang pour laquelle il n'y a pas eu de poursuite, alors même que la personne
qui a payé ne serait pas subrogée dans les droits du créancier. Art. 815 et
873 CC. 110 et 168 CO, 140/156 LP, 35, 37 et suiv., 41, 68, 102 ORI.
Realizzazione di un pegno immobiliare. Termine per impugnare l'elenco degli
oneri (art. 140/156 LEF, 37 sgg./102 RRF). Fatti nuovi giustificano
un'ulteriore procedura di appuramento dell'elenco-oneri? Non la giustifica, ad
ogni modo, il preteso pagamento da parte di un terzo del credito risultante da
una cartella ipotecaria di ultimo grado (che non ô in esecuzione), e ciò
quand'anche il terzo non fosse surrogato nei diritti del creditore. Art. 815 e
873 CC, 110 e 168 CO, 140/156 LEF, 35, 37 sgg., 41, 68, 102 RRF.

A. - Gegen den Rekurrenten ist ein von den Gläubigern der I. und der II.
Hypothek angehobenes Grundpfandverwertungsverfahren hängig. Das Betreibungsamt
Opfikon stellte am 17. November 1949 das Lastenverzeichnis für die auf den 3.
Dezember 1949 angesetzte Steigerung auf. Darin berücksichtigte es im V.
(letzten) Rang den Namenschuldbrief von Fr. 15000.- zu Gunsten der Gebrüder
Angst samt verfallenen und laufenden Zinsen (Gesamtbetrag Fr. 16282.10, wovon
Fr. 15589.70 zu überbinden und Fr. 692.40 bar zu bezahlen). Die Steigerung
musste wegen einer die Schätzung betreffenden Beschwerde verschoben werden.
Auf den neuen Steigerungstag des 15. Mai 1950 rechnete das Betreibungsamt die
Zinsbeträge nach und eröffnete den Beteiligten samt dem Schuldner seine
Verfügung am 27. April 1950. Es

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bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf Fr. 16568.95, wovon laut
Vermerk im Lastenverzeichnis Fr. 15239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu
bezahlen seien.
B. - Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung beschwerte sich der
Schuldner unter anderm mit dem Antrag auf Einsetzung der im V. Range lastenden
Forderung «entsprechend ihrer wirklichen Höhe», nämlich die Herabsetzung auf
Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine inzwischen erfolgte Zahlung von Fr.
15000.-.
C. In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden
Rekurs an seinem Antrage fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen,
ihm Frist «zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens anzusetzen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Nach der Darstellung des Rekurrenten haben die Gebrüder Angst bezw. deren
Rechtsvorgänger seinerzeit für eine Forderung von Fr. 15000.- doppelte
Sicherheit erhalten. Es sei ihnen ausser dem in Frage stehenden Schuldbrief
noch ein solcher im gleichen Betrag auf einer andern Liegenschaft übergeben
worden. Diese andere (nicht in Verwertung stehende) Liegenschaft habe mehrmals
Hand geändert. Ende März 1950 habe nun der letzte Erwerber diesen Pfandtitel
durch Zahlung von Fr. 15000. an die Gebrüder Angst abgelöst. Damit sei nach
den massgebenden Vereinbarungen deren Forderung aus dem hier in Frage
stehenden Schuldbrief im V. Range auf den Restbetrag von Fr. 1568.95 (Wert 15.
Mai 1950) gesunken.
Da die Gebrüder Angst dies laut vorinstanzlicher Feststellung bestreiten,
können die Aufsichtsbehörden keinesfalls die vom Rekurrenten verlangte
Herabsetzung der V. Hypothek im Lastenverzeichnis von sich aus anordnen.
Fraglich ist nur, ob die Vorbringen des

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Rekurrenten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das vor den Gerichten
auszutragen wäre, hinsichtlich dieser V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit
oder ohne Verschiebung der Steigerung, wofür Art. 41
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
in Verbindung mit Art.
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG massgebend wäre). Zuzugeben ist dem Rekurrenten, dass sich dies nicht
unbedingt mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses
verneinen lässt. Denn die von ihm behauptete Verringerung der letzten Hypothek
könnte unter Umständen tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie
unberücksichtigt', so würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der
Zuschlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in das Lastenverzeichnis
aufgenommenen Betrage deckt, der Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis
angerechnet, und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten
Lastenbereinigungsverfahrens. Ein solches Ergebnis sollte um der damit
verbundenen Schwierigkeiten willen wenn möglich vermieden werden. Wenn in dem
von der Vorinstanz erwähnten Urteil (BGE 50 III 26, besonders 31/32)
ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten finde in der Regel Subrogation
nach Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR statt, wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, so ist
dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres entscheidend. Nach den
Vorbringen des Rekurrenten könnte man es hier sehr wohl mit dem Fall einer
Tilgung ohne solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch
verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwägung: Nach den Angaben
des Lastenverzeichnisses und nach vorinstanzlicher Feststellung sind die
Gebrüder Angst Grundpfandgläubiger, also Titulare des im V. Range lastenden
Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuldbrief und Gült nicht einmal bei
gänzlicher, geschweige denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter.
Nach Art. 873
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner bei gänzlicher Tilgung den
Pfandtitel unentkräftet herauszugeben. Dieser wird dadurch zum
Eigentümertitel, über den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgt,

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dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisen Tilgung (bis auf den
Restbetrag von Fr. 1568.95) die Forderung im getilgt en Betrage einfach auf
ihn selber übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Restforderung des
Gläubigers (vgl. BGE 60 11 189).
Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht darüber zu beschweren,
dass die V. Hypothek trotz der behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im
Lastenverzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung schon bei
Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben worden, so wäre allerdings ein
Bereinigungsverfahren am Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im
Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek, abgesehen von der
Restforderung der Gebrüder Angst, mangels Subrogation eines Dritten auf den
Rekurrenten übergegangen, so hätte diesem Sachverhalt im Lastenverzeichnis und
auch in den Steigerungsbedingungen Rechnung getragen werden müssen. Denn die
Anwendung von Art. 35 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
VZG, der (in Verbindung mit Art. 6g Abs. 1 lit. a
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

und Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG) über Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB hinausgehend auch nachgehende
Eigentümerhypotheken unberücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen,
für den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls übersteigenden Betrag
des Erwerbspreises Barzahlung statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an
den Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch kein Recht zu, um dieser
Wirkung willen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen.
Grundsätzlich muss es für die Anwendung von Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB und Art. 35 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.

VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen
einer später eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein
nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre nur dann gerechtfertigt
und geboten, wenn sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in
genügender Weise wahren liessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr berührt
der Streit in keiner Weise die betreibenden

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Gläubiger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso allfällige spätere
Pfändungsgläubiger bezw. im Konkursfall die Masse) durch das im Rahmen des
Zuschlagspreises fortbestehende Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich
werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Ungewissheit über das
Gläubigerrecht an der V. Hypothek keine Nachteile erwachsen. Solange nicht
feststeht, in welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht mehr
Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungsregel von Art. 85 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
OR zu
beachten sein wird), kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls
auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle befreien (Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR).
Das Betreibungsamt wird ihn darauf aufmerksam zu machen haben.
Noch viel weniger besteht Grund zur Verschiebung der Steigerung (gemäss den
besondern Voraussetzungen nach Art. 41
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
in Verbindung mit Art. 102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
VZG). Die
Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den Steigerungstag
nachzuführenden) Lastenverzeichnisses durchführen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 III 41
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 26. Juni 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 III 41
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Grundpfandverwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140/156 SchKG, 37 ff...


Gesetzesregister
OR: 85 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 85 - 1 Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
1    Der Schuldner kann eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstande ist.
2    Sind dem Gläubiger für einen Teil seiner Forderung Bürgen gestellt, oder Pfänder oder andere Sicherheiten gegeben worden, so ist der Schuldner nicht berechtigt, eine Teilzahlung auf den gesicherten oder besser gesicherten Teil der Forderung anzurechnen.
110 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
SchKG: 140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
VZG: 6g  35 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 35 - 1 Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
1    Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet aber nach Artikel 13 hiervor in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB62 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hiernach).
2    Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, oder sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen.
41 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 41
102
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 102 - Auf die Vorbereitung und Durchführung der Verwertung sind die Artikel 13, 28 Absatz 2, 29-42, 43 Absatz 1, 44-53, 54 Absatz 2, 56-70 und 72, im Falle der Verwertung eines Miteigentumsanteils die Artikel 73-73i sowie 74-78 hiervor entsprechend anwendbar; ausserdem gelten dafür die nachstehenden besonderen Vorschriften.
ZGB: 815 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
873
BGE Register
50-III-26 • 76-III-41
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
rang • lastenverzeichnis • betreibungsamt • schuldner • vorinstanz • frage • wille • frist • ersteigerer • entscheid • berechnung • zahl • einsprache • grundstück • angabe • rechtskraft • wert • sachverhalt • barzahlung • schuldbetreibungs- und konkursrecht
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