26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

8. Entscheid vom 5. März 1824 i. S. Schweizerischen Kreditanstalt
und Konsorten. Zieht der Grundpfandgläubiger, auf dessen
Verwertungsbegehren hin das Lastenverzeichnis aufgestellt und das Lasten-
bereim'gungsverfahren durchgeführt worden ist, das Verwertungsbegehren
wieder zurück, so ist das Lastenverzeichnis nicht neu zu erstellen und
das Bereinigungsverfahren nicht neu durchzuführen, wenn inzwischen ein
anderer Grundp'fandgläubiger das Verwertungsbegehrcn gestellt hat oder
in der Folge der erste das Verwertungsbegehren erneuert. SchKG Art. 18
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
,
19
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
, 138
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
, 140
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
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SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
. Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken
.vom 23. April 1920 (VZG) Art. 6, 30 Abs. 3, 31, 3? Abs. 2, 65, 97, 102.

Re'sume' des Taibesiandes :

A. Gegen die Erben Spillmann und gegen . Emil Sickert wurden Betreibungen
auf Grundpfandverwertung der Liegenschaft Restaurant Flora in Luzern
angehoben für Zinse von Pfandtiteln, welche in der Folge auf die
nachstehend bezeichneten Personen übergingen:

(1) am 12. Juni 1922 für 9000 Fr. vom Kapital von 50,000 Fr. der Luzerner
Kantonalbank;

b) am gleichen Tag für 2700 Fr. vom Kapital von 20,000 Fr. der
Schweizerischen Kreditanstalt;

c) am 4. August 1922 für 78,750 Fr. vom Kapital von 250,000 Fr. der
Gemeinderschaft der Erben des Hans Fischer-Petersen (Erben Fischer). In
den erstgenannten Betreibungen wurden die Verwertungsbegehren am
23. Januar und 7. Februar 1923 gestellt, und das Betreibungsamt
Luzern leitete diese Begehren an das Konkursamt Luzern weiter, welches
nach der kantonalen Behördenorganisation die betreibungsrechtlichen
Uegenschaftssteigerungen an Stelle des Betreibungsamts durchführt. Das
Konkursamt setzte die Liegenschaftssteigerung auf den 19. April fest. Nach
Auflegung des Lastenverzeichnisses vom 10. März bestritten die Luzerner
Kantonalbank, die Schweizerische KreditanstaltSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N°. 8. 27 '

und ferner auch noch weitere Grundpfandgläubiger, worunter die
Rekurrenten Vereinigte Luzerner Brauereien A.-G. und Uehlinger &
Seinet, die von den Erben Fischer als pfandversichert angemeldeten
Gültzinsen teilweise, weshalb die auf den 19. April anberaumte
Steigerung nicht abgehalten wurde. Am 17. April stellten dann auch die
Erben Fischer das Verwertungsbegehren; doch leitete das Betreibungsamt
dieses Verwertungsbegehren nicht an das Konkursamt weiter. Inzwischen
hatten sie die gegen ihre Zinsansprüche erhobenen Bestreitungen durch
Beschwerde als verspätet angefochten, mit dem Erfolg, dass durch
Rekursentscheide des Bundesgerichts vom 21. Juni 1923ss(AS 49 III
S. 117 ff.) und der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 7. August 1923
sämtliche Bestreitungen als verspätet erklärt und die gestützt darauf
angesetzten Klagefristen aufgehoben wurden. Am 8. September sodann
zogen die Luzerner Kantonalbank und die Schweizerische Kreditanstalt
ihre Verwertungsbegehren zurück. Darauf widerrief das Betreibungsamt am
15. September den dem Konkursamt' erteilten Steigerungsauftrag. Als
die Erben Fischer dies erfuhren, ersuchten sie am 5. Oktober das
Betreibungsamt, ihr am 17. April gestelltes Verwertungsbegehren an
das Konkursamt weiterzuleiten mit der Kenntnisgabe des Datums des
gestellten Verwertungsbegehrens und mit dem Bemerken, dass die Erben
Fischer-Petersen die unverzügliche Verwertung auf Grund des bereits
ausgelegten und bereinigten Lastenverzeichnisses verlangen . Als
mit der neuen Steigerungspublikation wiederum die Aufforderung an die
Pfandgläubiger zur Forderungseingabe verbunden wurde, führten die Erben
Fischer Beschwerde mit den Anträgen, das. Betreibungsamt sei anzuweisen,
den (am 15. September erklärten) Rückzug des Steigerungsauftrages an
das Konkursamt zu widerrufen und die sofortige Steigerung des Restaurant
Flora durch das Konkursamt auf Grund des auf den 10. März 1923

28 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 8.

aufgestellten und zufolge verspäteter Bestreitungin Rechtskraft
erwachsenen Lastenverzeiehnisses zu verlangen, und das Konkursamt sei
anzuweisen, die Steigerung auf . Grund dieses Lastenverzeichnisses sofort
vorzunehmen. Am 16. hezw. 20. Oktober stellten auch

die Schweizerische Kreditanstalt und die Luzerner

Kantonalbank Wiederum das Verwertungsbegehren.

' B. Durch Entscheid vom 24. Januar "1924 hat die Schuldbetreibungs und
Konkurs Koxmnission des Obergerichts des Kantons Luzern die Beschwerde
begründet erklärt und das Konkursamt angewiesen, die. unverzüglich zu
erneuernde Steigerungsanordnung auf Grund des Lastenverzeichnisses vom
10. März 1923, nötigenfalls unter dessen Ergänzung nach Art. 65
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 65 - 1 Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
1    Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
2    Die übrigen Steigerungsbedingungen können vom Betreibungsamt innerhalb der Grenzen der ihm in Artikel 134 Absatz 1 SchKG eingeräumten Befugnisse abgeändert werden. Werden sie erst nach ihrer Auflegung abgeändert, so ist die Vorschrift des Artikels 52 hiervor zu beobachten.
VZG,
vor zunehmen.

C. Gegen diesen Entscheid haben die Vereinigten Luzerner Brauereien
,A.-G., Uehlinger & Seinet, die

Schweizerische Kreditanstalt und das Konkursamt Lu-·

zern den Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde der Erben Fischer.

Die Schuldbeireibungsund _Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Dem Konkursamt muss die Legitimation zur Weiterziehung des
angefochtenen Entscheides abgesprochen werden. Da es einfach Funktionen
des Betreibungsamts wahrnimmt, ist es mit Bezug auf die Rekurslegitimation
dem Betreibungsamt gleichzuachten. Das Bundesgericht erkennt nun aber in
ständiger Rechtsprechung demBetreibungsamt die Rekurslegitimation nur zu,
wenn es eigene materielle Interessen des Beamten geltend macht. Hierum
handelt es sich jedoch vorliegend nicht, woran der Umstand nichts zu
ändern vermag, dass durch die Abweisung der Beschwerde der Rekursgegnerin
vielleicht eine dem Konkursamt von Seite der Wegen Verspätung mit ihren
BestreitungenSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° &; 291

zurückgewiesenen Grundpfandgläubiger drohende Verantwortlichkeitsklage
gegenstandslos würde (AS 44 III S. 89 f. Erw. 1) .....

Dagegen sind die übrigen Rekurrenten als zur Anfechtung des Entscheides
der Vorinstanz legitimiert zu erachten, die si Schweizerische
Kreditanstalt deswegen, weil sie mit dem Rückzug des seinerzeit gestellten
Verwertungsbegehrens und dessen späterer Erneuerung offenbar geradezu
die Neuerstellung des Lastenverzeichnisses und damit die Beseitigung
der an die Verspätung der Bestreitung der vonder Rekursgegnerin
angemeldeten Grundpfandzinsen geknüpften Verwir-kungsfolgen bezweckte, die
Vereinigten Luzerner Brauereien und Uehlinger & seiner deswegen, weil die
Neuerstellung des Lastenverzeichnisses sie in die Lage versetzen würde,
ihre ebenfalls verspäteten Bestreitungen nachträglich noch rechtzeitig
anzubringen.

2. Als die Luzerner Kantonalbank und die Schwei-

zerische Kreditanstalt das seinerzeit von ihrem Rechts}, vorgänger
gestellte Verwertungsbegehren zurückzogen,

scheinen sie nichts davon gewusst zu haben, dass inzwischen die
Rekursgegnerin ebenfalls das Verwertungsss begehren gestellt hatte, und
von der Auffassung ausgegangen zu sein, das auf die Verwertungshegehren
ihres ' Rechtsvorgängers hin aufgestellte Lastenverzeichnis mitsamt
dem darüber durchgeführten Bereinigungsverfahren büsse infolge
Rückzuges derselben jegliche Wirkung ein, mit der Massgabe, dass das
Lastenverzeichnis neu zu erstellen und das Bereinigungsverfahren neu
durchzuführen sei, wenn sie später neuerdings das Verwertungsbegehren
stellen werden. Daher rechtfertigt es sich, zunächst ohne Rücksicht auf
das von der Rekursgegnerin gestellte Verwertungshegehren zu prüfen, ob dem
Rückzug und der späteren Erneuerung des Verwertungsbegehrens ein solcher
Einfluss. auf das Lastenverzeichnis und das Lastenhereinigungsverfahren
beigemessen werden dürfe.

30 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 8.

Hiegegen sprechen vor allem praktische Bedenken. Zunächst
würde die mehrmalige Aufstellungdes Lastenverzeichnisses und die
mehrmalige Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens in einer
und derselben Betreibung die Verwertung stark verzögern, zumal wenn
das Bereinigungsverfahren zu Prozessen Anlass gibt. Sodann würden sie
vermehrte Kosten verursachen, einerseits für den Schuldner vermehrte
Gebühren und Publikationskosten, anderseits, sei es: für den Schuldner,
sei es für die Ansprecher von Lasten, vermehrte Prozesskosten. Angesichts
dieser Unzukömmlich'keiten wäre die Wiederholung der Aufstellung des
Lasten-

_verzeichnisses und des _Lastenbereinigungsverfahrens in" der gleichen
Betreibung nur zu rechtfertigen, wenn sie

sich schlechterdings nicht umgehen liesse. Dies kann nicht mit
Fug behauptet werden. Insbesondere erscheint der Hinweis auf die
Möglichkeit einer Veränderung der Lasten in der Zwischenzeit nicht
durchschlagend. Sobald das Verwertungsbegehren (erstmals)

gestellt wird, meldet das Betreibungsamt von Amtes

wegen eine Verfügungsbeschränkung zur Vormerkung im Grundbuch an
(VZG Art. 97
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 97 - 1 Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betreibungsbeamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB153 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).154
1    Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betreibungsbeamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB153 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).154
2    Ist eine solche Vormerkung im Grundbuch bereits enthalten, so ist eine nochmalige Anmeldung nicht notwendig.
). Diese Vormerkung wird durch den blossen Rückzug des
Verwertungsbegehrens in keiner Weise berührt (vgl. Art. 6
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 6 - Eine vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist zur Löschung anzumelden:10
a  Von Amtes wegen:
a1  bei Wegfall der Pfändung oder des Arrestes infolge Erhebung eines Drittanspruches, der im Verfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG nicht bestritten worden ist;
a2  wenn die Betreibung infolge Verwertung des Grundstückes oder Bezahlung erloschen ist;
a3  wenn der gestundete Kaufpreis für das versteigerte Grundstück bezahlt worden ist;
a4  wenn ein Pfändungsanschluss aus irgendeinem Grunde dahinfällt. In diesem Falle bezieht sich jedoch die Löschung nur auf die Vormerkung des Anschlusses;
a5  wenn ein Arrest infolge Nichtanhebung der Betreibung oder Klage innert Frist erlischt;
a6  wenn der Schuldner Sicherheit gemäss Artikel 277 SchKG leistet.
b  Auf Antrag des betriebenen Schuldners, sofern er den erforderlichen Ausweis und den Kostenvorschuss dafür leistet:
b1  wenn eine provisorische Pfändung infolge Gutheissung der Aberkennungsklage dahinfällt;
b2  wenn eine Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahinfällt;
b3  wenn ein Arrest infolge Durchführung des Einspracheverfahrens oder durch sonstiges gerichtliches Urteil aufgehoben wird;
b4  wenn die Betreibung infolge einer rechtskräftigen Verfügung des Richters nach Artikel 85 oder 85a SchKG aufgehoben oder eingestellt wurde oder infolge unbenützten Ablaufes der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens erloschen ist.
VZG).
Infolgedessen können sich die Lasten in der Zeit zwischen der
Aufstellung des Lastenverzeichnisses und der Steigerung nur im gleichen
beschränkten Rahmen verändern, gleichgültig, ob die Steigerung auf das
erste Verwertungsbegehren hin vorgenommen wird, oder ob der Gläubiger
das Verwertungsbegehren inzwischen zurückgezogen und später Wieder
erneuert hat. Insbesondere ist auch nicht gesagt, dass die Zwischenzeit
im zweiten Falle länger sei als im ersten, wo die Steigerung unter
Umständen ja auch erst viel später stattfinden kann, so bei der häufigen
Notwendigkeit einerzweiten oder weiterer Steigerungen, oder infolge
einer Aufschubshewilligung, deren, Bedingungen

Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 8. 31

nicht eingehalten werden, oder wegen Beschwerden, denen aufschiebende
Wirkung zuerkannt wird, und namentlich wegen Prozessen, zu denen das
Lastenbereinigungsverfahren Anlass geben kann. In allen diesen Fällen
ist die Veränderung der Lasten beschränkt auf den Untergang, auf die
Entstehung neuer öffentlichrechtlicher Lasten, und auf das Fälligwerden
laufender Zinse. Dass deswegen ein neues Lastenverzeichnis aufgestellt
werden müsse, verneinen für den Fall der Aufschubsbewilligung die
Rekurrenten selbst. In der Tat sieht Art. 31
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 31 - Wird die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt, so braucht die neue Steigerung nur mindestens 14 Tage vorher ausgekündigt zu werden. Die Aufforderung des Artikels 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist nicht zu wiederholen.
(102) VZG für den Fall,
dass aus diesem Grunde, oder z. B. infolge-Beschwerden oder Prozessen die
Steigerung nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt
wird, vor, dass die Aufforderung zur Forderungseingabe nicht zu
wiederholen, ein neues Lastenverzeichnis also nicht aufzustellen sei. Und
für die zweite und allfällig weitere Steigerungen bezeichnet Art. 65
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 65 - 1 Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
1    Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
2    Die übrigen Steigerungsbedingungen können vom Betreibungsamt innerhalb der Grenzen der ihm in Artikel 134 Absatz 1 SchKG eingeräumten Befugnisse abgeändert werden. Werden sie erst nach ihrer Auflegung abgeändert, so ist die Vorschrift des Artikels 52 hiervor zu beobachten.

(102) VZG das für die erste Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis
als massgebend, mit der Einschränkung, dass in der Zwischenzeit
entstandene öffentlichrechtliche Lasten in Form der Ergänzung
desselben zu berücksichtigen und in der Zwischenzeit fällig gewordene,
im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse ohne weiteres
unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen
sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Ergänzung des
Lastenverzeiehnisses in analoger Anwendung des Art. 65
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 65 - 1 Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
1    Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
2    Die übrigen Steigerungsbedingungen können vom Betreibungsamt innerhalb der Grenzen der ihm in Artikel 134 Absatz 1 SchKG eingeräumten Befugnisse abgeändert werden. Werden sie erst nach ihrer Auflegung abgeändert, so ist die Vorschrift des Artikels 52 hiervor zu beobachten.
VZG nicht auch
genügen sollte, wenn das Verwertungsbegehren, auf welches hin es erstellt
worden ist, vorübergehend zurückgezogen und gestützt auf den gleichen
Zahlungsbefehl später Wieder erneuert wird; Insbesondere erheischt die
Möglichkeit, dass in der Zwischenzeit Lasten können abgelöst worden sein,
die Neuerstellung des Lastenverzeichnisses nicht. Verfügt der Schuldner
über Mittel hiefür, so wird er sie doch wohl in erster Linie zur Tilgung
der in Betreihung gesetzten Forderung verwenden, wobei 'die durch das

32 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8.

Betreibungsamt geleisteten Zahlungen von diesem si zu berücksichtigen
sind, auch ohne dass das Lastenverzeichnis geändert worden ist, während
die an den Gläubiger direkt geleisteten Zahlungen, soweit von diesem
anerkannt, ebenfalls ohne Änderung des Lastenverzeichnisses berücksichtigt
werden können, dagegen, soweit sie nicht anerkannt werden, ohnehin nicht
einer Änderung ,des Lastenverzeiehnisses zu rufen vermöchten (AS 49 III
S. 184). Ist es aber ein Dritter, welcher Lasten ablöst, so wird er gemäss
Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR regelmässig an die Stelle des bisherigen Gläubigers treten,
ohne dass deswegen die Grundstücksbelastung eine Änderung erführe. Der
Umstand endlich, dass die Neuanlegung des Lastenverzeichnisses den
Beteiligten ermöglichen Würde, die Verwirkungsfolgen der ihnen bei der
erstmaligen Aufstellung unterlaufenen Versäumnisse zu beseitigen, vermag
keinen zureichenden Grund für die Erweiterung des Verfahrens abzugeben,
wie keiner weiteren Ausführungen bedarf. Selbst wenn übrigens ein neues
Lastenverzeichnis erstellt würde, so vermöchte dies demjenigen, welcher
eine in das erste Lastenverzeichnis aufgenommene Last nicht bezw. nicht
rechtzeitig bestritten hat, "doch nicht zu helfen, weil gemäss Art. 37
Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
VZG die nicht bestrittenen Lasten nicht nur für die auf Grund
jenes Lastenverzeichnisses vorzunehmende Versteigerung, sondern für
die ganze Betreibung als anerkannt gelten. Die vom Ansprecher der Last
im Lastenbereinigungsverfahren erworbene Rechtsstellung kann ihm also
nicht durch ein späteres Lastenhereinigungsverfahr'en in der gleichen
Betreibung wieder entzogen werden, sondern nur durch die Einbeziehung
der Liegenschaft in ein Konkursverfahren, welche die Betreibung aufhebt
(Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG). Somit konnten die Luzerner Kantonalbank und die
Schweizerische Kreditanstalt durch den Rückzug und die spätere Erneuerung
ihrer Verwertungsbegehren den erstrebten. Zweck sowieso nicht erreichen.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 33

. .3.-si. ."Da nun aber-das Kenkursamt die angefochtene Aufforderung zu
erneuter Forderu'ngsei'ngahe nicht auf die erneuten Verwertungsbegehren
dieser Pfandgläu'biger, sondern auf das bereits am 17.' April von
der Rekurs-

ge'gnerin gestellte Verwertungsbegehren hin erlassen

hat, ' ist vor allem zu entscheiden, ob, wenn das Lastenverzeichnis
erstellt und das Lastenbereinigungsverfahren durchgeführt worden ist
auf Grund eines" Verwertungsbegehrens, welches in ' der Folge wieder
zurückgezogen wird, ein neues Lastenverzeichnis zu erstellen und das
Bereinigungsverfahren neuerdings durchzuführen ist, sofern die Steigerung
trotz Rückzuges'fjenes 'Verwertungsbegehrens doch. stattzufinden list-Hauf
das inzwischen von einem andern Gläubiger gestellte VerWertunngegehren'
hin... Entgegen der'Ansichti einzelner Rekurrenten kommt nichts darauf an,
dass das Konkursamt im Zeitpunkt des Riickz'uges der Verwertungsbegehren
der Luzerner Kantonalbank und der SchWeizerischen Kreditanstalt
nichts davon gewusst hat, dass inzwischen auch die Rekursgegnerin das
Verwertungsbegehren gestellt hatte, weil es ihm vom Betreibungsamt
nicht übermittelt werden war. Entscheidend ist Vielmehr einzig, wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, dass jenes Begehren beim
Betreibungsamt, bei welchem es zu stellen ist, eingegangen war.

Dagegen, dass in dem hier zur Diskussion stehenden Falle die Erstellung
des Lastenverzeichnisses und die Durchführung des Bereinigungsverfahrens
wiederholt werden, sprechen im wesentlichen die gleichen Gründe, welche
.Sub Ziff. 2 für den dort supponierten Fall angeführt wurden. Für die
gegenteilige Lösung kann insbesondere kein Arguinent daraus hergeleitet
werden, dass die Aufforderung zur Forderungseingabe und die Bekanntmachung
des Steige'rungstermins nach Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
SchKG regelmässig miteinander
verbunden werden. Diese Regelung ist zurüekZuiühren auf die Erfahrungs-

AS 50 III 1994" 3

34 Schuldbetreibnngsund Konkursrecht. N° 8.

tatsache, dass in den meisten Fällen das Lastenverzeichnis ohne
jegliche Bestreitung oder sonstige Beanstandung in Rechtskraft tritt, und
infolgedessen die Steigerung unmittelbar nach Ablauf der Bestreitungs-und
Beschwerdefrist stattfinden kann. Sie vermag aber nichts daran zu ändern,
dass logisch betrachtet die Bereinigung der Lasten der Anordnung des
steigerungstermins voranzugehen hat. So sieht denn auch für den Fall,
dass die Steigerung an dem ursprünglich festgesetzten Termin nicht
stattfinden kann, wie es insbesondere bei Beschwerden, Prozessen, aber
auch infolge Aufschubsbewilligung eintrifft, der bereits angezogene
Art. 31
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 31 - Wird die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt, so braucht die neue Steigerung nur mindestens 14 Tage vorher ausgekündigt zu werden. Die Aufforderung des Artikels 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist nicht zu wiederholen.
VZG eine von der Aufforderung zur Forderungseingabe losgelöste,
ihr zeitlich nachfolgende Steigerungspublikation vor, Es ist nicht
einzusehen, warum sich das Steigerungsamt auf eine solche Publikation
nicht ebenfalls sollte beschränken dürfen, wenn nach der Durchführung
des Lastenbereinigungsverfahrens das Verwertungsbegehren, auf welches hin
das Lastenverzeichnis erstellt worden ist, zwar zurückgenommen wird, die
Steigerung aber doch stattzufinden hat, weil während der Durchführung des
Bereinigungsverfahrens das Verwertungsbegehren von einem andern Gläubiger
gestellt werden ist. 'Keiner der Beteiligten, weder der Schuldner, noch
der Gläubiger, welcher das Verwertungsbegehren zurückgezogen hat, noch
ein anderer Pfandgläubiger vermag ein beachtenswertes Interesse dafür
geltend zu machen, dass, nachdem die Lasten eben festgestellt worden
sind, nun sofort ein neues auf Feststellung der Lasten abzielendes
Verfahren eröffnet werde, das geraume Zeit in Anspruch nimmt und
bedeutende Kosten verursacht. Durch die Änderung in der Person des
die Verwertung verlangenden Gläubigers wird ja die Rechtsstellung der
übrigen Beteiligten in Hinsicht auf die Lasten in keiner Weise verändert,
sondern nur in Hinsicht auf den steigerungsakt selbst, insofern, als
dadurch der Mindestzuschlags--

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 9. 35

preis beeinflusst wird Hierauf werden sie aber gemäss Art. 30
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
Ahs. 3 (102)
VZG ohnehin durch die der veränderten Sachlage entsprechend abzufasscnde
Spezialanzeige über den Steigerungstermin aufmerksam gemacht..

4. Sollten das Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin wie auch
die erneuerten Verwertungsbegehren der Banken den Schuldnern noch
nicht mitgeteilt worden sein, so müsste dies nachgeholt werden,
ohne dass jene freilich aus der Verspätung eine die Durchführung des
Steigerungsveri'ahrens hindemde Einrede herleiten könnten

Demnach erkennt die Schuldbeir. und Konkurskammer: '

1. Auf den Rekurs des Konkursamts Luzern wird nicht eingetreten.

2. Die übrigen Rekurse werden abgewiesen.

9 Entscheid vom 5. März 1924 1. S. Zivy.

SchKG A r t. 2 0 6. Das Betreibungsverbot gilt auch für nach der
Konkurseröffnung entstandene Forderungen.

A. Der Rekurrent hat dem seit 28. April 1923 im Konkurs befindlichen
Otto Walder-Wüthrich am 31. August 1923 eine Wohnung vermietet. Als er
ihn für Mietzins betreiben wollte, lehnte das Betreibungsamt Basel-Stadt
das Begehren unter Hinweis auf Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG ab..

B. Durch Entscheid vom 19. Februar 1924 hat die Aufsichtsbehörde von
Basel-stadt das Betreihungsamt bei seiner Weigerung geschützt.

.C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen und verlangt, dass seinem Betreibungsbegehren Folge
gegeben werde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 26
Datum : 01. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 26
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 8. 8. Entscheid vom 5. März 1824 i. S.


Gesetzesregister
OR: 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
SchKG: 138 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.272
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
VZG: 6 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 6 - Eine vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist zur Löschung anzumelden:10
a  Von Amtes wegen:
a1  bei Wegfall der Pfändung oder des Arrestes infolge Erhebung eines Drittanspruches, der im Verfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG nicht bestritten worden ist;
a2  wenn die Betreibung infolge Verwertung des Grundstückes oder Bezahlung erloschen ist;
a3  wenn der gestundete Kaufpreis für das versteigerte Grundstück bezahlt worden ist;
a4  wenn ein Pfändungsanschluss aus irgendeinem Grunde dahinfällt. In diesem Falle bezieht sich jedoch die Löschung nur auf die Vormerkung des Anschlusses;
a5  wenn ein Arrest infolge Nichtanhebung der Betreibung oder Klage innert Frist erlischt;
a6  wenn der Schuldner Sicherheit gemäss Artikel 277 SchKG leistet.
b  Auf Antrag des betriebenen Schuldners, sofern er den erforderlichen Ausweis und den Kostenvorschuss dafür leistet:
b1  wenn eine provisorische Pfändung infolge Gutheissung der Aberkennungsklage dahinfällt;
b2  wenn eine Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahinfällt;
b3  wenn ein Arrest infolge Durchführung des Einspracheverfahrens oder durch sonstiges gerichtliches Urteil aufgehoben wird;
b4  wenn die Betreibung infolge einer rechtskräftigen Verfügung des Richters nach Artikel 85 oder 85a SchKG aufgehoben oder eingestellt wurde oder infolge unbenützten Ablaufes der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens erloschen ist.
18 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 18 - 1 Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
1    Erfordert die Verwaltung die Führung von Prozessen oder andere, mit grösseren Kosten verbundene oder sonstwie aussergewöhnliche Massnahmen, so hat das Betreibungsamt, wenn Gefahr im Verzuge ist, von sich aus das Nötige vorzukehren, jedoch die betreibenden Gläubiger, einschliesslich der Grundpfandgläubiger, die Betreibung angehoben haben (Art. 806 ZGB33), und den Schuldner unverzüglich von den getroffenen Massnahmen zu benachrichtigen, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht.
2    Ist keine Gefahr im Verzuge, so soll das Betreibungsamt die Gläubiger und den Schuldner vorher um ihre Ansicht befragen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Formulierung eines bestimmten Vorschlages über die zu treffenden Massnahmen und die Art der Kostendeckung, der bei unbenutztem Ablauf der Frist als angenommen gilt. Verständigen sich Gläubiger und Schuldner über die Vornahme anderer Massnahmen, so hat das Betreibungsamt die ihm erteilten Instruktionen zu befolgen, vorausgesetzt, dass die Gläubiger einen allfällig erforderlichen Kostenvorschuss leisten oder dass sonst genügend Mittel vorhanden sind. Sind die Beteiligten über das zu beobachtende Verhalten nicht einig, so ersucht das Betreibungsamt die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung.
19 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 19 - Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.
30 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
31 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 31 - Wird die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt, so braucht die neue Steigerung nur mindestens 14 Tage vorher ausgekündigt zu werden. Die Aufforderung des Artikels 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist nicht zu wiederholen.
37 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
65 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 65 - 1 Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
1    Das für die frühere Steigerung aufgestellte Lastenverzeichnis ist auch für die neue und eine allfällig weiter notwendig werdende Steigerung massgebend.93 Kommen dem Betreibungsamt neue, in der Zwischenzeit entstandene öffentlich-rechtliche Lasten zur Kenntnis, so hat es sie von Amtes wegen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist die Ergänzung des Lastenverzeichnisses den Interessenten nach Artikel 140 Absatz 2 SchKG (Art. 37 hiervor) mitzuteilen. In der Zwischenzeit fällig gewordene, im Lastenverzeichnis als laufend angemerkte Kapitalzinse sind mit dem entsprechenden Betrag unter die fälligen und bar zu bezahlenden Forderungen einzustellen, ohne dass aber deswegen eine Neuauflage des Lastenverzeichnisses nötig wäre.
2    Die übrigen Steigerungsbedingungen können vom Betreibungsamt innerhalb der Grenzen der ihm in Artikel 134 Absatz 1 SchKG eingeräumten Befugnisse abgeändert werden. Werden sie erst nach ihrer Auflegung abgeändert, so ist die Vorschrift des Artikels 52 hiervor zu beobachten.
97 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 97 - 1 Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betreibungsbeamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB153 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).154
1    Nachdem das Verwertungsbegehren gestellt ist, hat der Betreibungsbeamte von Amtes wegen eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB153 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst.a hiervor).154
2    Ist eine solche Vormerkung im Grundbuch bereits enthalten, so ist eine nochmalige Anmeldung nicht notwendig.
138  140  156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verwertungsbegehren • lastenverzeichnis • konkursamt • betreibungsamt • erbe • kantonalbank • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weiler • schuldner • forderungseingabe • bundesgericht • stelle • brauerei • restaurant • vorinstanz • wiederholung • vormerkung • basel-stadt • versteigerung • veröffentlichung
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