S. 51 / Nr. 9 Obligationenrecht (d)

BGE 76 II 51

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. März 1950 i. S. F. X. gegen X. & Co.
A.-G. und Mitbeteiligte.

Regeste:
Aktienrecht. Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen. Übertragung von
Namenaktien.
Verwaltungsratsbeschlüsse können im Gegensatz zu
Generalversammlungsbeschlüssen nicht beim Richter angefochten werden. Eine
Gesetzeslücke liegt nicht vor. Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
ZGB (Erw. 2 und 3).
Zulässigkeit der Erfüllungsklage gegenüber der A. .G. bei Verweigerung der
Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien. Voraussetzungen, Aktiv- und
Passivlegitimation. Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
/86
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
OR (Erw. 4).
Begründetheit der Verweigerung auf Grund einer Statutenbestimmung, wonach die
Zustimmung zu verweigern ist, wenn die Übertragung für die A.-G. von Nachteil
sein könnte. Massgebend ist das Interesse der Gesellschaft, nicht das der
einzelnen Aktionäre (Erw. 5).

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Société anonyme. Action en justice contre une décision du conseil
d'administration. Transfert d'actions nominatives.
A la différence des décisions de l'assemblée générale, les décisions du
conseil d'administration ne peuvent pas être attaquées en justice. Il n'y a
pas de lacune de la loi. Art. 706 CO, art. 1 CC (consid. 2 et 3).
Admissibilité d'une action en exécution contre la société anonyme qui refuse
le transfert d'actions nominatives. Conditions, qualité pour agir et pour
défendre. Art. 684 et 686 (consid. 4).
Légitimité d'un refus fondé sur une disposition statutaire aux termes de
laquelle l'spprobation doit être refusée dans le cas où le transfert pourrait
être préjudiciable à la société anonyme. Ce qui est décisif, c'est l'intérêt
de la société, non celui des divers actionnaires (consid. 5).
Società anonima. Azione giudiziale contro una decisione del consiglio di
amministrazione. Trasferimento d'azioni nominative.
A differenza delle decisioni dell'assemblea generale, le decisioni del
consiglio di amministrazione non possono essere impugnate giudizialmente. Non
si è in presenza d'una lacuna della legge Art. 706 CO; art. 1 CC (consid. 2 e
3).
Ammissibilità d'un'azione di conndanna contro la società anonima che rifiuta
di trasferire azioni nominative. Condizioni, veste passiva e veste passiva.
Art. 684 e 686 (consid. 4).
Fondatezza d'un rifiuto basato su una norma statutaria, secondo la quale
l'approvazione dev'essere rifiutata nel caso in cui il trasferimento potesse
essere pregiudicevole alla società anomina. Determinante è l'Interesse della
società, non l'Interesse dei diversi azionisti (consid. 5).

A. - Die im Jahre 1925 gegründete X & Co. A.-G. besitzt ein volleinbezahltes
Aktienkapital von 1 Million Fr., das in 450 Namenaktien und 550 Inhaberaktien
eingeteilt ist. Die Aktien gehörten ursprünglich je zur Hälfte den beiden
Brüdern A. und F. X. Jener ist der kaufmännische Leiter des Unternehmens,
dieser hat die technische Leitung inne. Zwischen den beiden Brüdern besteht
seit Jahren tiefgreifende Uneinigkeit, die sich auch auf die Führung des
Unternehmens auswirkte. Infolgedessen erwiesen sich an der Generalversammlung
für das Jahr 1943/44 die Beschlussfassung und die Bestellung der
Gesellschaftsorgane als unmöglich. Die Vormundschaftsbehörde bestellte daher
am 6. Januar 1945 der A.-G. einen Beistand, Y., Direktor einer Treuhand A. -G.
Um die Veröffentlichung dieser Beistandschaft zu vermeiden, schlossen die
beiden Brüder X. am 19. März 1946 eine Vereinbarung, auf Grund deren noch
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an einer Universalversammlung der A.-G. ein dreigliedriger Verwaltungsrat
bestellt wurde mit Y. als Präsident und den beiden Brüdern X als Mitgliedern.
In der erwähnten Vereinbarung wurde ferner festgelegt, dass an der
Generalversammlung für das Jahr 1945/46 der Verwaltungsrat auf 5 Mitglieder
erhöht werden solle, und zwar in der Weise, dass jeder der beiden Brüder
verbindlich eines der neuen Mitglieder vorschlagen könne. Demgemäss wurde an
der Generalversammlung vom 18. November 1946 auf Vorschlag von F. X. Direktor
M., auf Vorschlag von A. X. Prof. Z. in den Verwaltungsrat gewählt. Die
Aufgabe dieses neuen Verwaltungsrates sollte vor allem darin bestehen,
Vorschläge für eine Reorganisation der A.-G. auszuarbeiten, um die schädlichen
Auswirkungen der Feindschaft zwischen den beiden Brüdern X. auf die
Geschäftsführung zu beseitigen. Die nach dieser Richtung unternommenen
Bemühungen führten jedoch zu keinem Ziel, da keiner der gemachten Vorschläge
die Zustimmung beider Brüder fand. Die eigentliche Geschäftsführung oblag dem
aus dem Verwaltungsratpräsidenten Y. und den beiden Brüdern X. gebildeten
Verwaltungsausschuss. Gemeinsame Sitzungen konnten aber nicht stattfinden,
sondern die laufenden Geschäfte mussten so erledigt werden, dass der Präsident
mit jedem der beiden Brüder einzeln verhandelte.
Da die Statuten der A.-G. in einzelnen untergeordneten Punkten mit den
Vorschriften des rev. OR. nicht in Einklang standen, war eine entsprechende
Anpassung erforderlich. Versuche zur Vornahme einer solchen scheiterten
jedoch. Die notwendige Stimmenmehrheit konnte nicht erreicht werden, weil die
Bemühungen, den neuen Mitgliedern des Verwaltungsrates den für den Antritt
ihres Amtes erforderlichen Aktienbesitz zu verschaffen, erfolglos geblieben
waren, so dass sich wie bis anhin die Stimmen der beiden Brüder, bzw. der
durch ihre Familienglieder gebildeten Gruppen die Wage hielten.
Am 31. März 1948 setzte das Handelsregisteramt der

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A.-G. für die Statutenanpassung eine letzte Frist an mit der Androhung, dass
sonst die Auflösung der Gesellschaft eingetragen würde. Daraufhin wurde an
einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 15. Juli 1948 die
Statutenanpassung mit 2 Stimmen Mehrheit beschlossen. Diese beiden Stimmen
waren diejenigen des Verwaltungsratspräsidenten Y. und des
Verwaltungsratsmitgliedes Z. A. X. hatte nämlich am 2. Juni 1948 je eine
Namenaktie an Y. und Prof. Z. abgetreten; dieser Übertragung hatte der
Verwaltungsrat ebenfalls am 2. Juni die hiefür nach Art. 6 Abs. 3 der Statuten
erforderliche Zustimmung erteilt.
B. - Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist ein Beschluss auf Verweigerung
der Zustimmung zu einer von F. X. vorgenommenen Übertragung von Namenaktien,
der an der erwähnten Verwaltungsratssitzung vom 2. Juni 1948 gefasst wurde. Zu
seiner Verständlichkeit sind vorerst die im genannten Zeitpunkt bestehenden
Aktienbesitzverhältnisse und deren Entstehung darzulegen.
Wie bereits erwähnt, besass ursprünglich jeder der beiden Brüder je die Hälfte
der beiden Aktienkategorien, also je 225 Namen- und 275 Inhaberaktien.
Am 8. Mai 1944 trat F. X. seine sämtlichen 275 Inhaberaktien an seine Kinder
ab, nämlich 200 Stück an seinen Sohn und 75 an seine Tochter.
Gleichfalls im Jahre 1944 übertrug auch A. X. seine 275 Inhaberaktien auf
seine Ehefrau (175 Stück) und seine Tochter (100 Stück).
Danach besass jeder der beiden Brüder im Jahre 1948 noch 225 Namensaktien. Da
gemäss Art. 13 der Statuten ein Aktionär nicht mehr als 115 aller vertretenen
Stimmen auf sich vereinigen darf, war bei Vertretung aller 1000 Stimmen an
einer Generalversammlung jeder der beiden Brüder nur zur Abgabe von 200
Stimmen berechtigt, während die restlichen 25 Stimmen auf beiden Seiten
praktisch unwirksam waren.
Am 13. März 1948 trat nun F. X. seiner Tochter 25

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Namenaktien ab. Unter Bezugnahme auf Art. 6 Abs. 3 der Statuten suchte er beim
Präsidenten des Verwaltungsrates um die Zustimmung des Verwaltungsrates zu
dieser Aktienübertragung nach. Gemäss dieser Statutenbestimmung bedarf die
Übertragung von Namenaktien «in jedem Falle der Zustimmung des
Verwaltungsrates, der sie zu verweigern hat, wenn die Übertragung für die
Gesellschaft irgendwie von Nachteil sein könnte».
Im Anschluss an dieses Begehren des F. X. ersuchte A. X. seinerseits um die
Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übertragung von 23 Namenaktien an seine
Frau und je einer Namenaktie an den Verwaltungsratspräsidenten Y. und den
Verwaltungsrat Z.
Zur Behandlung dieser verschiedenen Übertragungsbegehren wurde am 28. Mai 1948
eine Verwaltungsratssitzung auf den 2. Juni 1948 einberufen. Das
Verwaltungsratsmitglied M. ersuchte wegen einer unaufschiebbaren Auslandsreise
um Verschiebung der Sitzung. F. X. schloss sich diesem Begehren an. Der
Verwaltungsratspräsident entsprach diesen Gesuchen jedoch nicht, weil die
Abhaltung der Sitzung dringlich sei wegen der vom Handelsregisterführer
angedrohten Eintragung der Liquidation der Gesellschaft, die nach der
wiederholt bekundeten Auffassung der Mehrheit des Verwaltungsrates verhindert
werden müsse.
An der Verwaltungsratssitzung vom 2. Juni, an der alle Mitglieder ausser M.
teilnahmen, lehnte der Verwaltungsrat die Genehmigung der Antrags von F. X.
auf Übertragung von 25 Namenaktien auf seine Tochter mit drei Stimmen
(Präsident Y., A. X., Z.) gegen eine Stimme (F. X.) ab. Ebenso wurde die
Genehmigung der Übertragung von 23 Namenaktien von A. X. auf seine Frau
abgelehnt mit drei Stimmen (Präsident Y., F. X., Z.) gegen eine Stimme (A.
X.). Genehmigt wurde dagegen die Übertragung je einer Namenaktie von A. X. auf
Präsident Y. und Prof. Z. mit drei Stimmen (Präsident Y.,A. X., Z.) gegen eine
Stimme (F. X.).

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C. - Gegen die Nichtgenehmigung der von ihm vorgenommenen Aktienübertragung
erhob F.. X. am 10. Juni 1948 beim Appellationshof des Kantons Bern
Anfechtungsklage mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der Beschluss des Verwaltungsrates der X. & Co. A.-G. vom 2. Juni 1948,
durch welchen der Antrag des Klägers auf Genehmigung der Übertragung von 25
Namenaktien an seine Tochter abgelehnt wurde, sei ungültig zu erklären.
2. Die Abtretung von 25 Namenaktien der X. & Co. A.-G. vom Kläger an seine
Tochter sei durch das Gericht als rechtsgültig und für die X. & Co. A.-G. als
rechtsverbindlich zu erklären, eventuell sei der Verwaltungsrat der X. & Co.
A.-G. unter Androhung der gesetzlichen Folgen zu verpflichten, dieser
Abtretung die Genehmigung zu erteilen.»
In der Klageschrift bezeichnet der Kläger den angefochtenen Beschluss als
gesetz- und statutenwidrig. Gemäss Art. 686
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR könne die Eintragung des
Erwerbers von Namenaktien ins Aktienbuch nur aus den in den Statuten
vorgesehenen Gründen verweigert werden. Die fragliche Übertragung sei für die
Gesellschaft nicht nachteilig, weshalb sich der Verwaltungsrat für seine
Weigerung nicht auf Art. 6 der Statuten berufen dürfe. Die Verweigerung sei
einzig deswegen erfolgt, weil andernfalls der zweifellos abgekartete Plan von
Präsident Y., Z. und A. X. auf künftige Majorisierung des Klägers missglückt
wäre.
D. - Die Beklagten 1, 2 und 4, d. h. die A.-G. und die beiden neutralen
Verwaltungsräte, beantragten in gemeinsamer Eingabe Abweisung der Klage. Sie
bestritten grundsätzlich die Möglichkeit einer Anfechtung von
Verwaltungsratsbeschlüssen. Falls eine solche an sich als zulässig betrachtet
würde, fehle es an der Voraussetzung, dass dem Kläger ein Schaden drohe. Von
einer Majorisierung und ungerechtfertigten Schädigung der Interessen des
Klägers

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könne keine Rede sein, weil die beiden neutralen Verwaltungsräte Präsident Y.
und Z. unabhängig seien und ihr Stimmrecht einzig im Interesse der
Gesellschaft ausüben werden. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die
Nichtgenehmigung der beabsichtigten Aktienübertragung gereiche dem Kläger zum
Schaden, so würde die für die Anfechtung des streitigen
Verwaltungsratsbeschlusses weiter erforderliche Statutenverletzung fehlen.
Nach Art. 6 Abs. 3 der Statuten sei die Genehmigung zu versagen, wenn die
Aktienübertragung wahrscheinlich oder auch bloss möglicherweise zur Gefährdung
von Gesellschaftsinteressen führe. Diese Voraussetzung treffe zu denn im Falle
der Genehmigung der vom Kläger für 25 Aktien und vom Beklagten A. X. für 23
Aktien eingeleiteten Übertragung an Familienangehörige hätte sich weiterhin
eine Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates und eine Lähmung der
Gesellschaft ergeben. Alsdann hätte gegen die Stimmen des Klägers und seiner
Familienangehörigen überhaupt kein Beschluss mehr gefasst werden können, was
zur Zerstörung der Gesellschaft führen müsste, es wäre denn, dass der
Verwaltungsrat sich in allem einfach dem Willen des Klägers unterzogen hätte.
Die Interessen der Gesellschaft seien also gerade durch die Verweigerung der
Zustimmung zu der vom Kläger und der vom Beklagten A. X. beantragten
Aktienübertragung gewahrt worden. Jetzt verfügen die neutralen Verwaltungsräte
über die entscheidenden Stimmen, was die der Gesellschaft und allen
Beteiligten förderlichste Lösung darstelle. Auf alle Fälle sei die Anfechtung
deshalb abzuweisen, weil nur Beschlüsse mit positivem Inhalt, nicht dagegen
auch ablehnende anfechtbar seien; denn kein Richter besitze die Kompetenz,
einer A.-G. Weisungen zu erteilen, welche Beschlüsse ihre Organe zu fassen
haben.
Der Beklagte 3 (A. X.) beantragte ebenfalls Abweisung der Klage. Nach seiner
Ansicht hätte zwar die Übertragung von 23 Aktien an seine Frau der
Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht. Da aber er der Auffassung

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beipflichte, dass Verwaltungsratsbeschlüsse nicht gerichtlich angefochten
werden können, verzichte er auf Anfechtung der ihn betreffenden
Nichtgenehmigung und beantrage Abweisung der von F. X. erhobenen
Anfechtungsklage wegen Unzulässigkeit derselben. Eventuell wäre sie
abzuweisen, weil die vom Kläger verlangte Aktienübertragung für die
Gesellschaft nachteilig wäre, da der Kläger letzten Endes nur die von ihm
längst angestrebte Liquidation der Gesellschaft erreichen möchte. Eine solche
sei aber sachlich nicht gerechtfertigt und liege in Niemandes Interesse.
E. - An der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1949 vor dem Appellationshof
erklärte der Kläger, nicht nur als Aktionär, sondern auch als überstimmtes
Verwaltungsratsmitglied zu klagen. Ausserdem stellte er das weitere
Rechtsbegehren:
«3. Eventuell, d. h. im Falle der Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2, sei
die Beklagte Nr. 1 (X. & Co. A.-G.) zu verurteilen, seine Tochter als
Eigentümerin der 25 Namenaktien Nr. 576-600 in das Aktienbuch einzutragen.
Die Beklagten bestritten die prozessuale Zulässigkeit dieses Begehrens.
F. - Mit Urteil vom 23. Juni 1949 wies der Appellationshof die Klage ab.
Er bejahte die grundsätzliche Anfechtungsmöglichkeit gesetz- und
statutenwidriger Verwaltungsratsbeschlüsse, obwohl eine solche vom Gesetz
nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Weiter nahm er an, eine Übertragung von
Aktien durch den Kläger an seine Tochter wurde der A.-G. nicht zum Nachteil
gereichen und könnte daher ohne Verletzung von Art. 6 Abs.:3 der Statuten
nicht verweigert wer den. Dagegen fehle es an einer gültigen
Aktienübertragung, da die dem Indossament zugrunde liegende Schenkung wegen
Simulation nichtig sei. Mangels eines gültigen Übertragungsaktes komme eine

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Genehmigung der Übertragung durch den Verwaltungsrat nicht in Betracht. Da
auch Klagebegehren 3 aus diesem Grunde nicht geschützt werden könnte, erübrige
sich eine Prüfung seiner prozessualen Zulässigkeit.
G. - Mit der vorliegenden Berufung erneuert der Kläger seine sämtlichen vor
der kantonalen Instanz gestellten Anträge. Er ficht die Auffassung der
Vorinstanz, dass die vorgenommene Aktienabtretung ungültig sei, als unrichtig
an. Nach Art. 685 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR setze die Eintragung ins Aktienbuch nur den
Ausweis über die formrichtige Übertragung durch Indossament voraus. Eine
Überprüfung des Grundgeschäfts stehe dem Verwaltungsrat dagegen nicht zu. Die
Abtretung sei ein abstraktes Geschäft und darum auch bei Mangelhaftigkeit des
Grundgeschäftes wirksam. Übrigens sei das Grundgeschäft entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht simuliert, sondern ernst gemeint gewesen und
formrichtig vorgenommen worden, so dass die Übertragung selbst bei
Überprüfbarkeit des Grundgeschäftes genehmigt werden müsste. Sofern man die
Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen verneinen und demgemäss
Klagebegehren 1 und 2 abweisen wollte, müsste die Klage auf Grund des
prozessual zulässigen Klagebegehrens 3 geschützt werden; denn bei diesem
handle es sich um einen Erfüllungsanspruch auf Eintrag des Erwerbers von
Namenaktien in das Aktienbuch. Ein solcher Anspruch folge aus Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR,
sofern nicht statutarische Hindernisse entgegenstehen. Anspruchsberechtigt sei
sowohl der Aktienerwerber, als auch der Aktienveräusserer, hier also auch der
Kläger. Die der A.-G. nach Art. 6 Abs. 3 der Statuten zustehende Einrede, dass
die Abtretung der Gesellschaft zum Nachteil gereiche, sei aus den beim
Eintreten auf Klagebegehren 1 und 2 massgebenden Erwägungen unbegründet.
Abschliessend erklärt der Kläger, er beanspruche nicht mehr Rechte als sein
Bruder und halte es daher für selbstverständlich, dass der Verwaltungsrat auch
die Abtretung der 23 Namenaktien des Beklagten A. X. an seine Frau
nachträglich

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genehmigen müsse. Gegebenenfalls könne sich der Kläger auch damit abfinden,
dass der Verwaltungsrat verpflichtet werde, wenigstens die Abtretung von 2
Aktien an seine Tochter zu genehmigen, da er nichts anderes als die
Herstellung der Parität zur Gruppe seines Bruders verlange.
H. - Die Beklagten tragen auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides an. Sie halten daran fest, dass eine
Anfechtungsklage gegen Verwaltungsratsbeschlüsse mit dem geltenden OR
unvereinbar sei. Falls sie als zulässig betrachtet würde, habe der
Verwaltungsrat die Übertragungsgenehmigung auf Grund von Art. 6 Abs. 3 der
Statuten mit Recht verweigert. Eventuell wäre mindestens mit der Vorinstanz
die Klage wegen Fehlens eines gültigen Grundgeschäftes abzuweisen.
I. - An der heutigen Berufungsverhandlung haben die Beklagten die Erklärung
abgegeben, dass sie die gegen die prozessuale Zulässigkeit des
Eventualbegehrens 3 erhobenen Einwendungen fallen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1.- Der Kläger beschwert sich darüber, dass der Verwaltungsrat der X. & Co.
A.-G. seine Zustimmung zur Übertragung von 25 Namenaktien des Klägers auf
seine Tochter verweigert hat. Er will sein Ziel erreichen durch gerichtliche
Anfechtung des Weigerungsbeschlusses. Wie jedoch noch darzulegen sein wird,
bedarf es zur Entscheidung der Rechtmässigkeit oder Unrechtmässigkeit der
fraglichen Weigerung gar keiner Anfechtung des beanstandeten
Verwaltungsratsbeschlusses, sondern es genügt eine Verurteilungsklage, die
gegen die A.-G. zu richten ist, nicht etwa gegen den Verwaltungsrat oder gegen
jene Mitglieder, welche die Zustimmung zur Übertragung verweigert haben. Da
aber der Kläger sein Begehren in die Form der Anfechtungsklage gekleidet und
die Vorinstanz es auch als solche beurteilt hat, erscheint es gleichwohl als
geboten, die Frage zu prüfen, ob das Gesetz die

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gerichtliche Anfechtung eines Verwaltungsratsbeschlusses überhaupt zulasse.
2.- Das rev. OR von 1936 spricht in Art. 706 lediglich von der Möglichkeit,
Generalversammlungsbeschlüsse wegen Gesetz- oder Statutenwidrigkeit durch
Klage gegen die Gesellschaft beim Richter anzufechten; eine entsprechende
Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen ist dagegen nicht vorgesehen. Die
Vorinstanz glaubt nun, es liege in dieser Beziehung eine Gesetzeslücke vor,
die vom Richter ausgefüllt werden müsste, da sonst der einzelne Aktionär
gegenüber gesetz- oder statutenwidrigen Beschlüssen der Verwaltung nicht
ausreichend geschützt sei. Sie stützt sich dabei hauptsächlich auf die
Abhandlungen von SIEGWART: Die Anfechtung von Beschlüssen der Verwaltung einer
A.-G. (SJZ 39, 1942/3, S. 421 ff.), sowie von STEBLER: Die Anfechtbarkeit von
Beschlüssen des Verwaltungsrats der A.-G. (Diss. Freiburg 1944). Diese Autoren
erachten die Anfechtungsmöglichkeit gegenüber Verwaltungsratsbeschlüssen als
notwendig, weil durch die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse das
Schwergewicht bei der A.-G. von der Generalversammlung auf die Verwaltung
verlagert worden, und weil mit der grossen Machtfülle, die infolgedessen die
Verwaltung in die Hand bekommen habe, für die einzelnen Aktionäre die Gefahr,
durch Handlungen der Verwaltung in ihren Rechten verletzt zu werden,
entsprechend grösser geworden sei.
Die Annahme der Vorinstanz, es bestehe eine Gesetzeslücke, erweist sich jedoch
als unzutreffend. Aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass der
Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen bewusst
ausschliessen wollte. Das ergibt sich unmissverständlich aus den Ausführungen
des Referenten Thalmann im Ständerat, wo als ganz selbstverständlich
vorausgesetzt wird, dass Verwaltungsratsbeschlüsse nicht beim Richter
angefochten werden können (vgl. StenBull StR 1931 S. 412 f., 576 ff., spez.
578; 1935 S. 106). Da', hat auch die Vorinstanz nicht verkannt, und ebenso hat
sie

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nicht übersehen, dass das OR von 1936 eine noch relativ junge gesetzliche
Regelung darstellt, welche die Vermutung für sich hat, den Bedürfnissen des
heutigen Wiftschaftslebens noch genügend Rechnung zu tragen. Trotzdem hält die
Vorinstanz das Bestehen einer Gesetzeslücke nicht für ausgeschlossen, weil
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht massgebend sei, was der
Gesetzgeber gewollt hat, sondern was dem Gesetzeswortlaut auf Grund
grammatikalischer und logischer Auslegung im Lichte allgemeiner
Rechtsanschauung zu entnehmen ist (BGE 63 II 155 f., 68 II 124). Dabei lässt
die Vorinstanz jedoch ausser acht, dass nach der Meinung des Bundesgerichts
das Vorliegen einer Gesetzeslücke nicht leichthin angenommen werden darf, dass
Zweckmässigkeit einer bestimmten Regelung allein keinen entscheidenden Faktor
für die Annahme einer Gesetzeslücke darstellt und dass namentlich dort keine
solche angenommen werden darf, wo der Gesetzgeber in anderm Zusammenhang
Gelegenheit hatte, zur Frage der Notwendigkeit neuer Bestimmungen Stellung zu
nehmen (BGE 74 II 109 f.). Gerade letzteres trifft aber hier zu. In den
letzten Jahren vor dem Erlass des revidierten OR von 1936 wurde die Frage der
Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen in der Fachliteratur
diskutiert (vgl. z. B. EGGER, Schranken der Majoritätsherrschaft im
Aktienrecht, ZSR 45 S. 1 ff.), und auch die Expertenkommission und die
eidgenössischen Räte befassten sich eingehend mit ihr. Im Zusammenhang damit
musste der Gesetzgeber auch das Problem der Gesetz- und Statutenwidrigkeit von
Verwaltungsratsbeschlüssen sehen. Gleichwohl fand er keinen Anlass, in dieser
Beziehung eine Anfechtungsmöglichkeit zu gewähren. Er betrachtete offenbar die
Frage des gesetz- oder statutenwidrigen Beschlusses der A.-G. als ein bloss
internes Problem der juristischen Person und ging von der Auffassung aus, der
Aktionär sei genügend geschützt durch die Gewährung der übrigen zur Verfügung
stehenden Mittel, nämlich durch die Ausübung der

Seite: 63
Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung (Abberufung der Verwaltung,
Verweigerung der Entlastung), durch die Möglichkeit der Anfechtung von
Generalversammlungsbeschlüssen einschliesslich Entlastungsbeschlüssen, durch
die Möglichkeit der Belangung fehlbarer Verwaltungsmitglieder auf
Schadenersatz und schliesslich (wie später zu zeigen sein wird) durch die in
gewissen Fällen offenstehende Erfüllungsklage gegenüber der A.-G.,
insbesondere bei unbegründeter Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung von
vinkulierten Namenaktien.
Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, die heutige Lage mit derjenigen vergleichen
zu können, welche vor Inkrafttreten des rev. OR von 1936 mit Bezug auf die
Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bestand, indem sie sich
darauf beruft, dass das OR von 1881 eine solche Anfechtungsmöglichkeit nicht
vorsah, dass aber die Rechtsprechung diese schon früh zugelassen hat, weil
praktische Bedürfnisse sie erheischten. Die Vorinstanz übersieht jedoch die
Verschiedenheit der Lage in der Gesetzgebung bei Erlass des OR von 1881 und
derjenigen auf dem Gebiete des Aktienrechtes zur Zeit der Revision des OR im
Jahre 1936. Als das OR von 1881 geschaffen wurde, stand man am Anfang der
Aktienrechtsentwicklung und hatte erst geringe Erfahrungen auf diesem Gebiet.
Im Jahre 1936 dagegen verfügte der Gesetzgeber über eine jahrzehntelange
inländische und ausländische Erfahrung aus der Gesetzgebung und aus der
Wirtschaftspraxis. Insbesondere hatte sich schon längst jene faktische
Verschiebung der Gewalt von der Generalversammlung auf die Verwaltung, die
weitgehende Konzentration der Macht- und Entscheidungsbefugnisse in der Hand
des Verwaltungsrates herausgebildet, mit der die Notwendigkeit der
Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen durch die Befürworter
einer solchen begründet wird. Abgesehen hievon handelt es sich auch um zwei
grundverschiedene Fragen. Das Problem der Anfechtungsmöglichkeit von statuten-
oder gesetzwidrigen Beschlüssen

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des obersten Organs juristischer Personen ist von viel grösserer Tragweite als
die Frage, ob auch gegenüber Beschlüssen eines der Generalversammlung
grundsätzlich untergeordneten Organs, eines Verwaltungsrates, eines
Vereinsvorstandes, eines Genossenschaftsrates eine gerichtliche Anfechtung
zugelassen werden soll. Denn das verwaltende Organ der juristischen Person
kann stets von der Generalversammlung zur Rechenschaft gezogen, abgesetzt,
nicht wiedergewählt werden, weshalb hier zum allermindesten nicht von einer
Notwendigkeit oder von einem gleichen Bedürfnis nach gerichtlicher
Anfechtbarkeit gesprochen werden kann wie bei gesetz- oder statutenwidrigen
Beschlüssen des obersten Organs. Es ist daher zum vornherein abwegig, von der
Situation auszugehen, wie sie nach Erlass des OR von 1881 mit Bezug auf die
Generalversammlungsbeschlüsse bestand und die damals getroffene Lösung auf das
hier in Frage stehende Problem der Anfechtbarkeit von
Verwaltungsratsbeschlüssen analog anzuwenden.
Die Vorinstanz beruft sieh sodann auf BGE 27 11 235, wo ausgeführt wurde, der
einzelne Aktionär sei kraft seines Rechtes auf gesetzes- und statutengemässe
Verwaltung befugt, gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse der
Gesellschaftsorgane, speziell der Generalversammlung, durch gerichtliche Klage
anzufechten. Daraus folgert die Vorinstanz, das Bundesgericht habe die
Möglichkeit einer Anfechtung von Verwalttungsratsbeschlüssen offen gelassen,
zum mindesten diese nicht ausgeschlossen. demgegenüber ist jedoch
hervorzuheben, dass das Bundesgericht aus diesem allgemeinen Satz nie jene
Folgerung gezogen hat, welche die Vorinstanz daraus ableiten möchte. Das
Bundesgericht hat nie die Anfechtbarkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen
bejaht, nie ein Bedürfnis nach solcher Anfechtbarkeit angenommen oder auch nur
erörtert, was sieh doch wohl nur daraus erklärt, dass jene Urteilsstelle,
richtig verstanden, sieh lediglich auf das oberste Organ einer juristischen
Person bezieht und dass

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ein Bedürfnis nach Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen in der Praxis nie
geltend gemacht wurde.
3.- Weist danach das geltende Aktienrecht in der hier in Frage stehenden
Beziehung keine Lücke auf, so ist keine Möglichkeit zur gerichtlichen
Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen vorhanden. Diese Regelung steht
übrigens im Einklang mit der für das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht
getroffenen Ordnung. Auch dort ist die direkte gerichtliche Anfechtung von
Beschlüssen verwaltender Organe (Vereinsvorstand, Genossenschaftsvorstand)
nicht zulässig. Für das Vereinsrecht ist dies seit dem Bestehen des ZGB in
Theorie und Praxis nie bezweifelt worden. Für das Genossenschaftsrecht hat das
OR es in Art. 846 für den besonders wichtigen Fall des Ausschlusses eines
Genossenschafters durch den Vorstand ausdrücklich festgelegt; gemäss Art. 846
Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
OR kann der durch den Vorstand Ausgeschlossene lediglich an die
Generalversammlung rekurrieren und erst gegen deren Beschluss den Richter
anrufen. Es ist nun nicht einzusehen, welch besondere Gründe im Aktienrecht
die gegenteilige Lösung zu rechtfertigen vermöchten. Die Vorinstanz will mit
Siegwart und Stebler eine solche Rechtfertigung darin erblicken, dass die
Möglichkeit zur Anrufung der nur einmal jährlich stattfindenden
Generalversammlung nicht genüge, um die Ausführung von gesetz- und
statutenwidrigen Verwaltungsbeschlüssen zu verhindern; die für die Einberufung
einer ausserordentlichen Generalversammlung erforderliche Quote von 1/10 des
Grundkapitals zusammenzubringen, sei für den einzelnen Aktionär aber
schwierig, und schliesslich sei es richtiger, den Eintritt von Schaden infolge
von gesetz- oder statutenwidrigen Verwaltungsratsbeschlüssen zu verhüten, als
nachträglich den Aktionär auf eine Schadenersatzklage zu verweisen. Diese
Überlegung würden aber in gleicher Weise auch für das Vereinsrecht und das
Genossenschaftsrecht zutreffen. Aber hier wie dort kennt das Gesetz kein
direktes Anfechtungsrecht und beschränkt

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das einzelne Mitglied auf die bereits erwähnten Rechtsbehelfe. Diese genügen
auch praktisch, so dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Anfechtung von
Verwaltungsratsbeschlüssen zuzulassen. Eine solche hätte gegenteils erhebliche
Unzukömmlichkeiten im Gefolge, da der Richter sich nicht auf die Aufhebung von
Beschlüssen beschränken könnte, sondern notwendigerweise auch positive, an
deren Stelle tretende Anordnungen treffen und damit in einer praktisch doch
bedenklichen Weise in die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft
eingreifen müsste. Weiter schlösse das Recht zur Anfechtung von
Verwaltungsratsbeschlüssen die Gefahr in sich, dass ein einzelner, vielleicht
aus den Kreisen der Konkurrenz stammender Aktionär die Tätigkeit des
Verwaltungsrates und damit diejenige der A.-G. weitgehend zu lähmen vermöchte.
Dass ein Bedürfnis für die Anfechtungsmöglichkeit von
Verwaltungsratsbeschlüssen nicht besteht, erhellt auch aus der Regelung dieser
Frage in den ausländischen Aktiengesetzgebungen, die eine solche
Anfechtbarkeit ebenfalls nicht kennen. Dies trifft insbesondere zu auf das
deutsche Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, welches der jüngste Gesetzeserlass
auf diesem Gebiete ist. Auch dieses sieht eine Anfechtung von
Vorstandsbeschlüssen (also nach schweizerischer Benennung von
Verwaltungsratsbeschlüssen) nicht vor, obwohl es bewusst und entschieden die
Macht in der Hand des Vorstandes und seines Vorsitzenden konzentriert, also
allen Anlass gehabt hätte, eine Anfechtung zuzulassen, wenn hiefür ein
praktisches Bedürfnis ersichtlich gewesen wäre; es gibt vielmehr nur ein
Anfechtungsrecht gegenüber Beschlüssen der Generalversammlung (vgl.
GADOW-HEINICHEN, Kommentar zum Aktiengesetz, § 195 Anm. 5, § 197 Anm. 2).
Ist somit die Anfechtungsmöglichkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen zu
verneinen, so sind Klagebegehren 1 und 2 und die entsprechenden beiden
Berufungsbegehren abzuweisen. Damit scheiden die Beklagten Y., A. X und

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Z. aus, da sich nur diese beiden Begehren gegen sie richten, während das noch
verbleibende Eventualbegehren Ziffer 3 einzig gegen die A.-G. gerichtet ist.
4. Wie schon in Erwägung 1 ausgeführt wurde, besitzt der Aktionär unter
Vorbehalt der Statuten einen grundsätzlichen Anspruch gegenüber der A. -G. auf
Beachtung und Anerkennung einer Aktien Übertragung, bei Namenaktien also einen
Anspruch auf Eintragung im Aktienbuch. Gemäss Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR sind Namenaktien
nämlich übertragbar, wenn nicht die Statuten etwas anderes bestimmen. Nach
Art. 686 kann die Gesellschaft die Eintragung in das Aktienbuch aus den
Gründen verweigern, die in den Statuten vorgesehen sind, es wäre denn, dass
die Statuten die Verweigerung ohne Angabe von Gründen gestatten. Im
vorliegenden Falle bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Statuten: Die Übertragung der
Aktien bedarf in jedem Falle der Zustimmung des Verwaltungsrates, der diese zu
verweigern hat, wenn die Übertragung für die Gesellschaft irgendwie von
Nachteil sein könnte i. Die streitigen Namenaktien sind somit unter Vorbehalt
dieser statutarischen Beschränkung grundsätzlich übertragbar.
Dieser Anspruch des Aktionärs auf Zustimmung der Gesellschaft zu einer
statutarisch nicht ausgeschlossenen Aktienübertragung und folgerichtig dann
auf Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch fusst auf dem Gesetz. Er ist mit
der Aktieninhaberschaft verbunden und besteht gegenüber der Gesellschaft,
gleichgültig welches ihrer Organe mit der Gewährung oder Verweigerung der
Zustimmung betraut ist. Bei Namenaktien kommt dieser Anspruch auf jeden Fall
dem im Aktienbuch eingetragenen Aktionär zu; er kann dieses Recht gegenüber
der Gesellschaft geltend machen. Denn sie ist zur Führung des Aktienbuches
verpflichtet und kann die Eintragung nach Massgabe der Statuten verweigern,
wie übrigens der Wortlaut von Art. 685
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
/686
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
OR klar zum Ausdruck bringt. Ob der
Verwaltungsrat über die Eintragung

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entscheidet, wie dies in der Praxis regelmässig vorgesehen wird, oder ob dafür
nach den Statuten die Generalversammlung zuständig sein soll ist an sich
belanglos stets ist es die Gesellschaft als solche, welche durch ihre Organe
zustimmt oder verweigert. Sie (nicht etwa bloss eines ihrer Organe) ist durch
das Gesetz verpflichtet, die Aktienübertragung anzuerkennen, wenn und soweit
diese nicht durch die Statuten ausgeschlossen oder beschränkt ist. Dieser
Anspruch des Aktieninhabers ist ein Recht, das nicht in der Generalversammlung
ausgeübt wird, wie gewisse andere Rechte. Es besteht schlechthin der A. -G.
gegenüber. Diese ist nach Gesetz dem Aktionär zu entsprechendem Verhalten, zur
Erteilung der Zustimmung und zur Eintragung des Aktienüberganges im Aktienbuch
verpflichtet.
Verweigert die Gesellschaft entgegen Gesetz und Statuten diese Handlungen, so
kann sie auf Begehren des Aktionärs, der im Aktienbuch eingetragen ist und
Aktien an einen Dritten überträgt, zur Vornahme der entsprechenden Handlungen
verurteilt werden. Geht die Verweigerung vom Verwaltungsrat aus, so muss der
Aktionär nicht den Verwaltungsratsbeschluss als gesetz- oder statutenwidrig
anfechten, also nicht einen Anfechtungsprozess anstrengen. Er kann einfach auf
Erfüllung der gesetzlichen Leistung, auf Gewährung der gesetzlich
vorgeschriebenen, durch die Statuten nicht ausgeschlossenen Zustimmung zur
Übertragung, bezw. auf Vornahme der Eintragung des Erwerbers ins Aktienbuch,
klagen. Im Verfahren, das diese Leistungsklage zum Gegenstand hat, wird dann
geprüft, ob die Gesellschaft, bezw. das für sie handelnde Organ, sich zu Recht
oder Unrecht unter Berufung auf Gesetz oder Statuten geweigert hat, die
Übertragung anzuerkennen. Das Urteil aber lautet auf Abweisung oder
Gutheissung einer Forderungs-, einer Leistungsklage gegenüber der
Gesellschaft.
Diese Auffassung wird auch in der schweizerischen und in der ausländischen
Literatur vertreten. So vgl.

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insbesondere WEISS in einer Abhandlung über die nicht entziehbaren Rechte des
Aktionärs (SJZ 39 S. 513 f., 533, 538), ferner HAHNLOSER, Die Namenaktie,
Diss. Zürich 1903, S. 106; MERCIER, Le transfert de l'action nominative, Diss.
Lausanne 1935 S. 156; PESTALOZZI, Die Namenaktie und ihre Vinkulierung, Diss.
Zürich 1948 S. 52, S. 132, S. 176. Für das deutsche Recht in Bezug auf das HGB
von 1897: DÜRINGER-HACHENBURG 111/1 3. Aufl. § 223 Anm. 5 am Ende; in Bezug
auf das Aktiengesetz von 1937: Kommentar GADOW-HEiNICHEN § 61 Anm. 13 und 15.
Für das französische Recht RIPERT, Traité élémentaire de droit commercial 1948
Nr. 1118.
Anspruchsberechtigt und daher zur Erfüllungsklage legitimiert ist auf alle
Fälle der Veräusserer, da er bisher im Aktienbuch eingetragen war. Das
Bundesgericht hat denn auch in seinem Entscheid vom 23. Oktober 1945 i. S.
Rüegg e. Munitor A.-G., Erw. 6 (SJZ 42 S. 58 Nr. 56) ausdrücklich den
Veräusserer als zum Antrag auf Eintragung im Aktienbuch berechtigt bezeichnet.
Im vorliegenden Falle ist der Kläger Aktienveräusserer, weshalb an seiner
Klagelegitimation kein Zweifel möglich ist. Ob auch der Erwerber zur Klage
berechtigt wäre, kann hier unerörtert bleiben. Ebenso kann dahingestellt
bleiben, ob bei Verweigerung der Zustimmung zur Aktienübertragung durch den
Verwaltungsrat der Veräusserer die Sache an die Generalversammlung
weiterziehen und bei Bestätigung der Stellungnahme des Verwaltungsrates den
Generalversammlungsbeschluss nach Art. 706
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
OR anfechten könne (so GUHL, OR 4.
Aufl. S. 471). Jedenfalls ist der veräussernde Aktionär nicht zu einem solchen
Vorgehen gezwungen, sondern es steht ihm die direkte Erfüllungsklage gegen die
Gesellschaft wegen unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur
Aktienübertragung und auf Eintragung ins Aktienbuch zu.
5.- Eine solche Erfüllungsklage auf Erteilung der Zustimmung der Gesellschaft
zur Übertragung von 25 Namenaktien auf seine Tochter ist vom Kläger durch

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sein an der Hauptverhandlung von der Vorinstanz gestelltes Eventualbegehren
Ziffer:3, das er auch vor Bundesgericht ausdrücklich wieder aufgenommen hat,
erhoben worden. Da die Beklagten die anfänglich erhobene Einrede der
prozessualen Unzulässigkeit dieses Eventualbegehrens an der
Berufungsverhandlung fallen gelassen haben, kann darauf ohne weiteres
eingetreten werden.
Es ist daher zu prüfen, ob der Verwaltungsrat durch seinen Weigerungsbeschluss
vom 2. Juni 1948 den Art. 6 Abs. 3 der Gesellschaftsstatuten verletzt hat.
Danach hat der Verwaltungsrat, d.h. die A.-G., die Zustimmung zur Übertragung
von Aktien zu verweigern, wenn diese für die Gesellschaft irgendwie von
Nachteil sein könnte. Aus dieser Vorschrift ist zu schliessen, dass die
Zustimmung verweigert werden darf, ja sogar verweigert werden muss, wenn bei
vernünftiger Betrachtung der Verhältnisse auch nur mit der Möglichkeit eines
Nachteils zu rechnen ist. Nach der Auflassung der Vorinstanz, die vom
Grundsatz der Übertragbarkeit der Namenaktie (Art. 684
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
OR) ausgeht, hat der
Verwaltungsrat die Übertragung zu genehmigen, wenn daraus für die Gesellschaft
ein Nachteil nicht zu befürchten ist. Aus der Formulierung der Bestimmung von
Art. 6 Abs. 3 der Statuten geht jedoch hervor, dass man die gesetzliche
Vermutung der Übertragbarkeit durch die gegenteilige Lösung ersetzen wollte
und dass schon eine vernünftigerweise in Betracht kommende Möglichkeit einer
Schädigung der Gesellschaft für die Verweigerung der Zustimmung genügen soll.
Auf alle Fälle ist bei der Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Übertragung
ein strenger Massstab anzulegen, und im Zweifel muss dem Interesse der
Gesellschaft der Vorzug gegeben werden.
Beweispflichtig dafür, dass die beabsichtigte Übertragung der Gesellschaft
nicht zum Nachteil gereiche, ist grundsätzlich der Kläger; denn er beruft sich
auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die von ihm verlangte Zustimmung. Da
es sich dabei aber um den Beweis für

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das Nichtvorhandensein einer Tatsache handelt, der regelmässig äusserst schwer
zu erbringen ist, so ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits
durch Gegenbeweis zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen (BGE 66 II 147).
Danach hat die Beklagte darzutun, inwiefern die vom Kläger vorgenommene
Aktienübertragung für sie nachteilige Folgen zeitigen könnte, während es dann
Sache des Klägers ist, die Unbegründetheit der von der Beklagten gehegten
Befürchtungen nachzuweisen.
Die Beklagte hält nun die Verweigerung der Zustimmung sowohl hinsichtlich der
Übertragung von 25 Aktien vom Kläger auf seine Tochter, als auch derjenigen
von 23 Aktien von A. X. auf seine Frau für begründet, weil die Übertragung zur
sofortigen Lahmlegung der Gesellschaft führen würde, indem Wahlen und
Beschlüsse nur noch mit Zustimmung des Klägers und seiner Gruppe möglich
wären. Das hätte die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, die für diese
selbst, die Aktionäre und die Arbeiterschaft von grossem Nachteil wäre.
Der Kläger nimmt demgegenüber den Standpunkt ein, die von ihm geforderte
Zustimmung sei überhaupt nicht im Interesse der Gesellschaft verweigert
worden, sondern um der Gegenseite die Möglichkeit zu verschaffen, ihn zu
majorisieren. Er habe aber auf Grund seiner von jeher bestehenden Beteiligung
zu 50 % am Unternehmen ein wohlerworbenes Recht auf Stimmengleichheit; die zur
Wahrung dieses Rechts vorgenommene Aktienübertragung könne daher unmöglich
eine Schädigung der Gesellschaft bedeuten; denn die Stimmengleichheit und
deren allfällige Folgen seien bei der Gründung der Gesellschaft gewollt oder
mindestens in Kauf genommen worden, und daran habe auch die Vereinbarung vom
19. März 1946 nichts geändert.
Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen für eine Zustimmungsverweigerung
als nicht gegeben. Sie geht davon aus, dass nach dem im Aktienrecht allgemein

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anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre jeder der beiden
Brüder Anspruch auf Beibehaltung der von jeher bestehenden Stimmengleichheit,
bezw. auf Wiederherstellung derselben habe. Das gelte selbst dann, wenn
dadurch die Existenz der Gesellschaft gefährdet werde, was im vorliegenden
Falle allerdings möglich wäre. Der Sinn des Aktienrechtes sei aber nicht, die
A.-G. als Unternehmen an sich, als juristische Person zu schützen. Man dürfe
der Existenz der A.-G. nicht einen höheren Wert beimessen, als ihrer
Zweckbestimmung, die doch in der Wahrung der Interessen der Aktionäre liege.
Diesen letzteren komme vielmehr der Vorrang zu vor dem Interesse der
abstrakten A.-G. Die allenfalls drohende Auflösung könne daher nicht als ein
Nachteil gelten, den die Parteien mit der Stimmengleichheit und deren
möglichen Folgen nicht schon hingenommen hätten, zumal ein konkreter
wirtschaftlicher Schaden im Falle der Auflösung nicht dargetan und für die
einzelnen Aktionäre auch nicht ohne weiteres anzunehmen sei.
Die Auffassung der Vorinstanz erweist sich jedoch als unhaltbar.
Wie auch die Vorinstanz anerkennt, treibt die A. -G. unter dem System gleicher
Stimmenzahl der beiden feind-lichen Brüder höchst wahrscheinlich der Auflösung
und damit der Liquidation entgegen, weil sie beschlussunfähig wird. Die
Vorinstanz meint indessen, daraus brauche den Aktionären und andern am
Unternehmen Interessierten nicht notwendig ein Schaden zu erwachsen. Sie
hofft, das Unternehmen werde nicht stillgelegt, sondern von irgend jemand
weitergeführt werden. Sie wagt sogar zu sagen, ein konkreter wirtschaftlicher
Schaden im Falle der Auflösung sei nicht dargetan und für die einzelnen
Aktionäre auch nicht ohne weiteres anzunehmen. In einer solchen Vorhersage
liegt jedoch keine tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche
Feststellung. Es handelt sich vielmehr um blosse, von der allgemeinen
Lebenserfahrung getragene Vermutungen. Die in Art. 6 Abs. 3 der Statuten für
die

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Verweigerung einer Aktienübertragung geforderte Voraussetzung, nämlich die
Möglichkeit eines Nachteils für die Gesellschaft, verlangt anderseits
naturgemäss nicht den Nachweis, dass ein bestimmter wirtschaftlicher Schaden
im Falle der Gesellschaftsauflösung eintrete. Noch weniger verlangt jene
Voraussetzung, dass ein solcher Schaden für die einzelnen Aktionäre «ohne
weiteres «anzunehmen wäre. Art. 6 Abs. 3 der Statuten hat einen andern
Gesichtspunkt festgehalten: Der Verwaltungsrat muss die Zustimmung verweigern,
wenn die Übertragung «für die Gesellschaft irgendwie von Nachteil sein
könnte.»
Diese Voraussetzung ist hier aber unzweifelhaft erfüllt....
Eine Aktienübertragung, welche mit einiger Sicherheit zu einer Auflösung der
A.-G. führt, muss also als nachteilig gelten, selbst wenn man die Frage
ausgesprochen vom Gesichtspunkt des Eigennutzes des Aktionärs ans betrachtet,
den die Vorinstanz als massgebend ansieht -Die Verweigerung der Zustimmung
wäre also schon bei dieser Betrachtungsweise entgegen der Ansicht der
Vorinstanz begründet.
Dazu kommt nun aber, dass nicht der ausschliesslich persönliche Vorurteil und
Eigennutz der Aktionäre der massgebende Gesichtspunkt sein kann. Es muss
vernünftigerweise auf das wohlverstandene Interesse aller Aktionäre ankommen,
auf das Interesse, wie es vernünftig denkende und wirtschaftlich sinnvoll
handelnde Aktionäre einer Gesellschaft von der vorliegenden Art verstehen
würden. Darum stellt Art. 6 Abs. 3 der Statuten schon nach seinem Wortlaut
darauf ab, ob die Aktienübertragung für die Gesellschaft irgendwie von
Nachteil sein könnte. Sieht man die Sache aber so an, so kann kein Zweifel
darüber obwalten, dass die Zustimmung zu einer Aktienübertragung, die aller
Voraussicht nach zu einer Auflösung der A.-G. führen wird, verweigert werden
durfte und musste.
Soweit in diesem Rahmen das Interesse der Aktionäre veranschlagt werden kann,
muss es das Interesse aller

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zusammen sein; was dieses Interesse darstellt, sagt aber die Mehrheit. Dafür,
dass im vorliegenden Fall diese Mehrheit das Interesse missbräuchlich
verstanden habe, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Wenn die Vorinstanz das Hauptgewicht auf den Gesichtspunkt der
Stimmengleichheit der beiden feindlichen Brüder und denjenigen der
Gleichbehandlung der Aktionäre legt, so ist dies verkehrt. Selbst wenn man von
der ursprünglichen Gleichstellung der beiden Brüder ausgeht, und wenn man
weiter aus der Übereinkunft vom 19. März 1946 ableiten wollte, dass die Brüder
auf diese Gleichberechtigung nicht verzichtet haben, so kann das doch offenbar
nicht dazu führen, dass man im Namen dieser Parität die Gesellschaft zu Grunde
richtet, dass man also gewissermassen als Gesellschaftszweck die sture
Anwendung und Übersteigerung dieses Prinzips bezeichnet. Es wäre gegen alle
Vernunft, die Gleichstellung der beiden Hauptaktionäre derart zu verstehen und
zu handhaben, dass man die Gesellschaft selber und damit die wirtschaftliche
Quelle für den Aktienertrag .vernichtet. Diesen Sinn kann die
Beteiligungsgleichheit der beiden Brüder vernünftigerweise schon ursprünglich
nicht gehabt haben. Das haben sie übrigens auch dadurch zugegeben, dass sie
nach der Bestellung des Beistandes für die A.-G. diesen als unparteiischen
Verwaltungsratspräsidenten beigezogen und hernach durch Beizug von zwei
weiteren neutralen Verwaltungsratsmitgliedern der Lahmlegung und Auflösung der
Gesellschaft vorgebeugt haben. Und wenn sie dies auch mit allen möglichen, aus
ihrem unüberwindlichen Misstrauen fliessenden Vorbehalten umgaben, so ändert
das doch am Sinn jener Vorkehren nichts: Auch sie wollten die Gesellschaft und
das Unternehmen vor der Vernichtung und die Aktionäre vor nicht wieder
gutzumachendem Schaden bewahren nur über den Weg dazu waren sie sich teilweise
nicht einig, wohl aber über das allgemeine Ziel.
Aus dem angeblichen Anspruch auf gleiche Stimmkraft

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und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung können die beiden
Brüder vernünftigerweise nur ableiten, dass unter gleichen Umständen keiner
schlechter behandelt werden darf als der andere; verboten ist mit andern
Worten lediglich die willkürliche Schlechterstellung des einen gegenüber dem
andern. Danach kann also keiner der beiden Brüder verlangen, dass ihm
Aktienübertragungen bewilligt werden, welche ihm und seiner Gruppe mehr
Stimmen verschaffen, als die andere Gruppe besitzt. Deshalb hat der
Verwaltungsrat mit guten Gründen die Anträge der beiden Brüder auf Zustimmung
zu Aktienübertragungen an Familienangehörige abgelehnt. Die beiden Anträge, so
wie sie gestellt waren, hätten nämlich notwendigerweise zu einer verschiedenen
Zahl von Gruppenstimmen geführt. Hieraus folgt, dass es nicht gegen das
Interesse der Gesellschaft wäre, wenn jeder Bruder eine gleiche Zahl von
Aktien auf Familienangehörige übertragen würde. Eine solche Übertragung würde
nämlich das oben festgehaltene Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
am Fortbestehen der Gesellschaft und des Unternehmens nicht berühren. Selbst
wenn man nun aber annimmt, das Begehren des Klägers auf Zustimmung zur
Übertragung von 25 Aktien auf seine Tochter schliesse auch ein solches auf
Übertragung von nur 23 Aktien in sich (d.h. gleichviel wie A. X. an seine Frau
abtreten wollte), so könnte auch dieses Begehren heute nicht zugesprochen
werden, weil der Verwaltungsrat auch das Begehren des A. X. abgewiesen hat.
Dagegen steht es den Parteien frei, beidseits ein Begehren auf Übertragung von
gleichviel Aktien auf ihre Familienangehörigen an den Verwaltungsrat zu
stellen.
Dem Begehren des Klägers auf Genehmigung der Übertragung von 2 Aktien an seine
Tochter kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Denn auch eine solche
Übertragung würde dem Kläger und seiner Gruppe mehr Stimmen verschaffen, als
A. X. und seine Gruppe besitzen. Die Behauptung des Klägers, auf diese Weise
würde die Gleichheit beider Gruppen hergestellt, trifft nicht zu, da die

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beiden neutralen Verwaltungsräte Präsident Y. und Z. gerade zu keiner Gruppe
gehören und ihre Stimme nach eigenem Wissen und Gewissen abgeben. Aus diesem
Grunde besteht auch kein Anlass, der Aktienübertragung an sie die Genehmigung
zu verweigern. Daher wäre auch der Kläger befugt, je eine seiner nicht
stimmberechtigten Aktien auf den von ihm vorgeschlagenen Verwaltungsrat M. und
den Verwaltungsratspräsidenten Y. zu übertragen. Denn das würde keine
Schlechterstellung der Gruppe A. X. mit sich bringen. Weder diese letztere
Frage, noch die Übertragung von je einer Aktie des Beklagten A. X. an den
Verwaltungsratspräsidenten Y. und Z. ist übrigens Gegenstand des heutigen
Prozesses.
6.- Hat somit der Verwaltungsrat, d. h. also die beklagte A.-G., mit Bezug auf
den Kläger die Bestimmung von Art. 6 Abs. 3 der Statuten nicht verletzt, so
ist die vom Kläger eventuell erhobene Erfüllungsklage ebenfalls abzuweisen.
Damit erübrigt sieh die Prüfung der Frage, ob trotz Ausweis der formrichtigen
Übertragung der Aktien des Klägers an seine Tochter der Richter im Rahmen
einer Erfüllungsklage der vorliegenden Art die materielle Gültigkeit des der
Abtretung von Aktien zu Grunde liegenden Kausalgeschäfts (hier einer
Schenkung) überprüfen dürfe, und weiter, ob im vorliegenden Falle dieses
Kausalgesehäft formgültig oder simuliert sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofs des Kalitons
Bern vom 2:3. Juni 1949 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 51
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 21. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 51
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Aktienrecht. Anfechtung von Verwaltungsratsbeschlüssen. Übertragung von...


Gesetzesregister
OR: 86 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 86 - 1 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
1    Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will.
2    Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt.
684 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 684 - 1 Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
1    Die Namenaktien sind, wenn nicht Gesetz oder Statuten es anders bestimmen, ohne Beschränkung übertragbar.
2    Die Übertragung durch Rechtsgeschäft kann durch Übergabe des indossierten Aktientitels an den Erwerber erfolgen.
685 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
686 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
1    Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480
2    Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
2bis    Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481
3    Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen.
4    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist.
5    Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482
706 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706 - 1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
1    Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2    Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die:
1  unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
2  in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken;
3  eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken;
4  die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.561
5    Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
846
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 846 - 1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
1    Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter ausgeschlossen werden darf.
2    Überdies kann er jederzeit aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden.
3    Über die Ausschliessung entscheidet die Generalversammlung. Die Statuten können die Verwaltung als zuständig erklären, wobei dem Ausgeschlossenen ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb drei Monaten die Anrufung des Gerichts offen.
4    Das ausgeschlossene Mitglied kann unter den für den freien Austritt aufgestellten Voraussetzungen zur Entrichtung einer Auslösungssumme verhalten werden.
ZGB: 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
BGE Register
63-II-143 • 66-II-145 • 68-II-116 • 74-II-106 • 76-II-51
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • aktienbuch • aktienkapital • aktiv- und passivlegitimation • anfechtungsklage • angabe • annahme des antrags • auflösung der gesellschaft • bedürfnis • beendigung • beginn • beklagter • bescheinigung • besteller • beweis • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • dauer • eintragung • einwendung • entscheid • erfahrung • ersetzung • erwachsener • expertenkommission • feind • form und inhalt • frage • freiburg • frist • genossenschaft • gerichts- und verwaltungspraxis • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gründung der gesellschaft • indossament • inhaberaktie • inkrafttreten • juristische person • kind • klageschrift • konzentration • kreis • lausanne • leistungsklage • leiter • liquidation • literatur • lücke • minderheit • nichtigkeit • rechtsbegehren • rechtsgleiche behandlung • rechtsmittel • referent • richterliche behörde • richtigkeit • richtlinie • rohrleitung • sachmangel • schaden • schadenersatz • simulation • statuten • statutenbestimmung • stelle • stimmberechtigter • stimmengleichheit • sucht • tag • treffen • treu und glauben • umfang • universalversammlung • unternehmung • verbindlichkeit • verein • verfahrensbeteiligter • verhalten • vermutung • vernichtung • verurteilter • verurteilung • verwaltungsrat • vinkulierte namenaktie • vorinstanz • vorstand • weiler • weisung • wert • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wissen • wohlerworbenes recht • zahl • zugang • zweifel
SJZ
39 S.1942 • 39 S.513 • 42 S.58