S. 265 / Nr. 39 Erbrecht (d)

BGE 76 II 265

39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. November 1950 i. S. Fanger,
Konkursmasse, gegen Bucher und Genossen.

Regeste:
Enterbung (Art. 477 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
. ZGB).
1. Subsidiäres Klagerecht der Konkursmasse des Enterbten (Art. 524
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 524 - 1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
1    Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2    Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.
ZGB).
2. Der Richter ist frei, ein vom Erblasser als Verbrechen bezeichnetes
Verhalten (Art. 477 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB) unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung
familienrechtlicher Pflichten (Ziff. 2 daselbst) zu würdigen.
3. Ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliege, ist nach dem auf die betreffende
Handlung örtlich und zeitlich anwendbare Strafgesetze zu entscheiden.
4. Schuldhafte Untergrabung der Familiengemeinschaft (z. B. durch schwere
Ehrenkränkung, i. e. durch leichtfertige Strafanzeige) ist Verletzung
familienrechtlicher Pflichten. Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB gilt auch unter Geschwistern.
Exhérédation (art. 477 et suiv. CC).
1. Action subsidiaire de la masse en faillite de l'héritier exhérédé (art. 524
CC).
2. Le juge est libre d'apprécier du point de vue des devoirs que la loi impose
à l'héritier envers le défunt et sa famille (art. 477 ch. 2 CC) l'acte que le
testateur a qualifié de délit (art. 477 ch. 1 CC).
3. La question de savoir s'il s'agit d'un délit doit être tranché d'après la
loi pénale applicable à l'acte en discussion à l'époque et au lieu où il a été
commis.
4. Porter atteinte d'une manière coupable à la communauté familiale, par
exemple en attentant gravement à son honneur par une dénonciation faite à la
légère, constitue une violation des obligations découlant du droit de famille.
L'art. 271 CC est également applicable entre frères et soeurs.

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Diseredazione (art. 477 e seg. CC).
1. Azione sussidiaria della massa fallimentare dell'erede diseredato (art. 524
CC).
2. Il giudice ô libero di valutare, sotto l'aspetto dei doveri che la legge
impone all'erede verso il defunto e la sua famiglia (art. 477, cifra 2, CC).
l'atto che il testatore ha chiamato reato (art. 477, cifra 1 CC).
3. La questione so si tratti d'un reato dev'essere decisa in base alla legge
penale applicabile all'atto in parola all'epoca e nel luogo ov'è stato
commesso.
4. Chi, in modo colposo, attenta alla comunione della famiglia (p. es.
mediante grave offesa al suo onore sporgendo alla leggera denuncia penale)
viola gli obblighi derivanti dal diritto di famiglia. L'art. 271 CC è
applicabile anche tra fratelli e sorelle.

A. - Der am 19. November 1940 verstorbene Josef Rüttimann wurde von seinen
vier Geschwistern beerbt. Das Teilungsamt der Stadt Luzern nahm am 16.
Dezember 1940 ein Erbschaftsinventar auf, wonach «Mobiliar und Effekten» im
Werte von Fr. 687. vorhanden waren. In einer Erbenverhandlung vom 12. März
1941 stellte Fräulein Mario Rüttimann bzw. deren Bräutigam Josef Fanger die
Uebernahme des Inventars auf Rechnung ihres Erbteils in Aussicht, während die
Miterben auf diese Sachen nicht Anspruch erhoben. Tags darauf gab der Anwalt
der erwähnten Brautleute deren dahingehende Entschliessung bekannt. Er fügte
bei: «Die Position Kleider & Leibwäsche» zum geschätzten Betrag von Fr. 100.
sind schon von den Brüdern Heinrich & Richard behändigt worden. Dieser Betrag
ist hier in Abzug zu bringen & hiefür Richard und Heinrich zu belasten. Die
restlichen Fr. 587.- gehen auf den Erbteil der Frl. Marie Rüttimann. Am 17.
gl. M. nahm deren Bräutigam die Sachen in Empfang und bescheinigte, die in der
Inventur aufgeführten Gegenstände erhalten zu haben mit Ausnahme einiger
Korbflaschen im Schätzungswerte von Fr. 20.- und den sämtlichen Kleidern und
Leibwäsche im Schätzungswerte von Fr. 100. - im Teilungsakte des
Willensvollstreckers wurden demgemäss die Positionen «Korbflaschen» und
«Kleider & Leibwäsche» den Erben Richard und Heinrich Rüttimann entsprechend
der Inventarschätzung mit Fr. 120.- angerechnet.

Seite: 267
B. - Drei Jahre später, am 15. April 1944, erhoben die Eheleute
Fanger-Rüttimann gegen Richard und Heinrich Rüttimann Strafanzeige wegen
Diebstahls. Sie führten aus, .sie hätten seinerzeit das Nachlassinventar des
Josef Rüttimann «gekauft», nun aber «nachher» das Fehlen verschiedener
Gegenstände feststellen müssen: Kleider, persönliche und Bettwäsche,
Federzeug, eine goldene Uhr, Werkzeuge, Möbelstücke, Augengläser, Kuhglocken
und Treicheln, Eheringe usw. Auch bestehe kein Aufschluss über den Verbleib
von Möbeln, die der Erblasser bei einem Landwirt in Adligenswil eingelagert
gehabt habe. Die Anzeiger beantragt en Verhaftung und Hausdurchsuchung. Mit
Beschluss vom 25. September 1944 liess jedoch der Amtsstatthalter von Hochdorf
die Strafuntersuchung mit Kostenfolge zu Lasten der Anzeiger fallen, a) wegen
Verwirkung des Antragsrechtes, b) mangels eines strafbaren Verhaltens der
beiden Beschuldigten. «Eine unrechtmässige Bereicherung steht ausser Frage,
nachdem im Teilungsakt den beiden Beklagten der im Inventar ausgesetzte Preis
für Korbflaschen und Effekten belastet ist. Was die goldene Uhr anbelangt, so
ist durch das Zeugnis der Frau Walther erstellt, dass dieselbe noch zu
Lebzeiten des Erblassers und mit Willen desselben an Richard Rüttimann
übergegangen ist, und bezüglich der Adligenswiler Möbel haben die
polizeilichen Erhebungen ergeben, dass deren Wegnahme ebenfalls vom Erblasser
disponiert wurde».
C. - Richard Rüttimann hatte bereits mit Testament vom 13. November 1940 die
Erben des elterlichen Stammes auf den Pflichtteil gesetzt. Mit einem weitem
Testamente vom 20. Juli 1946 enterbte er die Schwester Frau Fanger-Rüttimann
und gab als Enterbungsgrund an: «Frau Marie Fanger hat gegen mich und meinen
Bruder Heinrich eine Strafklage wegen Diebstahls, Unterschlagung etc. beim
Statthalteramt Hochdorf eingereicht. Die Strafklage ist resultatlos verlaufen.
Das war im Jahre 1944. Darin ist ein schweres Verbrechen gegen mich zu
erblicken.»

Seite: 268
D. - Nach dem am 17. September 1948 eingetretenen Tode des Richard Rüttimann
focht Frau Marie Fanger-Rüttimann die sich bereits seit dem 16. Februar 1945
im Konkurs befindet die Enterbung mit Klage vom 5. Februar 1949 mangels
gültigen Enterbungsgrundes an. Die Beklagten bestritten ihre Legitimation zur
Klage unter Ausweis auf Art. 204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG. Hierauf zog der Anwalt der Frau Fanger
mit Eingabe vom 29. April 1949, in der er als Klägerin deren Konkursmasse
bezeichnete, «die eingereichte Klage» zurück mit der Erklärung, er stelle
gleichzeitig «unter formell richtiger Parteibezeichnung» das
Friedensrichterbegehren und werde neuerdings klagen. Das geschah denn auch.
E. - Das Amtsgericht Hochdorf wies die Klage mit Urteil vom 20. April 1950 ab,
ebenso das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Juli 1950.
F. - Mit vorliegender Berufung hält die Konkursmasse der Enterbten an der
Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Gleich wie die Herabsetzungsklage, so steht auch die Anfechtung einer
Enterbung in der Regel nur dem von der Verfügung des Erblassers betroffenen
Erben selbst zu. Befindet er sich im Konkurse, so hat die Konkursverwaltung
ein subsidiäres Klagerecht, für den Fall nämlich, dass der Konkursit die
Herabsetzungsklage oder die Klage auf Anfechtung der Enterbung auf ihre
Aufforderung hin nicht anhebt (Art. 524
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
). In dem von Frau Fanger angehobenen
Prozesse wurde ihr deshalb zu Unrecht die Legitimation mit Hinweis auf Art.
204
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
SchKG bestritten. Nach dem sie jedoch zufolge dieser Einrede die Klage
unter Vorbehalt der Neueinreichung mit verbesserter Parteibezeichnung, (I. h.
eben durch ihre Konkursmasse, zurückzog, wurde diese zur Anfechtung der
Enterbung legitimiert, gleich als ob Frau Fanger diese Anfechtung von Anfang
an der Masse überlassen hätte. Da der Verzicht ausdrücklich nur für Frau
Fanger, unter Vorbehalt des Klagerechtes der

Seite: 269
Masse, erklärt wurde, kann von einem Rückzug mit Abstandswirkung nicht
gesprochen werden. Ob Frau Fanger überhaupt berechtigt gewesen wäre, auch mit
Wirkung gegenüber der Masse von der Klage abzustehen oder auch nur einen
Vergleich mit Verbindlichkeit für die Masse abzuschliessen, ohne deren
ausdrücklichen Beitritt zu einer solchen Prozessbeendigung, ist fraglich. Das
braucht aber hier nach dem Gesagten nicht geprüft zu werden, ebensowenig die
Frage, ob der Masse von Bundesrechtes wegen ein Recht auf Intervention in dem
von der Gemeinschuldnerin angehobenen Prozesse zugestanden wäre (vgl. im
übrigen BGE 71 III 102 -3).
2.- Als Enterbungsgrund gegenüber Frau Fanger kommt nur in Betracht, was der
Erblasser in seiner Verfügung als solchen angab (Art. 479 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB).
Darunter ist das in der Verfügung erwähnte Verhalten des Erben zu verstehen,
im vorliegenden Falle also die im April 1944 gegen den Erblasser erhobene
Strafanzeige wegen Diebstahls. Nicht massgebend ist aber die diesem Vorkommnis
vom Erblasser gegebene rechtliche Qualifikation als «schweres Verbrechen». Dem
Richter steht frei, das von jenem als Enterbungsgrund bezeichnete Verhalten
des Erben sowohl unter dem Gesichtspunkt eines «schweren Verbrechens» wie auch
einer «Verletzung der familienrechtlichen Pflichten» zu würdigen (Art. 477
Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB).
3.- Der Begriff des Verbrechens gehört dem Strafrecht an. Er umfasst indessen
in Art. 477 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
(wie auch in Art. 318
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
) ZGB alles kriminelle Unrecht
(Vergehen wie Verbrechen i. e. 5.), entsprechend dem bei Beratung des ZGB
vorgelegenen Entwurf eines Schweizerischen Strafgesetzes, der nur zwischen
Verbrechen und Übertretungen unterschied (vgl. die Ausführungen von Ständerat
Hoffmann zu diesem Enterbungstatbestand, Sten. Bull. 16 StR 179). Eine als
Verbrechen oder Vergehen strafbare Handlung aber ist wesentliches Element des
in Frage stehenden Enterbungsgrundes, wenn es auch der

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strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung nicht bedarf (BGE 73 II 214 Erw.
5). Nichts Abweichendes folgt daraus, dass die Schwere des Vergehens sich nach
zivilrechtlichen Gesichtspunkten bemisst, danach nämlich, in welchem Mass es
geeignet war, die familiären Beziehungen zu beeinträchtigen.
Ob man es mit einem Verbrechen oder Vergehen zu tun hat, ist nach dein auf die
betreffende Handlung örtlich und zeitlich anwendbaren Strafgesetze zu
beurteilen. Im vorliegenden Falle ist für die allfällige strafrechtliche
Bedeutung der im Jahre 1944 in der Schweiz erfolgten Strafanzeige das
geltende, seit dem 1 - Januar 1942 in Kraft stehende Schweizerische
Strafgesetzbuch massgebend.
Nach dessen Art. 303 ist nun aber falsche Anschuldigung nur dann als
Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedroht, wenn sie wider besseres Wissen
geschah. Ein solches Verhalten der Eheleute Fanger ist nicht erwiesen. Kleider
und Leibwäsche sowie Korbflaschen hatten der Erblasser und der mitbeschuldigte
Bruder Heinrich gewissermassen eigenmächtig unter sich verteilt. Geschah dies
auch wohl von vornherein in der Meinung, dass diese Sachen auf ihre Erbteile
anzurechnen seien (sie waren ja im Erbschaftsinventar verzeichnet worden), so
kann der Vorwurf des Diebstahls dennoch nicht als geradezu wider besseres
Wissen erhoben gelten. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafanzeige
hinsichtlich dieser Positionen des Erbschaftsinventars keinen praktischen
Interessen der Anzeiger dienen konnte, nachdem bereits im März 1941 die
betreffenden Sachen in allseitigem Einverständnis den Brüdern Richard und
Heinrich zugeteilt und ihnen zum Inventarwerte angerechnet worden waren. Und
was die übrigen Punkte der Strafanzeige betrifft, so war diese zwar
leichtfertig und erwies sich in der Untersuchung als unbegründet. Da aber der
Sachverhalt nicht von Anbeginn an abgeklärt war, kann auch insoweit nicht von
einer wider besseres Wissen erhobenen Anschuldigung gesprochen werden.

Seite: 271
4.- Ist somit der vorinstanzlichen Entscheidung in der Bejahung eines
«schweren Verbrechens» nicht zu folgen, so erscheint die Enterbung dagegen
unter dem Gesichtspunkt von Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB als gerechtfertigt.
Hinsichtlich der den Brüdern Richard und Heinrich zum Inventarwert
überlassenen Gegenstände trifft ohne weiteres die Bemerkung des Obergerichtes
zu, es sei den Anzeigern nur darum zu tun gewesen, den Beschuldigten eins
auszuwischen. Und im übrigen erhoben sie die Strafanzeige ohne genügende
Unterlagen. Dieses Vorgehen gegen den damals schon 72jährigen Erblasser musste
diesen schwer verletzen, zumal noch Verhaftung und Hausdurchsuchung beantragt
wurde. Frau Fanger handelte aus böser Gesinnung gegen ihn und kann sich nicht
damit ausreden, dass ihr Beistand die Anzeige mitunterzeichnet habe.
In ihrem Verhalten liegt eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten
gegenüber dem Erblasser. Dieser Tatbestand erfasst neben Unterlassungen wie
Vernachlässigung von Unterhalts- und Unterstützungspflichten auch positive
Handlungen gegen die Person eines Familiengenossen, wie namentlich
Tätlichkeiten und Angriffe auf die Ehre (Erläuterungen zum Vorentwurf, 2.
Ausgabe I S. 389). Ohne Zweifel können Handlungen, ohne strafbar zu sein,
einen Familiengenossen schwer verletzen und, abgesehen von ihrer
Widerrechtlichkeit oder Sittenwidrigkeit an sich, die familiären Bande mit dem
Verletzten beeinträchtigen oder völlig zerstören. Insofern sind nicht nur
allgemeine Gebote, sondern zugleich familienrechtliche Pflichten verletzt.
Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB erhebt denn auch das von Natur gegebene Gebot, wonach Eltern und
Kinder einander allen Beistand und alle Rücksicht schuldig sind, die das Wohl
der Gemeinschaft erfordert, zur Rechtspflicht. Dem steht nicht entgegen, dass
man es der Sache nach «mit einer gemischten Wirkung, einer rechtlichen und
moralischen, sogar vorwiegend moralischen zu tun hat»(Ständerat Hoffmann,
Sten. Bull. 1905 S. 1176, der zutreffend beifügt: «Immerhin können auch
praktische

Seite: 272
rechtliche Konsequenzen aus diesem Satze gezogen werden...»). Gewiss ist die
Frage berechtigt, ob und allenfalls wieweit Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB ausser
Verstössen gegen «rechtliche» auch solche gegen «bloss moralische
Familienpflichten im Auge habe (was die Rechtsprechung bisher offen liess,
vgl. BGE 48 11 437, 55 11 165). Man wird nicht jeden, wenn auch schweren
Verstoss gegen guten Brauch und Sitte im Familienkreise der Sanktion des Art.
477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB zu unterstellen haben. Auszugehen ist davon, dass diese
Rechtsnorm im Zusammenhang mit Art. 271
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
ZGB der Familiengemeinschaft als
solcher rechtliche Bedeutung zuerkennt und Rechtsschutz gewährt. Die Art. 270
und 271 haben nicht etwa nur die geschlossene Familiengemeinschaft zwischen
Eltern und unmündigen Kindern im Auge, sondern gelten auch bei Mündigkeit
derselben und unabhängig vom Bestande häuslicher Gemeinschaft (vgl. die
Ausführungen von Huber und Gottofrey im Nationalrat: Sten. Bull. 1905 S. 741
ff.). Dabei lassen sich der deutsche und der italienische Text zwanglos auch
auf das Verhältnis zwischen Geschwistern beziehen. Wenn der französische Text
nur «les père et mère et l'enfant «einander gegenüberstellt, so lässt er das
Verhältnis zwischen mehreren Geschwistern einfach unbeachtet, enthält also
insofern eine Lücke. In der Tat beruht ja das Pflichtteilsrecht unter
Geschwistern auf nichts anderem als der bei ihm ebenfalls vorausgesetzten
Familiengemeinschaft. Wer sich nun einem Bruder oder einer Schwester gegenüber
so verhält, dass dieses Familienband zerrissen wird, verdient eben durch
Enterbung aus dem Kreise der pflichtteilsberechtigten Erben ausgeschlossen zu
werden. Im Sinne von Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB fallen somit solche schuld hafte
Handlungen in Betracht, die dazu angetan sind, die Familiengemeinschaft zu
untergraben, und diese Wirkung auch tatsächlich im einzelnen Falle haben (für
weite Auslegung der Gesetzesnorm denn auch ESCHER, 2. Auflage, zu Artikel 477
N. 21).
Das trifft bei der Strafanzeige der Frau Fanger und ihres

Seite: 273
Ehemannes zu, die gegen den betagten Erblasser den schweren Vorwurf des
Diebstahls enthielt und sich zum Teil auf Sachen bezog, über deren Zuteilung
sich die Beteiligten bereits drei Jahre zuvor geeinigt hatten, im übrigen aber
sich auf ungewisse Vermutungen stützte. Dieses Vorgehen musste den gänzlichen
Abbruch der Familienbeziehungen mit dem Erblasser zur Folge haben und verrät
ihm gegenüber eine üble Gesinnung, welche auch in subjektiver Hinsicht
ausreichende Veranlassung zur Enterbung bot.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 5. Juli 1950 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 265
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 09. November 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 265
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Enterbung (Art. 477 ff. ZGB).1. Subsidiäres Klagerecht der Konkursmasse des Enterbten (Art. 524...


Gesetzesregister
SchKG: 204 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 204 - 1 Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
1    Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, sind den Konkursgläubigern gegenüber ungültig.
2    Hat jedoch der Schuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung des Konkurses einen von ihm ausgestellten eigenen oder einen auf ihn gezogenen Wechsel bei Verfall bezahlt, so ist diese Zahlung gültig, sofern der Wechselinhaber von der Konkurseröffnung keine Kenntnis hatte und im Falle der Nichtzahlung den wechselrechtlichen Regress gegen Dritte mit Erfolg hätte ausüben können.
524
ZGB: 271 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 271 - 1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
1    Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
2    Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.
318 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 318 - 1 Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
1    Die Eltern haben, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten.
2    Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen.449
3    Erachtet es die Kindesschutzbehörde nach Art und Grösse des Kindesvermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern für angezeigt, so ordnet sie die Inventaraufnahme oder die periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung an.450
477 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
479 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
524
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 524 - 1 Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
1    Die Konkursverwaltung eines Erben oder dessen Gläubiger die zur Zeit des Erbganges Verlustscheine besitzen, können, wenn der Erblasser den verfügbaren Teil zum Nachteil des Erben überschritten hat und dieser auf ihre Aufforderung hin die Herabsetzungsklage nicht anhebt, innerhalb der dem Erben gegebenen Frist die Herabsetzung verlangen, soweit dies zu ihrer Deckung erforderlich ist.
2    Die gleiche Befugnis besteht auch gegenüber einer Enterbung, die der Enterbte nicht anficht.
BGE Register
71-III-99 • 73-II-208 • 76-II-265
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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