S. 164 / Nr. 23 Obligationenrecht (d)

BGE 76 II 164

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. April 1950 i. S. Wellauer gegen Hügin
& Sprenger.

Regeste:
Aktienrecht. Haftung für vor der Eintragung der A. .G. begründete
Verpflichtungen Begriff des Handelnden im Sinne von Art. 645 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR.
Société anonyme. Responsabilité pour les engagements contractés avant
l'inscription de la société anonyme notion de l'auteur au sens de l'art. 645
al. 1 Co.
Società anonima. Responsabilità a dipendenza degli obblighi assunti prima
dell'iscrizione della società anonima nozione di coloro che hanno agito a
norma dell'art. 645 cp. 1 Co.

A. - Die Klägerin hat vom Juli bis Dezember 1945 der im Gründungsstadium
befindlichen Horizont A. -G. für die von dieser herausgegebene Zeitschrift Der
grüne Heinrich» Clichés im Gesamtbetrage von Fr. 12,362.75 geliefert. Die
Aufträge wurden ihr vom Bildredaktor Sulzbachner erteilt. An die Rechnung der
Klägerin bezahlte der Beklagte Dr. Wellauer namens der Horizont A.-G. unter
verschiedenen Malen insgesamt Fr. 5159.-. Der Rest von Fr. 7203.75 blieb
unbezahlt. Da die Gesellschaftsgründung nicht zustandekam, belangte die
Klägerin Dr. Wellauer auf Bezahlung des ausstehenden Restbetrages mit der
Begründung, er hafte ihr nach Art. 645 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR, weil er für die zu gründende
A. -G. gehandelt habe.

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Der Beklagte bestritt, dass die Voraussetzungen für seine Haftung aus Art. 645
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.

OR gegeben seien.
B. - Das Zivilgericht und das Appellationsgericht von Basel-Stadt bejahten die
Haftung des Beklagten und verurteilten ihn zur Bezahlung von Fr. 7203.75 nebst
5 % Zins seit 31. Januar 1946.
C. - Mit der vorliegenden Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts
vom 20. Januar 1950 beantragt der Beklagte erneut die Abweisung der Klage.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils au.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach BGE 6:3 11 298 ff. ist Handelnder im Sinne des Art. 623 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 623 - 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
1    Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
2    Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.312
aOR
und damit auch des im wesentlichen gleichlautenden Art. 645 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR nicht
nur, wer für die zu gründende Gesellschaft in deren Namen nach aussen
auftritt, sondern auch, wer zwar äusserlich nicht hervortritt, tatsächlich
aber den Abschluss des Geschäftes im Namen der Gesellschaft veranlasst hat.
Damit erweisen sich alle Einwände des Beklagten als unstichhaltig, die darauf
beruhen, dass er von den Auftragserteilungen durch Sulzbachner nichts gewusst
habe und erst nachträglich, im Zusammenhang mit der Frage der Bezahlung, der
Klägerin gegenüber in Erscheinung getreten sei. Für die Haftbarkeit des
Beklagten aus Art. 645 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR genügt der Nachweis, dass die in Frage
stehenden Geschäftsabschlüsse nach der Art seiner Tätigkeit bei der im
Gründungsstadium befindlichen A.-G. durch seinen Willen gedeckt sind. Dies ist
nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Fall. Der Geschäftsbetrieb bei
der Horizont A. -G. vollzog sich unter Aufsicht und Leitung des Beklagten. Er
wusste, dass Verpflichtungen für die Gesellschaft eingegangen wurden. Die
Herausgabe der Zeitschrift ging auf eine Idee von ihm zurück, bei deren
Ausführung er mitwirkte, indem er sogar selbst Beiträge verfasste. Da die
Zeitschrift erschien, musste

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ihm bewusst sein. dass Druck- und Clichésaufträge da für erteilt wurden. Trotz
seiner leiten den Stellung - er bezeichnete sieh der Postverwaltung gegenüber
sogar als Verwaltungsratspräsident und Besitzer der Aktienmehrheit der
Horizont A.-G. -- verhinderte er diese Abschlüsse nicht. Sie sind somit durch
seinen Willen gedeckt und von ihm gebilligt, auch soweit sie ihm im Einzelnen
nicht bekannt waren und ohne Rücksicht darauf, ob er vor oder nach dem
Abschluss der betreffenden Geschäfte der Gläubigerin gegenüber in Erscheinung
getreten ist.
2.- Der Beklagte macht geltend, er sei nicht Gründer der Horizont A. -G.
gewesen, sondern habe nur im Auftrag des Geldgebers Hofmaier als dessen Anwalt
gehandelt.
Die Handelnden nach Art. 645 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR brauchen jedoch nicht auch Gründer der
Gesellschaft zu sein. Schon in BGE 63 11 299 wurde darauf hingewiesen, dass
dazu Gründer, Aktienzeichner und bereits bestellte Organe gehören können. Aber
auch ein Dritter, der werdenden Körperschaft Fremder kann sich massgebend in
deren Angelegenheiten einmischen, und dann unterliegt auch er der Vorschrift
von Art. 645
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
OR. Der durch sie begründeten strengen Haftung wird im Interesse
der Rechtssicherheit jeder unterstellt, der als intellektueller Urheber von
Rechtshandlungen anzusehen ist, welche für das werdende Gebilde vorgenommen
werden; dass er selber in rechtliche oder geschäftliche Beziehungen getreten
sei mit dem in Frage stehenden Gläubiger der zu gründenden Gesellschaft, ist
nicht erforderlich. Ob der Beklagte als Anwalt gehandelt hat, ist daher
belanglos, zumal er bis zum Prozess den Namen seines Auftraggebers nicht
bekannt gegeben hat. Dass er in der Korrespondenz der Klägerin gegenüber eine
persönliche Garantie für die Bezahlung ihrer Forderung ablehnte, vermochte ihn
unter den gegebenen Umständen von der gesetzlich begründeten Haftung ebenfalls
nicht zu befreien.
Übrigens ist der Begriff «Gründer» sehr weit aufzufassen. Es gehören dazu
nicht nur die Personen, welche

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die Initiative zur Gründung ergreifen und die dafür erforderlichen Handlungen
vornehmen oder leiten (Gründer im engem Sinne), sondern auch der viel weitere
Kreis von Personen, die in schöpferischer Weise bei der Gründung mitwirken,
die Tätigkeit der Gründer im engem Sinn fördern und durch ihr Zutun auf die
Entstehung der Gesellschaft hinwirken. Darunter kann auch die Tätigkeit eines
Anwalts fallen (vgl. Art. 753
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 753 - Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:
1  in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2  absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3  wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
OR betr. die Gründerhaftung, und SIEGWART,
Vorbemerkung zu Art. 629
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
-639
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
OR N. 9-13). Nach den Feststellungen der
Vorinstanzen war der Beklagte mindestens Gründer in diesem weiteren Sinne,
sofern etwas darauf ankäme.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Appellationsgerichts von
Basel-Stadt vom 20. Januar 1950 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 II 164
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 05. April 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 II 164
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Aktienrecht. Haftung für vor der Eintragung der A. .G. begründete Verpflichtungen Begriff des...


Gesetzesregister
OR: 623 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 623 - 1 Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
1    Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital311 die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
2    Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.312
629 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 629 - 1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
1    Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2    In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass:
1  sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind;
2  die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen;
3  die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind;
4  keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.325
3    Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.326
639  645 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 645 - 1 Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
1    Ist vor der Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
2    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Gesellschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet nur die Gesellschaft.
753
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 753 - Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und alle Personen, die bei der Gründung mitwirken, werden sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, wenn sie:
1  in den Statuten, einem Gründungsbericht oder einem Kapitalerhöhungsbericht absichtlich oder fahrlässig Sacheinlagen oder die Gewährung besonderer Vorteile zugunsten von Aktionären und anderen Personen unrichtig oder irreführend angeben, verschweigen oder verschleiern oder bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetz zuwiderhandeln;
2  absichtlich oder fahrlässig die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister aufgrund einer Bescheinigung oder Urkunde veranlassen, die unrichtige Angaben enthält;
3  wissentlich dazu beitragen, dass Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen werden.
BGE Register
76-II-164
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • bundesgericht • leiter • basel-stadt • vorinstanz • wille • unternehmung • begründung des entscheids • gründung der gesellschaft • bescheinigung • zins • verurteilter • urheber • initiative • weiler • kreis • rechtssicherheit • maler • zivilgericht
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