BGE 76 I 87
16. Urteil vom 21. Juni 1950 i. S. Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St.
Gallen, gegen Jean Osterwalder & Cie und Rekursrichter für Schuldbetreibung
und Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen.
Regeste:
Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
ernannt wurde, kann, selbst wenn es sich aus Berufsrichtern zusammensetzt, im
Streit zwischen dem Verein und einem Mitglied kein Urteil fällen, für das die
definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Art. 61 Cst. Un tribunal arbitral, qui est un Organe d'une association ou qui
est nommé par un tel Organe, ne peut pas. même
Seite: 88
s'il est composé de juges professionnels, rendre un jugement exécutoire au
sens de l'art. 81 LP dans un litige entre l'association et un de ses membres.
Art. 61 CF. Un tribunale arbitrale che è un organo d'in'associazione o che è
nominato da quest'organo non può pronunciare, anche se composto di giudici
professionali, una sentenza esecutiva a norma dell'art. 81 LEF in una
contestazione tra l'associazione e uno dei suoi membri.
A. - Die Schweiz. Benzinunion (SBU) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 60 - 1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
|
1 | Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist. |
2 | Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. |
ZGB mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung und Förderung der gemeinsamen
Interessen der in ihr zusammengefassten, am Handel mit Treibstoffen
beteiligten Firmen und Verbände. Ihr Vorstand besteht aus einem Präsidenten,
einem Vizepräsidenten und je drei Mitgliedern der Marktgruppen Import,
Grosshandel und Autogewerbe (Art. 13 der Statuten). Zu den Aufgaben des
Vorstands gehört u. a. die Regelung des Verhältnisses der SBU zu den lokalen
Zweigstellen (sog. Lokalkonferenzen), denen die Überwachung und praktische
Durchführung der Bestimmungen und Beschlüsse der SBU übertragen ist (Art. 14
der Statuten, Art. 8 des Organisationsreglements A).
Am 11. Juli 1947 vereinbarten die drei in der SBU vereinigten Marktgruppen
eine «Vereinfacht e Treibstoff-Marktordnung» (VTM). Diese sieht ein
Schiedsgericht aus drei neutralen Persönlichkeiten vor, das durch den
«Ausschuss» gewählt wird und nach einem (gleichzeitig aufgestellten) besondern
Sanktionsreglement über Widerhandlungen gegen die VTM (die Statuten der SBU,
die Beschlüsse von Organen der SBU usw. entscheidet (Art. 16 VTM). Der
«Ausschuss» setzt sich zusammen aus einem Präsidenten und einem
Vizepräsidenten, je drei Vertretern der drei Marktgruppen, der Zentralstelle
der SBU mit beratender Stimme und Experten der drei Marktgruppen ohne
Stimmrecht; die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der Vertreter der drei Marktgruppen (Art. 18 VTM).
In der Sitzung vom 7. Oktober 1947 bestellte der
Seite: 89
Ausschuss der VTM das vorgesehene Schiedsgericht, indem er die von der
Zentralstelle der SBU in Verbindung mit den Lokalkonferenzen vorgeschlagenen
Kandidaten wählte, nämlich Oberrichter Peter (Bern) als Obmann,
Bezirksgerichtspräsident Deggeler (Zürich) und Zivilgerichtspräsident Stofer
(Basel).
B. - Die Firma Jean Osterwalder & Cie. in St. Gallen ist Mitglied des
Verbandes trustfreier Benzinimporteure der Schweiz, der seinerseits als
Kollektivmitglied der SBU angehört. Im Jahre 1947 verzeigte sie der Obmann der
Lokalkonferenz St. Gallen beim Schiedsgericht wegen unerlaubter Belieferung
einer Firma in Herisau. Durch Entscheid vom 28. April 1948 verurteilte das
Schiedsgericht die Firma Jean Osterwalder & Cie. gegenüber der Schweiz.
Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen, zur Bezahlung einer Konventionalstrafe
von Fr. 1400.- sowie zum Ersatz der Schiedsgerichtskosten von Fr. 1070. und
der Untersuchungskosten von Fr. 50.. Die Verurteilte reichte hiegegen beim
Obergericht Zürich eine Nichtigkeitsbeschwerde und beim Appellationshof Bern
eine Nichtigkeitsklage ein. Das Obergericht Zürich trat durch Urteil vom 16.
September 1948 auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein;
die beim Appellationshof Bern eingereichte Klage wurde zurückgezogen.
Am 29. März 1949 leitete die Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St. Gallen,
gegen die Firma Jean Osterwalder & Cie. Betreibung ein für die ihr vom
Schiedsgericht zugesprochenen Fr. 2520. nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 1949
und kam, als die Betriebene Recht vorschlug, um Bewilligung der definitiven
Rechtsöffnung ein. Der Bezirksgerichtspräsident von St. Gallen entsprach
diesem Begehren in vollem Umfang, der Rekursrichter für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantonsgerichts St. Gallen dagegen verweigerte die Rechtsöffnung
durch Urteil vom 9. März 1950. Der Begründung dieses Entscheids ist zu
entnehmen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilde ein
Schiedsgerichtsurteil dann keinen
Seite: 90
Rechtsöffnungstitel, wenn es nicht von einem neutralen und unabhängigen
Gerichte ausgehe, auf dessen Zusammensetzung keine der beteiligten Parteien
einen überwiegenden Einfluss ausüben könne. Verlangt werde eine absolute
Gleichheit der Parteien und die Garantie einer unabhängigen Würdigung der
Streitsache. Diese Voraussetzungen seien hier, ohne dass der
Gerechtigkeitssinn der fraglichen Schiedsrichter im geringsten in Zweifel
gezogen werde, nicht erfüllt. Das Schiedsgericht sei zwar kein eigentliches
Vereinsorgan, werde aber von einem solchen, dem Ausschuss, gewählt. Die
Parität der Parteien sei somit nicht mehr hinlänglich gewährleistet. Dem stehe
nicht entgegen, dass bei seiner Bestellung jede Marktgruppe im gleichen Masse
beteiligt sei. Gegenpartei der Firma Jean Osterwalder & Cie. sei freilich die
Lokalkonferenz St. Gallen, doch handle es sich bei dieser um eine Zweigstelle,
die von der SBU abhängig sei, von ihr überwacht werde und bei der Abklärung
des Tatbestandes von Zuwiderhandlungen gegen Erlasse der SBU entscheidend
beteiligt sei.
C. - Gegen diesen Entscheid hat die Schweiz. Benzinunion, Lokalkonferenz St.
Gallen, rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BV erhoben. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
Bewilligung der definitiven Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten
Betrag. Zur Begründung wird vorgebracht:
a) Das Schiedsgericht genüge nach Zusammensetzung und Bestellungsart den vom
Bundesgericht aufgestellten Erfordernissen. Es setze sich aus drei
unabhängigen vollamtlichen Richterpersönlichkeiten zusammen, die nicht
Mitglieder der SBU und am Treibstoffmarkt in keiner Weise interessiert seien.
Die Parität der Parteien bei der Bestellung des Schiedsgerichts sei gewahrt,
da weder die SBU noch die Lokalkonferenz St. Gallen ein Stimmrecht gehabt
habe, wogegen die Beschwerdegegnerin durch die Gruppe der Importeure, der sie
angehöre, indirekt vertreten gewesen sei.
Seite: 91
b) Bei der rechtlichen Würdigung dürfe nicht übersehen werden, dass ein
Verband von der Bedeutung der SBU ein hervorragendes Interesse besitze an
einem ständigen, mit den Verhältnissen des Treibstoffmarktes vertrauten
Schiedsgericht; die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wurde leiden, wenn das
Schiedsgericht gebildet würde aus je einem Parteischiedsrichter des beklagten
SBU-Mitglieds und der klagenden Lokalkonferenz und einem von den beiden
Parteischiedsrichtern gemeinsam gewählten Ob -mann.
c) Die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos
eingelassen und damit dessen Zuständigkeit anerkannt; es verstosse gegen Treu
und Glauben, wenn sie nun im Rechtsöffnungsverfahren den Einwand erhebe, die
Urteile des Schiedsgerichts seien nicht vollstreckbar.
D. - Der Rekursrichter für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantonsgerichts
St. Gallen beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die Firma Jean Osterwalder & Cie. beantragt ebenfalls Abweisung und führt u.
a. aus: Der «Ausschuss» gemäss Art. 18 VTM sei mit dem «Vorstand» der SBU
identisch, weshalb es in Wirklichkeit die SBU sei, die das Schiedsgericht
ernannt habe; dieses nehme in der SBU eine organähnliche Stellung ein.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen aus folgenden
Erwägungen:
1.- Nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen werden können. Die Art.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
Sicherheitsleistung gerichtete Urteile gesetzlich aus. Urteile im Sinne dieser
Bestimmungen sind auch private Schiedssprüche, sofern der Kanton, in dem sie
ergangen sind, ihnen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit zuerkennt.
Seite: 92
Durch ungerecht fertigt e Verweigerung der Rechtsöffnung für einen durch
rechtskräftiges und vollstreckbares Schiedsgerichtsurteil zugesprochenen
Zivilanspruch werden daher nicht nur die Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
|
1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
sondern auch Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
von Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Urteil vorliegt (BGE 72 I 88 Erw. 1 und dort angeführte frühere Urteile).
2.- Es ist unbestritten, dass sich das Urteil des Schiedsgerichts, dessen
Vollstreckung die Beschwerdeführerin verlangt, auf einen Zivilanspruch
bezieht, dass das Schiedsgericht seinen Sitz in Bern hat und dass die
Gesetzgebung des Kantons Bern Schiedssprüche über zivilrechtliche
Streitigkeiten im Hinblick auf die Vollstreckung grundsätzlich gleich
behandelt wie Urteile staatlicher Gerichte (Art. 396
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 396 Revisionsgründe - 1 Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn: |
|
1 | Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn: |
a | sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind; |
b | wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; |
c | geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist; |
d | ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. |
2 | Die Revision wegen Verletzung der EMRK195 kann verlangt werden, wenn: |
a | der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; |
b | eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und |
c | die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen. |
einzig, ob nicht Bundesrecht die Gleichstellung des Schiedsspruchs mit einem
staatlichen Urteil verbietet.
3.- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Vollstreckung eines
Schiedsspruches nur gefordert werden, wenn das Schiedsgericht die
Eigenschaften aufweist, die es rechtfertigen, seinen Entscheid als einen
Richterspruch anzuerkennen. Dazu gehört vor allein, dass es hinreichende
Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung biete. Hieran fehlt es nicht nur,
wenn dem Schiedsgericht wegen seiner besonderen Beziehungen zur einen Partei
die Unbefangenheit abgeht, sondern schon dann, wenn einer Partei bei der
Bestellung des Schiedsgerichts eine Vorzugsstellung zukommt (BGE 72 I 88 Erw.
2 mit Zitaten, 73 I 188 Erw. 2). Die persönliche Befangenheit des
Schiedsgerichts wird sich freilich im Vollstreckungsverfahren meist nur schwer
oder gar nicht nachweisen lassen. Umso mehr rechtfertigt es sich, es streng zu
nehmen mit dem Grundsatz, dass keine Partei einen grösseren Einfluss auf die
Wahl des Schiedsgerichts haben darf als die andere.
4.- Die Frage der erforderlichen Unabhängigkeit stellt
Seite: 93
sich namentlich bei den ständigen, von Wirtschaftsverbänden eingesetzten
Schiedsgerichten, den sogenannten Verbandsschiedsgerichten. Nach der
herrschenden Lehre, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen hat, kann
ein Schiedsgericht, das Verbandsorgan ist, weder im Streit zwischen dem
Verband und einem Mitglied noch in demjenigen zwischen einem Mitglied und
einem Nichtmitglied ein Urteil fällen, das wie ein staatliches Urteil
vollstreckbar ist (inbezug auf Streitigkeiten zwischen dem Verband und einem
Mitglied vgl. BGE 57 I 205 Erw. 4, 67 I 214 Erw. 3, EGGERN. 11 zu Art. 71
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 71 - Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen. |
LEUCH N. 2 zu Art. 385
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 385 Einigung der Parteien - Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest. |
5, RGZ 88 S. 402; inbezug auf Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem
Nichtmitglied vgl. BGE 72 I 88 Erw. 2 und LEUCH a.a.O.; die Urteile des
Bundesgerichts vom 9. März 1934 i. S. Schüler A.-G. und BGE 73 I 187 fallen in
diesem Zusammenhang ausser Betracht, da der angefochtene Entscheid in diesen
Fällen nur unter dem beschränkten Gesichtspunkt des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Ebenso verhält es sich mit einem Schiedsgericht, das zwar kein eigentliches
Verbandsorgan ist, aber von einem Verbandsorgan (Mitgliederversammlung,
Vorstand usw.) ernannt worden ist, da auch dann der Grundsatz, dass keine
Partei einen grösseren Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben
darf, verletzt ist. Eine Ausnahme rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn
ein solches von einem Verband oder dessen Organ bestelltes Schiedsgericht
nicht aus Verbandsmitgliedern, sondern aus Berufsrichtern zusammengesetzt ist,
denn auch diese werden, als Beauftragte des Verbandes, bei Streitigkeiten
zwischen diesem und einem Mitglied geneigt sein, das in erster Linie
anwendbare Verbandsrecht (Statuten, Sanktionsreglemente usw.) im Sinne der von
den Verbands Organen vertretenen Auffassung auszulegen, und werden an
Streitigkeiten, bei denen die Interessen eines Verbandsmitglieds mit
denjenigen eines Aussenseiters zusammenstossen, nicht ganz unvoreingenommen
herantreten (vgl. BGE 72 I 90 /91).
Seite: 94
5.- Ob das Schiedsgericht der «Vereinfachten Treibstoff-Marktordnung» (VTM)
ein eigentliches Verbandsorgan der Schweiz. Benzinunion (SBU) sei, mag, obwohl
der Jahresbericht der SBU für 1948 es unter ihren Organen aufführt,
zweifelhaft sein, braucht aber nicht entschieden zu werden. Die für die
Vollstreckbarkeit seiner Urteile erforderliche Unabhängigkeit muss ihm
nämlich, soweit Streitigkeiten zwischen der SBU und den ihr angeschlossenen
Firmen in Frage stehen, schon deshalb abgesprochen werden, weil es, wie beide
kantonalen Instanzen festgestellt haben und die Beschwerdeführerin nicht
bestreitet von einem Organ der SBU ernannt worden ist. Der «Ausschuss der VTM,
der das Schiedsgericht gewählt hat, setzt sich aus den gleichen Personen
zusammen wie der «Vorstand der SBU ein Unterschied besteht lediglich insofern,
als der Präsident und der Vizepräsident der SBU, die in deren Vorstand
stimmberechtigt sind, dies im «Ausschuss 3» der VTM nicht sind. Berücksichtigt
man weiter, dass der Ausschuss» bei der Wahl einfach dem von der Zentralstelle
der SBU in Verbindung mit deren «Lokalkonferenzen» gemachten Vorschlag folgte,
so ist klar, dass die eine Streitpartei, die Firma Jean Osterwalder & Cie.,
praktisch keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts hatte und
dieses allein von der andern Streitpartei, der SBU, ernannt worden ist. Der
Einwand, dass die andere Streitpartei gar nicht die SBU, sondern die
juristisch selbständige «Lokalkonferenz St. Gallen» sei und diese ebenfalls
keinen Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts gehabt habe, ist
unbehelflich. Selbst wenn den «Lokalkonferenzen» der SBU, wie es der Fall zu
sein scheint, eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, so hat dies rein formelle
Bedeutung; in Wirklichkeit sind die «Lokalkonferenzen», wie schon ihre
Bezeichnung als «Zweigstellen» in den Statuten der SBU zeigt, von dieser
weitgehend abhängig, da der Vorstand der SBU ihre Organisation regelt, der
Präsident der SBU die Mitglieder der Lokalausschusse ernennt, die
Zentralstelle der SBU ihre
Seite: 95
Tätigkeit überwacht und die Statuten der SBU ihnen die praktische Durchführung
der Bestimmungen und Beschlüsse der SBU als Aufgabe zuweisen (Art. 18 der
Statuten und Art. 8 des Organisations-Reglementes A der SBU). Als Partei im
Schiedsgerichtsverfahren hat daher die SBU und nicht die Lokalkonferenz St.
Gallen zu gelten; diese hat lediglich die angeblichen Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen der VTM untersucht und darauf die Beschwerdebeklagte zur
Verfällung in eine Busse dem Schiedsgericht überwiesen.
Dass die Wirtschaftsverbände ein Interesse daran haben, Verletzungen von
Mitgliedschaftspflichten durch ein Schiedsgericht rechtskräftig und
vollstreckbar beurteilen zu lassen, und zwar durch ein ständiges
Schiedsgericht, nicht durch ein von Fall zu Fall von den Streitparteien
gemeinsam ernanntes Gelegenheitsschiedsgericht, ist durchaus verständlich,
kann jedoch nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen. Die Einrichtung
solcher Schiedsgerichte wird übrigens durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, welche Verbands Organen und von solchen ernannten
Schiedsgerichten die erforderliche Unabhängigkeit abspricht, keineswegs
verunmöglicht. Wenn die Verbände davon absehen, das Schiedsgericht selber zu
ernennen, sondern die Wahl einer staatlichen Behörde, z. B. einem Gericht oder
dem Präsidenten eines solchen, übertragen, so hat keine Partei einen grösseren
Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts und erscheint dessen
Unabhängigkeit daher als hinreichend gewährleistet.
Da die Rechtsöffnung für den Entscheid des Schiedsgerichts der VTM aus Gründen
der öffentlichen Ordnung zu verweigern ist, so kann nichts darauf ankommen, ob
die Firma Jean Osterwalder & Cie sich vor dem Schiedsgericht vorbehaltlos
eingelassen hat oder nicht; sie konnte den Schiedsspruch abwarten und sich
nachher entschliessen, ob sie sich ihm unterziehen wolle (BGE 67 i 216, 72 I
91 Erw. 3). Übrigens hat sie sich nicht vorbehaltlos eingelassen, sondern hat
die Bezahlung des von ihr
Seite: 96
verlangten Vorschusses für das Schiedsgerichtsverfahren verweigert und ist
deshalb vom Schiedsgericht überhaupt nicht angehört worden.