S. 45 / Nr. 9 Bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschriften (d)

BGE 76 I 45

9. Urteil vom 2. März 1950 i. S. Feilner gegen Furrer und Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss.

Regeste:
Um die Verletzung einer eidgnössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen,
hat man die betreffende Norm selbst und nicht Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV anzurufen. Das
Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 84 a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
d OG frei,
ob die Norm richtig angewendet worden sei.
Gerichtsstand für die Rechtsöffnung (Art. 80 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG) ist der
Betreibungsort, d. h. der Ort des Betreibungsamtes, das den Zahlungsbefehl
zugestellt hat. Der Schuldner, der sich nicht

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wegen Unzuständigkeit dieses Amtes beschwerte (Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG), kann diese
Einrede nicht im Rechtsöffnungsverfahren erheben. An jenem Orte kann die
Rechtsöffnung auch verlangt werden, wenn der Schuldner inzwischen den Wohnort
gewechselt hat, ohne den Gläubiger davon zu beanchrichtigen und ohne dass
dieser es sonstwie vernommen hätte.
Lorsqu'on entend se plaindre de la violation d'une règle de for instituée par
le droit fédéral, c'est cette règle qu'il faut invoquer et non pas l'art. 59
Cst. Saisi d'un recours de droit public en vertu de l'art. 84 al. 1 lettre d
OJ, le Tribunal fédéral revoit librement la question de savoir si cette règle
a été bien ou mal appliquée.
La juridiction compétente ratione loci en matière de mainlevée (art. 80 et
suiv. LP) est celle du lieu de la poursuite, c'est-à-dire celle du siège de
l'office des poursuites qui a notifié le commandement de payer. Le débiteur
qui n'a pas contesté la compétence de l'office par la voie de la plainte
contre le commandement de payer (art. 17 et suiv. LP) n'est pas recevable à
soulever ce moyen dans la procédure de mainlevée. La mainlevée peut être
également requise du juge du lieu 011 siège l'office lorsque le débiteur a
changé de domicile depuis la notification du commandement de payer sans en
aviser le créancier et sans que ce dernier ait été informé de ce changement
d'une autre façon.
Per insorgere contro la violazione d'una norma di foro istituita dal diritto
federale, occorre invocare questa norma e non l'art. 59 CF. Adito con un
ricorso di diritto pubblico in virtù dell'art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
cp. 1 lett. d OG, il
Tribunale federale esamina liberament la questione se questa norma sia stata
rettamente applicata.
La giurisdizione competente ratione loci in materia di rigetto
dell'opposizione (art. 80 e seg. LEF) è quella del luogo dell'esecuzione,
ossia quella della sede dell'ufficio d'esecuzione che ha notificato il
precetto. Il debitore che non ha contestato la competenza dell'ufficio
mediante un reclamo contro il precetto (art. 17 LEF) non può sollevare
quest'eccezione nella procedura di rigetto. Il rigetto può essere pure
domandato davanti al giudice del luogo ove ha sede l'ufficio, se il debitore
ha cambiato nel frattempo il domicilio senza avvertire il creditore e senza
che questi sia stato altrimenti informato di tale cambiamento.

A. - Zahnarzt Dr. Furrer, Ascona, betrieb den Photographen A. E. Feilner für
einen Rechnungsbetrag von Fr. 1800. mit Zins am vermeintlichen Wohnorte
Nesslau. Da der Zahlungsbefehl vom I 8. Januar 1 949 mit dem Vermerk. der
Schuldner sei nach Ilanz abgereist, als unbestellbar bezeichnet wurde, liess
der Gläubiger durch das Betreibungsamt Ilanz einen neuen Zahlungsbefehl
zustellen. Das geschah am 15. Februar 1949. Der Schuldner nahm den
Zahlungsbefehl selber entgegen und erhob

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Rechtsvorschlag. In dem nachfolgenden Briefwechsel gab er als Adresse an
«Photo Darms, Ilanz».
B. - Am 28. September 1949 verlangte der Gläubiger beim Kreisamt Ilanz
provisorische Rechtsöffnung. Gegen deren Erteilung mit Entscheid vom 22.
Oktober 1949 führte der Schuldner Beschwerde a) wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs, da er die Vorladung erst nach Durchführung der Verhandlung
erhalten habe; b) wegen örtlicher Unzuständigkeit des Kreisamtes Ilanz, da er
seinen Wohnort seit dem 12. Mai 1946 ständig in Nesslau habe und dort nach
vorübergehendem Aufenthalt in Ilanz nun wieder seit mehreren Monaten wohne; c)
wegen sachlich unrichtiger Entscheidung, da er sich zwar zur Zahlung bereit
erklärt, aber nicht jetzt zu zahlen versprochen habe. Der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies diese Beschwerde am 18. November
1949 im wesentlichen ab er nahm von der Rechtsöffnung nur die
Betreibungskosten und Verzugszinse aus.
c. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende staatsrechtliche
Beschwerde des Schuldners. Er hält an der Rüge der mangelnden Vorladung durch
das Kreisamt fest und bezeichnet die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des
Kreisamtes als willkürlich. Ausser Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV ruft er Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV an.
D. - Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Der
Kantonsgerichtsausschuss verweist lediglich auf die Begründung seines
Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nachdem die Einwendungen des Beschwerdeführers in oberer kantonaler
Instanz in vollem Umfang berücksichtigt worden sind, ist eine ihm allenfalls
in erster Instanz widerfahrene Verweigerung des rechtlichen Gehörs gutgemacht.
Er hat keine Veranlassung, sich darüber auch noch beim Bundesgericht zu
beschweren.
2.- Über die örtliche Zuständigkeit in Rechtsöffnungssachen ist dem SchKG
keine ausdrücklich für diese Sachen

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aufgestellte Vorschrift zu entnehmen. Aus Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG, wonach die
Aberkennungsklage beim Richter des Betreibungsortes anzubringen ist, folgt
jedoch, dass Rechtsöffnungsbegehren gleichfalls an diesen Gerichtsstand
gehören; und zwar umso mehr, da ja die Rechtsöffnung ein blosses
Zwischenverfahren der Schuldbetreibung ist. Es ist denn auch nach ständiger
Rechtsprechung ein eidgenössischer Gerichtsstand des Betreibungsortes für
Rechtsöffnungsbegehren anerkannt (BGE 25 I 38 Sep.-Ausg. 2, 81 und zahlreiche
andere Entscheidungen).
Wegen Verletzung dieser Zuständigkeitsnorm ist das Rechtsmittel der
staatsrechtlichen Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. d
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG
gegeben. Es gestattet freie Überprüfung, gleichwie seinerzeit Art. 189 Abs. 3
aOG (vgl. BGE 44 I 53 /i 54). Wieder Berufung (insbesondere nach Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG)
noch Nichtigkeitsbeschwerde (nach Art. 68 Abs. 1 lit. b
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG) kommt in Frage, da
Rechtsöffnungssachen auch nach geltendem OG nicht als
«Zivilrechtsstreitigkeiten» oder «Zivilsachen» gelten (BGE 72 II 52). Nach
Art. 86 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
OG stand dem Beschwerdeführer frei, zuerst die kantonalen
Rechtsmittel durchzuführen.
Er hat allerdings nicht an diese Zuständigkeitsbeschwerde gedacht, sondern
(neben Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV) nur Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV angerufen. Dennoch lässt sich die vorliegende
Beschwerde in jenem Sinn an die Hand nehmen. Unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet nicht, und der Vorwurf der Willkür umfasst den weniger
weitgehenden der einfachen Rechtsverletzung.
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV hat neben einer eidgenössischen Zuständigkeitsnorm keine
selbständige Bedeutung. Aus einem Bundesgesetz abzuleitende
Zuständigkeitsnormen sind verbindlich, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einer
Verfassungsnorm abweichen (Art. 113 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV). Es fragt sich somit hier nur,
ob jene gesetzliche Norm als solche verletzt worden sei.
3.- Als für das Rechtsöffnungsverfahren massgebenden allgemeinen
Betreibungsort betrachtet der

Seite: 49
Beschwerdeführer den Wohnsitz, den er beim Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens
hatte. Das sei Nesslau gewesen, übrigens schon bei Anhebung der Betreibung,
denn damals habe er sich nur vorübergehend in Ilanz aufgehalten, ohne den
Wohnsitz Nesslau jemals aufzugeben.
Sollte dies zutreffen, so scheitert die Unzuständigkeitseinrede und damit auch
die vorliegende Beschwerde daran, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl
seinerzeit nicht durch Beschwerde nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
. SchKG anfocht. Die
Rechtsöffnung ist grundsätzlich dort nachzusuchen, wo die Betreibung angehoben
wurde, und zwar gleichgültig, ob dies der richtige Betreibungsort war oder
nicht, sofern er nur seitens des Schuldners nicht rechtzeitig auf dem
erwähnten Wege beanstandet wurde (BGE 39 I 278 Sep. -Ausg. 16, 93). Die
gegenüber dem Zahlungsbefehl versäumte Unzuständigkeitseinrede ist auch für
das am gleichen Ort angehobene Rechtsöffnungsverfahren verwirkt.
Aber auch wenn man davon ausgeht, der Wohnsitz des Beschwerdeführers habe sich
im Februar 1949 in Ilanz befunden und sei erst später, immerhin vor Beginn des
Rechtsöffnungsverfahrens, nach Nesslau (zurück-) verlegt worden, ist die
Beschwerde nicht begründet. Gewiss ist aus Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG e contrario zu
schliessen, der allgemeine Betreibungsort sei während des
Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich
und folge dem jeweiligen Wohnorte des Schuldners. Dem Schuldner kann jedoch
füglich zugemutet werden, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten
Betreibungsorte auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, falls er dem Gläubiger
die Wohnsitzverlegung nicht anzeigte und der Gläubiger auch nicht sonstwie
nachweislich davon erfuhr. Der Schuldner muss darauf gefasst sein, dass der
Gläubiger gegenüber dem durch Rechtsvorschlag bestrittenen Zahlungsbefehl
Rechtsöffnung verlangen werde (selbst wenn er eine dazu geeignete Urkunde
nicht als vorhanden ansieht, was zu glauben übrigens im vorliegenden Falle

Seite: 50
schwer hält). Lässt er es darauf ankommen, dass der Gläubiger die
Rechtsöffnung am alten Betreibungsorte verlangt, so ist Verwirkung der
Unzuständigkeitseinrede für dieses Inzidentalverfahren der Betreibung
anzunehmen, es wäre denn, der Gläubiger habe nicht in guten Treuen gehandelt,
sich also über den (ihm irgendwie bekannt gewordenen) neuen Betreibungsort
geflissentlich hinweggesetzt. Davon ist hier indessen nicht die Rede.
Stand dem Gläubiger daher zu, das Rechtsöffnungsbegehren in Ilanz als dem
vermeintlich fortbestehenden Betreibungsort anzubringen, so ist damit nicht
etwa auch der Gerichtsstand der Aberkennungsklage festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 I 45
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 02. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 I 45
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Um die Verletzung einer eidgnössischen Gerichtsstandsnorm geltend zu machen, hat man die...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 49  68  84  84a  86
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
53 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
BGE Register
25-I-34 • 39-I-276 • 44-I-49 • 72-II-52 • 76-I-45
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsort • zahlungsbefehl • bundesgericht • norm • richtigkeit • staatsrechtliche beschwerde • kantonales rechtsmittel • rechtsvorschlag • beginn • betreibungsamt • aberkennungsklage • rechtsverletzung • entscheid • begründung des entscheids • rechtsmittel • zins • zahl • wiese • verwirkung • zivilsache • frage • zahnarzt • monat • erste instanz • zivilrechtsstreitigkeit • maler • biene • adresse • provisorische rechtsöffnung • einwendung • betreibungskosten • beschwerdegegner
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