BGE 76 I 380
60. Auszug aus dem Urteil vom 6. Oktober 1950 i. S. Ganz gegen Schweiz.
Eidgenossenschaft.
Regeste:
Vergütungen für Erfindungen der Beamten: Begriff der Erfindung.
Indemnités pour les intentions faites par le fonctionnaire: Notion de
l'invention.
Indennità per le invenzioni fatte dal funzionario Nozione dell'invenzione.
Ganz hatte als Beamter des eidg. Militärdepartements seinen vorgesetzten
Behörden einen Vorschlag eingereicht, der von der Verwaltung benützt worden
ist. Er ist der Ansicht, der Vorschlag habe eine Erfindung betroffen und er
belangt die Eidgenossenschaft auf eine Entschädigung gemäss Art. 16

Bundesgericht führt über den Begriff der Erfindung nach Art. 16

aus
Nach Art. 16

dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr macht, unter näher
umschriebenen Voraussetzungen dem Bund (Abs. 1). Ist die Erfindung von
erheblicher wirtschaftlicher oder miliärischer Bedeutung, so hat der Beamte
Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung (Abs. 2).
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Erfindungen im Sinne dieser Bestimmung sind die nämlichen, wie diejenigen nach
Art. 343

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
1924 III und Separatdruck S. 88). Der Begriff der Erfindung in Art. 343

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
aber so zu verstehen, wie er im Bundesgesetz vom 21. Juni 1907 (PatG)
umschrieben ist (OSER-SCHÖNENBERGER, Komm. N. 2 zu Art. 343

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
also um eine patentierbare Erfindung im Sinne von Art. 1

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 1 - 1 Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. |
Bestritten ist, ob Art. 343

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 343 |
(Art. 1) anzuwenden ist, die nach Art. 2 von der Patentierung ausgeschlossen
sind (vgl. hierüber: OSER-SCHÖNENBERGER a.a.O. N. und Zitate). Doch kann auf
sich beruhen bleiben, wie es sich damit verhält, da über keine der in Art. 2

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 2 - 1 Von der Patentierung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Verwertung die Menschenwürde verletzen oder die Würde der Kreatur missachten oder auf andere Weise gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde. Insbesondere werden keine Patente erteilt für: |
PatG aufgeführten Voraussetzungen zutreffen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Erfindung dann vor, wenn auf Grund
einer eigenartigen «schöpferischen» Idee durch neue originelle Kombination von
Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt
erzielt wird (BGE 63 II 271 und Zitate). Keine Erfindungen sind
Konstruktionen, die nicht auf einer solchen Idee beruhen, sondern lediglich
das Erzeugnis technischer Geschicklichkeit sind, vor allem technische
Fortbildungen, die schon dem gut ausgebildeten Fachmann möglich wären (BGE 63
II 276, 69 II 200). Von den Erfindungen zu unterscheiden sind sodann die
Entdeckungen, die bereits vorhandenes enthüllen (BGE 43 II 523).